Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer bekommt Beförderungskosten-Zuschuss?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann bleibt der Eigenanteil bestehen?
- Wann entfällt der KfzHV-Eigenanteil?
- Hilft das Grundgesetz gegen den Abzug?
- Was prüft das BSG bei Beschwerden?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf das Sozialamt fiktive Autokosten abziehen, obwohl ich gar kein Auto besitze oder fahren kann?
- Wie begründe ich im Widerspruch, dass fiktive Autokosten bei meiner Behinderung unzulässig sind?
- Kann ich einen Härtefallantrag stellen, wenn die Kürzung meine Teilhabe am Arbeitsleben gefährdet?
- Was tun, wenn die Behörde meinen Beförderungszuschuss wegen angeblicher Ersparnis kürzt?
- Welche Fristen muss ich einhalten, wenn ich gegen den gekürzten Bescheid vorgehe?
- Habe ich Anspruch auf volle Kostenübernahme, wenn der Fahrdienst teurer als mein Bescheid ist?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 R 79/25
Das Wichtigste im Überblick
BSG verwirft Beschwerde: Kläger legte die grundsätzliche Rechtsfrage nicht genug dar.
- Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.
- Der Kläger griff den Eigenanteil für Beförderungskosten und Kfz-Anschaffung an.
- Das Gericht sah keine genug begründete klärungsbedürftige Rechtsfrage.
- Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schafft hier keinen Leistungsanspruch.
- Gericht: BSG
- Datum: 11.03.2026
- Aktenzeichen: 5 R 79/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Kraftfahrzeughilfe, Behindertenrecht
- Relevant für: Behinderte Menschen, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Berater
Wer bekommt Beförderungskosten-Zuschuss?
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen unter anderem Zuschüsse für die Inanspruchnahme von Beförderungsdiensten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV). Der Leistungsträger erstattet betroffenen Arbeitnehmern dabei die anfallenden Kosten für den direkten Weg zwischen der heimischen Wohnung und der zuständigen Arbeitsstätte sowie für den entsprechenden Rückweg. Die generelle Bewilligung dieser finanziellen Hilfen unterliegt jedoch stets den strengen rechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sozialrecht.
Was das für Sie bedeutet: Wenn Sie einen Beförderungszuschuss für den Arbeitsweg beantragen oder bereits erhalten, gilt: Die Behörde prüft jeden Antrag nach Wirtschaftlichkeit. Rechnen Sie damit, dass Ihnen fiktive Autokosten als Eigenanteil abgezogen werden — selbst wenn Sie gar kein Auto fahren können.
Die Umsetzung dieser Prinzipien traf einen schwerbehinderten Mann mit großer Härte, der schließlich keine Zulassung der Revision erlangte und das rechtliche Verfahren vor dem Bundessozialgericht in letzter Instanz verlor. Der Betroffene lebt mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den zuerkannten Merkzeichen G, B, H und aG und bezog bereits seit dem Jahr 2018 entsprechende finanzielle Zuschüsse für einen von ihm genutzten Beförderungsdienst auf dem täglichen Arbeitsweg. Nach der Einreichung eines erneuten Folgeantrags im August 2023 bewilligte die zuständige Behörde mit einem Bescheid vom 23. November 2023 den Dienst für den Zeitraum von Anfang August 2023 bis Ende Juli 2028 weiter, behielt dabei jedoch spürbare Abschläge ein.
Zur Erklärung: Die Revision ist die letzte Instanz vor dem Bundessozialgericht. Sie muss jedoch vom Gericht zugelassen werden – geschieht das nicht, wird das Urteil der Vorinstanz endgültig, ohne dass das BSG den Fall inhaltlich prüft. Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis stehen für spezifische Beeinträchtigungen: G (erheblich gehbehindert), B (ständige Begleitung erforderlich), H (hilflos) und aG (außergewöhnlich gehbehindert). Sie dokumentieren, wie schwerwiegend die Einschränkungen des Klägers sind.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei der Gewährung eines wöchentlichen oder monatlichen Beförderungszuschusses zur beruflichen Teilhabe ist der gesetzliche Eigenanteil für fiktive Kfz-Anschaffungskosten aus Gründen der Gleichbehandlung auch dann zwingend abzuziehen, wenn die betroffene Person aufgrund der Schwere ihrer Behinderung dauerhaft kein eigenes Auto erwerben oder nutzen kann.
