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Physiotherapeut Statusfeststellung: Wie das Unternehmerrisiko formale Einbindung überwindet

Ein junger Physiotherapeut, der auf Honorarbasis in fremden Praxisräumen tätig war, sah sich mit der Deutschen Rentenversicherung im Konflikt um seine Statusfeststellung. Doch die Einbindung in fremde Strukturen stand einem entscheidenden Unternehmerrisiko gegenüber.

Zum vorliegenden Urteil Az.: S 8 BA 45/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sozialgericht Darmstadt
  • Datum: 16.06.2025
  • Aktenzeichen: S 8 BA 45/21
  • Verfahren: Statusfeststellungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Rentenversicherung

  • Das Problem: Ein Physiotherapeut arbeitete als freier Mitarbeiter in einer Praxis. Die Deutsche Rentenversicherung sah ihn als angestellt an und forderte Beiträge. Der Therapeut wollte gerichtlich feststellen lassen, dass er selbstständig war.
  • Die Rechtsfrage: War der Physiotherapeut in der Praxis angestellt oder selbstständig tätig?
  • Die Antwort: Ja, das Gericht entschied, dass der Physiotherapeut selbstständig tätig war. Er war nicht angestellt und unterlag daher keiner Rentenversicherungspflicht. Ausschlaggebend war, dass er ein echtes Unternehmerisches Risiko trug.
  • Die Bedeutung: Das Urteil stärkt die Position von Freiberuflern in Heilberufen. Es zeigt, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit und das eigene unternehmerische Risiko wichtiger sind als rein formale Kriterien.

Der Fall vor Gericht


Was macht einen Freiberufler zum Unternehmer?

Ein selbstständiger Physiotherapeut analysiert Formulare zur Statusfeststellung und belegt damit sein Unternehmerrisiko.
Sozialgericht stuft Physiotherapeuten wegen eigener Investitionen als Unternehmer ein und hebt Rentenversicherungsbescheid auf | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Notebook für 876 Euro. Ein Online-Kurs für über 4.000 Euro. Monatliche Abos für Fachsoftware. Für die Deutsche Rentenversicherung waren das private Ausgaben eines Physiotherapeuten. Für das Sozialgericht Darmstadt waren es die entscheidenden Puzzleteile, die einen freien Mitarbeiter von einem scheinselbstständigen Angestellten unterscheiden. Es ist die Geschichte eines Therapeuten, der seinen Status als Unternehmer mit einer Sammlung von Belegen untermauerte – und damit das System herausforderte.

Worum ging es im Kern?

Ein junger Physiotherapeut arbeitete auf Honorarbasis in der Praxis einer Kollegin. Gemeinsam stellten sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag, um seinen Status offiziell als selbstständig feststellen zu lassen. Der Vertrag nannte ihn einen „freien Mitarbeiter“. Er hatte eigene Visitenkarten, warb selbst Patienten an und bestimmte seine Arbeitszeiten. Doch die Rentenversicherung sah das anders. Sie stufte ihn als abhängig Beschäftigten ein und forderte Rentenbeiträge. Die Begründung klang logisch: Wer in einer fremden Praxis arbeitet und deren Infrastruktur nutzt, ist in den Betrieb eingegliedert – also ein Angestellter. Der Physiotherapeut klagte gegen diese Entscheidung vor dem Sozialgericht.

Warum sah die Rentenversicherung hier einen Angestellten?

Die Argumentation der Behörde stützte sich auf wenige, aber gewichtige Punkte. Der Therapeut arbeitete in den Räumen der Praxisinhaberin. Er nutzte ihre Behandlungsliegen und Geräte. Entscheidend war für die Rentenversicherung vor allem die Abrechnung. Da der Therapeut keine eigene Kassenzulassung besaß, konnte er seine Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten nicht direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Das übernahm die Praxisinhaberin für ihn. Sie stand mit ihrem Namen und ihrer Zulassung für die Behandlungen gerade. Aus Sicht der Behörde war der Therapeut damit fest in die Organisation der Praxis eingebunden und trug kein wirkliches unternehmerisches Risiko. Sein Verdienst – 70 Prozent des abgerechneten Honorars – wirkte wie ein Lohn, nicht wie der Gewinn eines Selbstständigen.

