Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum GbR-Partner persönlich für Sozialbeiträge haften
- Wann die Verjährung bei GbR-Haftung gehemmt wird
- Warum Widersprüche gegen die Beitragshöhe oft scheitern
- Haftung trotz Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Hafte ich auch persönlich für Sozialbeiträge, wenn ich in der GbR nicht für Personal zuständig war?
- Verjährt meine Haftung nach fünf Jahren, auch wenn die Krankenkasse nichts von der Firmenauflösung wusste?
- Wie informiere ich die Krankenkasse rechtssicher über mein Ausscheiden, um den Haftungsnachlauf zu begrenzen?
- Darf die Krankenkasse die volle Summe von mir fordern, wenn meine Mitgesellschafter zahlungsunfähig sind?
- Schützt mich eine strafrechtliche Einstellung gegen Geldauflage vor der persönlichen Haftung für Sozialbeiträge?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 KR 460/18
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Landessozialgericht (München)
- Datum: 18.11.2025
- Aktenzeichen: L 5 KR 460/18
- Verfahren: Berufung gegen einen Haftungsbescheid für Sozialbeiträge
- Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Gesellschaftsrecht
- Streitwert: 121.832,86 €
- Relevant für: GbR-Gesellschafter, Krankenkassen, Arbeitgeber bei Beitragsrückständen
Gesellschafter einer GbR haften persönlich für Sozialversicherungsbeiträge, auch nach der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens.
- Gesellschafter haften gesetzlich unmittelbar und persönlich für alle Schulden ihrer gemeinsamen Gesellschaft.
- Die fünfjährige Verjährungsfrist startet erst bei sicherer Kenntnis der Behörde von der Geschäftsauflösung.
- Betroffene müssen hohe Nachzahlungen und Säumniszuschläge aus ihrem Privatvermögen an die Einzugsstelle leisten.
- Eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage schützt nicht vor der persönlichen zivilrechtlichen Haftung.
Warum GbR-Partner persönlich für Sozialbeiträge haften
Die persönliche Haftung von Gesellschaftern für Verbindlichkeiten ihrer Firma ergibt sich aus § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) analog beziehungsweise seit Januar 2024 aus § 721 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Als rechtliche Ermächtigungsgrundlage für eine Inanspruchnahme durch die zuständige Einzugsstelle dienen dabei § 28h Absatz 1 Satz 3 und § 28e Absatz 1 Satz 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Demnach haften die beteiligten Gesellschafter für offene Beitragsrückstände unmittelbar, unbeschränkt und gleichrangig neben der Gesellschaft. Das bedeutet konkret: Die Krankenkasse muss nicht erst erfolglos versuchen, das Geld von der Firma einzutreiben. Sie kann stattdessen sofort und in voller Höhe auf das private Vermögen jedes einzelnen Gesellschafters zugreifen.
Die allein in der Stellung als Gesellschafterin begründete […] Einstandspflicht der Gesellschafterin nach § 128 Satz 1 HGB ist auch nicht subsidiär, sondern entsteht unmittelbar mit der Begründung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft gleichberechtigt neben der Haftung der Gesellschaft. – so das Bayerische Landessozialgericht
Genau diese Frage musste das Bayerische Landessozialgericht klären.
Eine ehemalige Mitinhaberin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wehrte sich gegen eine persönliche Inanspruchnahme für offene Sozialabgaben in Höhe von 121.832,86 Euro. Das Bayerische Landessozialgericht wies die Klage der Frau jedoch vollumfänglich ab und gab der fordernden Krankenkasse recht (Urteil vom 18.11.2025, Aktenzeichen L 5 KR 460/18).
Die Frau betrieb bis zum 30. Juni 2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Unternehmen für Verlagswerbung, das sich auf Haustürgeschäfte spezialisiert hatte. Die dort eingesetzten Werber wurden offiziell als selbstständige Handelsvertreter abgerechnet. Ermittlungen des zuständigen Hauptzollamts wegen Schwarzarbeit ergaben jedoch, dass es sich in Wahrheit um abhängige Beschäftigungsverhältnisse handelte. Für diese Scheinselbstständigen waren demnach keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund von der Firma insgesamt fast 1,2 Millionen Euro nach. Da eine Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen und den Ehemann der Frau erfolglos blieb, erließ die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle im Juni 2016 einen Haftungsbescheid gegen die frühere Mitinhaberin. Dieser Bescheid umfasste einen anteiligen Beitragsrückstand samt Säumniszuschlägen.
