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Ausländische Arbeitgeberin: Beschäftigte muss Arbeitgeberanteile vorerst nicht zahlen

Der Bescheid flattert ins Haus: 20.000 Euro Sozialbeitrag, fällig sofort. Ihr Arbeitgeber sitzt in Israel. Jetzt zeigt ein Eilverfahren: Das könnte Ihr Glück sein.
Frau sitzt am Esstisch und betrachtet einen Beitragsbescheid der Krankenkasse neben Arbeitsunterlagen.
Das Gericht entschied, dass Krankenkassen bei Gesamtschuld mit ausländischen Arbeitgebern ihr Auswahlermessen im Beitragsbescheid dokumentieren müssen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 4 KR 166/26 B ER

Das Wichtigste im Überblick

Die Einzugsstelle darf Arbeitgeberanteile bei der Antragstellerin vorläufig nicht vollstrecken, weil sie zwischen beiden nicht auswählte.
  • Das Gericht stoppte die Vollstreckung von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen sowie Umlagen.
  • Die Einzugsstelle erkannte ihre Auswahl zwischen der ausländischen Arbeitgeberin und der Beschäftigten nicht.
  • Die ausländische Arbeitgeberin bleibt mögliche Zahlungspflichtige; die Einzugsstelle muss ihre Auswahl nachvollziehbar begründen.
  • Die eigenen Beitragsanteile muss die Beschäftigte weiterhin tragen; das Gericht stoppte ihre Vollstreckung nicht.

  • Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 10.07.2026
  • Aktenzeichen: L 4 KR 166/26 B ER
  • Verfahren: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
  • Relevant für: Beschäftigte ausländischer Arbeitgeber, ausländische Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger

Wann greift die aufschiebende Wirkung der Klage?

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet konkret: Normalerweise stoppt eine Klage die Vollstreckung eines Bescheids automatisch; bei Beitragsforderungen entfällt dieser Automatismus – das Gericht muss ihn auf Antrag gesondert anordnen. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt diese Wirkung bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie bei der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich Nebenkosten. Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Der Senat leitete diesen Maßstab auch aus einem Vergleich mit § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG ab.

Der Beitragsbescheid vom 27. Februar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2026 fiel nach Auffassung des Senats unter diese Regelung. Das Sozialgericht Potsdam hatte den am 26. Januar 2026 gestellten Eilantrag der Betroffenen mit Beschluss vom 13. März 2026 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte die Frau am 12. April 2026 Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein.

Warum hatte die Beschwerde nur teilweise Erfolg?

Das Landessozialgericht änderte den Beschluss der Vorinstanz und ordnete die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 28 KR 56/26 geführten Klage nur teilweise an – soweit Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen betroffen waren. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Über Bescheide zu Säumniszuschlägen und Mahngebühren, die zwischen Mai 2025 und Februar 2026 ergingen, entschied der Senat nicht, weil die Betroffene sie nicht ausdrücklich angegriffen hatte und auch der Beschluss des Sozialgerichts sie nicht umfasste. Ebenfalls nicht Gegenstand der Entscheidung waren die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – hier hatte die Krankenkasse die aufschiebende Wirkung bereits anerkannt, und die Betroffene hatte dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird ein Beschäftigter neben einem nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Arbeitgeber nach § 28m Abs. 1 SGB IV als Gesamtschuldner zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag herangezogen, muss die Einzugsstelle ein fehlerfreies Auswahlermessen ausüben und in der Bescheidbegründung erkennen lassen, dass sie die Auswahl zwischen den Schuldnern gesehen hat. Fehlt eine solche erkennbare Ermessensausübung, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung jedenfalls hinsichtlich der Arbeitgeberanteile und Umlagen; die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ist insoweit anzuordnen.
  2. Ernstliche Zweifel an der Belastung mit Arbeitgeberanteilen führen nicht dazu, auch die eigenen Beitragsanteile des Beschäftigten von der Vollziehung auszunehmen. Diese Anteile müsste der Beschäftigte nach § 28g SGB IV auch dann wirtschaftlich tragen, wenn der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlte und sie vom Arbeitsentgelt abzöge.
Gegenüberstellung: Arbeitgeberanteile ausgesetzt, eigene Beitragsanteile bleiben trotz Ermessensfehler vollziehbar
Beitragsanteile im Eilverfahren richtig voneinander trennen

Warum haftete die Beschäftigte neben dem israelischen Arbeitgeber?

Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist grundsätzlich der Arbeitgeber zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet. § 28m Abs. 1 SGB IV verpflichtet ausnahmsweise den Beschäftigten selbst zur Zahlung, wenn der Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht, und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht erfüllt wird. Diese Heranziehung beendet jedoch nicht die Schuldnerschaft des ausländischen Arbeitgebers – es entsteht eine Gesamtschuld beider Seiten. Das bedeutet konkret: Beide haften nebeneinander für denselben Betrag; die Kasse darf sich grundsätzlich aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt, und der eine kann vom anderen internen Ausgleich verlangen. Als Gläubigerin könnte die Einzugsstelle nach § 421 Satz 1 BGB grundsätzlich von jedem Gesamtschuldner Leistung verlangen; bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wird dieses Recht jedoch durch ein fehlerfreies Auswahlermessen ersetzt, das sich aus § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I ergibt.

Die 1993 geborene israelische Staatsangehörige arbeitete seit 2014 für die in Israel ansässige B Ltd. und verlegte am 5. März 2024 mit ihrer Familie den Wohnsitz nach Deutschland. Ihr Nettoeinkommen nach israelischen Steuern und Versicherungsbeiträgen lag bei rund 2.300 Euro monatlich. Die Krankenkasse setzte mit Bescheid vom 27. Februar 2025 den Beginn der Mitgliedschaft auf den 5. März 2024 fest und forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge: 12.942,81 Euro für die Zeit bis Ende Dezember 2024 sowie monatlich 1.389,86 Euro ab Januar 2026. Den Widerspruch wies sie am 8. Januar 2026 unter Berufung auf § 28m SGB IV zurück. Die Arbeitgeberin in Israel wurde zu keinem Zeitpunkt über eine Beitragspflicht informiert oder zur Zahlung aufgefordert.

Muss die Krankenkasse den Arbeitgeber zuerst anschreiben?

Der Senat ließ offen, ob bereits die fehlende Aufforderung der israelischen Arbeitgeberin für sich genommen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide begründete. Er neigte jedoch zu der Auffassung, dass § 28m Abs. 1 SGB IV zumindest eine Aufforderung der Einzugsstelle an den im Ausland ansässigen Arbeitgeber voraussetzen könnte, bezogen auf den konkret berechneten Beitrag. Dafür sprach aus seiner Sicht die erhebliche Abweichung von der Grundregel des § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV sowie das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 ff. GG. Bloße Untätigkeit der nach § 20 SGB X zur Amtsermittlung verpflichteten Einzugsstelle reiche möglicherweise nicht aus.

Dem Einwand, ein Beitreibungsversuch gegenüber dem ausländischen Arbeitgeber sei mit Blick auf den Erstattungsanspruch der Beschäftigten nach § 28m Abs. 4 SGB IV entbehrlich – eine Position, die dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2024 (L 14 KR 139/22) zugeschrieben wurde –, hielt der Senat entgegen, dieser Erstattungsanspruch könne praktisch wertlos, „nur theoretisch“ sein. Das bedeutet: Zahlt die Beschäftigte an die Kasse, darf sie das Geld zwar vom Arbeitgeber zurückverlangen – sitzt dieser aber im Ausland und ist dort schwer greifbar, bleibt der Anspruch oft wertlos. Eine abschließende Entscheidung über diese Rechtsfrage war für den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht erforderlich.

Warum war die Auswahl der Beschäftigten rechtswidrig?

Bei einer Gesamtschuld im öffentlichen Recht muss die Behörde ein fehlerfreies Auswahlermessen ausüben. Sie ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt, nach Ermessen zu handeln, muss dieses aber entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen einhalten. Konkret heißt Auswahlermessen hier: Die Behörde muss abwägen und begründen, warum sie gerade den Beschäftigten und nicht den ausländischen Arbeitgeber heranzieht – etwa weil dieser unerreichbar ist oder die Beitreibung dort aussichtslos wäre. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss die Begründung einer Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde ausgegangen ist. Das Wort „Ermessen“ muss dabei nicht ausdrücklich fallen – erkennbar sein muss aber, dass die Behörde einen Spielraum und eine Auswahlnotwendigkeit überhaupt gesehen hat.