Womit argumentierte der Physiotherapeut für seine Selbstständigkeit?

Der Kläger zeichnete ein völlig anderes Bild seiner Tätigkeit. Er legte dar, dass er seine Termine und seinen Arbeitsalltag komplett frei gestaltete. Es gab keine Dienstpläne, keine vorgeschriebene Kleidung, keine verpflichtenden Teambesprechungen. Er führte eine eigene Patientenkartei und akquirierte Klienten durch Empfehlungen und eigene Werbung. Der entscheidende Punkt seiner Argumentation war jedoch das finanzielle Risiko. Er legte dem Gericht eine lange Liste an Belegen vor. Diese dokumentierten seine Investitionen: ein Notebook, ein Tablet, ein Smartphone für die berufliche Organisation, diverse Fachbücher und Abonnements für Online-Fortbildungsplattformen. Die größte Einzelinvestition war ein Kurs im Systemvertrieb für über 4.200 Euro – eine klare unternehmerische Entscheidung, um die eigene Akquise zu professionalisieren. Er zahlte zudem für eine eigene Website, für Software-Lizenzen und eine Berufshaftpflichtversicherung. Im Klartext: Er steckte eigenes Geld in sein Geschäft, mit der Chance auf Erfolg, aber auch mit der Gefahr des Verlusts.

Wie wog das Gericht die widersprüchlichen Indizien ab?

Das Sozialgericht stand vor der Aufgabe, das Gesamtbild der Tätigkeit zu bewerten. Es musste entscheiden, welche Merkmale schwerer wiegen: die formale Einbindung durch die Abrechnung oder die faktische Freiheit und das finanzielle Risiko des Therapeuten. Die Richter zerlegten die Argumente beider Seiten und prüften sie anhand der etablierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Sie erkannten an, dass die Nutzung der Praxisräume und die Abrechnung über die Praxisinhaberin Indizien für eine Abhängige Beschäftigung sein können. Diese Indizien wurden jedoch durch die zahlreichen Gegenbeweise des Klägers entkräftet. Das Gericht sah, dass der Therapeut nicht einfach nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte. Er agierte wie ein Unternehmer, der in seinen eigenen Erfolg investiert.

Welche Rolle spielte das Unternehmerrisiko am Ende?

Hier lag der Schlüssel zur Entscheidung. Das Gericht folgte nicht der pauschalen Annahme der Rentenversicherung, dass die vorgelegten Belege belanglos seien. Stattdessen prüfte es die Ausgaben detailliert. Das neue Notebook, die Abos für Microsoft Office oder die Design-Plattform Canva, die Kosten für das Website-Hosting – all das werteten die Richter als unternehmerische Aufwendungen. Insbesondere die hohen Fortbildungskosten, weit über dem, was ein normaler Angestellter investieren würde, zementierten diesen Eindruck. Das Gericht sah hier einen klaren Kapitaleinsatz mit Verlustrisiko. Hätte der Therapeut nicht genügend Patienten akquiriert, wären diese Investitionen verloren gewesen. Dieses Risiko, so das Gericht, ist ein Markenzeichen echter Selbstständigkeit.

Warum war die fehlende Kassenzulassung kein K.-o.-Kriterium?

