Ein französischer Konzern beantragte im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld für einen ausländischen Arbeitgeber, um drei Vertriebsmitarbeiter im deutschen Homeoffice während der Pandemie abzusichern. Trotz jahrelanger deutscher Sozialversicherungsbeiträge kollidierte der Wunsch nach Kurzarbeitergeld ohne einen deutschen Betriebssitz mit den strengen Anforderungen an eine inländische Betriebsabteilung.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld für einen ausländischen Arbeitgeber?
- Welche gesetzlichen Hürden existieren für ausländische Firmen?
- Wie argumentierten die Parteien im Prozess?
- Warum scheiterte der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
- Was sind die Konsequenzen dieses Urteils?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gibt es Kurzarbeitergeld für Homeoffice-Jobs bei ausländischen Arbeitgebern?
- Warum reicht die Zahlung von Sozialbeiträgen nicht für einen KUG-Anspruch aus?
- Wann gilt eine deutsche Mitarbeitergruppe als eigenständige Betriebsabteilung?
- Was tun bei KUG-Ablehnung wegen fehlendem Betriebssitz in Deutschland?
- Ersetzt eine deutsche Lohnabrechnungsstelle den physischen Standort beim Kurzarbeitergeld?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: L 10 AL 167/21
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
- Datum: 09.08.2023
- Aktenzeichen: L 10 AL 167/21
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitsförderungsrecht
Ausländische Arbeitgeber erhalten kein Kurzarbeitergeld ohne festen Firmensitz oder eigenständige Abteilung in Deutschland.
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt zwingend einen Firmensitz oder eine Abteilung im Inland voraus.
- Bloße Homeoffice-Tätigkeiten und Dienstwagen begründen keine eigenständige Abteilung für den deutschen Markt.
- Die Arbeitsagentur muss Arbeitsausfälle vor Ort prüfen können für den Schutz der Beitragszahler.
- Zentrale Leitung und wichtige Personalentscheidungen müssen für die Förderung direkt in Deutschland liegen.
- Europäische Regeln erlauben diese Beschränkung auf inländische Firmenstandorte zum Schutz der Solidargemeinschaft.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld für einen ausländischen Arbeitgeber?
Die Corona-Pandemie im Jahr 2020 stellte die globalisierte Wirtschaft vor ungeahnte Herausforderungen. Grenzen wurden geschlossen, Lieferketten unterbrochen und Vertriebsmitarbeiter ins Homeoffice geschickt. In dieser chaotischen Phase stellte sich für viele internationale Unternehmen mit Personal in Deutschland eine existenzielle Frage: Greift das deutsche soziale Sicherungssystem auch dann, wenn der Arbeitgeber selbst gar nicht im Land sitzt?

Genau dieser Frage musste sich das Bayerische Landessozialgericht widmen. Es ging um Kurzarbeitergeld für einen ausländischen Arbeitgeber, der zwar Mitarbeiter in Deutschland beschäftigte und für diese Sozialversicherungsbeiträge zahlte, aber keine physische Niederlassung unterhielt. Das Urteil vom 09.08.2023 (Az.: L 10 AL 167/21) liefert eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem deutschen Betriebsbegriff, dem Territorialitätsprinzip und den Grenzen der europäischen Solidarität.
Die Ausgangslage: Ein französischer Konzern und drei deutsche Mitarbeiter
Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine französische Produktions- und Vertriebsgesellschaft, organisiert als „Société Anonyme“ (SA), mit Sitz in einem französischen Département. Das Unternehmen agierte international, unterhielt aber in Deutschland keine klassische Filiale mit Büroräumen oder einem Firmenschild an der Tür. Dennoch waren drei Arbeitnehmer für die Firma in der Bundesrepublik tätig: Ein „Sales Director Europe“ (M) und zwei „Sales Account Manager“ (E und D).