An die Stelle des „freien Beliebens“ tritt bei öffentlich-rechtlichen Forderungen jedoch das fehlerfreie Auswahlermessen des Gläubigers. Wo die Behörde die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten – hier die Auswahl zwischen mehreren Schuldnerinnen – hat, ist sie i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. – so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

An diesem Punkt scheiterte die Beitragserhebung im Eilverfahren. Obwohl sowohl die israelische Arbeitgeberin als auch die Betroffene als Schuldnerinnen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Betracht kamen, war den Bescheiden nicht zu entnehmen, dass die Krankenkasse diese Auswahlmöglichkeit erkannt und eine Ermessensentscheidung getroffen hatte. Auch nachdem der Senat mit Schreiben vom 30. Juni 2026 ausdrücklich auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen hatte, äußerte sich die Behörde im Schriftsatz vom 7. Juli 2026 dazu nicht. Der Senat wertete dies als Beleg dafür, dass die Krankenkasse ihren Ermessensspielraum weiterhin verkannte. Wegen dieses Ermessensfehlers ordnete er die aufschiebende Wirkung insoweit an, als die Betroffene mit den auf ihre Arbeitgeberin entfallenden Beitragsanteilen und Umlagen belastet worden war. Ob bereits die Entsendungsfrage oder die fehlende Aufforderung der Arbeitgeberin für sich genommen ernstliche Zweifel begründet hätten, ließ er dabei ausdrücklich offen.

Hieran gemessen begegnen die angefochtenen Beitragsbescheide durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass die Antragsgegnerin den ihr eingeräumten Ermessensspielraum erkannt hat, ist diesen Bescheiden in keiner Weise zu entnehmen. – so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Praxis-Hinweis:

Das Urteil kippte zugunsten der Betroffenen, weil die Krankenkasse ihr Auswahlermessen bei einer Gesamtschuld nicht dokumentiert hatte. Wenn eine Behörde Sie in Anspruch nimmt, obwohl noch ein anderer (wie ein ausländischer Arbeitgeber) als Gesamtschuldner haftet, muss sie begründen, warum sie gerade Sie auswählt. Fehlt diese Ermessensbegründung im Bescheid und reagiert die Behörde auch auf gerichtliche Hinweise nicht, liegt ein Ermessensfehler vor – ein starker Hebel für den Eilrechtsschutz.

Warum blieb die Entsendung aus Israel ungeklärt?

Nach § 5 Abs. 1 SGB IV gelten die Vorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach Deutschland entsandt werden – wenn diese Entsendung wegen der Eigenart der Beschäftigung oder aufgrund einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung zeitlich begrenzt ist. Kurz: Wer von seinem ausländischen Arbeitgeber nur vorübergehend nach Deutschland geschickt wird, bleibt sozialversicherungsrechtlich oft dem Heimatland zugeordnet und wird hier nicht beitragspflichtig.

Ob diese Voraussetzung hier vorlag, blieb im Eilverfahren offen. Die Prüfung der Behörde hielt der Senat trotzdem für unzulänglich. Die Krankenkasse hatte eine Entsendung unter anderem wegen des Mitgliedsantrags der Betroffenen, einer deutschen Meldebestätigung und des Fehlens eines Formularvordrucks verneint, ohne eine eigenständige inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 SGB IV kommt es auf diese Umstände jedoch nicht an. Maßgeblich wäre gewesen, ob die Arbeitgeberin die Betroffene angewiesen hatte, sich von Israel nach Deutschland zu begeben, und ob diese Entsendung zeitlich begrenzt war – genau diese Gesichtspunkte hatte die Behörde außer Acht gelassen. Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob bereits diese unterlassene Prüfung für sich genommen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide begründet hätte.

Warum entfiel die Vollstreckung der Arbeitgeberanteile?

Bei einer Gesamtschuld kann die Einzugsstelle grundsätzlich jeden Schuldner in Anspruch nehmen, doch unterliegt diese Auswahl einem fehlerfreien Ermessen. Fehlt die erkennbare Ausübung dieses Auswahlermessens, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Beschäftigten – jedenfalls hinsichtlich der Arbeitgeberanteile.

Daraus folgte die nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Im Tenor ordnete das Landessozialgericht an, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Februar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2026 gilt, soweit gegenüber der Betroffenen die auf ihre Arbeitgeberin entfallenden Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen erhoben werden. Im Übrigen – insbesondere hinsichtlich der eigenen Beitragsanteile – wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Krankenkasse zur Hälfte; das spiegelt den teilweisen Erfolg der Betroffenen wider. Der Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar.

Warum blieben die eigenen Beitragsanteile vollstreckbar?