- Das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderung fungiert als grundrechtliches Abwehrrecht gegen Diskriminierung, begründet für sich genommen jedoch keinen eigenständigen positiven Leistungsanspruch auf höhere Sozialleistungen oder den Verzicht auf verbindliche gesetzliche Kosteneinbehalte.

Wann bleibt der Eigenanteil bestehen?
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz KfzHV ist bei der Berechnung des Beförderungszuschusses ein Eigenanteil für ersparte Kosten bei der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs zwingend zu berücksichtigen. Die exakte Höhe richtet sich nach dem Betrag, den ein Betroffener formal als Kraftfahrzeughalter bei zutreffender Anwendung des § 6 KfzHV aus den eigenen finanziellen Mitteln aufbringen müsste. Zusätzlich zu dem monatlichen Anschaffungsbetrag orientiert sich der Verordnungsgeber an den tatsächlichen Laufleistungen und zieht einen weiteren Eigenanteil für die regelmäßige berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs ab.
Diese rechtlichen Abzüge führten bei dem schwerbeschädigten Angestellten zu einer massiven Reduzierung der bewilligen Gesamtsumme. Die bescheiderteilende Verwaltung berechnete den fixen monatlichen Eigenanteil für die Beschaffung des Fahrzeugs mit exakt 366,60 Euro. Für die eigentliche berufliche Nutzung behielt die Behörde parallel einen zusätzlichen Betrag von 8,80 Euro pro Arbeitstag ein. Der Leistungsempfänger führte erbitterten Protest gegen dieses finanzielle Vorgehen an und argumentierte, dass er wegen der Schwere und Art seiner multiplen Einschränkungen dauerhaft überhaupt kein eigenes Kraftfahrzeug erwerben oder persönlich am Straßenverkehr lenken könne.
Prüfen Sie Ihren eigenen Bescheid: Schauen Sie in Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid. Werden dort ebenfalls 366,60 Euro für die fiktive Fahrzeuganschaffung und 8,80 Euro pro Arbeitstag für die berufliche Nutzung abgezogen? Diese Beträge sind die Regel, kein Einzelfall. Wer gegen diese Abzüge vorgehen will, muss mehr vorbringen als die eigene Fahrunfähigkeit.
Wann entfällt der KfzHV-Eigenanteil?
Der präzise Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KfzHV sieht die verhältnismäßige Anrechnung ersparter Anschaffungskosten verbindlich vor und lässt den Gerichten wenig Handlungsspielraum. Das sozialrechtliche Ziel dieser gesetzlichen Regelung beläuft sich nachgewiesenermaßen auf die Gleichstellung von Beziehern eines reinen Beförderungszuschusses mit den Empfängern einer klassischen Kfz-Hilfe. Ausnahmen von dieser strikten Anrechnung sind der bisherigen juristischen Rechtsprechung folgend fast ausschließlich bei dem nachgewiesenen Vorliegen einer besonderen zwischenmenschlichen oder finanziellen Härte anerkannt.
Beabsichtigt mit dieser Regelung ist, dass behinderte Menschen, die einen Zuschuss zu den Beförderungskosten erhalten, hinsichtlich des Eigenanteils mit behinderten Menschen gleichgestellt werden, die Kfz-Hilfe nach § 6 KfzHV erhalten. – so das Bundessozialgericht
Zum Hintergrund: Die „klassische Kfz-Hilfe“ bezuschusst den Kauf oder behindertengerechten Umbau eines eigenen Autos. Der Beförderungszuschuss hingegen übernimmt laufende Kosten für Taxen oder Fahrdienste, wenn jemand kein eigenes Fahrzeug nutzen kann. Das Gesetz behandelt beide Gruppen finanziell gleich, indem es auch beim Beförderungszuschuss so rechnet, als würde der Betroffene ein Auto besitzen – daher der Abzug fiktiver Anschaffungskosten.