Diese drei Angestellten lebten in Deutschland. Ihre Arbeitsverträge, die zwischen 2010 und 2012 geschlossen worden waren, sahen vor, dass ihre Tätigkeit hauptsächlich in Deutschland, Frankreich und Polen ausgeübt werden sollte. Für alle drei führte das französische Unternehmen ordnungsgemäß Beiträge zur deutschen Sozialversicherung ab. Als Arbeitsort war faktisch das Homeoffice vereinbart; gelegentliche Treffen fanden vor der Pandemie in angemieteten Räumen statt, jedoch nicht in einer dauerhaften eigenen Immobilie des Unternehmens.
Als im Frühjahr 2020 die erste Welle der Corona-Pandemie Europa traf, brach das Geschäft ein. Das französische Unternehmen reagierte am 15.04.2020 mit einer Anzeige auf Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Standort S. In dem Schreiben meldete die Firma für ihre „Betriebsabteilung Vertrieb Deutschland“ Kurzarbeit an – von ursprünglich 40 Stunden auf „Null“.
Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag jedoch ab. Die Begründung der Behörde war simpel, aber folgenschwer: Wer Kurzarbeitergeld ohne einen deutschen Betriebssitz beziehen will, scheitert am Gesetz. Es fehle an einem Betrieb oder einer eigenständigen Betriebsabteilung im Inland. Die bloße Vergabe einer Betriebsnummer für die Abwicklung der Sozialversicherung reiche nicht aus, um eine zuständige Stelle für das Kurzarbeitergeld zu begründen.
Dagegen wehrte sich das Unternehmen. Nach einer erfolglosen Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg (Urteil vom 10.11.2021) landete der Fall vor dem Bayerischen Landessozialgericht.
Welche gesetzlichen Hürden existieren für ausländische Firmen?
Um den Streit zu verstehen, muss man tief in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eintauchen. Der deutsche Gesetzgeber hat das Kurzarbeitergeld nicht als universelle Hilfe für alle in Deutschland lebenden Menschen konzipiert, sondern es strikt an betriebliche Strukturen gekoppelt.
Die Voraussetzungen für eine Betriebsabteilung
Der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld (§ 95 SGB III) setzt zwingend voraus, dass der Arbeitsausfall in einem Betrieb geschieht. § 97 Satz 1 SGB III definiert den Betrieb im Sinne des Kurzarbeiterrechts. Entscheidend ist hierbei der Sitz. Doch das Gesetz bietet eine Erweiterung: Nach § 97 Satz 2 SGB III steht eine Betriebsabteilung dem Betrieb gleich, wenn sie im Geltungsbereich des Gesetzes liegt.
Das bedeutet: Ein ausländisches Unternehmen muss nicht zwingend eine komplette Tochtergesellschaft gründen. Es reicht, wenn es eine organisatorisch selbstständige Einheit im Inland – also in Deutschland – unterhält. Doch was genau ist eine solche Abteilung? Die Rechtsprechung verlangt eine organisatorische Abgrenzung vom Hauptbetrieb, eigene technische Mittel und einen eigenen Betriebszweck.
Die Anzeige von dem Arbeitsausfall als materielles Recht
Ein weiterer Fallstrick ist die Bürokratie. § 99 Abs. 1 SGB III verlangt, dass der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt wird, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Dies ist nicht nur eine Formalität. Das Gericht betonte, dass die korrekte Anzeige eine materielle Anspruchsvoraussetzung ist. Wer bei der falschen Behörde anklopft oder gar keinen zuständigen Sitz hat, riskiert den Verlust des Anspruchs.
Hier prallten zwei Welten aufeinander: Das moderne, digitale Arbeiten im Homeoffice über Grenzen hinweg und das Territorialitätsprinzip im Sozialrecht (§ 30 SGB I), das verlangt, dass staatliche Leistungen und deren Überprüfung an das Hoheitsgebiet gebunden sind.
Wie argumentierten die Parteien im Prozess?
Vor Gericht entspann sich ein Streit darüber, wie viel „Betrieb“ für Kurzarbeitergeld notwendig ist.
