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Arbeitslosengeldanspruch – Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

Ein Anwalt träumt von der Richterbank und kündigt seinen Job. Doch der Traum platzt, und nun streitet er mit dem Staat um sein Arbeitslosengeld. War die Hoffnung auf die Robe ein zu riskantes Spiel, das ihn nun teuer zu stehen kommt?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Datum: 20.10.2023
  • Aktenzeichen: L 7 AL 70/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht (Arbeitslosengeldsache)
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitsförderungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: 1980 geborener ehemaliger Rechtsanwalt, der seine sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse freiwillig beendete, um eine richterliche Anstellung anzustreben. Er beantragte Arbeitslosengeld und legte Berufung gegen das Ruhen seines Anspruchs infolge einer festgesetzten Sperrzeit ein.
    • Agentur für Arbeit München: Zuständige Behörde, die mit dem Bescheid vom 3. September 2018 eine Sperrzeit anordnete und somit das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs festlegte.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger beendete seine Beschäftigungen als Rechtsanwalt und meldete sich bei der Agentur für Arbeit, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Aufgrund seiner freiwilligen Arbeitsaufgabe im Hinblick auf eine angestrebte richterliche Anstellung wurde ihm eine Sperrzeit zugewiesen, wodurch sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs infolge einer selbst gewählten Beendigung des Arbeitsverhältnisses – trotz der Aussicht auf eine neue, sichere Beschäftigung – rechtlich gerechtfertigt ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Berufungsverfahren wurde zurückgewiesen; die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Folgen: Der Kläger muss den Ruhestatus seines Arbeitslosengeldanspruchs für den betroffenen Zeitraum hinnehmen, und gegen das Urteil besteht kein weiterer Rechtsweg.

Der Fall vor Gericht


Arbeitslosengeldanspruch: Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

German lawyer submits resignation letter at desk, initiating legal case regarding unemployment benefits.
Arbeitslosengeldanspruch und Sperrzeit bei Eigenkündigung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte im Fall mit dem Aktenzeichen L 7 AL 70/20 über den Anspruch eines Klägers auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Agentur für Arbeit zu Recht eine Sperrzeit aufgrund von Arbeitsaufgabe verhängt hatte. Das Urteil, verkündet am 20. Oktober 2023, ist besonders relevant für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsstelle selbst kündigen und sich anschließend arbeitslos melden.

Der Fall: Kündigung wegen Richterstelle und die Folgen für den Arbeitslosengeldanspruch

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, war zunächst in einer Kanzlei in B-Stadt angestellt. Nach einem Wechsel der Kanzlei kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31. August 2018. Als Grund für die Eigenkündigung gab er gegenüber der Agentur für Arbeit an, seit Anfang Mai 2018 die ernsthafte Aussicht auf eine Einstellung als Richter beim Hessischen Finanzgericht in Kassel zu haben und mit einem Arbeitsbeginn zum 1. November 2018 zu rechnen. Er meldete sich am 30. Mai 2018 mit Wirkung zum 1. September 2018 Arbeitsuchend, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen.

Die Entscheidung der Agentur für Arbeit: Verhängung einer Sperrzeit

Die Agentur für Arbeit verhängte daraufhin eine Sperrzeit, da der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst und damit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Dies führte zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. Oktober 2018. Die Agentur argumentierte, dass der Kläger ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis aufgegeben habe.

Die juristische Auseinandersetzung: Klage und Berufung

Der Kläger war mit der Entscheidung der Agentur für Arbeit nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Sozialgericht Kassel. Er argumentierte, dass er einen wichtigen Grund für seine Eigenkündigung gehabt habe, nämlich die Aussicht auf eine Richterstelle. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Daraufhin legte der Kläger Berufung beim Hessischen Landessozialgericht ein.

Die Begründung des Landessozialgerichts: Kein wichtiger Grund für die Kündigung

Das Landessozialgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Agentur für Arbeit und des Sozialgerichts, dass der Kläger ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis aufgegeben habe.

Das Gericht führte aus, dass nach § 159 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Sperrzeit eintritt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei einer eigenen Kündigung trotz Aussicht auf einen neuen Job eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten kann, wenn zwischen alter und neuer Beschäftigung eine vermeidbare Arbeitslosigkeit entsteht. Eine vage Jobzusage oder längere Übergangszeit reichen nicht aus, um die Sperrzeit zu verhindern. Nur bei einem nahtlosen Übergang oder unvermeidbarer kurzer Unterbrechung kann die Sperrzeit entfallen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Ihre Arbeitsstelle kündigen möchten, weil Sie Aussicht auf eine neue Stelle haben, sollten Sie unbedingt eine verbindliche schriftliche Jobzusage abwarten. Der Zeitraum zwischen alter und neuer Stelle sollte so kurz wie möglich sein – idealerweise ohne Unterbrechung. Planen Sie längere Übergangszeiten für Umzug oder andere private Gründe ein, riskieren Sie eine dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Auch bei öffentlichen Arbeitgebern wie Gerichten gilt: Erst wenn die Zusage konkret und der Starttermin zeitnah ist, sollten Sie kündigen.