Die Rentenversicherung hatte argumentiert, dass die fehlende Kassenzulassung den Therapeuten quasi zur Zusammenarbeit zwingt und damit seine Abhängigkeit beweist. Dieses Argument pulverisierte das Gericht. Es stellte klar, dass die Regeln des Sozialgesetzbuchs für die Zulassung von Heilmittelerbringern (das sogenannte Leistungserbringungsrecht) eine Sache sind. Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung einer Tätigkeit eine andere. Eine fehlende Zulassung führt nicht automatisch in die Scheinselbstständigkeit. Entscheidend ist allein, wie die Zusammenarbeit in der Praxis tatsächlich gelebt wird. Im vorliegenden Fall überwogen die Merkmale der unternehmerischen Freiheit und des finanziellen Risikos die formalen Aspekte der Abrechnung bei Weitem. Das Gericht gab der Klage des Physiotherapeuten statt und hob den Bescheid der Rentenversicherung auf.

Die Urteilslogik

Echte Selbstständigkeit definiert sich durch eigenverantwortliches Handeln und die Übernahme von Risiken, nicht allein durch formale Gegebenheiten.

  • Eigenes unternehmerisches Risiko: Wer aktiv eigenes Kapital in Arbeitsmittel, Fortbildung und Kundenakquise steckt und dabei einen Verlust riskiert, weist sich als Unternehmer aus.
  • Formale Zulassungen: Eine fehlende Kassenzulassung verhindert die Anerkennung als Selbstständiger nicht automatisch, da sozialversicherungsrechtliche Kriterien über leistungsrechtlichen Anforderungen stehen.
  • Gesamtbetrachtung der Tätigkeit: Die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit und die eigene Entscheidungsfreiheit in der Arbeitsgestaltung überwiegen formale Einbindungen in fremde Praxisstrukturen.

Die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit folgt stets der Substanz der gelebten Praxis, nicht nur deren äußerer Form.


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Experten Kommentar

Wie oft hört man: Ohne eigene Kassenzulassung und Praxisräume bist du als Physiotherapeut quasi angestellt. Dieses Urteil stellt das auf den Kopf: Es zeigt, dass dein echtes unternehmerisches Risiko, belegt durch eigene Investitionen wie Notebook, Fortbildungen oder Software, die formalen Fesseln sprengen kann. Das ist eine wichtige Blaupause für jeden Freiberufler, der sich absichern will, denn es beweist: Wer eigene Risiken trägt, wird auch als Unternehmer anerkannt.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die entscheidenden Unterschiede zwischen einem Freiberufler und einem Gewerbetreibenden?

Die entscheidenden Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden liegen in der Tätigkeitsart und den steuerlichen Konsequenzen. Freiberufler üben Katalogberufe aus, sind nicht gewerbesteuerpflichtig und benötigen keine Gewerbeanmeldung. Gewerbetreibende melden ein Gewerbe an und zahlen Gewerbesteuer. Dieser Artikel beleuchtet jedoch nicht diese Unterscheidung, sondern die grundlegenden Kriterien, die Selbstständigkeit – sei es freiberuflich oder gewerblich – vom Angestelltenverhältnis abgrenzen.

Die Regel lautet: Freiberufler fallen unter spezifische Katalogberufe gemäß Einkommensteuergesetz, etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder auch Physiotherapeuten, wie unser Beispiel zeigt. Diese Tätigkeiten zeichnen sich durch besondere Fachkenntnisse oder eine persönliche, geistige Leistung aus. Gewerbetreibende hingegen üben Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht aus, die nicht zu diesen Katalogberufen zählen – typischerweise Handwerk oder Handel. Die bedeutendste Auswirkung für Sie: Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit und müssen kein Gewerbe anmelden. Gewerbetreibende hingegen unterliegen der Gewerbesteuer und der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.

Doch diese formale Einordnung kommt erst an zweiter Stelle. Der vorliegende Artikel betont eine noch grundlegendere Unterscheidung: die zwischen echter Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung. Gerade für Freiberufler wie den Physiotherapeuten ist dies essenziell, da ihre Tätigkeit leicht als eingegliedert missverstanden werden kann, wenn sie in fremden Räumen arbeiten. Ob Sie nun als Freiberufler oder Gewerbetreibender agieren, eines bleibt gleich: Sie müssen unternehmerisches Risiko tragen und Ihre Unabhängigkeit klar demonstrieren, um Ihre Selbstständigkeit überhaupt zu untermauern. Das Gericht schaut immer auf die gelebte Praxis, nicht nur auf den Titel.