Die Sicht des französischen Unternehmens
Die Arbeitgeberin argumentierte vehement, dass ihre Struktur in Deutschland sehr wohl als eigenständige Betriebsabteilung zu werten sei. Sie nannte diese Einheit „Sales Germany“.
Die Vertreter der Firma führten an:
- Die Abteilung verfüge über eigene Betriebsmittel wie Laptops, Diensthandys und Fahrzeuge.
- Es gebe Vertriebsmaterial und eine eigene Organisation.
- Die Abteilung verfolge dauerhafte, vom Gesamtbetrieb abgrenzbare Vertriebsaufgaben für Deutschland und Europa.
- Der Mitarbeiter M agiere als Leiter mit Weisungsbefugnis gegenüber den anderen beiden Kollegen.
- Weisungen aus Frankreich beträfen nur die globale Strategie, die konkrete Umsetzung erfolge autonom durch das deutsche Team.
Zudem warf das Unternehmen der Behörde widersprüchliches Verhalten vor. Die Agentur für Arbeit habe den Antrag inhaltlich geprüft und abgelehnt, anstatt sich sofort für unzuständig zu erklären. Nun könne sie sich nach Treu und Glauben nicht mehr auf eine örtliche Unzuständigkeit berufen.
Die Position der Bundesagentur für Arbeit
Die Behörde hielt dagegen. Für sie war die Konstruktion der „Sales Germany“ ein Phantom. Es fehle an allem, was eine echte Anerkennung von einer inländischen Betriebsabteilung rechtfertigen würde. Es gäbe keine Räume, keine von Frankreich getrennte Leitung und keine nach außen erkennbare Eigenständigkeit.
Die Argumente der Verwaltung lauteten:
- Es gibt keinen Betriebssitz im Inland.
- Die zentrale Steuerung und alle Arbeitgeberfunktionen liegen in Frankreich.
- Nach außen treten die Mitarbeiter einheitlich als Teil des französischen Gesamtbetriebs auf, nicht als eigenständige deutsche Einheit.
- Eine bloße Betriebsnummer für die Sozialversicherung mache aus drei Homeoffice-Arbeitsplätzen noch keinen Betrieb.
Warum scheiterte der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Das Bayerische Landessozialgericht wies die Berufung des Unternehmens zurück. Die Richter zerlegten die Argumentation der Firma in zwei Hauptstränge: den verfahrensrechtlichen Aspekt der Zuständigkeit und den materiell-rechtlichen Aspekt des Betriebsbegriffs.
Der verfahrensrechtliche Teilsieg: Treu und Glauben
Zunächst gab es einen kleinen Lichtblick für das Unternehmen. Das Gericht stellte fest, dass die Anzeige des Arbeitsausfalls eigentlich bei der falschen Behörde eingegangen war, da mangels Betriebssitzes im Bezirk der Agentur S gar keine örtliche Zuständigkeit bestand. Normalerweise führt dies zur sofortigen Ablehnung.
Doch hier griff der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Behörde hatte den Fehler gemacht, in der Sache zu entscheiden, anstatt den Antrag wegen Unzuständigkeit weiterzuleiten oder zurückzuweisen.
Das Gericht führte hierzu aus:
„Hat der Versicherungsträger durch sein Verhalten […] den Eindruck erweckt, er werde die verspätete Meldung als rechtzeitig ansehen, so ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich später auf die Verspätung der Meldung zu berufen.“
Diesen Grundsatz wandte der Senat auf die Zuständigkeit an. Da die Behörde den Anschein erweckt hatte, zuständig zu sein, durfte sie den Antrag nicht allein wegen der falschen Adressierung ablehnen. Das Unternehmen hatte also die formelle Hürde – wenn auch nur durch das Fehlverhalten der Behörde – genommen.
Das Kernproblem: Keine Betriebsabteilung in Deutschland
Trotz dieses verfahrensrechtlichen Erfolgs scheiterte die Klage in der Sache. Der Senat prüfte intensiv, ob die drei Mitarbeiter eine „Betriebsabteilung“ im Sinne des § 97 SGB III bildeten. Das Ergebnis war eindeutig negativ.
