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Zusammenhang zwischen Chronic Fatigue Syndrom und Covid 19 Infektion

Eine Intensivkrankenschwester, die sich bei der Arbeit mit Covid-19 infizierte und anschließend an Fatigue erkrankte, scheiterte vor dem Sozialgericht Freiburg mit ihrer Klage auf Gewährung einer Berufskrankheitenrente. Obwohl die Corona-Infektion als Berufskrankheit anerkannt wurde, sahen die Richter keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Infektion und dem chronischen Erschöpfungssyndrom der Klägerin, die nun ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Das Gericht stützte sich dabei auf medizinische Gutachten, die psychosoziale Belastungsfaktoren als mögliche Ursache für die Erkrankung nannten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sozialgericht Freiburg
  • Datum: 13.11.2024
  • Aktenzeichen: S 10 U 2679/22
  • Verfahrensart: Anfechtungs- und Leistungsklage
  • Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Berufskrankheitenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine 1962 geborene Intensivkrankenschwester, die eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge einer Covid-19 Infektion beansprucht. Sie argumentiert, dass ihre Fatigue-Symptomatik auf die Covid-19 Infektion zurückzuführen sei und keine Vorerkrankungen vorliegen, die ihr aktuelles Krankheitsbild erklären könnten.
  • Beklagte: Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Covid-19 Infektion als Berufskrankheit anerkannt hat, aber die Gewährung einer Rente ablehnt, da keine dauerhafte MdE von mindestens 20 v.H. festgestellt wurde. Sie argumentiert, dass keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse vorliegen, die einen Zusammenhang zwischen der Covid-19 Infektion und den langfristigen Beschwerden begründen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin erkrankte während ihrer beruflichen Tätigkeit an einer Covid-19 Infektion, die als Berufskrankheit anerkannt wurde. Trotz Rehabilitationsmaßnahmen und einer teilweisen Verbesserung, leidet sie weiterhin an einer Fatigue-Symptomatik. Sie beantragt eine Rente wegen einer MdE von mindestens 20 v.H., basierend auf den Einschätzungen von Ärzten und einem Gutachten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Fatigue-Symptomatik der Klägerin überwiegend wahrscheinlich auf die Covid-19 Infektion zurückzuführen ist und damit eine MdE von mindestens 20 v.H. rechtfertigt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Es fehlen allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse, die einen Zusammenhang zwischen der Fatigue-Symptomatik und der Covid-19 Infektion überwiegend wahrscheinlich machen. Zudem wurden keine relevanten organischen Schädigungen festgestellt, die die Beschwerden der Klägerin objektiv auf die Covid-19 Infektion zurückführen lassen.
  • Folgen: Die Klägerin erhält keine Rente wegen MdE, da die Geklagten die Symptome nicht als Folge der Berufskrankheit anerkennen. Die Entscheidung folgt den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Betonten die Rolle möglicher psychosozialer Belastungsfaktoren. Die Klägerin muss für die Kosten des Verfahrens aufkommen.

Chronic Fatigue Syndrom: COVID-19 als Auslöser für langanhaltende Erschöpfung?

Das Chronic Fatigue Syndrom (CFS) ist eine komplexe Erkrankung, die durch extreme Erschöpfung und vielfältige gesundheitliche Beeinträchtigungen gekennzeichnet ist. Seit der Covid-19-Pandemie rückt diese Erkrankung verstärkt in den Fokus medizinischer Forschung, da zahlreiche Infizierte langanhaltende Symptome wie anhaltende Müdigkeit, neurologische Beschwerden und eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität entwickeln.

Wissenschaftler untersuchen zunehmend die Zusammenhänge zwischen einer Covid-19-Infektion und der Entstehung eines Post-Virus-Syndroms. Die Erkrankung betrifft Menschen unterschiedlichen Alters und kann das Immunsystem nachhaltig beeinträchtigen. Die psychische und physische Belastung für Betroffene ist enorm, sodass eine ganzheitliche Betrachtung und individuelle Behandlungsstrategien entscheidend für Rehabilitation und Genesung sind.

Der Fall vor Gericht


Gericht lehnt Rentenanspruch nach Covid-19-Erkrankung bei Intensivkrankenschwester ab

Frau in gemütlicher Kleidung sitzt auf Sofa, hält medizinische Unterlagen und wirkt erschöpft im Wohnzimmer.
Rentenanspruch und Fatigue nach Covid-19 | Symbolfoto: Rentenanspruch und Fatigue nach Covid-19 | Symbolfoto: Flux gen.

