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Zeckenbiss als Arbeitsunfall

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 6 U 50/07 – Urteil vom 05.05.2011

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger erlittener Zeckenbiss ein Arbeitsunfall war.

Der damals 57jährige Kläger war bei der S. M. mbH als Leiter des Regionalbüros W./H. beschäftigt. Nachdem der Kläger über Jahre mit Beschwerden in Behandlung gewesen war, die diagnostisch dem Wirbelsäulenbereich zugeordnet worden waren, wurde er am 31. Juli 2004 in stationäre Behandlung der Klinik für Neurologie des Klinikums B. S. aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte als Notfall wegen seit drei Wochen zunehmenden Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und plötzlich aufgetretenen Doppelbildern bei einer Abduzensparese rechts. Zuvor war der Kläger bereits in ambulanter Behandlung seit dem 12. Juli 2004 krankgeschrieben und blieb nachfolgend bis zum Januar 2005 arbeitsunfähig. Die Ärzte des Klinikums erkannten eine schwere Neuroborreliose mit Hirnnervenbeteiligung und ein Halswirbelsäulenschmerzsyndrom. Der Kläger blieb bis zum 20. August 2004 in stationärer Behandlung.

Mit Eingangsdatum vom 10. November 2004 wandte sich der Kläger mit dem Anliegen einer Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit an die Beklagte. Dabei führte er aus, sein Beschäftigungsunternehmen habe im Monat August 2003 eine Rohrleitung gebaut, die über zwei Kilometer durch ein Naturschutzgebiet verlaufen sei, das mit höherem Gras bewachsen gewesen sei. Dabei habe er einen Zeckenstich erhalten, den er als unbedeutend angesehen habe. Im Frühjahr 2004 habe der Stich zu einer schleichenden Borrelioseerkrankung geführt.

Zeckenbiss als Arbeitsunfall
Symbolfoto: Von StunningArt/Shutterstock.com

Unter dem 11. Mai 2005 fasste die Präventionsabteilung der Beklagten zusammen, der Kläger sei nach seinen Angaben und vorhandenen Aufzeichnungen am 7. August 2003 zwischen 5 und 19 Uhr im Bereich der genannten Leitungstrasse unterwegs gewesen. Er habe sich etwa drei bis vier Stunden in dem Gelände mit niedrigem Bewuchs aufgehalten. Dabei habe er lange Jeans und festes, knöchelhohes Schuhwerk getragen. Nach der Rückkehr von der Dienstreise habe er unter der Dusche eine Zecke bemerkt, die sich oberhalb der linken Wade festgesaugt habe. Diese habe er mittels Pinzette entfernt und seiner Frau von dem Vorfall erzählt. An der Saugstelle hätten sich danach keine weiteren Probleme gezeigt. Von dem Vorfall habe er auch seinem Kollegen U. erzählt. Sowohl der Stich wie auch die Information seien unter dem 7. August 2003 in seinem Kalender vermerkt. Dort ist eingetragen: „5.00 – 19.00 B … Zeckenstich im Bein links. G. informiert am folgenden Tag.“ Weiterhin habe er darüber einen Aktenvermerk vom 11. August 2003 gefertigt. Dort ist vermerkt: „Datum: 7. August 2003. Betreff: Zeckenstich – Herr T … Ein Zeckenstich wurde am Abend festgestellt. Als Zeuge sei Fr. H. T. genannt. Info: Herr G. U …“

Unter dem 23. Juni 2005 gab die Gewerbeärztin Dipl.-Med. S. die Stellungnahme ab, die Krankheitssymptome im Sinne des Stadiums II einer Borreliose seien knapp elf Monate nach dem Ereignis vom 7. August 2003 aufgetreten. Der Beginn des Stadiums II werde auf Tage bis Wochen bzw. Wochen bis Monate nach dem Zeckenbiss datiert. Ihr erscheine ein zeitlicher Zusammenhang unwahrscheinlich.

Herr U. bestätigte der Beklagten unter dem 7. August 2005 schriftlich, der Kläger habe ihm am 8. August 2003 erzählt, er habe am Abend zuvor einen Zeckenstich bemerkt. Weiteres über den Unfallhergang oder mögliche Zeugen wisse er nicht.

