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Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben – Umschulung

Ein Leben zwischen Bankgeschäften und Paragraphen schien vorgezeichnet, doch psychische Belastungen zwangen einen Mann zur beruflichen Kehrtwende. Statt Konten zu verwalten, sah er seine Zukunft im Umgang mit Kindern – ein mutiger Schritt, der nun juristisch Rückendeckung erhält. Kann die Rente einen beruflichen Neustart verhindern?

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 167/23 B ER | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 24.07.2023
  • Aktenzeichen: L 3 R 167/23 B ER
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Teilhabe am Arbeitsleben
  • Beteiligte Parteien:
  • Antragsteller: Begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher.
  • Antragsgegnerin zu 1): Legte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold ein.
  • Antragsgegnerin zu 2): Zahlte dem Antragsteller Arbeitslosengeld I.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Antragsteller, ein ehemaliger Bankkaufmann, begehrt eine Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher. Er hatte aufgrund gesundheitlicher Probleme seine Tätigkeit als Bankkaufmann aufgegeben und bezieht Arbeitslosengeld I.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob dem Antragsteller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zu gewähren sind.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
  • Folgen: Die Antragsgegnerin zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt Anspruch auf Umschulung zum Erzieher – Rentenversicherung scheitert mit Beschwerde

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat in einem Beschluss vom 24. Juli 2023 (Az.: L 3 R 167/23 B ER) die Beschwerde der Rentenversicherung gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold zurückgewiesen. Im Kern ging es um den Anspruch eines Mannes auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher. Das Gericht bestätigte damit die vorinstanzliche Entscheidung und stärkte die Rechte von Versicherten auf berufliche Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen.

Vom Bankkaufmann zum Erzieher: Ein beruflicher Neuanfang aus gesundheitlichen Gründen

Der Fall dreht sich um einen 1970 geborenen Mann, der über viele Jahre als Bankkaufmann tätig war. Aufgrund psychischer Belastungen, die durch seinen Beruf ausgelöst wurden, musste er diese Tätigkeit jedoch aufgeben. Trotz zweier medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen in den Jahren 2008 und 2013 besserte sich sein Zustand nicht nachhaltig. Nach längerer Krankengeldzahlung und ärztlicher Empfehlung seines behandelnden Psychiaters entschied er sich für eine berufliche Neuorientierung.

Arbeitslosigkeit und der Wunsch nach beruflicher Veränderung

Nachdem er seine Tätigkeit als Bankkaufmann beendet hatte, bezog der Mann Arbeitslosengeld I. Er ist Vater von zwei kleinen Kindern und lebt getrennt von der Mutter. Um eine neue berufliche Perspektive zu finden, die seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trägt, strebte er eine Umschulung zum Erzieher an. Dieser Wunsch wurde durch eine sozialmedizinische Stellungnahme gestützt, die ihm die Eignung für diesen Beruf bescheinigte.

Eignungsfeststellung und positive Prognose für den Erzieherberuf

Die Agentur für Arbeit bewilligte dem Antragsteller ein Praktikum in einer Kindertageseinrichtung, um seine Eignung für den Erzieherberuf zu testen. Eine sozialmedizinische Begutachtung bestätigte im Ergebnis, dass der Mann zwar im Beruf des Bankkaufmanns psychisch belastet sei, jedoch über eine ausreichende Leistungsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge und eine Umschulung zum Erzieher möglich sei. Diese positive Einschätzung bestärkte ihn in seinem Umschulungswunsch.