Härtefall-Antrag — so geht es: Eine Ausnahme vom Eigenanteil erreichen Sie nur, wenn Sie eine besondere Härte nachweisen, die über die bloße Fahrunfähigkeit hinausgeht. Das kann eine extreme finanzielle Notlage sein oder eine persönliche Situation, die den Gesetzgeber bei der Regelung nicht bedacht hat. Sammeln Sie dafür konkrete Belege—Kontoauszüge, ärztliche Atteste, Kostenübersichten—bevor Sie Widerspruch einlegen.
Bis vor das Bundessozialgericht (BSG) verteidigte der Mann unermüdlich seinen Standpunkt, dass ein solcher Kostenabzug in seiner speziellen Lebenslage nicht greifen dürfe, da eine private Autonutzung in seinem Fall sowieso aus rechtlichen sowie tatsächlichen und physischen Beweggründen unmöglich sei. Die Bundesrichter stellten im Urteil vom 11. März 2026 (Az. 5 R 79/25) jedoch verbindlich fest, dass die strukturelle Gleichbehandlung aller Berechtigten unabhängig von der tatsächlichen Fähigkeit zum aktiven Fahren absoluten Vorrang habe. Bereits vor dem Sozialgericht durch ein Urteil am 26. September 2024 sowie vor dem Bayerischen Landessozialgericht am 8. Mai 2025 war der Mann gescheitert; auch in der höchsten Beschwerdeinstanz erbrachte er sodann keine stichhaltige Argumentation für eine Abweichung vom reinen Verordnungswortlaut.
Praxis-Hinweis: Fiktive Kosten trotz Fahrunfähigkeit
Der entscheidende Punkt dieses Urteils ist der Vorrang der strukturellen Gleichbehandlung. Wenn Sie einen Beförderungszuschuss erhalten, weil Sie dauerhaft kein Auto fahren können, schützt Sie diese Fahrunfähigkeit nicht vor dem Abzug fiktiver Autokosten. Das Gesetz behandelt Sie so, als würden Sie die klassische Kfz-Hilfe in Anspruch nehmen. Um den Eigenanteil zu umgehen, reicht der Verweis auf die schwere Behinderung allein nicht aus; Sie müssten eine darüber hinausgehende, spezielle Härtesituation darlegen und beweisen.
Hilft das Grundgesetz gegen den Abzug?
Das Grundgesetz verankert im Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ein weitreichendes Benachteiligungsverbot, welches vor allem Menschen mit Behinderungen schützt und stärkt. Dieses bedeutsame Grundrecht definiert sich juristisch als ein originäres Abwehrrecht von Bürgern gegen eine ungerechtfertigte staatliche Diskriminierung in der Gesellschaft. Entgegen der häufigen öffentlichen Auffassung begründet das absolute Benachteiligungsverbot nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte allerdings explizit keine eigenständigen Leistungsansprüche auf die Auszahlung von Steuergeldern im Sozialrecht.
Das bedeutet konkret: Ein Abwehrrecht schützt Bürger davor, dass der Staat sie ungerecht behandelt – man kann sich damit gegen Benachteiligung wehren. Es gibt aber keinen Anspruch darauf, dass der Staat bestimmte Geldleistungen gewährt oder erhöht. Wer also mehr Sozialleistungen fordert, kann sich nicht allein auf das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 GG berufen.