Die beratende Ärztin der Beklagten Dr. G. führte unter dem 22. Januar 2006 aus, der Zusammenhang zwischen einer im Juni 2004 zu Tage getretenen Neuroborreliose mit einem Zeckenstich vom August 2003 könne nicht ausgeschlossen werden. Bei einer Inkubationszeit des Stadiums II von Monaten bestehe hier eine solche Möglichkeit. Allerdings käme auch jede andere Exposition im Herbst 2003 oder Frühjahr 2004 als Ursache in Frage. Sichere Hinweise auf Erkrankungssymptome vor Juli 2004 ließen sich den beigezogenen medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Weder das Fehlen solcher Erkrankungszeichen noch einer örtlichen Reaktion im Bereich der Stichstelle – diese fehle in 30 Prozent der Fälle – sprächen gegen einen Ursachenzusammenhang der Erkrankung mit dem Zeckenbiss vom August 2003. Insgesamt sprächen die Indizien eher für als gegen einen Zusammenhang der Neuroborreliose mit dem Ereignis vom 7. August 2003. Auch der Chefarzt Dr. Z. vom Institut für Tropen- und Reisemedizin des Krankenhauses D.-F. vertrat unter dem 14. Februar 2006 die Auffassung, eine Zusammenhangswahrscheinlichkeit lasse sich nicht eindeutig leugnen. Er sei über ein ausführliches Gutachten zu klären.

Die Niederlassungsleitung der S. mbH C./D. teilte mit Schreiben vom 29. März 2006 mit, sie habe von dem Aktenvermerk vom 11. August 2003 keine Kenntnis und auch in den nach Auflösung des Regionalbüros W. übernommenen Unterlagen keinen entsprechenden Hinweis finden können.

Mit einem Bescheid vom 28. Juni 2006 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht erwiesen seien. Der Zeckenbiss am 7. August 2003 sei nicht durch Zeugen belegt und auch dem Betrieb erst am 28. Februar 2005 bekannt geworden. Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen bestehe daher nicht.

Dagegen legte der Kläger am 4. Juli 2006 Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, die Begründung entspreche nicht den von ihm beigebrachten Unterlagen und der Befragung des Herrn U …

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2006 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Er führte ergänzend aus, die Kalendereintragung sei kein eindeutiger Beleg. Die Eintragung könne auch an einem anderen Tag erfolgt sein. Der als Zeuge benannte Herr U. habe von einem Biss während der Arbeit keine Kenntnis.

Mit der noch im September 2006 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach dem Zeckenbiss habe es erst einmal keine Probleme gegeben. Er habe sich aber schon vom 17. September 2003 an in die Behandlung seines Orthopäden begeben. Seine vermeintlich orthopädischen Beeinträchtigungen habe er nicht mit dem Zeckenbiss in Verbindung gebracht. Eine weitere Behandlung wegen vermeintlicher Bandscheibenprobleme sei im März 2004 erfolgt. Erst im Nachhinein habe er die Ähnlichkeit der Beschwerden durch einen Zeckenbiss mit denjenigen durch einen Bandscheibenvorfall erkannt. Den Aktenvermerk vom 11. August 2003 habe er an diesem Tag gefertigt und ihn im Jahre 2004 der S. übergeben. Die Angaben des Herrn U. habe die Beklagte nicht vollständig wiedergegeben. Vielmehr habe dieser mitgeteilt, er habe ihn gefragt, warum er ihm das mit der Zecke erzähle. Der Kläger habe dies damit begründet, anderen Mitarbeitern solle bei der Arbeit nicht Gleiches passieren.

Im Erörterungstermin vor der Kammervorsitzenden am … 2007 ist der Kläger dabei geblieben, er habe die Eintragung in seinem Kalender am 7. August 2003 gefertigt. Er sei gegen 5.30 Uhr oder 6.00 Uhr morgens von H. aus nach B. gefahren, habe den ganzen Tag dort zugebracht und habe gegen 19.00 Uhr wieder sein Büro in H. erreicht. Dort sei er noch bis etwa 21.30 Uhr geblieben. Die Kammervorsitzende hat ihm darauf vorgehalten, er habe sich am 7. August 2003 zwischen 8.30 Uhr und 9.40 Uhr zur Wahrnehmung eines Termins im Sozialgericht aufgehalten. Darauf hat der Kläger erwidert, er sei dann wohl erst anschließend nach B. gefahren. Weiter hat er schriftlich vorgetragen, in Anbetracht der hohen Arbeitsbelastung habe kein Anlass bestanden, den Gerichtstermin im Kalender niederzulegen. Für seine Tätigkeit ab 5 Uhr morgens für seine Arbeitgeberin gebe es zwei verschiedene (näher dargelegte) Möglichkeiten.