Ein passender Vergleich ist der zwischen einem Bäcker und einem Steuerberater. Beide arbeiten selbstständig, doch ihre Rechtsform und steuerliche Behandlung unterscheiden sich. Der Bäcker ist Gewerbetreibender, zahlt Gewerbesteuer und muss ein Gewerbe anmelden. Der Steuerberater als Freiberufler ist von diesen Pflichten befreit. Trotz dieser Unterschiede müssen beide jedoch eines unmissverständlich nachweisen: ihre tatsächliche unternehmerische Freiheit und das Tragen eigenen Risikos, um nicht als Scheinselbstständige eingestuft zu werden.

Bevor Sie sich mit der formalen Einstufung als Freiberufler oder Gewerbetreibender beschäftigen, rate ich Ihnen dringend: Analysieren Sie Ihre Tätigkeit akribisch auf die Kernmerkmale echter Selbstständigkeit. Tragen Sie tatsächlich ein unternehmerisches Risiko? Können Sie weisungsfrei und unabhängig agieren? Verlassen Sie sich niemals allein auf die Berufsbezeichnung, denn wie unser Physiotherapeut im Artikel bewies: Es kommt darauf an, wie Sie tatsächlich agieren – wie ein Unternehmer, der in seinen eigenen Erfolg investiert. Eine falsche Einschätzung hier birgt das Risiko der Scheinselbstständigkeit, unabhängig davon, ob Sie sich als Freiberufler wähnen.


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Welche finanziellen Risiken drohen mir als Auftraggeber bei Scheinselbstständigkeit?

Wird ein freier Mitarbeiter rückwirkend als Angestellter eingestuft, drohen Ihnen als Auftraggeber erhebliche finanzielle Risiken. Sie müssen hohe Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) leisten. Hinzu kommen potenziell Lohnsteuern und massive Säumniszuschläge, die sich über die Jahre summieren und Ihre Existenz gefährden können.

Juristen nennen das Phänomen Scheinselbstständigkeit. Sie entsteht, wenn die vertragliche Vereinbarung einen freien Mitarbeiter vorsieht, die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit jedoch Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist. In solchen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend abzuführen, die er als Arbeitgeber hätte zahlen müssen. Dies betrifft sowohl seinen eigenen Anteil als auch den des vermeintlichen Mitarbeiters, der oft direkt von dessen Vergütung abgezogen werden muss. Es geht hierbei nicht nur um Rentenbeiträge, sondern auch um Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Der Grund für diese strengen Regelungen ist der Schutz des Sozialversicherungssystems und der Arbeitnehmer. Kommt die Scheinselbstständigkeit ans Licht, meist im Rahmen einer Betriebsprüfung, addieren sich zu den ausstehenden Beiträgen empfindliche Säumniszuschläge. Diese können sich über Jahre hinweg zu einer enormen Summe entwickeln, die die ursprünglichen Beitragsschulden oft um ein Vielfaches übersteigt. Die finanzielle Belastung kann dann schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Denken Sie an die Situation eines Gärtners, der regelmäßig für eine Firma arbeitet. Obwohl er Rechnungen schreibt, nutzt er nur deren Werkzeuge, folgt einem strikten Zeitplan und hat keine eigenen Kunden. Er ist de facto ein Angestellter, auch wenn der Vertrag etwas anderes besagt. Die Firma haftet für alle seine Sozialabgaben, als wäre er immer angestellt gewesen.

Handeln Sie proaktiv: Überprüfen Sie umgehend alle bestehenden „freie Mitarbeiter“-Verträge in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Praxis. Vergleichen Sie die schriftlichen Vereinbarungen akribisch mit der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit. Achten Sie besonders auf Merkmale wie Weisungsfreiheit, die Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung und das Tragen eines echten unternehmerischen Risikos. Bei Zweifeln beantragen Sie ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung – das schafft Klarheit und schützt Sie vor bösen Überraschungen.