Antrag auf Umschulung und Zuständigkeitsklärung

Der Antragsteller stellte daraufhin bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Erzieher. Die Agentur für Arbeit leitete den Antrag an die Rentenversicherung weiter, da diese als Träger der beruflichen Rehabilitation in Frage kam. Die Rentenversicherung bestätigte zunächst die grundsätzliche Zuständigkeit unter Vorbehalt einer detaillierten Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Eilantrag beim Sozialgericht wegen drohender Fristversäumnis

Da die Entscheidung über seinen Umschulungsantrag ausblieb und der Beginn des Schuljahres und damit der Umschulung unmittelbar bevorstand, sah sich der Antragsteller gezwungen, einen Eilantrag beim Sozialgericht Detmold zu stellen. Er argumentierte, dass die gesetzliche Frist zur Entscheidung über seinen Antrag verstrichen sei und somit eine sogenannte Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Hilfsweise berief er sich auf eine frühere Antragstellung und die Dringlichkeit seines Anliegens.

Sozialgericht Detmold gibt Eilantrag statt – Rentenversicherung legt Beschwerde ein

Das Sozialgericht Detmold gab dem Eilantrag des Mannes statt. Es verpflichtete die Rentenversicherung vorläufig zur Übernahme der Kosten für die Umschulung. Gegen diese Entscheidung legte die Rentenversicherung Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Sie argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nicht vorlägen und die Zuständigkeit sowie die Leistungspflicht noch nicht abschließend geklärt seien.

Landessozialgericht bestätigt Dringlichkeit und Anspruch auf Umschulung

Das Landessozialgericht wies die Beschwerde der Rentenversicherung jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Detmold. Das LSG betonte die Dringlichkeit der Angelegenheit, da der Beginn der Umschulung unmittelbar bevorstand und dem Antragsteller ohne die Eilentscheidung ein erheblicher Nachteil entstanden wäre. Das Gericht sah es als glaubhaft an, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann und die Umschulung zum Erzieher eine geeignete Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellt.

Ablehnung der Beschwerde und Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers

In seiner Begründung führte das Landessozialgericht aus, dass die Beschwerde der Rentenversicherung unbegründet sei. Das Sozialgericht habe zu Recht eine einstweilige Anordnung erlassen, um dem Antragsteller den rechtzeitigen Beginn der Umschulung zu ermöglichen. Das LSG bestätigte damit die Einschätzung des Sozialgerichts, dass ein dringender Handlungsbedarf bestand, um dem Antragsteller eine berufliche Perspektive zu eröffnen und seine Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern. Zudem wurde die Rentenversicherung dazu verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Dieser Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist von erheblicher Bedeutung für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können und auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angewiesen sind. Das Urteil stärkt das Recht auf eine schnelle und effektive Entscheidung über Anträge auf Umschulung und andere berufsfördernde Maßnahmen. Es unterstreicht die Verantwortung der Sozialleistungsträger, insbesondere der Rentenversicherung, Anträge zügig zu bearbeiten und bei Dringlichkeit Eilentscheidungen zu treffen, um Betroffenen einen nahtlosen Übergang in eine neue berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Das Urteil macht deutlich, dass die Gerichte den Anspruch auf berufliche Rehabilitation ernst nehmen und im Zweifel den Schutz der Betroffenen vor bürokratischen Verzögerungen in den Vordergrund stellen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Zweifelsregelung gilt – im Zweifel für den Antragsteller, solange die Leistungsvoraussetzungen hinreichend wahrscheinlich vorliegen. Besonders wichtig ist die rechtzeitige Entscheidung durch den Kostenträger, da bei Fristversäumnis die Genehmigungsfiktion eintreten kann. Die Behörde muss gesundheitliche Einschränkungen und ihre Auswirkungen auf die berufliche Perspektive umfassend berücksichtigen und darf nicht nur isoliert auf die theoretische Erwerbsfähigkeit abstellen, sondern muss auch die realistische Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt einbeziehen.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Personen, die eine berufliche Neuorientierung anstreben bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

[Einleitung, max. 3 Sätze zum rechtlichen Kontext und dessen Relevanz: Sie denken über eine berufliche Veränderung nach, möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen, und fragen sich, ob Sie finanzielle Unterstützung für eine Umschulung erhalten können? Das Sozialrecht bietet unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an, die Ihnen einen beruflichen Neustart ermöglichen können. Die folgenden Tipps basieren auf einem aktuellen Gerichtsurteil und zeigen Ihnen wichtige Aspekte auf.]