Um seiner ausbleibenden Deckung der Beförderungskosten mehr Gewicht zu verleihen, rügte der Betroffene die Missachtung höchster nationaler sowie internationaler Rechtsnormen. Er sah in der behördlichen Anrechnung seiner fiktiven Fahrzeuganschaffung einen unzulässigen Vorstoß gegen das besagte Verfassungsrecht und führte ergänzend die zwingende Gültigkeit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) an, bei der er insbesondere auf Art. 5 Abs. 2 pochte. Das Gericht ließ diese Argumentation ins Leere laufen und erklärte, dass die entsprechende Passage der UN-BRK im Anwendungsbereich nicht über das grundgesetzliche Schutzniveau hinausgehe, sodass sich der geforderte Wegfall der monatlichen Beteiligung in Höhe von insgesamt fast vierhundert Euro an dieser Stelle rechtlich schlichtweg nicht ableiten lasse.
Soweit der Kläger rügt, die Vorschrift des § 9 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 KfzHV verstoße gegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung damit, dass das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Wortlaut, Systematik und Zweck lediglich ein grundrechtliches Abwehrrecht beinhaltet. – so das Bundessozialgericht
Sparen Sie sich dieses Argument: Berufen Sie sich in Ihrem Widerspruch oder Ihrer Klage nicht allein auf das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG oder die UN-Behindertenrechtskonvention. Das BSG hat明确 klargestellt: Diese Normen begründen keinen Anspruch auf Wegfall des Eigenanteils. Konzentrieren Sie sich stattdessen auf die Darlegung einer konkreten, individuellen Härte.
Was prüft das BSG bei Beschwerden?
Die generelle Verfahrenszulässigkeit bei der Einlegung einer Beschwerde setzt eine detailgenaue Darlegung eines strengen Zulassungsgrundes gemäß § 160 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voraus, wie beispielsweise die Nachweisbarkeit der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG. Dafür müssen Beschwerdeführer in ihren Schriftstücken eine greifbare, abstrakt-generelle Rechtsfrage zu einer formell revisiblen Norm klar zur Problematik formulieren. Es muss für den abweisenden Senat danach fehlerfrei dokumentiert sein, warum die Klärungsbedürftigkeit sowie die Klärungsfähigkeit der besagten Frage substantiell gegeben und zwingend erforderlich sind.
Zum Verfahren: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist der einzige Weg, das BSG zur Prüfung eines Falls zu zwingen, wenn die Vorinstanz die Revision nicht zugelassen hat. Die Hürden sind extrem hoch: Der Beschwerdeführer muss eine konkrete Rechtsfrage benennen, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, und detailliert begründen, warum das BSG diese Frage klären muss. Allgemeine Betroffenheit oder inhaltliche Wiederholungen genügen nicht – ohne spezialisierten Anwalt scheitern die meisten Beschwerden bereits an diesen formellen Anforderungen.
Genau an diesem juristischen Handwerkszeug mangelte es dem eingereichten Vorbringen des Mannes auf ganzer Linie, woraufhin die obersten Richter den Beschluss als unzulässig verwarfen. Der auf den Rollstuhl angewiesene Angestellte hatte nach der Überzeugung der Kammer nicht ansatzweise systematisch aufgezeigt, warum der politische Verordnungsgeber den theoretischen Ausnahmefall einer dauerhaften, vollkommenen Fahruntauglichkeit aufgrund massiver Behinderungen zwingend ausgerechnet verfassungsrechtlich modifizieren müsse.
Bei Nichtzulassungsbeschwerde — diese Fehler vermeiden: Wenn Sie vor dem BSG eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollen, müssen Sie eine konkrete, abstrakt-generelle Rechtsfrage formulieren und begründen, warum diese höchstrichterlich geklärt werden muss. Ein bloßer Verweis auf die eigene Betroffenheit reicht nicht. Binden Sie frühzeitig einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt ein — ohne fachkundige Begründung wird Ihre Beschwerde als unzulässig verworfen.
Warum scheiterte die Beschwerde?