Benötigen Sie Hilfe?

Unklare Perspektiven beim Arbeitslosengeldanspruch nach Eigenkündigung?

Die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis eigenständig zu beenden, kann in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld und mögliche Sperrzeiten viele komplexe Fragestellungen aufwerfen. Insbesondere rechtlichen Folgen, die sich aus einer Kündigung ergeben, verlangen häufig eine präzise Analyse der individuellen Umstände, um die eigenen Interessen optimal zu wahren.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation differenziert zu betrachten und Ihre rechtlichen Optionen zu prüfen. Durch eine sachliche und fundierte Beratung helfen wir, wesentliche Aspekte Ihres Falls zu erkennen und die nächsten Schritte im rechtlichen Verfahren strukturiert anzugehen.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Gründe gelten als „wichtiger Grund“ für eine Eigenkündigung ohne Sperrzeit?

Eine Eigenkündigung ohne Sperrzeit ist möglich, wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen können. Folgende Gründe werden von der Arbeitsagentur anerkannt:

Gesundheitliche Gründe

Wenn Sie aufgrund von psychischen oder physischen Problemen Ihre aktuelle Arbeit nicht mehr ausüben können, wird dies als wichtiger Grund anerkannt. Ein ärztliches Attest im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit muss als Nachweis vorliegen.

Familiäre Gründe

Die Übernahme von Pflegetätigkeiten für Angehörige oder die Betreuung von Kindern, wenn diese nicht mit dem Arbeitsleben vereinbar ist, stellt einen wichtigen Grund dar.

Arbeitsplatzbezogene Gründe

Als wichtige Gründe gelten:

  • Mobbing am Arbeitsplatz mit nachweisbarer psychischer Belastung
  • Sexuelle Belästigung oder andere Straftaten gegen Sie
  • Stress oder Überforderung mit ärztlichem Nachweis
  • Verstöße gegen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz durch den Arbeitgeber
  • Verspätete oder ausbleibende Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber

Berufliche Gründe

Eine Sperrzeit wird auch vermieden bei:

  • Zusage einer neuen Stelle mit entsprechendem Nachweis – auch wenn diese später nicht zustande kommt
  • Drohende betriebsbedingte Kündigung, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
    • Der Arbeitgeber hat die Kündigung in Aussicht gestellt
    • Die regulären Kündigungsfristen werden eingehalten
    • Eine Abfindung von maximal einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr wurde vereinbart

Für alle genannten Gründe gilt: Sie müssen diese gegenüber der Arbeitsagentur nachweisen können. Hierfür eignen sich:

  • Ärztliche Atteste
  • Dokumentierte Gespräche
  • Schriftliche Aufzeichnungen über belastende Situationen
  • Lohnabrechnungen oder Kontoauszüge bei Zahlungsverzug

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Wie lange dauert eine Sperrzeit bei Eigenkündigung und welche finanziellen Folgen hat sie?

Die Sperrzeit bei einer Eigenkündigung beträgt zwölf Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.

Finanzielle Auswirkungen

Die Sperrzeit hat zwei wesentliche finanzielle Konsequenzen:

  1. Während der zwölf Wochen Sperrzeit erfolgt keine Auszahlung des Arbeitslosengeldes.
  2. Der Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich um die Dauer der Sperrzeit.

Praktisches Beispiel

Wenn Sie einen Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld haben und eine zwölfwöchige Sperrzeit verhängt wird, verkürzt sich Ihr Gesamtanspruch auf etwa neun Monate. Sie erhalten dadurch insgesamt nur etwa 75 Prozent der Leistungen, die Ihnen ohne Sperrzeit zugestanden hätten.

Weitere wichtige Aspekte

Auch während der Sperrzeit bleiben Sie krankenversicherungspflichtig. Die Arbeitsagentur übernimmt die Beiträge zur Krankenversicherung ab dem zweiten Monat der Sperrzeit.

Die Sperrzeit gilt ausschließlich für das Arbeitslosengeld I und betrifft nur Personen, die zuvor in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig waren. Die rechtliche Grundlage für die Sperrzeit findet sich in § 159 SGB III.


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Wie kann man gegen eine verhängte Sperrzeit Widerspruch einlegen?

Wenn Sie eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld erhalten haben, können Sie dagegen Widerspruch in Schriftform bei der zuständigen Agentur für Arbeit einlegen.

Widerspruchsfrist beachten

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Wird diese Frist versäumt, kann kein Einspruch mehr eingebracht werden.

Inhalt des Widerspruchs

Der Widerspruch muss folgende Elemente enthalten:

  • Aktenzeichen und persönliche Nummer für eine schnelle Zuordnung
  • Plausible Begründung, warum die Sperrzeit aus Ihrer Sicht nicht gerechtfertigt ist
  • Nachweise und Belege zur Untermauerung Ihrer Argumente

Weiteres Vorgehen

Gibt die Agentur für Arbeit dem Widerspruch statt, wird die Sperrzeit verkürzt oder vollständig aufgehoben. Bei einer Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. In diesem Fall können Sie Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen.