Prüfen Sie als GbR-Gesellschafter sofort die Verträge und Arbeitsbedingungen aller freien Mitarbeiter auf Anzeichen einer Scheinselbstständigkeit. Beantragen Sie bei den geringsten Zweifeln proaktiv ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. Tun Sie das nicht, haften Sie im Ernstfall unbeschränkt mit Ihrem privaten Vermögen für sämtliche nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft.
Wann die Verjährung bei GbR-Haftung gehemmt wird
Für die persönliche Haftung von Gesellschaftern ist die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 159 HGB maßgeblich, die als sogenannter Haftungsnachlauf dient. Diese Frist beginnt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst an dem Punkt, an dem der Gläubiger sichere Kenntnis von der Auflösung des Unternehmens erlangt. Erlässt eine Behörde einen Verwaltungsakt, wie beispielsweise einen Betriebsprüfungsbescheid, wird die Verjährung gemäß § 52 Absatz 1 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) gehemmt. Diese Hemmung wirkt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe und endet erst sechs Monate nach der Unanfechtbarkeit oder einer anderweitigen Erledigung des Verwaltungsaktes. Eine solche Hemmung der Verjährung bedeutet konkret: Die Zeit bleibt rechtlich stehen und die Frist läuft vorübergehend nicht weiter ab, wodurch die Behörde mehr Zeit gewinnt, ihre Forderung durchzusetzen.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret in der gerichtlichen Prüfung der Fristen.
Die betroffene Frau argumentierte vor Gericht, dass die Forderung längst verjährt sei. Sie verwies darauf, dass die gemeinsame Firma bereits zum 30. Juni 2009 aufgelöst worden war, weshalb die fünfjährige Frist beim Erlass des Bescheids im Jahr 2016 abgelaufen gewesen sei.
Hemmung durch den Betriebsprüfungsbescheid
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und stellte klar, dass die Verjährung durch einen Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung vom 21. September 2011 wirksam gehemmt wurde. Eine solche Hemmung wirkt rechtlich in die Zukunft, selbst wenn der ursprüngliche Bescheid später aufgehoben werden sollte. Zudem lehnten die Richter eine Zurechnung des Wissens zwischen den verschiedenen Behörden ab. Dass die Rentenversicherung möglicherweise von der Firmenauflösung wusste, durfte der Krankenkasse als Einzugsstelle nicht automatisch angerechnet werden. Letztere hatte nach eigenen Angaben erst im März 2015 durch einen Hinweis des anwaltlichen Vertreters der Frau rechtssicher von der Auflösung erfahren. Damit erfolgte der Erlass im Juni 2016 noch innerhalb der rechtlich zulässigen Zeitspanne.
Nach allgemeinen Grundsätzen kommt es mangels einer ausdrücklichen Regelung auf die Kenntnis des konkret mit dem Sachverhalt befassten Trägers bzw. der jeweils zuständigen Behörde (hier der Beklagten) an. – so das Bayerische Landessozialgericht
Praxis-Hinweis: Getrennte Wissenszurechnung
Der entscheidende Hebel für den Fristablauf war hier die Trennung zwischen den Behörden: Dass die Rentenversicherung von der Firmenauflösung wusste, wurde der Krankenkasse nicht zugerechnet. Für Ihre eigene Lage bedeutet das: Verlassen Sie sich niemals darauf, dass die Abmeldung bei einer Stelle (z. B. Gewerbeamt oder Rentenversicherung) ausreicht, um die fünfjährige Verjährungsfrist gegenüber der Krankenkasse zu starten. Um rechtssicher den „Haftungsnachlauf“ zu begrenzen, sollten Sie die Einzugsstelle explizit und nachweisbar über Ihr Ausscheiden informieren.