Die Kasseler Richter werteten es zudem als groben Mangel, dass der Schriftsatz jegliche vertiefte Analyse und Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vermissen ließ. Es blieb dem Gericht keine inhaltliche Prüfungsbefugnis mehr, um der unglücklichen Kostenberechnung noch nachträglich den Wind aus den Segeln zu nehmen. Durch die unzulässige Beschwerde verliert der Leistungsempfänger den andauernden Streit nach hartem Instanzenlauf vollumfänglich; die rechtmäßigen Abzüge für das fiktive Auto bleiben ihm von der monatlichen Teilhabeleistung abgezogen und die Verfahrensbeteiligten müssen einander für die gesamte Beschwerdeprozedur ohnehin keine angefallenen Kosten erstatten.
Was bedeutet das BSG-Urteil jetzt?
Das Bundessozialgericht hat als höchste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit am 11. März 2026 (Az. 5 R 79/25) endgültig entschieden: Der Eigenanteil für fiktive Autokosten wird bei Beförderungszuschüssen immer abgezogen — auch bei vollständiger Fahrunfähigkeit. Das Urteil ist bindend und gilt über den Einzelfall hinaus für alle Bezieher eines Beförderungszuschusses nach § 9 KfzHV, da das Gericht die strukturelle Gleichbehandlung mit Kfz-Hilfe-Empfängern als zwingend bestätigt hat.
Wer aktuell einen Beförderungszuschuss bezieht oder beantragt, muss mit diesen Abzügen planen. Der einzige Ausweg ist der Nachweis einer besonderen Härte, die über die Behinderung selbst hinausgeht. Prüfen Sie Ihren Bescheid, dokumentieren Sie Ihre finanzielle Situation lückenlos und legen Sie nur mit einer konkret begründeten Härtefall-Darstellung Widerspruch ein. Ohne anwaltliche Hilfe ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG wegen der hohen formellen Hürden aussichtslos.
Ablehnung oder Kürzung Ihres Antrags erhalten?
Die Abzüge für fiktive Autokosten sind nach diesem BSG-Urteil die Regel. Eine Aussicht auf Erfolg haben Sie nur, wenn Sie eine besondere Härte nachweisen können, die über Ihre Fahrunfähigkeit hinausgeht. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid, identifizieren die entscheidenden Ansatzpunkte und entwickeln mit Ihnen eine erfolgversprechende Begründung für Ihren Widerspruch.
Experten Kommentar
Die bittere Wahrheit hinter solchen BSG-Entscheidungen ist, dass viele Klagen nicht am Recht scheitern, sondern am juristischen Handwerk. Gerade bei der Nichtzulassungsbeschwerde werden die Erfolgschancen von emotionalen oder verfassungsrechtlichen Argumenten oft maßlos überschätzt. Das Bundessozialgericht ist eine reine Rechtsinstanz und verlangt strikte, formale Begründungen.
Wer diese Hürde nehmen will, darf nicht auf moralische Gerechtigkeit hoffen, sondern muss eine lückenlose, nackte Finanzkalkulation vorlegen. Entscheidend für den Härtefall ist am Ende immer der Nachweis der konkreten wirtschaftlichen Überlastung. Ich rate dazu, von Anfang an jeden Cent der Mehrbelastung akribisch zu dokumentieren, statt auf das Grundgesetz zu vertrauen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf das Sozialamt fiktive Autokosten abziehen, obwohl ich gar kein Auto besitze oder fahren kann?
Ja, das Sozialamt darf fiktive Autokosten als Eigenanteil abziehen, auch wenn Sie kein Auto besitzen oder selbst nicht fahren können. § 9 Abs. 1 Satz 2 KfzHV verlangt diesen Abzug bei Beförderungszuschüssen zwingend, und das Bundessozialgericht hat die Gleichbehandlung mit Kfz-Hilfe-Empfängern bestätigt.