Mit Schreiben vom 15. März 2007 hat die S. M. mbH mitgeteilt, ihrer Lohn- und Gehaltsabteilung lägen für den 7. August 2003 „keine Fahrtkosten bzw. Reisekosten“ vom Kläger vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 20. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Zeckenbiss als Unfallereignis sei nicht bewiesen. Mit der Kalendereintragung könne der Nachweis für den 7. August 2003 nicht geführt werden. Die Eintragung könne auch später vorgenommen worden sein. Auch sei es widersprüchlich, wenn der Kläger den Zeckenbiss eingetragen und einen Kollegen am nächsten Tag darüber informiert haben wolle, gleichwohl aber der Beklagten mitgeteilt habe, er habe den Zeckenbiss als unbedeutend angesehen. Weiterhin stimmten die Angaben des Klägers zum Tagesablauf im Übrigen nicht, weil er sich entgegen seiner Eintragung zum nahezu ganztägigen Aufenthalt in B. tatsächlich zeitweise beim Sozialgericht in Dessau befunden habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger bei einer zeitnahen Eintragung wichtiger Begebenheiten den Gerichtstermin nicht in den Kalender eingetragen habe.

Mit der am 20. April 2007 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung hat der Kläger geltend gemacht, er habe behauptet, den ganzen Tag in B. zugebracht zu haben, weil er sich an den Gerichtstermin nicht mehr erinnert habe. Eine Notwendigkeit diesen Termin im Kalender einzutragen, habe nicht bestanden, da es zwischen seinen dienstlichen Verpflichtungen und dem Gerichtstermin keinen Zusammenhang gegeben habe. Der Kalender werde ausschließlich zur Erfassung dienstlicher Ereignisse und der An- und Abwesenheitsnachweise für die monatliche Abrechnung der Bauprojekte geführt. Die kurzzeitige Anwesenheit beim Sozialgericht ändere an seiner Anwesenheit in B. am gleichen Tage nichts. Auf den Vermerk über die Befragung des Herrn U. und den Aktenvermerk vom 11. August 2003 sei das Sozialgericht überhaupt nicht eingegangen. Ein medizinischer Zusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und der Borreliose könne nicht ohne Weiteres in Abrede gestellt werden. Er bedürfe einer weiteren Aufklärung durch ein Sachverständigengutachten. Die Gefährdung durch Zeckenbisse in seiner Tätigkeit werde auch durch ein Protokoll des Arbeitsschutzausschusses seiner Arbeitgeberin vom 20. September 2004 deutlich, in dem auch Arbeitsunfälle durch Zeckenstiche behandelt seien. Hintergrund sei danach ein dokumentierter Arbeitsunfall durch einen Zeckenstich. Er habe sich am 7. August 2003 von etwa 7.45 Uhr an im Materiallager der Firma M. in G. befunden, um Material für die Baustellen im Raum B. abzuholen. Von dort aus sei er zum Sozialgericht gefahren. Nach dem Termin sei er direkt nach B. gefahren. Seinen Aufenthalt dort zwischen 11 und 17 Uhr stellt er unter Zeugenbeweis.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 trägt der Kläger noch vor, seine Ehefrau könne bezeugen, dass er am 6. August 2003 noch keinen Zeckenbiss gehabt habe und sie bei ihm am 7. August 2003 nach dem Arbeitstag eine Zecke entfernt habe.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 20. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2006 aufzuheben und festzustellen, dass er am 7. August 2003 einen Arbeitsunfall in Form eines Zeckenbisses erlitten hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, sie wolle den Zeckenbiss am 7. August 2003 im Prinzip nicht ernsthaft anzweifeln. Dass der Befall mit der Zecke auch durch die berufliche Tätigkeit eingetreten sei, sei aber nicht zu beweisen. Es bestehe ein hohes Allgemeinrisiko, von einer Zecke befallen zu werden. Der Kläger bewohne ein eigenes Haus unmittelbar an einem Waldgebiet. Es lasse sich auch nicht taggenau einschätzen, wann der Kläger von der Zecke befallen worden sei. Die Nahrungsaufnahme der Zecke könne sich über mehrere Tage erstrecken. Um über den langen Zeitraum unentdeckt zu bleiben, betäube sie die Einstichstelle. Auch wenn der Kläger die Zecke beim morgendlichen Duschen noch nicht festgestellt hätte, lasse dies keinen Schluss auf einen Zeckenstich am gleichen Tag zu, weil Zeckenstiche häufig unbemerkt erfolgten. Auch sei nicht nachzuweisen, dass die am 7. August 2003 festgestellte Zecke Borrelioseträger gewesen sei. 70 bis 80 Prozent seien keine potentiellen Überträger. Der Zusammenhang zwischen der vorgefundenen Zecke und der Infektion sei danach nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Übertragung von Krankheitserregern durch den Stich der Zecke müsse vollbeweislich gesichert seien. Dies lasse sich im Falle des Klägers nicht mehr gewährleisten.