Warum Widersprüche gegen die Beitragshöhe oft scheitern
Eine Einzugsstelle darf die Einstandspflicht eines Gesellschafters direkt durch einen öffentlich-rechtlichen Haftungsbescheid feststellen, da die Beitragsforderung ihren öffentlich-rechtlichen Charakter behält. Ein solcher Verwaltungsakt muss gemäß § 33 Absatz 1 SGB X hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, es muss für den Empfänger zweifelsfrei erkennbar sein, für welche fremde Schuld er in welcher genauen Höhe in Anspruch genommen wird. Sobald der zugrundeliegende Basisbescheid über die ursprüngliche Forderung rechtskräftig ist, sind nachträgliche Einwände gegen die reine Beitragshöhe im nachgelagerten Haftungsverfahren rechtlich nicht mehr zulässig. Das bedeutet konkret: Im ersten Schritt stellt der sogenannte Basisbescheid gegenüber der Firma verbindlich fest, dass überhaupt Beiträge fehlen. Im zweiten Schritt klärt der Haftungsbescheid dann nur noch, dass der private Gesellschafter für diese bereits feststehende Summe persönlich einstehen muss.
Warten Sie als aktueller oder ehemaliger Gesellschafter bei Beitragsforderungen niemals ab, bis ein persönlicher Haftungsbescheid gegen Sie erlassen wird. Legen Sie bereits gegen den ursprünglichen Beitrags- oder Betriebsprüfungsbescheid der Gesellschaft Widerspruch ein, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Sobald dieser Grundlagenbescheid rechtskräftig ist, können Sie die Höhe der Beitragsforderung im späteren Haftungsverfahren nicht mehr anfechten.
Ein Blick auf die Argumentation der Verfahrensbeteiligten macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht.
Die ehemalige Mitinhaberin hielt das Vorgehen der Kasse für fehlerhaft und sah den Bescheid wegen angeblicher Unbestimmtheit als nichtig an. Sie führte an, dass sich das Dokument auf einen fehlerhaften Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung beziehe.
Klarheit der Beitragsrückstände
Die Richter wiesen diesen Einwand vollumfänglich zurück. Für einen rechtmäßigen Bescheid reiche es aus, wenn Summe und Zeitraum der geforderten Rückstände klar benannt seien. Dies war durch eine detaillierte Auflistung der Beiträge im vorliegenden Dokument gegeben. Da die Einzugsstelle zuvor erfolglos versucht hatte, die Gelder bei der Firma und dem Ehemann einzutreiben, war der direkte Zugriff auf das Privatvermögen der Frau rechtmäßig. Das bayerische Gericht hob mit dieser Entscheidung das anderslautende Urteil der ersten Instanz am Sozialgericht Landshut (Aktenzeichen S 1 R 5091/15 vom 05.09.2018) auf, wies die Klage ab und beendete damit einen langen Rechtsstreit, der zuvor bereits das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 12 KR 5/20 R) zur Zurückverweisung beschäftigt hatte.
Haftung trotz Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage
Eine strafrechtliche Verurteilung ist keine zwingende Voraussetzung für eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Haftung. Geht eine Behörde gegen alle verfügbaren Gesamtschuldner vor – also gegen die Gesellschaft und sämtliche Gesellschafter –, muss sie kein spezielles Auswahlermessen begründen. Auch die Einstellung eines Strafverfahrens gegen eine Geldauflage nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) blockiert die zivil- oder öffentlich-rechtliche Haftung nicht, da eine solche Einstellung gerade das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts voraussetzt.
Genau diese rechtliche Nuance bildete den finalen Streitpunkt vor dem Münchner Senat.
Während der Ehemann der Betroffenen wegen des Vorenthaltens der Sozialabgaben strafrechtlich verurteilt wurde, hatte das zuständige Amtsgericht das Verfahren gegen die Frau gegen die Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt. Die frühere Unternehmerin rügte daher vor Gericht einen Ermessensausfall der Kasse. Sie argumentierte, dass sie durch die Einstellung des Verfahrens rechtlich als unschuldig gelte. Es fehle an einer Ermessensvorprägung zulasten einer Straftäterin, weshalb die Behörde eine individuelle Auswahlentscheidung hätte treffen und begründen müssen. Eine solche Ermessensvorprägung würde bedeuten: Wäre die Frau rechtskräftig als Straftäterin verurteilt worden, hätte die Behörde gar keinen eigenen Entscheidungsspielraum mehr gehabt und zwingend sie zuerst zur Zahlung heranziehen müssen.