Das Sozialgericht Freiburg hat die Klage einer Intensivkrankenschwester auf Gewährung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach einer Covid-19-Erkrankung abgewiesen. Die 1962 geborene Klägerin hatte sich im März 2020 während ihrer beruflichen Tätigkeit am O-Klinikum mit dem Coronavirus infiziert.

Covid-19-Infektion als Berufskrankheit anerkannt

Die Berufsgenossenschaft erkannte die Covid-19-Erkrankung im Juni 2020 als Berufskrankheit an. Als Folgen wurden vorübergehende Müdigkeit, thorakale Schmerzen, Dyspnoe, linksseitige Kopfschmerzen mit gelegentlichen Konzentrationsstörungen und herabgesetzte Belastbarkeit anerkannt. Die Gewährung einer Rente wurde jedoch abgelehnt, da keine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent vorlag.

Fatigue-Syndrom nach Corona-Infektion

Nach ihrer Erkrankung entwickelte die Klägerin ein Fatigue-Syndrom mit Erschöpfungssymptomatik. Sie absolvierte mehrere Rehabilitationsmaßnahmen und unterzog sich verschiedenen Therapien. Eine Wiedereingliederung in den Beruf im Herbst 2021 musste abgebrochen werden. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte der Klägerin eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis Oktober 2026.

Medizinische Begutachtung und gerichtliche Bewertung

Das Gericht holte mehrere fachärztliche Gutachten ein. Die Sachverständigen diagnostizierten übereinstimmend eine Fatigue-Symptomatik, konnten jedoch keinen eindeutigen Zusammenhang mit der Covid-19-Infektion nachweisen. Nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis, gestützt auf die AWMF S1-Leitlinie Long-/Post-Covid, sei der genaue Mechanismus der Fatigue-Entstehung nach Covid-19 noch unklar. Bei der Klägerin konnten weder Schädigungen des Gehirns noch der Nervenfasern nachgewiesen werden. Stattdessen wurden psychosoziale Belastungsfaktoren festgestellt, die bereits vor der Infektion zu psychiatrischen und psychosomatischen Behandlungen geführt hatten.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Nach § 56 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Das Gericht stellte fest, dass ein rein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Covid-19-Infektion und dem Fatigue-Syndrom für die Anerkennung einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ausreicht. Die zunächst eingetretene Besserung der Symptomatik und das Vorliegen weiterer psychosozialer Belastungsfaktoren sprachen gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Corona-Infektion.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil zeigt, dass für die Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente bei Long Covid die Symptome objektiv nachweisbar sein müssen. Auch wenn die Deutsche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderung anerkennt, bedeutet dies nicht automatisch einen Anspruch auf eine Unfallrente. Die noch unzureichende wissenschaftliche Evidenz zu Long Covid erschwert die rechtliche Bewertung der Kausalität zwischen Infektion und Langzeitfolgen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie an Long Covid leiden und eine Unfallrente anstreben, müssen Sie Ihre Beschwerden durch medizinische Befunde eindeutig nachweisen können. Subjektive Symptome wie Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen reichen nicht aus, selbst wenn diese Ihre Arbeitsfähigkeit stark einschränken. Die Berufsgenossenschaft erkennt zwar Covid-19 als Berufskrankheit an, für eine Rente müssen aber messbare körperliche Einschränkungen vorliegen. Es empfiehlt sich daher, alle Untersuchungsergebnisse sorgfältig zu dokumentieren und sich um eine umfassende medizinische Diagnostik zu bemühen.

Benötigen Sie Hilfe?

Berufskrankheit Covid-19: Wie wir Ihnen helfen können

Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen nach einer Covid-19-Erkrankung. Gerade bei „Long Covid“ und den damit verbundenen unspezifischen Symptomen ist der Nachweis eines direkten Zusammenhangs zwischen der Infektion und Ihrer Erwerbsminderung entscheidend. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen medizinischen Gutachten zu beschaffen und Ihre Rechte gegenüber der Berufsgenossenschaft und der Deutschen Rentenversicherung durchzusetzen. Dabei beraten wir Sie verständlich und transparent über die rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem individuellen Fall.

