(Stand: Oktober 2017 – Alle Angaben ohne Gewähr)
Wie hoch sind die Gebühren?
I. Allgemeines
Dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht geht in aller Regel ein Verwaltungsverfahren mit dem Versicherungsträger voraus. In diesem Verfahren entscheidet der Versicherungsträger zunächst über den Antrag und den evtl. Widerspruch des Versicherten.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten wird zwischen solchen Angelegenheiten unterschieden, in denen sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert richten und denjenigen, in denen Betragsrahmengebühren entstehen.
II. Die Betragsrahmengebühr im Sozialrecht
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sog. Betragsrahmengebühren. Diese Betragsrahmengebühren fallen an, wenn folgende Personen in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind: Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I (unter gewissen Voraussetzungen beispielsweise: Ehegatten, Kinder oder Eltern). Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in § 183 S. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) und o.g. Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 S. 3, § 109 Abs. 1 S. 2, § 120 Abs. 2 S. 1 und § 192 SGG bleiben unberührt. Konkret geht es hierbei um sozialrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise Streitigkeiten über die Rente, das Vorliegen einer Schwerbehinderung, die Kostenübernahme durch Kranken- oder Pflegekassen.
III. Das Prinzip der Kostenfreiheit
Die in § 183 S. 1 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger, Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen und deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I) werden vom Gesetz als besonders schutzwürdig betrachtet und sollen daher in den Genuss grundsätzlich kostenfreier Verfahren gelangen. Bei diesen Personen werden daher keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben und die Rechtsanwaltsgebühren werden innerhalb eines niedrigen Betragsrahmens berechnet. Durchbrochen wird das Prinzip der Kostenfreiheit nur durch § 192 SGG: bei Böswilligkeit kann – wenn trotz der Erfüllung der Voraussetzungen einer Klagerücknahme oder einer Prozessbeendigung der Prozess fortgeführt wird – eine Gebühr in der Höhe auferlegt werden, in der sie Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen müssen (§ 184 Abs. 2 SGG).
IV. Die Kosten im Detail
Wie bereits erwähnt, entstehen in sozialrechtlichen Angelegenheiten bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts in aller Regel die sog. Betragsrahmengebühren gem. § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG. Dies gilt sowohl für das außergerichtliche als auch für das gerichtliche Verfahren.
Der maßgebliche Gebührentatbestand für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen außergerichtlichen Verfahren ist in Nr. 2302 VV-RVG enthalten. Neben der dort genannten Geschäftsgebühr in Höhe von 50,00 € – 640,00 €, können im Falle einer Einigung ggf. noch eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 i.V.m. 1005 VV-RVG und im Falle einer Erledigung eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entstehen. Die Mittelgebühr beträgt 345,00 € und gilt sowohl für die Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verwaltungs- als auch im Nachprüfungs- bzw. Widerspruchsverfahren. Ferner ist die Kappungsgrenze in Höhe von 300,00 € zu beachten: eine Gebühr von mehr als 300,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Anhaltspunkte dafür können etwa der erforderliche Rechercheumfang, der Umfang bzw. die Anzahl der Schriftsätze, der Zeitaufwand, etc. sein). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die o.g. Gebühr gem. Nr. 2302 VV-RVG sowohl im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren entstehen kann, da es sich bei beim Ausgangsverfahren bis zum Erlass des Ausgangsbescheides und dem Widerspruchsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides gem. § 17 Nr. 1a RVG um verschiedene Angelegenheiten handelt. Entstehen auf diese Art und Weise zwei Gebühren im Vorverfahren, so wird allerdings die in dem Verwaltungsverfahren entstandene Gebühr auf eine weitere Tätigkeit im Widerspruchsverfahren zur Hälfte angerechnet. Zu diesen Gebühren hinzukommen jedenfalls noch: Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €; Kopierkosten gem. Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 0,50 € für die ersten 50 Seiten und für jede weitere 0,15 €, sowie die Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (19,0%). Für die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen können zusätzlich entstehen:
Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG, je gefahrenen km in Höhe von 0,30 € (z. B. Fahrten zum auswärtigen Gerichtstermin), Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG
- von nicht mehr als 4 Stunden = 25,00 €
- von mehr als 4 bis 8 Stunden = 40,00 €
- von mehr als 8 Stunden = 70,00 €.
Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel dienen:
Mandant M lässt sich durch den Rechtsanwalt R in einem sozialrechtlichen, außergerichtlichen Verfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit vertreten, in dem ein Bescheid ergeht, gegen den R Widerspruch einlegt. M möchte gerne wissen, welche Kosten in diesem konkreten Fall dabei für ihn entstehen.
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V. Gebührenübersicht der Betragsrahmengebühren
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Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels:
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Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) teilt die gerichtlichen Gebühren in eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr auf. Die Verfahrensgebühr ist in Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG für den ersten Rechtszug in Nr. 3102 VV RVG geregelt; sie beträgt 50–550 € (Mittelgebühr 300 €). Bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren findet eine Anrechnung der Geschäftsgebühr statt. Dabei gilt: bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €.
VI. Die Wertgebühr im Sozialrecht
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 1. HS RVG werden die Gebühren in den Verfahren nach dem Gegenstandswert bestimmt, in welchen der Auftraggeber nicht zu dem Personenkreis des § 183 SGG gehört. In diesen Streitigkeiten verweist der Gesetzgeber daher auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert gem. § 2 Abs. 1 RVG. Der Gegenstandswert bestimmt sich grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung, so ist deren Höhe für die Bestimmung des Gegenstandswertes maßgebend. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG), wobei der Wert 2,5 Mio. EUR nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 4 GKG). Zur Ausfüllung des Ermessensrahmen des § 52 Abs. 1 GKG haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte einen Streitwertkatalog mit Empfehlungen zur Wertfestsetzung entwickelt, an dem sich die Gerichte überwiegend orientieren. Im Rahmen der Wertgebühren können also grundsätzlich dieselben Gebühren entstehen wie in einem Zivilprozess.
Exemplarische Übersicht der Prozesskosten (RVG):
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