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Recht auf berufliche Neuorientierung prüfen

Klären Sie ab, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben. Diese Leistungen sind dafür gedacht, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder anderen persönlichen Gründen die (Wieder-)Eingliederung ins Berufsleben zu ermöglichen. Eine berufliche Neuorientierung, wie im vorliegenden Fall aufgrund psychischer Belastungen, kann einen solchen Anspruch begründen.

⚠️ ACHTUNG: Ein Anspruch besteht nicht automatisch. Die zuständigen Stellen prüfen jeden Fall individuell und berücksichtigen Ihre persönliche Situation und die Notwendigkeit der Umschulung.


Tipp 2: Antrag auf Umschulung bei zuständiger Stelle stellen

Wenn Sie eine Umschulung anstreben, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Dies kann je nach Ihrer Situation die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder die Rentenversicherung sein. Informieren Sie sich frühzeitig, welche Stelle für Sie zuständig ist und welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden.

Beispiel: Sind Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht, ist in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter der richtige Ansprechpartner. Bestehen gesundheitliche Gründe, kann auch die Rentenversicherung zuständig sein.

⚠️ ACHTUNG: Stellen Sie den Antrag schriftlich und bewahren Sie eine Kopie des Antrags und der dazugehörigen Unterlagen für Ihre eigenen Unterlagen auf.


Tipp 3: Medizinische und psychologische Gründe für Umschulung dokumentieren

Wenn gesundheitliche oder psychische Belastungen der Grund für Ihre berufliche Neuorientierung sind, legen Sie Ihrem Antrag entsprechende ärztliche Atteste und Gutachten bei. Diese Dokumente sind entscheidend, um die Notwendigkeit der Umschulung aus medizinischer Sicht zu belegen und den Zusammenhang zwischen Ihren gesundheitlichen Problemen und der bisherigen Tätigkeit darzustellen.

⚠️ ACHTUNG: Sprechen Sie offen mit Ihrem Arzt oder Therapeuten über Ihre beruflichen Pläne und bitten Sie um eine detaillierte Stellungnahme, die Ihre Situation und die Empfehlung für eine Umschulung nachvollziehbar darlegt.


Tipp 4: Eignung und Motivation für den neuen Berufsweg darlegen

Neben den Gründen für die berufliche Veränderung ist es wichtig, Ihre Eignung und Motivation für den angestrebten neuen Berufsweg zu verdeutlichen. Beschreiben Sie, warum Sie sich für den neuen Beruf interessieren, welche Fähigkeiten und Vorkenntnisse Sie mitbringen und wie die Umschulung Ihre berufliche Zukunft positiv beeinflussen kann.

Beispiel: Wenn Sie sich für eine Umschulung zum Erzieher interessieren, könnten Sie ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Bereich, Erfahrungen im Umgang mit Kindern oder persönliche Stärken wie Empathie und Kommunikationsfähigkeit hervorheben.

⚠️ ACHTUNG: Eine realistische Selbsteinschätzung und eine überzeugende Begründung für die Berufswahl erhöhen Ihre Chancen auf Bewilligung der Umschulung.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Ein wichtiger Fallstrick kann die Ablehnung des Antrags auf Umschulung sein. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, prüfen Sie die Begründung der Ablehnung sorgfältig und lassen Sie sich gegebenenfalls juristisch beraten. Es besteht die Möglichkeit, gegen eine Ablehnung Widerspruch einzulegen und notfalls vor dem Sozialgericht zu klagen, wie das vorliegende Urteil zeigt.