Eine Betriebsabteilung erfordert eine organisatorische Selbstständigkeit. Sie muss vom Gesamtunternehmen abgrenzbar sein. Das Gericht vermisste hierbei klare Strukturen.
„Eine eigene Leitung der Abteilung ‚Sales Germany‘ in Deutschland, die wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, ist nicht erkennbar. Die wesentlichen Entscheidungen […] werden von der Zentrale in Frankreich getroffen.“
Das Vorhandensein von Laptops und Dienstwagen reichte den Richtern nicht aus. Dies sind Arbeitsmittel einzelner Mitarbeiter, aber keine Betriebsmittel einer organisatorischen Einheit. Auch das vorgelegte Organigramm überzeugte nicht. Es zeigte zwar Berichtslinien, aber keine Abkapselung einer deutschen Einheit. Die Mitarbeiter waren in die Hierarchie des französischen Mutterhauses eingebunden. Dass einer der drei Mitarbeiter (M) den anderen beiden Weisungen geben konnte, änderte daran nichts Grundlegendes, da M selbst direkt an die Zentrale berichtete und keine Unternehmerfunktionen im Inland ausübte.
Das Problem der „virtuellen“ Abteilung
Das Gericht arbeitete heraus, dass eine rein virtuelle Zusammenfassung von Mitarbeitern im Homeoffice nicht ausreicht, um das Territorialitätsprinzip im Sozialrecht zu erfüllen. Der Gesetzgeber verlangt einen greifbaren Anknüpfungspunkt im Inland.
Warum ist das so wichtig? Die Bundesagentur für Arbeit hat hoheitliche Prüfungsbefugnisse der Bundesagentur. Sie muss in der Lage sein, vor Ort zu prüfen, ob der Arbeitsausfall wirklich stattfindet.
Das Urteil erklärt hierzu deutlich:
„Die Überwachung der Anspruchsvoraussetzungen […] setzt eine Zugriffsmöglichkeit der Verwaltung auf den Betrieb voraus, die bei einem Sitz im Ausland nicht in gleicher Weise gegeben ist.“
Würde man für eine reine Homeoffice-Struktur ohne Repräsentanz Kurzarbeitergeld zahlen, könnte die deutsche Behörde kaum kontrollieren, ob die Arbeit wirklich ruht oder ob die Mitarbeiter nicht doch für die französische Zentrale tätig sind. Eine „Außenprüfung“ in einem privaten Wohnzimmer oder in einer französischen Firmenzentrale ist der deutschen Behörde rechtlich und faktisch kaum möglich.
Europarecht hilft nicht weiter
Das französische Unternehmen versuchte, sich auf das Europarecht zu stützen. Die Argumentation: Die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie das Diskriminierungsverbot müssten dazu führen, dass EU-Ausländer wie Inländer behandelt werden.
Der Senat wies auch diesen Einwand zurück. Die Gleichbehandlung nach dem Europarecht bedeutet nicht, dass nationale Strukturvoraussetzungen ignoriert werden dürfen. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sieht zwar vor, dass Leistungen exportiert werden können, sie hebelt aber nicht die Definition eines „Betriebes“ im nationalen Recht aus.
Das Gericht betonte den Schutz von der Versichertengemeinschaft. Es ist ein legitimes Ziel des deutschen Staates, Sozialleistungen an überprüfbare Kriterien zu knüpfen. Da eine Kontrolle im Ausland nicht ohne Weiteres möglich ist, stellt die Forderung nach einem inländischen Betriebssitz keine unzulässige Diskriminierung dar. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in ähnlichen Fällen (z.B. Rechtssache Rabal Cañas, C-392/13) bestätigt, dass nationale Behörden auf einer gewissen Bindung an das Hoheitsgebiet bestehen dürfen, um Missbrauch zu verhindern.