Rechtlich wird dabei nicht auf Ihre tatsächliche Fahrfähigkeit abgestellt, sondern auf die gesetzliche Systematik der Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Verordnungsgeber behandelt den Beförderungszuschuss so, als wäre ein eigener Pkw wirtschaftlich mitgedacht, und rechnet deshalb ersparte Anschaffungs- und Nutzungskosten an. Dass Sie wegen einer Schwerbehinderung niemals selbst fahren können, ändert an dieser Pauschalierung grundsätzlich nichts. Die Behörde darf deshalb den Eigenanteil auch dann berücksichtigen, wenn die fiktiven Kosten in Ihrem Fall besonders hart wirken.
Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn Sie eine besondere Härte nachweisen, die über die Behinderung selbst hinausgeht, etwa eine außergewöhnliche finanzielle Ausnahmesituation. Ohne einen solchen zusätzlichen Grund bleibt der Abzug rechtmäßig.
Wie begründe ich im Widerspruch, dass fiktive Autokosten bei meiner Behinderung unzulässig sind?
Ein Widerspruch allein mit Art. 3 GG, der UN-BRK oder der Schwere Ihrer Behinderung reicht nicht aus; Sie müssen eine konkrete, besondere Härte gegen den Abzug fiktiver Autokosten darlegen. Die Gerichte behandeln das Benachteiligungsverbot als Abwehrrecht, nicht als Anspruch auf höhere Sozialleistungen oder den Verzicht auf gesetzliche Eigenanteile.
Der Kern Ihres Widerspruchs muss deshalb die individuelle Belastung sein, nicht die grundsätzliche Frage, ob der Abzug „gerecht“ ist. Nach der Rechtsprechung bleibt der fiktive Eigenanteil bei Beförderungskosten grundsätzlich bestehen, weil er die Gleichbehandlung mit der Kfz-Hilfe sichern soll. Erfolgversprechend ist ein Widerspruch nur, wenn Sie belegen, dass der Abzug Sie ungewöhnlich hart trifft, etwa durch eine existenzielle finanzielle Notlage. Dafür brauchen Sie belastbare Nachweise wie aktuelle Kontoauszüge, Miet- oder Energieschulden und ärztliche Unterlagen, die die besondere Situation verständlich machen.
Nur wenn Ihre Unterlagen zeigen, dass der gesetzliche Abzug in Ihrer Person zu einer unzumutbaren, atypischen Belastung führt, besteht überhaupt eine realistische Chance auf eine abweichende Entscheidung. Ein bloßer Verweis darauf, dass Sie nie fahren können oder auf Hilfsmittel angewiesen sind, genügt nach der bisherigen Rechtsprechung regelmäßig nicht.
Kann ich einen Härtefallantrag stellen, wenn die Kürzung meine Teilhabe am Arbeitsleben gefährdet?
Ja, Sie können einen Härtefallantrag stellen, wenn der Eigenanteil Ihre Teilhabe am Arbeitsleben nur wegen einer konkreten finanziellen Notlage unzumutbar macht. Die bloße Gefahr, den Fahrdienst nicht mehr bezahlen zu können, reicht dafür noch nicht automatisch aus.
Rechtlich wird der Eigenanteil bei Beförderungskosten im Regelfall nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KfzHV angesetzt, weil der Träger Sie mit Kfz-Hilfe-Empfängern gleichbehandeln will. Ein Härtefall wird daher nur anerkannt, wenn die Kürzung Ihre wirtschaftliche Existenz so stark belastet, dass das menschenwürdige Existenzminimum gefährdet ist. Dafür braucht es konkrete Zahlen, also Einkommensnachweise, laufende Kosten und eine nachvollziehbare Übersicht, warum der Eigenanteil aus dem Nettoeinkommen nicht tragbar ist.
Die Bedeutung der Arbeit für Ihre soziale Teilhabe ist dabei ein wichtiges Argument, trägt den Antrag allein aber nicht. Entscheidend bleibt, dass Sie die besondere Härte nicht nur behaupten, sondern mit Belegen zu einer außergewöhnlichen finanziellen Unzumutbarkeit verdichten.
Was tun, wenn die Behörde meinen Beförderungszuschuss wegen angeblicher Ersparnis kürzt?