Checkliste: Umschulung

  • [x] Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben prüfen
  • [x] Zuständige Stelle für den Antrag ermitteln (Agentur für Arbeit, Jobcenter, Rentenversicherung)
  • [x] Antrag auf Umschulung schriftlich stellen
  • [x] Medizinische und psychologische Gründe für Umschulung dokumentieren
  • [x] Eignung und Motivation für den neuen Berufsweg darlegen
  • [x] Bei Ablehnung: Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten prüfen

Benötigen Sie Hilfe?

Umschulung bei gesundheitlichen Einschränkungen – Klare Perspektiven schaffen

In Fällen, in denen berufliche Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen infrage kommt, können komplexe rechtliche Fragestellungen und Verfahrensfragen schnell zur Herausforderung werden. Gerade wenn Fristen, Zuständigkeiten und individuelle Rechte auf dem Spiel stehen, ist eine präzise und sachliche Analyse der Situation von zentraler Bedeutung.

Unsere Expertise unterstützt Sie dabei, Ihre Situation umfassend zu beleuchten und die maßgeblichen rechtlichen Aspekte zu ermitteln. So können Sie in einer unverbindlichen Beratung die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten erkennen und die Weichen für Ihre berufliche Zukunft optimal stellen.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Voraussetzungen habe ich einen Anspruch auf Umschulung aus gesundheitlichen Gründen?

Um einen Anspruch auf Umschulung aus gesundheitlichen Gründen zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gesundheitliche Einschränkungen: Die gesundheitlichen Probleme müssen so schwerwiegend sein, dass sie das Fortführen des bisherigen Berufs unmöglich machen. Dies kann bei chronischen Krankheiten, dauerhaften Verletzungen oder psychischen Gesundheitsproblemen der Fall sein.
  • Arbeitsfähigkeit: Die Arbeitsfähigkeit muss gefährdet oder gemindert sein. Dies bedeutet, dass die gesundheitlichen Einschränkungen die Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beeinträchtigen.
  • Berufliche Rehabilitation: In Deutschland fällt eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen in den Bereich der beruflichen Rehabilitation. Hierbei wird die Umschulung durch die Rentenversicherung gefördert, um die Eingliederung im Arbeitsleben zu unterstützen.
  • Nachweise: Für den Antrag auf Umschulung sind ärztliche Gutachten und Bescheinigungen erforderlich, die die gesundheitlichen Einschränkungen belegen. Zudem müssen relevante Unterlagen wie Rentenversicherungsunterlagen vorgelegt werden.
  • Bisheriger Beruf: Der bisherige Beruf muss aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausgeübt werden können. Eine Umschulung ist dann sinnvoll, wenn der bisherige Beruf nicht mehr möglich ist, aber eine andere Tätigkeit weiterhin realisierbar bleibt.
  • Alternativen: Vor einer Umschulung sollten auch Alternativen wie Rehabilitationsmaßnahmen oder Anpassungen am Arbeitsplatz in Betracht gezogen werden.

Für eine erfolgreiche Umschulung ist es wichtig, realistisch die eigenen Fähigkeiten und gesundheitlichen Einschränkungen zu bewerten und einen Beruf zu wählen, der langfristig erfüllend und machbar ist.


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Wer ist für die Bewilligung einer Umschulung aus gesundheitlichen Gründen zuständig?

Die Zuständigkeit für die Bewilligung einer Umschulung aus gesundheitlichen Gründen liegt in der Regel bei der Deutschen Rentenversicherung. Diese ist zuständig, wenn die Umschulung als Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation erforderlich ist, um eine weitere Teilhabe am Erwerbsleben zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mindestens 15 Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.

Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter in Betracht kommen, jedoch nur, wenn die Umschulung aufgrund von Arbeitslosigkeit oder drohender Arbeitslosigkeit erfolgt. Gesundheitliche Gründe allein reichen hier nicht aus.

Die Berufsgenossenschaft ist zuständig, wenn die Umschulung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich ist.

Wenn Sie sich unsicher sind, wohin Sie sich wenden sollen, können Sie sich zunächst an die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit wenden. Diese Institutionen können Ihren Antrag gegebenenfalls an die zuständige Stelle weiterleiten.