Nach § 28g Satz 1 und 2 SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten selbst zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Sozialversicherungsbeiträge teilen sich nämlich in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile; den eigenen Anteil müsste die Beschäftigte also auch dann wirtschaftlich tragen, wenn die Arbeitgeberin korrekt an die Kasse gezahlt und den Betrag vom Gehalt abgezogen hätte.

Mit diesem Argument begrenzte das Landessozialgericht den Eilrechtsschutz der Betroffenen. Sie hatte die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Beitragsbescheide beantragt, also auch ihrer eigenen Anteile, und hilfsweise die vorläufige Einstellung der Vollstreckung begehrt. Der Senat wies dieses Begehren hinsichtlich der eigenen Beitragsanteile zurück: Die Betroffene müsste entsprechende Abzüge vom Arbeitsentgelt auch dann hinnehmen, wenn die Arbeitgeberin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen würde. Eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung kam ebenfalls nicht in Betracht – die Betroffene sei, wie schon das Sozialgericht zutreffend erkannt habe, durch die Pfändungsfreigrenzen weitgehend geschützt. Pfändungsfreigrenzen sind gesetzliche Einkommensbeträge, die dem Schuldner zum Lebensunterhalt verbleiben müssen und deshalb nicht gepfändet werden dürfen.

Achtung Falle:

Der Erfolg im Eilverfahren erstreckte sich nur auf die Arbeitgeberanteile. Die eigenen Arbeitnehmeranteile blieben vollstreckbar. Der Grund: Hätte der Arbeitgeber korrekt gezahlt, wären diese Anteile ohnehin von Ihrem Nettogehalt abgezogen worden. Ein formaler Ermessensfehler der Behörde befreit Sie also nicht von der Zahlung Ihres eigenen gesetzlichen Beitragsanteils.

Warum entschied das LSG nicht über Säumniszuschläge?

Was bedeutet das Urteil für ausländische Beschäftigte?

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Eilverfahren entschieden, dass Krankenkassen bei einer Gesamtschuld mit ausländischen Arbeitgebern ihr Auswahlermessen dokumentieren müssen – fehlt diese Begründung, ist die Heranziehung des Beschäftigten für Arbeitgeberanteile rechtswidrig. Als instanzgerichtlicher Eilbeschluss ist die Entscheidung nicht rechtskräftig und nicht mit der Beschwerde anfechtbar, bietet aber ein starkes Argument für vergleichbare Fälle im Eilrechtsschutz.

Wenn Sie für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten und Beitragsbescheide erhalten: Greifen Sie nicht nur den Hauptbescheid an, sondern auch alle Säumniszuschlags- und Mahngebührenbescheide ausdrücklich und einzeln. Prüfen Sie in der Begründung des Bescheids, ob die Krankenkasse erkennbar ihr Ermessen ausgeübt und erklärt hat, warum sie gerade Sie statt des ausländischen Arbeitgebers in Anspruch nimmt. Fehlt diese Begründung, haben Sie gute Chancen im Eilrechtsschutz – für die Arbeitgeberanteile. Ihre eigenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bleiben unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vollstreckbar.

Säumniszuschläge können nach § 24 Abs. 2 SGB IV wegen unverschuldeter Unkenntnis von der Zahlungspflicht ausscheiden. Säumniszuschläge sind ein gesetzlicher Zuschlag – vergleichbar einem Strafzu schlag –, den die Einzugsstelle erhebt, wenn Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden; sie fallen zusätzlich zur eigentlichen Beitragsschuld an.

Der Senat streifte diese Folgefragen nur am Rande, ohne sie zu entscheiden. Die Betroffene hatte die Bescheide über Säumniszuschläge und Mahngebühren zwar erwähnt, aber nicht ausdrücklich angegriffen; eine Entscheidung darüber erging deshalb nicht. Der Senat gab lediglich den Hinweis, dass Säumniszuschläge möglicherweise nicht erhoben werden könnten, solange die Vollstreckung der zugrunde liegenden Beitragsforderungen wegen der angeordneten aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen ist. Unabhängig davon könnten Säumniszuschläge wegen unverschuldeter Unkenntnis nach § 24 Abs. 2 SGB IV ausscheiden. Auf ein bedingt vorsätzliches Verhalten könne sich die Krankenkasse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 (B 12 R 15/18 R) möglicherweise nicht berufen, wenn sie in einem parallel gelagerten Verfahren vor dem Bundessozialgericht bereits ein vollständiges Anerkenntnis abgegeben hatte. Diese Hinweise waren für die vorliegende Beschwerde jedoch nicht entscheidungstragend.