Fehlendes Auswahlermessen ist rechtmäßig
Das Landessozialgericht wies diese Auffassung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab. Da die Krankenkasse gerade keine Auswahl getroffen, sondern sämtliche potenziellen Schuldner nacheinander beziehungsweise parallel herangezogen hatte, war eine gesonderte Ausübung des Ermessens überhaupt nicht erforderlich. Die Richter bewerteten die Inanspruchnahme der Frau als sachlich gerechtfertigt, da sie sich aktiv an der Vorenthaltung der fraglichen Gelder beteiligt hatte.
Sie hat vielmehr auch die GbR […] sowie den Ehemann der Klägerin […] für die Gesamtforderung in Anspruch genommen und damit gerade keine Auswahl vorgenommen, die eine Ermessensausübung erforderlich machen würde. – so das Bayerische Landessozialgericht
Was GbR-Gesellschafter nach dem Urteil tun müssen
Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts festigt die strenge Linie des Bundessozialgerichts und ist als eindringliche Warnung auf alle GbR-Gesellschafter übertragbar, die mit freien Mitarbeitern zusammenarbeiten. Das Urteil stellt klar: Die persönliche, unbeschränkte Haftung für Sozialabgaben greift rigoros durch. Weder die Unwissenheit einzelner Behörden noch eine strafrechtliche Verfahrenseinstellung (etwa gegen Geldauflage) schützen Sie vor dem Zugriff auf Ihr Privatvermögen.
Für Sie bedeutet das konkret: Überlassen Sie beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft nichts dem Zufall. Informieren Sie jede zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) direkt und nachweisbar über die Auflösung oder Ihr Ausscheiden, um die fünfjährige Verjährungsfrist sicher in Gang zu setzen. Verfolgen Sie zudem auch nach Ihrem Austritt zwingend die behördliche Post der Firma weiter, um bei Betriebsprüfungsbescheiden rechtzeitig Widerspruch einlegen zu können, bevor diese unanfechtbar werden.
Praxis-Hürde: Auswahlermessen bei Gesamtschuldnern
Die Entscheidung kippte zu Lasten der Frau, weil die Behörde gerade keine Auswahl zwischen den Schuldnern traf, sondern alle gleichzeitig oder nacheinander in die Pflicht nahm. Wenn Sie als Gesellschafter gehofft haben, die Behörde müsse begründen, warum sie gerade Sie (und nicht nur die Firma oder den Hauptverantwortlichen) zur Kasse bittet: Dieser Schutz greift nicht, solange die Behörde gegen alle Beteiligten vorgeht. In diesem Fall spielt Ihre individuelle Schuld oder eine strafrechtliche Einstellung keine Rolle für die zivilrechtliche Zahlungspflicht.
Haftungsbescheid erhalten? Jetzt Ihr Privatvermögen schützen
Ein Haftungsbescheid für Sozialbeiträge gefährdet Ihr Privatvermögen unmittelbar und oft in existenzbedrohender Höhe. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Situation, prüfen Einspruchsmöglichkeiten gegen Betriebsprüfungsbescheide und wahren wichtige Fristen zur Verjährungshemmung. Wir helfen Ihnen, die Haftungsrisiken als Gesellschafter strategisch zu minimieren und rechtssicher gegenüber den Einzugsstellen zu reagieren.
Experten Kommentar
Oft trifft die volle Wucht solcher Nachforderungen den Gesellschafter, der sich im Hintergrund hielt und auf die korrekte Verwaltung durch seine Partner vertraute. Krankenkassen halten sich bei der Zwangsvollstreckung völlig pragmatisch an die Person, bei der am einfachsten Geld zu holen ist. Der theoretisch mögliche interne Ausgleich zwischen den ehemaligen Partnern existiert bei einer Firmenpleite meist nur noch auf dem Papier.
Wer eine GbR verlässt, wähnt sich mit der reinen Gewerbeabmeldung fast immer in einer trügerischen Sicherheit. Um nicht Jahre später unvorbereitet für Altlasten haften zu müssen, braucht es rechtzeitig einen sauberen Schnitt. Betroffenen rate ich deshalb dazu, sich das Ende der eigenen Zuständigkeit stets von jeder einzelnen Kasse proaktiv und schriftlich bestätigen zu lassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hafte ich auch persönlich für Sozialbeiträge, wenn ich in der GbR nicht für Personal zuständig war?
JA, Sie haften für Sozialbeiträge der Gesellschaft unmittelbar und unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen, auch wenn Sie intern keine Personalverantwortung trugen. Die rechtliche Einstandspflicht gegenüber den Krankenkassen ergibt sich allein aus Ihrer Stellung als Gesellschafter und ist unabhängig von der internen Aufgabenverteilung.
