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Zu Unrecht ausbezahlte Renten – Rückforderung

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 R 25/19 – Urteil vom 15.09.2021

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung einer doppelten Rentenzahlung für November 2015.

Der am xxxxx 1946 geborene Kläger bezieht Regelaltersrente von der Beklagten, die er monatlich von der D. (im Folgenden: R.) mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung unter Umschlag nach Hause zugestellt erhält.

Der Verrechnungsscheck für die Rente September 2015 wurde vom Kläger erst am 10. Dezember 2015 bei der P1 zur Einlösung eingereicht. Die P1 rechnete den Betrag zurück und der Kläger erhielt am 6. Januar 2016 eine neue Zahlungsanweisung zur Verrechnung für den Monat September, die er am 29. Januar 2016 einlöste. Die Zahlungsanweisung zur Verrechnung für die Rente Oktober 2015 löste der Kläger am 16. November 2015 und für die Rente November 2015 am 5. Dezember 2015 ein. Der Kläger bestätigte jeweils den Erhalt der Rente in Höhe von 1.353,38 Euro mit seiner Unterschrift.

Am 18. Dezember 2015 erklärte der Kläger bei der P.filiale laut des von ihm unterschriebenen Formulars, dass er die Zahlungsanweisung zur Verrechnung für November 2015 nicht erhalten habe. Gleichzeitig stellte er in dem Formular einen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses auf seine nächstfällige Rente in Höhe von 1.353,38 Euro bis zum Abschluss der Nachforschungen. Er verpflichtete sich, den Vorschuss unaufgefordert unverzüglich an die D. zurückzuzahlen, wenn der ausstehende Betrag ordnungsgemäß gezahlt worden sei. Er sei damit einverstanden, dass anstelle einer Rückzahlung des Vorschusses dieser auf die nächstfällige Zahlung angerechnet werde. Der Kläger stritt ab, dass es sich um seine Unterschrift auf der Erklärung handele. In einem weiteren Formular vom gleichen Tag hieß es unter 1., dass der Zahlungsempfänger erkläre, dass er die o.a. Rente für November 2015 nicht erhalten habe und die sofortige Auszahlung eines Vorschusses in Höhe des fälligen Rentenbetrages beantrage. Unter 2. stand, dass der R. auf fernmündliche Rückfrage bestätigt habe, dass die Angaben zur Rente zuträfen und der R. die sofortige Auszahlung des Vorschusses genehmigt habe. Es folgten die Angaben zu dem zuständigen Standort des R. sowie der Name und die Telefonnummer des Gesprächspartners. Unter 3. bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass er einen Vorschuss auf die nächstfällige Rente in Höhe von 1.353,38 Euro erhalten habe.

Die Zahlungsanweisung zur Verrechnung für die Rente Dezember 2015 wurde vom Kläger gemäß seiner Unterschrift am 26. Januar 2016 bei der P1 eingelöst und für die Rente Januar 2016 am 11. Februar 2016.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 teilte der R. dem Kläger mit, dass die Rente für November 2015 mit einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung an ihn zugestellt worden sei. Am 18. Dezember 2015 habe er bei der P.filiale H. schriftlich erklärt, die Rente für November 2015 nicht erhalten zu haben. Daraufhin sei ein Vorschuss für die nächste Rente in Höhe von 1.353,38 Euro angewiesen und Nachforschungen zum Verbleib der Rente eingeleitet worden. Diese hätten ergeben, dass die Zahlungsanweisung zur Verrechnung vom Kläger am 4. Dezember 2015 am P.schalter eingelöst worden sei. Da der Vorschuss nicht zurückgezahlt worden sei, werde er auf die nächstfällige Rentenzahlung angerechnet.

Der Kläger erwiderte hierauf, dass er den Scheck vom 29. September 2015 nicht habe einlösen können, weil er als verspätet abgelehnt worden sei. Das entwertete Original sei der Beklagten zugegangen. Am 18. Dezember 2015 sei dann der Scheck für Oktober 2015 ausgezahlt worden. Daher habe es keine doppelte Zahlung für November 2015 gegeben. Die P. habe nur irrtümlich die Rentenzahlung für den Monat November 2015 angegeben. Am 4. Dezember 2015 sei dann von ihm der Scheck vom 27. November 2015 eingelöst worden.