Wer in einer ähnlichen Situation Säumniszuschläge oder Mahngebühren erhalten hat, muss diese Bescheide im Widerspruch oder in der Klage ausdrücklich und einzeln benennen – mit Datum und Bescheidart. Nur über Bescheide, die Sie konkret angegriffen haben, entscheidet das Gericht. Versäumen Sie das, bleiben diese Forderungen trotz erfolgreicher Hauptsache-Klage vollstreckbar.


Zweifel an Ihrem Beitragsbescheid? Rechtssicher handeln.

Gerade bei ausländischen Arbeitgebern müssen Krankenkassen ihr Auswahlermessen sorgfältig begründen. Fehlt diese Begründung, ist die Heranziehung für Arbeitgeberanteile oft rechtswidrig. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Bescheide auf formelle Fehler und die korrekte Ermessensausübung und sichern alle Fristen für einen möglichen Eilrechtsschutz.

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Experten-Kommentar

Der entscheidende Punkt liegt für mich nicht nur im vorläufigen Zahlungsaufschub. Die aufschiebende Wirkung beendet den Streit nicht, sondern verschafft Zeit für das Hauptsacheverfahren. Dort können die offene Entsendungsfrage und eine erneute, tragfähige Entscheidung der Kasse wieder Gewicht bekommen.

Ich rate Betroffenen, diese Zeit für die Unterlagen zu nutzen: Arbeitsvertrag, Weisungen zum Umzug, Befristungsabreden und nachvollziehbare Übersetzungen gehören geordnet zusammen. Je klarer der Auslandsbezug belegt ist, desto besser lässt sich die eigene Position später vertreten.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nach welchen Kriterien darf die Krankenkasse mich statt meines ausländischen Arbeitgebers als Schuldner auswählen?

Die Krankenkasse darf Sie trotz des ausländischen Arbeitgebers als Gesamtschuldnerin heranziehen, muss diese Auswahl aber nachvollziehbar begründen. Sie darf nicht ohne erkennbare Abwägung allein Sie als Schuldnerin auswählen.

Nach § 28m Abs. 1 SGB IV können der ausländische Arbeitgeber und Sie für denselben Gesamtsozialversicherungsbeitrag haften. Eine Gesamtschuld bedeutet, dass beide Schuldner nebeneinander für die gesamte Forderung einstehen. Bei öffentlich-rechtlichen Beiträgen wird dieses Auswahlrecht durch § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I begrenzt. Die Krankenkasse muss deshalb prüfen, welcher Schuldner erreichbar und voraussichtlich zahlungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X müssen die maßgeblichen Erwägungen aus der Bescheidbegründung erkennbar sein. Prüfen Sie daher, ob der Bescheid konkrete Gründe für Ihre Heranziehung statt der Arbeitgeberin nennt.

Der Arbeitgeber muss nach dieser Rechtslage nicht zwingend vorrangig angeschrieben werden. Das Wort „Ermessen“ muss im Bescheid zwar nicht ausdrücklich stehen, die Auswahlentscheidung muss sich jedoch inhaltlich erkennen lassen. Fehlt diese Begründung, bestehen insbesondere hinsichtlich Arbeitgeberanteilen und Umlagen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit.


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Wie beantrage ich Eilrechtsschutz, wenn die Krankenkasse trotz Klage vollstrecken will?

Eilrechtsschutz beantragen Sie mit einem ausdrücklichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Sozialgericht. Eine Klage gegen Beitragsforderungen stoppt die Vollstreckung nicht, weil § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ihre aufschiebende Wirkung ausschließt.

Rechtsgrundlage für den Antrag ist § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Legen Sie den angegriffenen Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid genau bezeichnet bei. Nennen Sie jeweils Datum, Aktenzeichen und den Betrag, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll. Begründen Sie den Antrag konkret, etwa mit einer fehlenden Auswahlentscheidung der Krankenkasse zwischen Ihnen und dem ausländischen Arbeitgeber. Beantragen Sie deshalb nur den Umfang, für den ernstliche Zweifel bestehen, und reichen Sie den Antrag sofort beim Sozialgericht ein.

Betreffen die Zweifel nur die Arbeitgeberanteile und Umlagen, sollte der Antrag auch nur diese Forderungen erfassen. Die eigenen Arbeitnehmeranteile bleiben grundsätzlich geschuldet, weil Sie diese wirtschaftlich auch bei korrekter Zahlung durch den Arbeitgeber tragen müssten.