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Wann sollte ich ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung beantragen?

Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen Sie am besten proaktiv, sobald Unsicherheiten bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung einer Tätigkeit bestehen. Dies schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten von Anfang an und schützt vor unerwarteten Nachforderungen bei späterer Scheinselbstständigkeit. Das Verfahren ist ein wichtiges Instrument, um frühzeitig Klarheit zu schaffen.

Juristen nennen das Statusfeststellungsverfahren einen Weg, präventiv eine verbindliche Klärung herbeizuführen. Die Regel lautet: Immer, wenn eine Zusammenarbeit Merkmale aufweist, die sowohl für eine abhängige Beschäftigung als auch für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, ist eine Überprüfung sinnvoll. Denken Sie beispielsweise an die Nutzung der Räumlichkeiten oder der Infrastruktur des Auftraggebers, während gleichzeitig Weisungsfreiheit und die Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung bestehen.

Gerade in solchen Grenzbereichen, in denen formale Abhängigkeiten (wie eine fehlende Kassenzulassung und die Abrechnung über Dritte) auf echte unternehmerische Freiheit treffen, ist eine Klärung unverzichtbar. Eine proaktive Einleitung schützt Sie und Ihren Partner vor den Unwägbarkeiten späterer Betriebsprüfungen. So vermeiden Sie die im Artikel genannten rückwirkenden Forderungen der Rentenversicherung, die existenzbedrohend sein können.

Ein passender Vergleich ist der statische Check beim Hausbau: Niemand zieht ein, bevor die Statik geprüft ist. Genauso sollten Sie den Status eines Mitarbeiters klären, bevor Sie eine Zusammenarbeit starten oder fortführen.

Bereiten Sie eine detaillierte Beschreibung der geplanten Tätigkeit und der genauen Vertragsbedingungen vor. Dokumentieren Sie sorgfältig alle Aspekte, die für die Selbstständigkeit sprechen – wie eigene Investitionen, freie Zeiteinteilung und das Tragen von Unternehmerrisiko. Vereinbaren Sie anschließend einen Termin zur Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem spezialisierten Anwalt, um das Verfahren einzuleiten. Zögern Sie nicht.


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Wie lege ich Widerspruch gegen einen Bescheid der Rentenversicherung ein?

Ein Widerspruch einlegen gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ist Ihr erster entscheidender Schritt, wenn Sie sich gegen eine Einstufung als scheinselbstständig wehren möchten. Wie der Physiotherapeut im beschriebenen Fall erfolgreich zeigte, müssen Sie diesen präzise, faktenbasiert und mit einer detaillierten Auflistung aller Merkmale echter Selbstständigkeit untermauern. Insbesondere Nachweise des Unternehmerrisikos sind hierbei essenziell. Lassen Sie sich nicht von der anfänglichen Angst lähmen, denn Sie können Ihre Existenz schützen.

Sie haben nur einen Monat Zeit, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, um schriftlich Widerspruch einzulegen. Senden Sie diesen an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Ein überzeugender Widerspruch muss mehr als nur ein einfaches „Ich bin nicht einverstanden“ sein; er erfordert eine ausführliche Begründung, die sich konsequent auf die Kriterien echter Selbstständigkeit konzentriert. Listen Sie darin alle Argumente auf, die Ihre unternehmerische Freiheit, wie freie Zeiteinteilung und Weisungsfreiheit, sowie Ihr finanzielles Risiko belegen.