Sprechen Sie uns an, um gemeinsam die besten Strategien für Ihr weiteres Vorgehen zu entwickeln.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welcher Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht ein Anspruch auf Rente nach einer Covid-19-Erkrankung?

Bei einer Covid-19-Erkrankung können Sie je nach Art der Anerkennung unterschiedliche Rentenansprüche geltend machen:

Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Wenn Covid-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt wurde, besteht ein Anspruch auf Unfallrente ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent. Die Rentenhöhe berechnet sich dabei aus dem Jahresarbeitsverdienst und der festgestellten MdE.

Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Unabhängig von der beruflichen Verursachung können Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen, wenn Sie aufgrund von Long-Covid oder Post-Covid-Syndrom in Ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind. Hierbei gilt:

  • Volle Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können.
  • Teilweise Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich arbeiten können.

Voraussetzungen für die Rentenzahlung

Für beide Rentenarten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Bei der Unfallrente muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Covid-19-Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird durch medizinische Gutachten festgestellt.

Für die Erwerbsminderungsrente müssen Sie mindestens 5 Jahre in der Rentenversicherung versichert gewesen sein und in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.


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Welche Nachweise sind erforderlich, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Covid-19 und Fatigue-Symptomen zu belegen?

Grundlegende Nachweise

Ein positiver SARS-CoV-2-Infektionsnachweis ist der erste wichtige Baustein für die Dokumentation des Zusammenhangs. Dieser sollte durch einen PCR-Test oder einen durch geschultes Personal durchgeführten Antigen-Schnelltest erfolgt sein.

Medizinische Dokumentation

Die Dokumentation muss folgende Elemente enthalten:

  • Nachweis einer infektionstypischen Erstsymptomatik in geeignetem zeitlichen Zusammenhang zum Infektionsgeschehen
  • Dokumentation der Folgesymptomatik mit charakteristischen Symptomen der Fatigue
  • Nachvollziehbarer klinischer Verlauf, auch in Bezug auf durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen

Zeitlicher Rahmen

Die Symptome müssen mindestens folgende Zeitkriterien erfüllen:

  • Bei Erwachsenen: Länger als zwölf Wochen nach der Corona-Infektion andauernd oder neu auftretend
  • Bei Kindern und Jugendlichen: Länger als acht Wochen nach der Infektion

Diagnostische Anforderungen

Eine umfassende Diagnostik ist erforderlich, die folgende Aspekte umfasst:

  • Ausschluss anderer Erkrankungen als Ursache für die Fatigue-Symptomatik
  • Dokumentation der Funktionseinschränkungen nach Art und Ausmaß bzw. Schweregrad
  • Nachweis eines in sich schlüssigen Bildes in der Zusammenschau von Akten und klinischem Befund

Spezielle Untersuchungen

Bei schweren Verläufen oder zur weiteren Absicherung können zusätzliche Untersuchungen notwendig sein:

  • Neurologische Untersuchungen zum Ausschluss von Enzephalopathie oder zerebraler Ischämie
  • Neuropsychologische Tests bei kognitiven Störungen
  • Laboruntersuchungen zum Ausschluss anderer Ursachen

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Wie läuft das Antragsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente bei Post-Covid-Fatigue ab?

Grundsätzliche Voraussetzungen

Vor der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente müssen Sie mindestens 5 Jahre Mitglied in der Deutschen Rentenversicherung sein und in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Reha vor Rente

Der erste Schritt ist in der Regel eine medizinische Rehabilitation. Die Deutsche Rentenversicherung hat spezielle Covid-Reha-Angebote entwickelt. Während der Reha sollten Sie einen Antrag auf Übergangsgeld stellen, da das Krankengeld während der Reha-Maßnahme ruht.

Antragstellung

Wenn nach der Reha weiterhin eine Erwerbsminderung besteht, können Sie den Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Fügen Sie aktuelle ärztliche Befundberichte bei, die Ihre Leistungseinschränkungen dokumentieren.
  • Die Rentenversicherung prüft, ob Sie noch mindestens 3 Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) oder 3 bis unter 6 Stunden (teilweise Erwerbsminderung) arbeiten können.

Begutachtungsverfahren

Nach der Antragstellung erfolgt in der Regel eine sozialmedizinische Begutachtung. Die Rentenversicherung veranlasst eine ärztliche Untersuchung, bei der Ihr Gesundheitszustand und Ihre Leistungsfähigkeit beurteilt werden. Bei Post-Covid-Fatigue ist es besonders wichtig, dass die Symptome und deren Auswirkungen auf Ihre Arbeitsfähigkeit ausführlich dokumentiert sind.