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Bleiben meine Arbeitnehmeranteile vollstreckbar, obwohl ich den Beitragsbescheid wegen Ermessensfehlern angreife?

JA, Ihre eigenen Arbeitnehmeranteile können trotz des festgestellten Ermessensfehlers vollstreckbar bleiben. Der Fehler betrifft grundsätzlich die Auswahl für Arbeitgeberanteile und Umlagen, nicht Ihre eigene gesetzliche Beitragslast.

Nach § 28g SGB IV trägt der Beschäftigte den eigenen Beitragsanteil wirtschaftlich durch einen Abzug vom Arbeitsentgelt. Diesen Betrag müssten Sie auch finanzieren, wenn der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß an die Krankenkasse zahlte. Deshalb führt ein fehlerhaftes Auswahlermessen nicht dazu, dass auch die Arbeitnehmeranteile vorläufig nicht mehr verlangt werden dürfen. Eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung folgt daraus allein nicht; geschützt bleibt nur Einkommen innerhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen. Prüfen Sie deshalb, ob der Beitragsbescheid Arbeitgeberanteile, Arbeitnehmeranteile und Umlagen getrennt ausweist, und fordern Sie gegebenenfalls eine Aufstellung an.


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Welche Unterlagen belegen eine zeitlich begrenzte Entsendung meines ausländischen Arbeitgebers nach Deutschland?

Die Entsendung belegen vor allem eine schriftliche Arbeitgeberanweisung oder Entsendevereinbarung, der Arbeitsvertrag sowie Unterlagen zum Beginn und geplanten Ende des Deutschlandeinsatzes. Daraus muss hervorgehen, dass Ihr ausländischer Arbeitgeber Sie vorübergehend nach Deutschland geschickt hat und das Beschäftigungsverhältnis im Ausland fortbesteht.

Nach § 5 Abs. 1 SGB IV kommt es darauf an, ob eine Beschäftigung außerhalb Deutschlands bestand und die Entsendung wegen der Tätigkeit oder einer vorherigen Vereinbarung zeitlich begrenzt war. Relevant sind deshalb auch eine Einsatzbeschreibung, ein festgelegtes Rückkehrdatum oder eine Rückkehrpflicht sowie Nachweise Ihrer weiteren Einbindung in die israelische Beschäftigung. Dazu können etwa Gehaltsabrechnungen, Urlaubsunterlagen, Anweisungen oder eine fortbestehende Zuständigkeit der israelischen Arbeitgeberin gehören. Eine deutsche Meldebescheinigung belegt dagegen nur Ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, nicht den Grund Ihrer Beschäftigung in Deutschland. Ein Mitgliedsantrag zeigt lediglich, dass Sie eine Mitgliedschaft beantragt haben, und das Fehlen eines Formulars widerlegt eine Entsendung nicht. Suchen Sie daher gezielt nach Unterlagen, die Weisung, Einsatzdauer und fortbestehende Beschäftigung dokumentieren.


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Muss ich Säumniszuschläge und Mahngebühren ebenfalls ausdrücklich anfechten, wenn ich den Beitragsbescheid angreife?

Ja. Säumniszuschläge und Mahngebühren müssen Sie neben dem Beitragsbescheid ausdrücklich und einzeln anfechten. Benennen Sie jede Nebenforderung mit Datum, Bescheidart und möglichst dem geforderten Betrag, damit das Gericht sie eindeutig zuordnen kann.

Ein Gericht entscheidet grundsätzlich nur über Bescheide, die vom konkreten Rechtsbehelf umfasst sind. Der Angriff gegen den Beitragsbescheid erstreckt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf später erlassene Zuschlags- oder Gebührenbescheide. Das gilt auch, wenn diese Forderungen auf denselben Beitragszeitraum bezogen sind. Säumniszuschläge können nach § 24 Abs. 2 SGB IV entfallen, wenn Sie die Beitragspflicht unverschuldet nicht kannten; außerdem kann eine ausgesetzte Vollstreckung rechtliche Auswirkungen haben. Diese Fragen müssen jedoch gesondert geprüft und ausdrücklich zum Gegenstand Ihres Widerspruchs oder Ihrer Klage gemacht werden. Prüfen Sie daher alle Schreiben der Krankenkasse chronologisch und bezeichnen Sie jede Nebenforderung einzeln.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 4 KR 166/26 B ER – Beschluss vom 10.07.2026




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