Prüfen Sie sofort den Bescheid und legen Sie fristgerecht schriftlich Widerspruch ein, wenn die Kürzung wegen fiktiver Ersparnis berechnet wurde. Die Abzüge sind nach § 9 KfzHV grundsätzlich vorgesehen, aber nur ein rechtzeitig angegriffener Bescheid bleibt offen für eine spätere Korrektur.
Die Behörde rechnet bei einem Beförderungszuschuss regelmäßig einen Eigenanteil für ersparte Kraftfahrzeugkosten an, auch wenn Sie selbst kein Auto nutzen können. Entscheidend ist daher nicht der bloße Protest gegen die Kürzung, sondern die Prüfung, ob die Berechnung im Bescheid richtig ausgewiesen und die Rechtsbehelfsbelehrung vollständig ist. Notieren Sie das Bescheiddatum und die Frist, damit Ihr Widerspruch formgerecht innerhalb der Monatsfrist eingeht.
Ein telefonischer Hinweis oder ein bloßes Schreiben ohne eindeutigen Widerspruch genügt nicht, wenn Sie Ihre Rechte sichern wollen. Wird der Bescheid bestandskräftig, lässt er sich später nur noch unter engen Voraussetzungen angreifen, selbst wenn die Kürzung im Ergebnis zu hart erscheint.
Welche Fristen muss ich einhalten, wenn ich gegen den gekürzten Bescheid vorgehe?
Sie müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen; versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig. Gegen späteres Vorgehen helfen dann nur noch enge Ausnahmen, und ein bloßer Anruf bei der Behörde reicht dafür nicht aus.
Im Sozialrecht beginnt die Monatsfrist mit der Bekanntgabe, meist also mit der Zustellung des Bescheids nach § 84 SGG. Der Widerspruch muss der Behörde rechtzeitig zugehen; entscheidend ist nicht das Absendedatum, sondern der Eingang innerhalb der Frist. Sicherer ist ein Nachweis über den Zugang, etwa durch Einwurf-Einschreiben oder persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung. Ein verspäteter Widerspruch führt regelmäßig dazu, dass der Bescheid unanfechtbar wird und sich der Streit später erheblich schwerer führen lässt.
Nur wenn Ihnen der Bescheid keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat, kann sich die Frist ausnahmsweise auf ein Jahr verlängern. Verlassen Sie sich aber nicht auf einen Härtefallantrag oder auf spätere Korrekturen, denn diese ersetzen keinen fristgerechten Widerspruch.
Habe ich Anspruch auf volle Kostenübernahme, wenn der Fahrdienst teurer als mein Bescheid ist?
Nein, Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf volle Erstattung der Mehrkosten, wenn der Fahrdienst teurer ist als der bewilligte Bescheid. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Regeln zur Wirtschaftlichkeit und der zwingende Eigenanteil nach der KfzHV.
Der Leistungsträger übernimmt bei einem Beförderungszuschuss nicht automatisch den gesamten Preis des tatsächlich gewählten Fahrdienstes. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KfzHV wird ein fiktiver Eigenanteil für ersparte Kfz-Kosten abgezogen, selbst wenn Sie kein eigenes Auto nutzen können. Deshalb werden Mehrkosten, die über den bewilligten Betrag hinausgehen, regelmäßig nicht erstattet. Das gilt besonders dann, wenn ein günstigerer und zumutbarer Fahrdienst oder eine andere Beförderungsform verfügbar wäre. Entscheidend ist nicht der gewählte Premium-Dienst, sondern der sozialrechtlich angemessene und wirtschaftliche Bedarf.
Eine höhere Übernahme kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der teurere Fahrdienst die einzig zumutbare Möglichkeit ist und eine besondere Härte vorliegt, etwa wegen konkreter medizinischer oder organisatorischer Umstände. Dann muss der Mehrbedarf aber nachvollziehbar belegt und vorab mit dem Leistungsträger geklärt werden.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BSG – Az.: 5 R 79/25 – Beschluss vom 11.03.2026
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