In der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung hat die Akte der Beklagten – Az. – vorgelegen, weiterhin die Streitakte zum Parallelverfahren L 6 U einschließlich der dortigen Verwaltungsakte der Beklagten – Az. BK.

Entscheidungsgründe

Die gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2006 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die Beklagte darin zu Recht abgelehnt hat, das Ereignis vom 7. August 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Ein solcher Arbeitsunfall ist demgemäß nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG durch den Senat festzustellen.

Es fehlt an dem Merkmal des § 8 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII), wonach der Unfall infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten sein muss. Der Zusammenhang lässt sich nicht herstellen, weil zumindest nicht feststeht, dass der Kläger am 7. August 2003 seine versicherte Tätigkeit vor 9.40 Uhr ausgeübt hat. Insoweit lässt auch die vom Kläger vorgenommene Eingrenzung des Unfallereignisses auf einen Zeitraum zwischen etwa 5 Uhr und etwa 22 Uhr an diesem Tag die Würdigung eines Zusammenhanges zwischen beiden Tatsachen als wahrscheinlich nicht zu.

Es ist nicht geklärt, wie der Kläger am 7. August 2003 vor 8.30 Uhr seinen Tag verbracht hat. Sicher ist nur, dass er von da an einen Termin beim Sozialgericht Dessau wahrgenommen hat. Das Gericht unterstellt weiterhin, dass der Kläger – wie behauptet – seine Anwesenheit in B. zwischen 11 und 17 Uhr beweisen kann. Für den Tagesablauf vor 8.30 Uhr fehlen aber Belege.

Die eigene Erinnerung des Klägers ist als Grundlage einer Überzeugungsbildung von seinem Tagesablauf untauglich. Es steht fest, dass er sich an den Tagesablauf nicht erinnert. Bevor ihm nämlich die Kammervorsitzende beim Sozialgericht vorgehalten hat, er habe am 7. August 2003 dort einen Termin wahrgenommen, hat er behauptet, einschließlich der An- und Abfahrt zwischen 5 und 19 Uhr ausschließlich dienstliche Aufgaben im Raum B. wahrgenommen zu haben. Dies belegt, dass er zumindest Teile seines Tagesablaufs vergessen hatte. Dass er auch andere Teile seines Tagesablaufes vergessen hat, ist nahe liegend. Auch die schriftlichen Aufzeichnungen des Klägers über den Tagesablauf sind als Beleg dafür untauglich. Alle Verrichtungen außerhalb dienstlicher Belange sind dem Kalender nämlich schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Die Eintragungen sind zudem nachweislich falsch, weil der Kläger nicht – wie dort vermerkt – zwischen 5 und 19 Uhr seiner beruflichen Tätigkeit durch eine Fahrt nach B. nachgegangen ist. Dass sich dann weitere, dienstlich nicht bedeutsame Tagesereignisse abgespielt haben, bei denen er sich die Zecke zugezogen haben kann, liegt nahe. Soweit der Kläger mittlerweile auch behauptet, vor dem Termin in D. ein Lager der Mitgas in G. angefahren zu haben, entspricht auch dies nicht allein seiner Erinnerung. Auf den Vorhalt des Sozialgerichts hat er nämlich mit Schriftsatz vom 2. März 2007 zwei alternative Abläufe für die Zeit vor dem Termin in D. für möglich erklärt. Beweismittel zu seinem Aufenthalt in G. hat der Kläger aber nicht benannt.

Die Arbeitgeberin kann zu dem Tagesablauf, insbesondere zu Art und Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme, keine Angaben machen. Der Kläger arbeitete als Regionalbüroleiter unabhängig. Fahrt- oder Reisekostennachweise liegen der Arbeitgeberin für diesen Tag nach ihrem schriftlichen Bekunden nicht vor.

Dass der Kläger an dem fraglichen Tag auch – möglicherweise auch im Freien – gearbeitet haben wird, lässt keine Beurteilung als wahrscheinlich zu, dass sich ein Unfall in Form eines Zeckenbisses durch diese Arbeit bedingt zugetragen haben muss. Schon der gedankliche Ansatz, durch Aufenthalte außerhalb eines Hauses oder Kraftfahrzeuges in einer Stadt – etwa anlässlich der Terminswahrnehmung beim Sozialgericht – seien vernünftige Zweifel daran nicht zu begründen, dass ein Zeckenbefall zu anderer Zeit erfolgt sein muss, ist überaus fraglich. Dies kann aber dahinstehen. Angesichts der verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich des Tagesablaufs beim Kläger kann der Senat jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der Kläger sich außerhalb seiner versicherten Beschäftigung nur an Orten aufgehalten hat, die für Zeckenbefall ungeeignet sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG liegen nicht vor.

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