Die Rolle der Lohnabrechnung
Ein interessantes Detail am Rande war die Argumentation über § 327 Abs. 3 SGB III. Diese Norm erlaubt es unter bestimmten Umständen, die Zuständigkeit an den Ort der Lohnabrechnungsstelle zu knüpfen. Da das französische Unternehmen eine deutsche Steuerberatungskanzlei mit der Lohnabrechnung beauftragt hatte, sah es hier einen Anknüpfungspunkt.
Das Gericht verwarf dies jedoch. Die Vorschrift regelt nur die örtliche Zuständigkeit zwischen verschiedenen deutschen Arbeitsagenturen. Sie kann aber keine Zuständigkeit begründen, wenn es gar keinen Betrieb im Geltungsbereich des Gesetzes gibt. Eine Steuerkanzlei ist kein Betriebsteil des Mandanten.
Was sind die Konsequenzen dieses Urteils?
Mit der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts herrscht Klarheit für internationale Unternehmen ohne feste Struktur in Deutschland.
Kein Anspruch ohne physische Präsenz
Die zentrale Lehre aus dem Urteil ist unmissverständlich: Wer Kurzarbeitergeld für einen ausländischen Arbeitgeber beantragen will, muss mehr vorweisen als nur Mitarbeiter mit deutschem Wohnsitz und eine Sozialversicherungsnummer. Es bedarf einer Betriebsabteilung, die diesen Namen auch verdient.
Dazu gehören:
- Eine eigene, vom Ausland unabhängige Leitungsebene mit echten Befugnissen.
- Eine organisatorische Geschlossenheit, die auch für Außenstehende erkennbar ist.
- In der Regel eine räumliche Zusammenfassung, die über reine Homeoffice-Lösungen hinausgeht, um dem Sitz der Betriebsabteilung im Inland gerecht zu werden.
Warnung vor Schnellschüssen
Für Arbeitnehmer in solchen Konstellationen ist das Urteil bitter. Obwohl für sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, sind sie im Fall von Kurzarbeit schlechter gestellt als Kollegen in einem inländischen Betrieb. Das Gericht sieht hierin keinen Verfassungsverstoß, sondern eine notwendige Folge des Territorialitätsprinzips. Der Schutz von der Versichertengemeinschaft vor schwer überprüfbaren Leistungsanträgen wiegt schwerer als das individuelle Interesse am Kurzarbeitergeld in grenzüberschreitenden Homeoffice-Konstellationen.
Kosten und Revision
Da das Unternehmen den Prozess verloren hat, muss es seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig und setzt einen klaren Maßstab für die Ansprüche auf das Kurzarbeitergeld prüfen. Die Entscheidung bestätigt die strenge Linie der Arbeitsverwaltung: Ohne Betrieb vor Ort gibt es kein Geld vom Staat – selbst in einer globalen Pandemie.
Was bedeutet das für die Zukunft?
In einer Arbeitswelt, die immer digitaler und ortsunabhängiger wird, wirkt das Beharren auf dem „Betriebssitz“ und der „Vor-Ort-Prüfung“ fast anachronistisch. Doch das Gericht zeigt auf, dass das Sozialrecht auf der Kontrollierbarkeit basiert. Solange deutsche Behörden keine effektiven Prüfungsrechte im Ausland haben oder virtuelle Strukturen nicht rechtssicher auditieren können, bleibt der physische Betrieb im Inland das Nadelöhr für den Leistungsbezug. Ausländische Unternehmen, die dauerhaft Personal in Deutschland beschäftigen, müssen daher prüfen, ob die Gründung einer echten Zweigniederlassung nicht nur steuerlich, sondern auch sozialrechtlich der sicherere Weg ist.
Kurzarbeitergeld sichern? Lassen Sie Ihre betriebliche Struktur prüfen
Die Anforderungen an eine inländische Betriebsabteilung sind hoch, und reine Homeoffice-Lösungen führen oft zur Ablehnung durch die Bundesagentur für Arbeit. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre organisatorischen Strukturen rechtssicher zu bewerten und Ansprüche gegenüber den Sozialbehörden effektiv durchzusetzen. So vermeiden Sie finanzielle Risiken bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen.