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Welche Fristen muss ich bei einem Antrag auf Umschulung beachten und was passiert, wenn diese versäumt werden?

Wenn Sie einen Antrag auf Umschulung stellen, gibt es mehrere Fristen, die Sie beachten sollten. Diese Fristen sind entscheidend für den Erfolg Ihres Antrags.

Antragsstellung

Um eine Umschulung zu beantragen, sollten Sie sich an die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter wenden. Die Antragsstellung selbst hat keine feste Frist, aber es ist ratsam, dies rechtzeitig zu tun, da die Bearbeitung Zeit in Anspruch nehmen kann. Wichtig ist, dass Sie die Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllen, wie z.B. eine abgeschlossene oder abgebrochene Berufsausbildung und keine beruflichen Perspektiven im aktuellen Job oder gesundheitliche Gründe, die eine berufliche Neuorientierung erfordern.

Bearbeitung durch den Leistungsträger

Die Bearbeitungsfrist für den Antrag hängt von der Komplexität des Falls und der Verfügbarkeit von Plätzen in Umschulungsmaßnahmen ab. In der Regel wird der Antrag zügig bearbeitet, aber es gibt keine festgelegte maximale Bearbeitungszeit.

Widersprüche

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Behörde muss dann Ihre Entscheidung noch einmal überprüfen. Tut sie das nicht innerhalb einer angemessenen Frist, können Sie gegen die Untätigkeit klagen.

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Ein Fristversäumnis kann dazu führen, dass Ihr Antrag nicht mehr berücksichtigt wird oder dass Sie bestimmte Leistungen nicht mehr erhalten. In Deutschland gibt es die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn Sie nachweisen können, dass Sie ohne Ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Dies muss jedoch innerhalb einer bestimmten Frist beantragt werden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Um eine Wiedereinsetzung zu beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Sie unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Dies kann durch ein ärztliches Attest oder andere geeignete Nachweise erfolgen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss unverzüglich gestellt werden, sobald die Hinderungsgründe wegfallen.

Für Sie bedeutet das, dass Sie sich rechtzeitig um Ihren Antrag kümmern sollten und im Falle eines Fristversäumnisses schnell handeln müssen, um Ihre Rechte zu wahren.


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Welche Leistungen können im Rahmen einer Umschulung übernommen werden?

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine Umschulung zu finanzieren. Die übernommenen Leistungen hängen von der zuständigen Institution ab, die die Umschulung fördert.

Förderung durch die Rentenversicherung:

  • Umschulungskosten: Die Rentenversicherung übernimmt die gesamten Kosten für die Umschulung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. eine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren.
  • Übergangsgeld: Während der Umschulung wird ein Übergangsgeld gezahlt, um den Lebensunterhalt zu sichern.
  • Weitere Kosten: Auch Reisekosten, Kinderbetreuungskosten und Haushaltshilfen können übernommen werden, müssen jedoch vorab beantragt werden.

Förderung durch die Agentur für Arbeit oder Jobcenter:

  • Bildungsgutschein: Mit einem Bildungsgutschein können die Kosten für die Umschulung übernommen werden.
  • Lebenshaltungskosten: Bei Bedarf können auch Unterbringungskosten, Verpflegungskosten und Kinderbetreuungskosten finanziert werden.
  • Weiterbildungsprämie: Es gibt zudem die Möglichkeit, eine Weiterbildungsprämie zu erhalten, wenn bestimmte Prüfungen erfolgreich abgeschlossen werden.

Förderung durch die Invalidenversicherung (IV):

  • Umschulungskosten: Die IV übernimmt die gesamten Kosten für eine Umschulung, wenn diese invaliditätsbedingt notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit verbessert.
  • Taggeld: Während der Umschulung wird ein höheres Taggeld als bei einer erstmaligen Ausbildung gezahlt.