Entscheidung und Befristung

Die Erwerbsminderungsrente wird zunächst meist für drei Jahre befristet bewilligt. Nach dieser Zeit erfolgt eine Nachprüfung. Bei anhaltender Erwerbsminderung kann die Rente verlängert werden. Nach neun Jahren wird sie in der Regel unbefristet gewährt.

Widerspruchsmöglichkeit

Bei einer Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Eine kurze Formulierung wie „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom (Datum) ein“ ist ausreichend. Die Deutsche Rentenversicherung muss innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch entscheiden.


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Welche Bedeutung hat die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit für den Rentenanspruch?

Die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit hat weitreichende finanzielle Vorteile für die Betroffenen. Wird die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung sämtliche Kosten der medizinischen Behandlung sowie der beruflichen und sozialen Rehabilitation.

Voraussetzungen für eine Rente

Eine Verletztenrente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Covid-19-Erkrankung oder ihre Folgen dauerhaft um mindestens 20 Prozent gemindert ist und dieser Zustand länger als 26 Wochen besteht. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und dem letzten Jahresarbeitsverdienst.

Rentenberechnung und Leistungsumfang

Bei einer vollständigen Erwerbsminderung beträgt die Rente zwei Drittel des letzten Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Teilerwerbsminderung wird die Rente entsprechend dem Grad der Minderung berechnet. Ein konkretes Beispiel: Bei einem Jahresarbeitsverdienst von 36.000 Euro würde die monatliche Vollrente 2.000 Euro betragen. Bei einer 30-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit läge die Teilrente bei 600 Euro monatlich.

Besonderheiten bei Long-Covid

Besonders relevant ist die Anerkennung als Berufskrankheit bei Long-Covid-Fällen. Aktuelle Studien zeigen, dass etwa 6 bis 15 Prozent der Covid-19-Erkrankten von Long-Covid betroffen sind. Die Unfallversicherung übernimmt in anerkannten Fällen auch die Behandlungskosten für Langzeitfolgen wie das Chronische Fatigue-Syndrom (ME/CFS).

Zusätzliche Leistungen

Neben der Rente umfasst der Versicherungsschutz:

  • Übernahme aller Heilbehandlungskosten
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit (80 Prozent des regulären Bruttoentgelts)
  • Im Todesfall Hinterbliebenenrente für Angehörige

Bis Ende 2023 wurden insgesamt 374 neue Berufskrankheiten-Renten bei Covid-19-Erkrankungen gewährt, wobei die Gesamtausgaben für Rehabilitations- und Rentenleistungen bei 485,9 Millionen Euro lagen.


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Welche Rechtsmittel stehen bei Ablehnung des Rentenantrags zur Verfügung?

Bei Ablehnung eines Rentenantrags steht Ihnen der Widerspruch als erstes Rechtsmittel zur Verfügung. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Ablehnungsbescheids für Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Bei Wohnsitz im Ausland verlängert sich die Frist auf drei Monate.

Widerspruchsverfahren

Der Widerspruch kann formlos eingereicht werden, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift
  • Versicherungsnummer
  • Datum des Ablehnungsbescheids
  • Formulierung „Widerspruch gegen den Bescheid vom…“
  • Eigenhändige Unterschrift

Die Begründung des Widerspruchs kann nachgereicht werden. Die Deutsche Rentenversicherung gewährt dafür eine Frist von zwei Wochen. Sie haben das Recht auf Akteneinsicht, um die genauen Ablehnungsgründe nachzuvollziehen.

Klageverfahren

Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Das zuständige Gericht finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids.

Im Klageverfahren wird der Fall durch einen unabhängigen Gutachter neu geprüft. Die Erfolgsaussichten sind durchaus beachtlich – bei Widersprüchen liegt die Erfolgsquote bei über 60 Prozent.