Der Beklagte verrechnete zunächst die ihrer Ansicht nach doppelt gezahlte Rente für November 2015 mit der Rente des Klägers für Februar 2016, wies diese dann aber aufgrund des Eilverfahrens beim Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 51 R 302/16 ER mit Datum vom 19. April 2016 erneut zur Zahlung an. Die Zahlungsweisung zur Verrechnung für die Rente März 2016 wurde vom Kläger am 4. April 2016 eingelöst.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 2016 zur doppelten Empfangnahme der Rente für November 2015 und dem beabsichtigten Erstattungsverlangen nach § 50 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit der Doppelzahlung gekannt bzw. hätte sie erkennen müssen. Der Kläger bemängelte, dass die lückenlose Rentenzahlung von September 2015 bis März 2016 nicht nachgewiesen sei.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2016 verlangte der Beklagte vom Kläger die Erstattung von 1.353,38 Euro. Die Rente für November 2015 sei doppelt am 4. und 28. Dezember 2015 ausgezahlt worden. Bei dem doppelt gezahlten Betrag handele es sich um eine ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung, da diese nicht durch einen Bescheid gedeckt sei. Die Leistung sei nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Als bösgläubig zu Unrecht bereicherter Rentenempfänger im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X hafte er für den entstandenen Schaden.

Der Kläger legte hiergegen am 23. August 2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2016/3. Januar 2017 zurückgewiesen wurde. Ergänzend führte die Beklagte zum Ermessen wie folgt aus: Gegen eine Rückforderung spreche, dass der Kläger der Auffassung sei, keine Doppelzahlung erhalten zu haben. Für eine Rücknahme spreche dagegen, dass eine Doppelzahlung tatsächlich erfolgt sei. Grundsätzlich bestehe ein öffentliches Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Bescheides. Dies folge aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Verpflichtung zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel. Es solle verhindert werden, dass Leistungen ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erbracht würden.

Der Kläger hat gegen den ihm am 7. Januar 2017 zugegangenen Widerspruchsbescheid am 7. Februar 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Aufstellung der Beklagten zu den Rentenzahlungen sei Unsinn. Der Scheck für September 2015 solle laut Beklagter am 29. Januar 2016 ausgezahlt worden sein. Dieser sei jedoch für Dezember 2015 gewesen. Am 18. Dezember 2015 habe er den nicht ausgezahlten Scheck für September 2015 reklamiert. Dies sei von der P. irrtümlich für November 2015 vermerkt worden. Der Scheck vom 27. November 2015 sei am 5. Dezember 2015 für November ausgezahlt worden.

Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2019 abgewiesen und hierbei auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Kläger könne sich nach Ansicht der Kammer nicht darauf berufen, er habe in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, die Zahlung behalten zu dürfen. Die Kammer sehe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, an der Echtheit der Unterschrift des Klägers unter der „Empfängererklärung vom 18. Dezember 2015“ zu zweifeln. In dieser Erklärung sei ausdrücklich erklärt worden, dass es sich um eine Ersatzzahlung für den Monat November 2015 handele.

Gegen das ihm am 2. März 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2019 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, vor der mündlichen Verhandlung rechtzeitig seine krankheitsbedingte Verhinderung mitgeteilt zu haben. Entsprechende Unterlagen sind der Akte nicht zu entnehmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß nach Aktenlage, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Februar 2019 sowie den Bescheid vom 14. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2016/3. Januar 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen.

Dem Kläger ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15. September 2021 laut P.-Zustellungsurkunde am 21. Juli 2021 durch Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Mit am 17. September 2021 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat er vorgetragen, seit einer Impfung gegen Covid-19 am 15. Juli 2021 unter schweren gesundheitlichen Folgen zu leiden und pflegebedürftig zu sein. Er habe daher keine Kenntnis von dem Termin zu mündlichen Verhandlung erhalten und könne diesen nicht wahrnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Akte des Sozialgerichts Hamburg zum Verfahren S 51 R 302/16 ER, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 15. September 2021 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte im Termin vom 15. September 2021 in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann (§§ 110 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Die vom Kläger erst nach der Verhandlung vorgetragenen gesundheitlichen Gründe sind zudem nicht glaubhaft gemacht worden.

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 14. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2016/3. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die am 4. bzw. 5. Dezember 2015 für November 2015 angewiesene Rente zur Verrechnung ist auf Grundlage des Rentenbescheids erbracht worden und kann aus diesem Grund nicht nach § 50 Abs. 2 SGB X zurückgefordert werden.