Experten Kommentar
Ein folgenschwerer Irrtum ist die Annahme, dass eine bloße Betriebsnummer zur Abwicklung der Sozialversicherung bereits einen Betrieb im rechtlichen Sinne begründet. Viele internationale Firmen scheuen die Kosten einer echten Zweigniederlassung und lassen ihre Teams jahrelang im organisatorischen Vakuum arbeiten. Erst in Krisen zeigt sich dann schmerzhaft, dass diese vermeintliche Ersparnis zu einem teuren Bumerang wird.
Das größte Problem ist hierbei nicht nur der ausbleibende staatliche Zuschuss, sondern die drohende Lohnnachzahlung gegenüber den Mitarbeitern. Wer Kurzarbeit anordnet, ohne den Anspruch rechtssicher geklärt zu haben, haftet am Ende oft für das volle Gehalt. Solche rein digitalen Arbeitsmodelle ohne physische Basis stellen im deutschen Sozialrecht weiterhin ein enormes Haftungsrisiko für den Arbeitgeber dar.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gibt es Kurzarbeitergeld für Homeoffice-Jobs bei ausländischen Arbeitgebern?
Nein. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht für reine Homeoffice-Strukturen ohne inländische Niederlassung des Arbeitgebers nicht. Das Gesetz bindet diese Leistung an einen inländischen Betrieb (§ 97 SGB III). Ein bloßer Wohnsitz des Mitarbeiters in Deutschland reicht für diese staatliche Unterstützung rechtlich nicht aus.
Das Sozialrecht folgt dem Territorialitätsprinzip nach § 30 SGB I. Die Bundesagentur muss den Arbeitsausfall hoheitlich prüfen können. In privaten Wohnräumen ist eine Außenprüfung rechtlich kaum möglich. Eine rein virtuelle Zusammenfassung von Remote-Arbeitern reicht laut Rechtsprechung nicht aus. Ohne physische Betriebsstätte fehlt der Behörde der Dokumentenzugriff. Mangels nachprüfbarem Betriebskern wird der Antrag abgelehnt. Dies gilt auch bei Abführung deutscher Sozialversicherungsbeiträge. Moderne Arbeitsformen weichen diese Gesetze nicht auf.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag auf einen Arbeitsort außerhalb Ihrer Wohnung. Ein separat angemietetes Büro kann unter Umständen als Betriebsstätte gewertet werden.
Warum reicht die Zahlung von Sozialbeiträgen nicht für einen KUG-Anspruch aus?
Die Beitragszahlung begründet zwar den Versicherungsschutz, doch das Kurzarbeitergeld ist zwingend an eine betriebliche Struktur gebunden. Das Gesetz sieht im KUG keine reine Individualleistung vor. Es fungiert als Strukturhilfe für Unternehmen. Diese müssen eine organisatorische Einheit gemäß § 97 SGB III bilden.
Der Gesetzgeber koppelt die Leistung strikt an einen inländischen Betriebssitz. Dies schützt die Versichertengemeinschaft vor Missbrauch durch unprüfbare Auslandsstrukturen. Selbst bei jahrelanger Beitragszahlung läuft der Schutzzweck der Norm ohne Betrieb ins Leere. Ein organisierter Betrieb muss durch den Arbeitsausfall gefährdet sein. Ohne diese nachweisbare Einheit im Inland fehlt die Grundlage für die Arbeitsplatzrettung. Die Arbeitsagentur prüft detailliert, ob eine wirtschaftliche Einheit mit Leitungsmacht vorliegt.
Unser Tipp: Unterscheiden Sie rechtlich präzise zwischen Ihrem persönlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld und dem betriebsabhängigen Kurzarbeitergeld. Prüfen Sie frühzeitig den offiziellen Sitz Ihres Arbeitgebers.
Wann gilt eine deutsche Mitarbeitergruppe als eigenständige Betriebsabteilung?