Diese Leistungen werden in der Regel als Zuschuss gewährt und müssen nicht zurückgezahlt werden. Es ist wichtig, sich vor Beginn der Umschulung über die genauen Bedingungen und Ansprechpartner zu informieren.


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Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Umschulung abgelehnt wurde?

Wenn Ihr Antrag auf Umschulung abgelehnt wurde, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können:

  1. Widerspruch einlegen: Ein Widerspruch ist ein formaler Einspruch gegen die Entscheidung der Behörde. Sie müssen diesen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids einlegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde (z.B. Agentur für Arbeit oder Jobcenter) eingelegt werden. Ein Widerspruch per E-Mail ist nicht zulässig, es sei denn, er wird mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
  2. Begründung des Widerspruchs: Obwohl eine Begründung nicht zwingend erforderlich ist, sollten Sie dem Widerspruch starke Argumente beifügen. Analysieren Sie die Begründung der Ablehnung und argumentieren Sie dagegen. Häufige Gründe für einen Widerspruch sind unzureichende Begründung der Ablehnung oder das Vorliegen neuer relevanter Informationen.
  3. Klage vor dem Sozialgericht: Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Dies ist der nächste Schritt im Rechtsverfahren, um die Entscheidung der Behörde anzufechten.
  4. Beratung und Unterstützung: Nutzen Sie kostenfreie Beratungsangebote, um Ihren Widerspruch zu stärken. Diese können Ihnen helfen, Ihre Argumente zu formulieren und Ihre Chancen zu erhöhen.

Es ist wichtig, die Fristen einzuhalten und den Widerspruch sorgfältig zu formulieren, um Ihre Rechte zu wahren.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind staatliche Fördermaßnahmen, die Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen dabei unterstützen, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Diese Leistungen sind im Sozialgesetzbuch IX (§§ 49-55 SGB IX) verankert und können verschiedene Formen annehmen, wie Umschulungen, Weiterbildungen oder berufliche Anpassungsqualifizierungen. Der Anspruch besteht, wenn die bisherige Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr ausgeübt werden kann und die Maßnahme geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu sichern.

Beispiel: Ein Bankkaufmann, der wegen psychischer Belastungen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält eine Umschulung zum Erzieher finanziert, um wieder am Arbeitsleben teilnehmen zu können.


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Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren ist ein Rechtsmittel im Sozialgerichtsverfahren, mit dem eine Partei gegen eine gerichtliche Entscheidung vorgehen kann, wenn sie mit dieser nicht einverstanden ist. Im Gegensatz zur Berufung richtet sich die Beschwerde in der Regel gegen Entscheidungen, die nicht das Hauptsacheverfahren betreffen (z.B. einstweilige Anordnungen). Die rechtliche Grundlage findet sich im Sozialgerichtsgesetz (§§ 172-178 SGG). Die Beschwerde muss meist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden.

Beispiel: Die Rentenversicherung legt Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ein, der einem Versicherten vorläufig eine Umschulung zugesprochen hat, weil sie die Voraussetzungen nicht als erfüllt ansieht.


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Genehmigungsfiktion

Die Genehmigungsfiktion ist ein rechtliches Konstrukt, bei dem ein beantragter Verwaltungsakt als genehmigt gilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist darüber entscheidet. Im Sozialrecht ist dieses Prinzip in § 15 Abs. 2 SGB IX verankert und soll die zügige Bearbeitung von Anträgen sicherstellen. Die Fiktion tritt automatisch ein, ohne dass es eines weiteren Antrags bedarf, und soll Antragsteller vor überlangen Verfahrensdauern schützen.

Beispiel: Ein Versicherter beantragt eine Umschulung bei der Rentenversicherung. Wenn diese nicht innerhalb von sechs Wochen (plus zwei Wochen bei Einholung eines Gutachtens) entscheidet, gilt der Antrag kraft Gesetzes als genehmigt.