Untätigkeitsklage

Wenn die Rentenversicherung nicht innerhalb von sechs Monaten über Ihren Rentenantrag entscheidet, können Sie eine Untätigkeitsklage einreichen. Im Widerspruchsverfahren gilt eine Bearbeitungsfrist von drei Monaten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die MdE beschreibt den Grad der Beeinträchtigung, mit der ein Versicherter nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit noch erwerbstätig sein kann. Sie wird in Prozent angegeben und ist maßgeblich für die Höhe einer möglichen Unfallrente. Nach § 56 SGB VII muss die MdE mindestens 20% betragen und länger als 26 Wochen bestehen, damit ein Rentenanspruch entsteht. Ein Beispiel: Eine Krankenpflegerin kann nach einem Arbeitsunfall nur noch 4 statt 8 Stunden arbeiten – dies entsprächt einer MdE von 50%.


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Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger, der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten absichert. Sie ist nach § 114 SGB VII verpflichtet, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten sowie nach Eintritt von Versicherungsfällen die Gesundheit der Versicherten wiederherzustellen. Die BG übernimmt Behandlungskosten und zahlt bei bleibenden Schäden eine Rente. Beispiel: Eine durch Covid-19 erkrankte Krankenschwester erhält von der BG Heilbehandlung und ggf. eine Rente.


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Post-Virus-Syndrom

Ein Post-Virus-Syndrom bezeichnet anhaltende gesundheitliche Beschwerden, die nach einer Virusinfektion auftreten und längere Zeit fortbestehen. Diese Beschwerden können körperlicher und psychischer Natur sein und treten häufig Wochen bis Monate nach der ursprünglichen Infektion auf. Gemäß der AWMF-Leitlinien können verschiedene Viren solche Syndrome auslösen. Typische Symptome sind anhaltende Erschöpfung, Konzentrationsstörungen und verminderte Belastbarkeit. Ein bekanntes Beispiel ist das Post-Covid-Syndrom.


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AWMF S1-Leitlinie

Die AWMF-Leitlinien sind medizinische Handlungsempfehlungen, die von der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften herausgegeben werden. Eine S1-Leitlinie stellt dabei die niedrigste von drei Entwicklungsstufen dar und basiert auf dem Konsens einer Expertengruppe. Sie wird nach § 92 SGB V als Orientierungshilfe für Ärzte und Gerichte bei der Beurteilung medizinischer Sachverhalte herangezogen. Beispielsweise definiert die Long-/Post-Covid-Leitlinie Diagnosekriterien und Behandlungsempfehlungen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung: Das SGB VII regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten umfasst. Berufskrankheiten, wie die durch Covid-19 anerkannte Nr. 310 BKV, fallen unter diese Regelung und sichern den Versicherten Leistungen bei anerkannten Erkrankungen. Im vorliegenden Fall wurde die Covid-19-Infektion der Klägerin gemäß Nr. 3101 BKV als Berufskrankheit anerkannt, was die Grundlage für ihre Rentenansprüche bildet.
  • Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Nr. 3101: Die BKV listet anerkannte Berufskrankheiten auf, darunter Nr. 3101, die sich auf respiratorische Krankheiten durch Infektionen wie Covid-19 bezieht. Diese Verordnung bestimmt, welche Erkrankungen als Folge beruflicher Tätigkeiten anerkannt werden und somit einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung begründen. Die Klägerin erhielt Anerkennung ihrer Covid-19-Infektion als Berufskrankheit nach Nr. 3101 BKV, was ihre Ansprüche auf Rentenleistungen untermauert.
  • Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung: Das SGB VI regelt die gesetzliche Rentenversicherung, einschließlich der Rentenleistungen bei Erwerbsminderung. Eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist. Im Fall der Klägerin wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, während die Beklagte die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit beanstandete.
  • Medizinische Begutachtung nach SGB VI: Für die Feststellung der Erwerbsminderung ist eine medizinische Begutachtung durch die Rentenversicherung erforderlich. Diese Begutachtung bewertet das Ausmaß der gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Im vorliegenden Fall erfolgten mehrere medizinische Gutachten, die unterschiedliche Einschätzungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin lieferten, was zur gerichtlichen Auseinandersetzung führte.
  • Widerspruchsverfahren gemäß Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Das Widerspruchsverfahren ermöglicht es Betroffenen, gegen Entscheidungen der Verwaltung, wie den Bescheid der Rentenversicherung, vorzugehen. Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten ein, was schließlich zur gerichtlichen Überprüfung und dem Urteil führte. Dieses Verfahren ist essenziell, um administrative Entscheidungen rechtlich überprüfen zu lassen.

Das vorliegende Urteil


SG Freiburg (Breisgau) – Az.: S 10 U 2679/22 – Urteil vom 13.11.2024


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