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Zuerkennung Merkzeichens aG – Voraussetzungen

 SG Wiesbaden – Az.: S 7 SB 296/15 – Gerichtsbescheid vom 07.09.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der 1968 geborenen Klägerin ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ vorliegen Die Klägerin leidet an einer Lähmung des linken Beines nach Poliomyelitis.

Mit Bescheid vom 15.10.2008 hatte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden – Versorgungsamt – (im Folgenden: Beklagter) bei der Klägerin einen GdB von 90 sowie ferner das Vorliegen der Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt. Folgende Funktionsbeeinträchtigungen wurden berücksichtigt: Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose mit ausstrahlenden Beschwerden, Bronchialasthma, Diabetes mellitus und Beinlähmung links nach Poliomyelitis.

Am 26.02.2015 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag nach dem Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 19.06.2015 abgelehnt. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg; er wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.08.2015 zurückgewiesen.

Am 17.09.2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie aus, dass sie hauptsächlich an einer poliomyelitischen Totallähmung des linken Beines leide. Aufgrund dessen könne sie ohne Hilfe ihres Ehemannes keine längeren Strecken zurücklegen und benötige einen Rollstuhl. Selbst kleinere Strecken unter 200 m seien für sie nur mit großer Anstrengung und mit Hilfe von Pausen und Unterarmgehstützen zu bewältigen. Seit dem Bescheid vom 15.10.2008 habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin signifikant verschlechtert.

Die Klägerin beantragt,

1) den Bescheid des Beklagten vom 19.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2015 aufzuheben;

2) festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 100 und die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ erfüllt.

Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er verweist zur Begründung seines Antrags auf die bisher getroffenen Feststellungen.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt (Dr. C., und Dr. E.).

Ferner hat das Gericht auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG ein Sachverständigengutachten eingeholt, das von dem Sachverständigen Prof. Dr. F. erstattet wurde. Auf das fachorthopädisch-unfallchirurgische Gutachten vom 03.05.2017 (Bl. 115 – 132 Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 10.08.2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid beabsichtige (§ 105 Abs. 1 SGG). Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu sowie zu abschließendem Vortrag bis zum 31.08.2017 gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Die bezeichneten Akten waren Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG).

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 19.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des begehrten Behinderungsgrades von 100 sowie des Nachteilausgleichs „aG“.

1.

Der rechtliche Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB folgt aus § 69 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Gemäß § 70 Abs. 2 SGB IX ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Diese Rechtsverordnung liegt noch nicht vor. Die Übergangsregelung in § 159 Abs. 7 SGB IX sieht für die Zwischenzeit die Fortgeltung der alten Rechtslage vor, d. h. die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Abzustellen ist mithin auf die auf der Grundlage des § 30 Abs. 16 erlassene Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) vom 10.12.2008. Die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Anlage zu § 2 der VersMedV stellt ihrem Inhalt nach ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 24.04.2008 – B 9/9 a SB 10/06 R -), welches den Behinderungsbegriff der „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung“ als Grundlage des Bewertungssystems berücksichtigt, auch wenn dieses Klassifikationsmodell bislang noch nicht überall konsequent umgesetzt worden ist. Dabei beruht das für die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens; vielmehr ist die GdB-Bewertung auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG a.a.O.).

Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Ausführungen gilt Folgendes:

Nach Durchführung der medizinischen Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Beklagten getroffene Einstufung des Behinderungsgrades (GdB 90) nicht zu beanstanden ist.

Nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. wird die geistige Fähigkeit und seelische Gesundheit der Klägerin durch eine von außen erkennbare Behinderung, die Notwendigkeit von Unterarmgehstützen, den fortgeschrittenen Funktionsverlust, die Deformierung des linken Beines sowie das chronifizierte Schmerzsyndrom indirekt beeinträchtigt. Im Vordergrund steht jedoch die Beeinträchtigung der körperlichen Funktion durch die erhebliche Einschränkung der Gehfunktion, der Gehgeschwindigkeit und der Gehstrecke. Das Be- und Entkleiden einer Hose ist erschwert, das Be- und Entkleiden von Schuhen und Strümpfen bedarf fremder Hilfe.

Nach Aussage des Sachverständigen ist seit der Erteilung des Bescheides vom 15.10.2008 keine wesentliche Veränderung eingetreten. Die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beines wurde bereits anerkannt, da ein Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose mit ausstrahlenden Beschwerden festgestellt und als Funktionsbeeinträchtigung berücksichtigt wurde. Die bereits fünf Jahre zurückliegende Mittelfuß-3-Köpfchenfraktur rechts hat nicht zu einer zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigung geführt. Bei der Klägerin sei eine gut ausgebildete Beinmuskulatur und die korrespondierende plantare Beschwielung rechts zu berücksichtigen, die darauf hindeute, dass die sie noch immer viel laufe und selten den Rollstuhl benutze.

Die Parese des linken Beines sei mit einem vollständigen Ausfall des Plexus lumbosakralis (VMG Teil B Ziff. 18.14) gleichzusetzen und mit einem Einzel-GdB von 80 zu bewerten; die Skoliose BWS/LWS und das degenerative Lendenwirbelsäulensyndrom mit Spondylarthrosen, Osteochondrosen, Bandscheibenschäden und Foramenstenosen seien zusätzlich mit einem Einzel-GdB von 20 (VMG Teil B Ziff. 18.9) zu beziffern.

Insgesamt sei der Umfang der Funktionsbeeinträchtigungen in dem angefochtenen Bescheid (Gesamt-GdB 90) zutreffend festgestellt worden.

2.

Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „aG“ liegen nicht vor. Rechtsgrundlage ist nunmehr die Vorschrift des § 146 Abs. 3 SGB IX. Danach sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, bei denen eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich der schwerbehinderte Mensch wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der Klägerin hat der Sachverständige Prof. Dr. F. eindeutig abgelehnt. Die bei der Klägerin bestehenden Leiden führen nicht dazu, dass diese dauerhaft auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen ist. Der Sachverständige führt insoweit aus: „Die Verneinung der Beweisfrage ergibt sich zusammenfassend aus der stabilen Gehfähigkeit im Dreipunktgang, der Fähigkeit zum selbständigen Lagewechsel und der gut ausgebildeten Oberkörpermuskulatur und Beinmuskulatur auf der rechten Seite.“

Dieser überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. F. schließt sich das Gericht vollinhaltlich an. Die von der Klägerin angesprochenen Asthmabeschwerden haben nach den vorliegenden medizinischen Befunden noch kein Ausmaß erreicht, das zu einer anderen Beurteilung der Sach-und Rechtslage führen könnte.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

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