Die Beklagte hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung der am 18. Dezember 2015 erneut ausgezahlten Rente für November 2015. Ein Anspruch auf Erstattung nach § 42 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) scheidet allerdings aus. Der Fall einer Vorschussleistung nach § 42 SGB I liegt hier nicht vor, obwohl die doppelte Rentenzahlung als Vorschuss auf die Rente für Dezember 2015 gewährt wurde. Von der Regelung des § 42 SGB I werden nur Vorschüsse erfasst, die der zuständige Leistungsträger zahlt, wenn der Berechtigte dies beantragt, ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Höhe des Leistungsanspruchs für Dezember 2015 stand jedoch fest und es war auch unstreitig, dass die Leistung noch nicht erbracht war.

Die Beklagte kann die Erstattung jedoch nach § 50 Abs. 2 SGB X verlangen. Danach sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Die §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend. Es kann dabei dahinstehen, ob die am 18. Dezember 2015 erfolgte Auszahlung eines Vorschusses auf die nächstfällige Rente von Dezember 2015 aufgrund eines Verwaltungsaktes geleistet wurde. Hierfür spricht, dass seitens der P.filiale fernmündlich die Genehmigung zur Auszahlung des Vorschusses eingeholt wurde. Hierin kann eine Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gesehen werden, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Verwaltungsakt wäre dem Kläger gegenüber auch durch Übermittlung des P.-Mitarbeiters als Erklärungsbote bekannt gegeben worden. Jedenfalls hat sich der Verwaltungsakt jedoch nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise im Sinne einer auflösenden Bedingung erledigt. Die Zahlung wurde lediglich als Vorschuss gewährt und wurde unter der Bedingung gezahlt, dass die Rentenzahlung für November 2015 noch nicht an den Kläger angewiesen worden war. Mit dem Abschluss der Nachforschungen, dass der Kläger die Rente für November 2015 bereits erhalten hatte, war auch die Bedingung bzw. der vorläufige Rechtsgrund für die Vorschussleistung entfallen.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SGB X liegen vor. Die Vorschusszahlung ist ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden. Ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht ist eine Leistung immer dann, wenn sie weder formell auf einer ausgesprochenen Bewilligung noch materiell auf einem gesetzlichen Anspruch des Empfängers beruht (BSG, Urteil vom 11. September 2019 – B 6 KA 13/18 R, SozR 4-7610 § 812 Nr. 9). Der erbrachte Vorschuss ist zum Zeitpunkt seiner Erbringung anfänglich rechtswidrig gewesen. Der Kläger hatte weder Anspruch auf einen Vorschuss für Dezember 2015 noch auf eine erneute Zahlung der Rente für November 2015. Die Rente für November 2015 hatte der Kläger bereits am 4. Dezember 2015 ausgezahlt erhalten. Ein Anspruch auf Vorschusszahlung für die noch nicht fällige Rente für Dezember 2015 bestand nicht. Auch die weiteren Voraussetzungen der Erstattung liegen vor. Der Kläger genießt keinen Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X. Auf der Anweisung zur Verrechnung, die er am 4. Dezember 2015 ausgezahlt bekommen hat, war eindeutig vermerkt, dass es sich um die Novemberrente handelte. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er davon ausgegangen sei, dass die Beklagte nur versehentlich die Rente für November 2015 aufgedruckt habe und es sich eigentlich um die Zahlung für September 2015 gehandelt habe. Der Kläger hat somit die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung der Rente richtig zur Kenntnis genommen, seine Vermutung eines Fehlers begründet zumindest grobe Fahrlässigkeit. Ebenfalls konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass es sich auf einem der beiden Formulare vom 18. Dezember 2015 nicht um die Unterschrift des Klägers handelt. Beide Formulare stehen in einem erkennbaren Zusammenhang und sind mit einer gleich aussehenden Unterschrift versehen. Die Beklagte hat zudem eine ausreichende Ermessensentscheidung getroffen und die erforderlichen Fristen eingehalten.

Außerhalb des hiesigen Streitgegenstands wird darauf hingewiesen, dass der Kläger alle Rentenzahlungen für die Zeit von September 2015 bis März 2016 erhalten hat. Die Beklagte hat Kopien der entsprechenden Zahlungsanweisungen zur Verrechnungen vorgelegt, auf denen der Erhalt jeweils vom Kläger quittiert worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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