Ein Widerspruch kann beispielsweise erfolgreich sein, wenn der Leistungssachbearbeiter den Grund nicht ausreichend geprüft hat. Dies kommt häufig bei Aufhebungsverträgen vor, wenn der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass er das Arbeitsverhältnis zum gleichen Kündigungstermin betriebsbedingt gekündigt hätte.


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Was muss bei der Arbeitslosmeldung nach einer Eigenkündigung beachtet werden?

Bei einer Eigenkündigung müssen Sie zwei wesentliche Meldungen bei der Agentur für Arbeit vornehmen: die Arbeitssuchendmeldung und die Arbeitslosmeldung.

Arbeitssuchendmeldung

Die Arbeitssuchendmeldung muss zu einem der folgenden Zeitpunkte erfolgen:

  • Spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses, wenn Sie die Kündigung längerfristig planen
  • Innerhalb von drei Tagen nach Einreichung der Kündigung, wenn die Drei-Monats-Frist nicht eingehalten werden kann

Die Arbeitssuchendmeldung können Sie telefonisch unter der kostenlosen Nummer 0800 455 5500 oder online über das Portal der Agentur für Arbeit vornehmen.

Arbeitslosmeldung

Die persönliche Arbeitslosmeldung muss am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Im Krankheitsfall müssen Sie sich am ersten Tag nach Ihrer Genesung arbeitslos melden.

Sperrzeit beachten

Bei einer Eigenkündigung müssen Sie in der Regel mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen rechnen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Die Sperrzeit entfällt bei wichtigen Gründen für die Eigenkündigung, wie:

  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Sexuelle Belästigung
  • Nicht gezahltes Gehalt
  • Umzug mit dem Ehepartner
  • Gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest

Versäumen Sie die Meldepflichten, droht eine zusätzliche einwöchige Sperrzeit. Diese Woche wird von der Gesamtbezugsdauer des Arbeitslosengeldes abgezogen und nicht nachgeholt.

Unterlagen und Nachweise

Bei der Arbeitslosmeldung müssen Sie die Gründe für Ihre Eigenkündigung darlegen. Bereiten Sie entsprechende Nachweise vor, die Ihre Kündigungsgründe belegen. Dies können ärztliche Atteste, Dokumentationen von Mobbingvorfällen oder Nachweise über nicht gezahlte Gehälter sein.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sperrzeit

Eine von der Agentur für Arbeit verhängte zeitlich begrenzte Unterbrechung des Arbeitslosengeldanspruchs. Sie tritt ein, wenn Arbeitslose ihr Verhalten nicht an den gesetzlichen Anforderungen ausrichten, etwa durch selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 159 SGB III.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer kündigt ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis selbst. Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit von 12 Wochen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.


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Arbeitsuchend

Der Status einer Person, die aktiv nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sucht und dies der Agentur für Arbeit meldet. Die Meldung muss gemäß § 38 SGB III spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für den späteren Arbeitslosengeldanspruch.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die zum 31.12. gekündigt hat, meldet sich bereits am 1.10. arbeitsuchend, um ihre Ansprüche zu sichern.


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Eigenkündigung

Die vom Arbeitnehmer selbst ausgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Willenserklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund riskiert der Arbeitnehmer nach § 159 Abs. 1 SGB III eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Beispiel: Ein Mitarbeiter kündigt seine Stelle, weil er auf eine bessere Stelle hofft, hat diese aber noch nicht sicher zugesagt bekommen.


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Beschäftigungsverhältnis

Ein durch Arbeitsvertrag begründetes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei dem der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Geregelt im § 7 SGB IV und § 611a BGB.

Beispiel: Ein Angestellter arbeitet 40 Stunden pro Woche in einem Unternehmen und erhält dafür ein monatliches Gehalt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III: Regelt die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund. Eine Sperrzeit von 12 Wochen tritt ein, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis selbst kündigt oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gibt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt, wodurch grundsätzlich der Tatbestand der Sperrzeit erfüllt ist.
  • § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III: Definiert als wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe das Vorliegen einer Zusage für einen anderen Arbeitsplatz. Die neue Beschäftigung muss dabei konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit in Aussicht stehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die mündliche Zusage des Gerichtspräsidenten, die Einstellung zu „empfehlen“, stellt noch keine hinreichend konkrete Zusage dar.
  • § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III: Bestimmt das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs während einer Sperrzeit. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht in diesem Zeitraum zwar fort, wird aber nicht ausgezahlt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Durch die festgestellte Sperrzeit ruht der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen.
  • § 140 SGB III: Legt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld fest, wobei Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit zentrale Kriterien sind. Eine Person gilt als arbeitslos, wenn sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und sich um eine neue Beschäftigung bemüht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldanspruch, dieser wird jedoch durch die Sperrzeit überlagert.

Das vorliegende Urteil


Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 7 AL 70/20 – Urteil vom 20.10.2023


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