Eine deutsche Mitarbeitergruppe bildet eine Betriebsabteilung, wenn sie eine Leitung mit echten Arbeitgeberbefugnissen sowie eigene Räumlichkeiten besitzt. Die organisatorische Abgrenzung vom ausländischen Mutterhaus ist hierbei entscheidend. Ein bloßes Team mit einem Vorgesetzten erfüllt diese Kriterien rechtlich nicht. Das gilt besonders bei direktem Reporting.
Das Gericht fordert eine Leitung, die wesentliche Arbeitgeberfunktionen im Inland wahrnimmt. Bloße Weisungsbefugnisse eines Teamleiters reichen nicht aus. Erforderlich ist eine Unternehmerfunktion mit Entscheidungsgewalt über Personal und Strategie. Fehlt diese Autonomie, wird die Eigenständigkeit abgelehnt. Laptops genügen als Ausstattung nicht. Es braucht eine räumliche Zusammenfassung. Ohne diese Abkapselung scheitern Anträge auf Fördermittel. Rechtlich liegt sonst nur ein unselbstständiger Teilbetrieb vor.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Organigramm genau auf die Berichtslinien. Vermeiden Sie operative Direkt-Reportings des deutschen Chefs an das ausländische Hauptquartier bei wichtigen Personalentscheidungen.
Was tun bei KUG-Ablehnung wegen fehlendem Betriebssitz in Deutschland?
Ein Widerspruch ist materiell meist aussichtslos, wenn Ihr Unternehmen keine physischen Räumlichkeiten oder Leitungsmacht in Deutschland besitzt. Das Gesetz verlangt zwingend einen echten inländischen Betriebssitz. Ohne diesen greifen materiell-rechtlich keine Argumente. Lediglich formale Behördenfehler können Ihnen hier eventuell wichtige Fristen retten.
Das LSG Bayern urteilte hierzu bereits eindeutig. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen, womit das Urteil nun rechtskräftig ist. Ohne feste Geschäftsräume und örtliche Bevollmächtigte liegt kein förderfähiger Betriebssitz vor. Prüfen Sie jedoch, ob die Behörde Treu und Glauben verletzte. Gab die Agentur vorab falsche Auskünfte zur örtlichen Zuständigkeit? Solche Verfahrensfehler ermöglichen eine Wiedereinsetzung zur Fristwahrung. Langfristig bleibt das Risiko ohne deutsche GmbH bei den Mitarbeitern.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie Ihre Auslandsgeschäftsführung zur Gründung einer GmbH. Prüfen Sie den Bescheid auf Zuständigkeitsfehler, um Zeit für Umstrukturierungen zu gewinnen.
Ersetzt eine deutsche Lohnabrechnungsstelle den physischen Standort beim Kurzarbeitergeld?
NEIN, eine externe Lohnabrechnungsstelle begründet keinen betrieblichen Standort im Sinne des Sozialrechts. Zwar bestimmt die Kanzlei oft die zuständige Arbeitsagentur nach § 327 SGB III. Dennoch muss das Unternehmen über einen echten Betrieb mit Personal verfügen. Eine Postanschrift bei einem Dienstleister ersetzt diesen Standort keinesfalls.
Das Gesetz trennt streng zwischen verfahrensrechtlicher Zuständigkeit und materieller Anspruchsvoraussetzung. Die Lohnstelle legt lediglich den Ort der Behörde fest. Jedoch verlangt § 97 SGB III zwingend einen echten Betrieb. Eine externe Steuerkanzlei ist kein Betriebsteil des Mandanten. Ohne eigene Räumlichkeiten und Personal fehlt der Zugriff auf den Betrieb. Die Bundesagentur prüft diese Merkmale genau. Fehlt der Standort, entfällt der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. Dies führt zu schmerzhaften Rückforderungen bereits gezahlter Leistungen.
Unser Tipp: Geben Sie stets den Ort der tatsächlichen Betriebsstätte an. Verlassen Sie sich niemals auf die Adresse Ihres Steuerberaters im Impressum oder auf Abrechnungen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LSG München – Az.: L 10 AL 167/21 – Urteil vom 09.08.2023
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