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Antragsgegnerin

Antragsgegnerin bezeichnet im sozialgerichtlichen Verfahren die Behörde oder Institution, gegen die sich ein Antrag oder eine Klage richtet. Im Kontext von Verfahren zur Teilhabe am Arbeitsleben ist dies häufig der zuständige Sozialleistungsträger wie die Rentenversicherung. Die Antragsgegnerin muss sich im Verfahren zu den Vorwürfen äußern und ihre Entscheidung rechtfertigen. Die Prozessordnung (§§ 103 ff. SGG) regelt die Stellung und Pflichten der Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren.

Beispiel: In einem Eilverfahren zur Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme ist die Deutsche Rentenversicherung die Antragsgegnerin, die sich gegen den Anspruch des Versicherten wendet und ihre ablehnende Entscheidung verteidigt.


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Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I ist eine Entgeltersatzleistung für arbeitslose Personen, die zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bestimmte Anwartschaftszeiten erfüllt haben. Die Leistung wird nach §§ 136-164 SGB III gewährt und beträgt etwa 60-67% des letzten Nettogehalts. Der Anspruch besteht grundsätzlich für 12 Monate (bei älteren Arbeitnehmern bis zu 24 Monate) und setzt voraus, dass sich der Empfänger bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet und für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht.

Beispiel: Ein Bankkaufmann, der seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, erhält zunächst Arbeitslosengeld I, während er auf die Entscheidung über seinen Umschulungsantrag wartet.


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Zweifelsregelung

Die Zweifelsregelung im Sozialrecht besagt, dass bei unklarer Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers entschieden werden soll, wenn die Leistungsvoraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Dieses Prinzip folgt aus dem sozialstaatlichen Fürsorgegedanken und findet sich implizit in verschiedenen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Es soll verhindern, dass Leistungsberechtigte durch überhöhte Nachweisanforderungen von ihren Ansprüchen abgeschnitten werden.

Beispiel: Bei der Prüfung eines Antrags auf Umschulung bestehen zwar gewisse Unklarheiten bezüglich der gesundheitlichen Einschränkungen, aber da die Probleme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die bisherige Tätigkeit unmöglich machen, wird dem Antrag stattgegeben.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 18 SGB IX (Genehmigungsfiktion): Wenn ein Reha-Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten beschieden wird, gilt er als genehmigt. Dies soll sicherstellen, dass Leistungsberechtigte zeitnah Unterstützung erhalten und Behördenanträge zügig bearbeiten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antragsteller argumentierte, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten sei, weil die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten über seinen Antrag auf Umschulung entschieden hatte.
  • § 49 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Dazu gehören auch Leistungen zur beruflichen Weiterbildung und Umschulung, um eine dauerhafte berufliche Integration zu ermöglichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Erzieher, da er seinen bisherigen Beruf als Bankkaufmann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
  • § 6 SGB IX (Zuständigkeit der Rehabilitationsträger): Dieser Paragraph bestimmt, welcher Rehabilitationsträger für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Art der benötigten Leistung und der Situation des Antragstellers, wobei verschiedene Träger wie Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit in Frage kommen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Es gab Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit zwischen der Antragsgegnerin zu 1) (vermutlich Rentenversicherung) und der Antragsgegnerin zu 2) (vermutlich Agentur für Arbeit), was die Bearbeitung des Antrags verzögerte.
  • § 14 SGB IX (Antragstellung, Weiterleitung, Hotline-Verfahren): Dieser Paragraph regelt die Antragstellung auf Reha-Leistungen und verpflichtet Rehabilitationsträger zur schnellen Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger. Das sogenannte „Hotline-Verfahren“ dient der Klärung der Zuständigkeit in komplexen Fällen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Antragsgegnerin zu 2) leitete den Antrag an die Antragsgegnerin zu 1) weiter und fragte im Rahmen eines „Hotline-Falls“ an, was auf eine anfängliche Unsicherheit bezüglich der Zuständigkeit hindeutet.

Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 3 R 167/23 B ER – Beschluss vom 24.07.2023


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