Gemäß Paragraph 721 BGB beziehungsweise Paragraph 128 HGB haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich und in voller Höhe. Interne Vereinbarungen über die Personalzuständigkeit entfalten gegenüber externen Gläubigern wie den Krankenkassen grundsätzlich keine rechtlich befreiende Wirkung für den einzelnen Partner. Die Einzugsstelle darf daher direkt auf Ihr privates Vermögen zugreifen, ohne vorher zwingend gegen den eigentlich verantwortlichen Mitgesellschafter oder das Gesellschaftsvermögen vorgehen zu müssen. Eine fehlende operative Einbindung in die Lohnabrechnung schützt Sie rechtlich nicht vor diesem unmittelbaren Zugriff auf Ihre privaten Ersparnisse oder sonstigen Vermögenswerte.
Verjährt meine Haftung nach fünf Jahren, auch wenn die Krankenkasse nichts von der Firmenauflösung wusste?
NEIN. Ihre Haftung für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge verjährt erst fünf Jahre nachdem die konkret fordernde Krankenkasse als Einzugsstelle eine rechtssichere Kenntnis von der Auflösung Ihrer Gesellschaft erlangt hat. Die bloße Abmeldung beim Gewerbeamt reicht zur Ingangsetzung dieser Frist gegenüber den Sozialversicherungsträgern rechtlich nicht aus.
Der rechtliche Grund hierfür liegt im sogenannten Haftungsnachlauf gemäß § 159 des Handelsgesetzbuchs, der erst mit dem Zeitpunkt der positiven Kenntnisnahme durch den jeweiligen Gläubiger zu laufen beginnt. Eine automatische Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden findet im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich nicht statt, sodass Informationen beim Gewerbeamt oder der Rentenversicherung die Krankenkasse nicht rechtlich binden. Um die fünfjährige Verjährungsfrist wirksam zu starten, müssen Sie die Einzugsstelle daher explizit und im Idealfall nachweisbar über das Ende der Gesellschaft informieren. Ohne diesen spezifischen Informationszugang bleibt Ihr Haftungsrisiko für Altverbindlichkeiten bestehen, selbst wenn der operative Geschäftsbetrieb bereits vor vielen Jahren offiziell eingestellt wurde.
Zusätzlich kann der Ablauf dieser Frist durch einen Verwaltungsakt, wie etwa einen Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung, gemäß § 52 Absatz 1 SGB X jederzeit rechtlich gehemmt werden. In diesem Fall steht die Verjährung vorübergehend still, wodurch sich der Zeitraum Ihrer persönlichen Haftung für die Beitragsrückstände nochmals verlängert.
Wie informiere ich die Krankenkasse rechtssicher über mein Ausscheiden, um den Haftungsnachlauf zu begrenzen?
Um die persönliche Mithaftung sicher auf fünf Jahre zu begrenzen, müssen Sie jede zuständige Krankenkasse einzeln, schriftlich und mit einem rechtssicheren Zugangsnachweis über Ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft informieren. Erst durch diese aktive Mitteilung an die jeweilige Einzugsstelle setzen Sie die maßgebliche Verjährungsfrist für den sogenannten Haftungsnachlauf wirksam in Gang.
Die Notwendigkeit einer individuellen Benachrichtigung ergibt sich daraus, dass Behörden im Sozialversicherungsrecht als separate Wissensträger behandelt werden und Informationen über Firmenauflösungen nicht automatisch austauschen. Gemäß der gesetzlichen Regelung zum Haftungsnachlauf nach § 159 HGB beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist erst bei positiver Kenntnis der konkret fordernden Einzugsstelle von Ihrem Ausscheiden. Da eine automatische Wissenszurechnung zwischen Trägern wie dem Gewerbeamt oder der Rentenversicherung rechtlich nicht stattfindet, bleibt Ihr Haftungsrisiko ohne explizite Mitteilung oft jahrelang bestehen. Sie sollten daher jede betroffene Kasse einzeln anschreiben und den Brief zur Beweissicherung unbedingt per Einwurf-Einschreiben versenden.
Beachten Sie dabei unbedingt, dass die bloße Abmeldung der versicherten Mitarbeiter durch die verbleibende Gesellschaft rechtlich nicht als Information über Ihr persönliches Ausscheiden als haftender Gesellschafter gewertet wird.
Darf die Krankenkasse die volle Summe von mir fordern, wenn meine Mitgesellschafter zahlungsunfähig sind?
JA, bei der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gelten Sie als Gesamtschuldner, weshalb die Krankenkasse die vollen 100 Prozent der Summe aus Ihrem Privatvermögen pfänden darf, wenn Ihre Mitgesellschafter zahlungsunfähig sind. Diese unbeschränkte persönliche Einstandspflicht besteht unmittelbar neben der Haftung der Gesellschaft und völlig unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit Ihrer ehemaligen Geschäftspartner. Damit verbleibt das gesamte wirtschaftliche Risiko der Zahlungsunfähigkeit Ihrer Partner nach der geltenden Rechtsprechung allein bei demjenigen Gesellschafter, der noch über pfändbare Vermögenswerte verfügt.
Die rechtliche Grundlage für diesen Zugriff bildet die akzessorische Gesellschafterhaftung gemäß § 721 BGB beziehungsweise § 128 HGB analog in Verbindung mit den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 28e und 28h SGB IV. Da Sie für Beitragsrückstände unmittelbar und gleichrangig haften, steht der Krankenkasse ein gesetzliches Wahlrecht zu, von welchem Schuldner sie die gesamte Leistung fordert. Eine behördliche Begründung für die Auswahl eines Gesellschafters (Auswahlermessen) ist dabei rechtlich nicht erforderlich, solange die Behörde formal gegen alle potenziellen Schuldner gleichzeitig vorgeht. In der Praxis bedeutet dies, dass die Einzugsstelle dort vollstreckt, wo tatsächlich liquide Mittel vorhanden sind, ohne auf eine faire Verteilung unter den Partnern Rücksicht nehmen zu müssen.
Sie können nach der vollständigen Zahlung der Forderung versuchen, die anteiligen Beträge im Innenverhältnis von Ihren Mitgesellschaftern über den sogenannten Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB zurückzufordern. Da dieser Regressanspruch bei einer bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Partner jedoch faktisch oft ins Leere läuft, sollten Sie umgehend Ihre liquiden Mittel prüfen und juristischen Rat zur Abwehr unberechtigter Basisbescheide einholen.
Schützt mich eine strafrechtliche Einstellung gegen Geldauflage vor der persönlichen Haftung für Sozialbeiträge?
NEIN. Eine strafrechtliche Einstellung nach Paragraph 153a der Strafprozessordnung entfaltet keine Bindungswirkung für das Beitragsrecht und schützt Sie nicht vor der persönlichen Haftung für Sozialbeiträge. Die finanziellen Forderungen der Krankenkasse bleiben als öffentlich-rechtliche Verpflichtung bestehen, da Straf- und Haftungsverfahren rechtlich völlig getrennte Prozesse darstellen.
Der Gesetzgeber trennt strikt zwischen der staatlichen Strafe für ein individuelles Fehlverhalten und dem rein finanziellen Ausgleich der entstandenen Beitragsschäden gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern. Eine Einstellung gegen Geldauflage bedeutet lediglich, dass die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Bedingungen auf die weitere Strafverfolgung verzichtet, ohne jedoch die zugrunde liegende zivilrechtliche Schuldsumme zu löschen. Tatsächlich setzt eine solche Einstellung nach der Rechtsprechung sogar einen hinreichenden Tatverdacht voraus, was die Argumentationsposition der Krankenkasse in einem anschließenden Haftungsverfahren eher stärkt als schwächt. Die Zahlung der Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse wird zudem nicht auf die eigentlichen Beitragsrückstände angerechnet, sodass für den Betroffenen eine belastende Doppelung der Zahlungsverpflichtungen entsteht.
Ein rechtlicher Spielraum ergibt sich nur, wenn die Behörde bei der Inanspruchnahme mehrerer potenzieller Haftungsschuldner ihr Auswahlermessen fehlerhaft oder sogar willkürlich ausgeübt hat. Belangt die Krankenkasse jedoch alle Gesellschafter gleichzeitig, entfällt diese Begründungspflicht meist vollständig, wodurch die persönliche Haftung im Regelfall rechtlich unvermeidbar bleibt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LSG München – Az.: L 5 KR 460/18 – Urteil vom 18.11.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