Der Physiotherapeut hat eindrucksvoll vorgelebt, wie wichtig es ist, jede Investition – vom Notebook bis zu teuren Online-Kursen – als Beleg für den eigenen Kapitaleinsatz und das damit verbundene Verlustrisiko anzuführen. Ihre Begründung muss die formalen Argumente der Rentenversicherung, beispielsweise die Nutzung fremder Räumlichkeiten oder die Abrechnungspraxis, durch schlagkräftige, faktische Gegenbeweise entkräften. Das Gericht im Referenzfall wertete die vorgelegten Belege des Therapeuten als überzeugender, was die Bedeutung einer detaillierten und fundierten Argumentation unterstreicht.

Ein passender Vergleich ist das Bauen eines stabilen Hauses. Der Bauplan für Ihr Vorhaben, den Bescheid anzufechten, ist der Widerspruch selbst. Doch ohne ein solides Fundament aus detaillierten Belegen und stabilen Mauern Ihrer Argumente wird das Haus nicht stehen. Nur mit dieser Substanz erhält Ihr Anliegen die nötige Standfestigkeit, genau wie der Physiotherapeut durch seine gesammelten Beweise triumphierte.

Handeln Sie unverzüglich! Sammeln Sie umgehend alle Belege für Ihre Investitionen, Fortbildungen, Akquisitionsbemühungen und die detaillierte Gestaltung Ihrer Arbeitsabläufe. Erstellen Sie eine chronologische Liste dieser Nachweise und lassen Sie diese gegebenenfalls durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater prüfen, bevor Sie Ihren Widerspruch einreichen.


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Welche Dokumente helfen mir, meine Selbstständigkeit langfristig nachzuweisen?

Um Ihre Selbstständigkeit langfristig rechtssicher nachzuweisen, benötigen Sie eine systematische Sammlung von Belegen. Der Schlüssel liegt in der Dokumentation eigener finanzieller Investitionen, des tatsächlichen Unternehmerrisikos und Ihrer Autonomie in der Arbeitsgestaltung. Solche Nachweise gehen weit über einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen hinaus und sind entscheidend, um bei Prüfungen Ihre wahre Unternehmereigenschaft zu belegen.

Gerichte und Behörden prüfen detailliert, ob Sie als Selbstständiger agieren oder nur den Anschein erwecken. Sammeln Sie daher Quittungen und Rechnungen für Hardware wie Notebooks oder Tablets, Software-Lizenzen, Website-Hosting und jegliche spezifische Fachausrüstung. Diese zeigen, dass Sie aktiv in Ihre berufliche Infrastruktur investieren und so ein reales finanzielles Risiko tragen.

Ebenso unerlässlich sind Nachweise für Ihre eigenverantwortliche Fortbildung und Kundenakquise. Dazu gehören Rechnungen für hochwertige Online-Kurse, Marketingmaterialien, eigene Visitenkarten oder Belege für gezielte Werbung. Solche Ausgaben belegen Ihren Einsatz, um das Geschäft voranzutreiben und nicht nur auf Aufträge zu warten. Zudem sind Dokumente wichtig, die Ihre Autonomie untermauern. Führen Sie eine eigene Patienten- oder Kundenkartei. Weisen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach. Schriftverkehr, der Ihre freie Zeiteinteilung und Weisungsfreiheit demonstriert, ist ebenfalls wertvoll. Dies alles zeigt, dass Sie die Geschicke Ihres Unternehmens selbst lenken.

Denken Sie an den Bau eines Hauses. Ein echter Selbstständiger legt den Grundstein, trifft alle Bauentscheidungen und trägt die Investitionen selbst. Ein Scheinselbstständiger hingegen erhält lediglich einen Raum in einem fremden Haus und nutzt dessen vorgegebene Einrichtung. Ihre gesammelten Belege sind der Bauplan und die Materialrechnungen Ihres eigenen Hauses; sie zeigen unmissverständlich, wer der wahre Erbauer und Eigentümer ist.

Richten Sie sofort ein dediziertes digitales oder physisches Verzeichnis ein. Legen Sie dort systematisch alle Rechnungen und Quittungen für berufliche Investitionen über 100 Euro ab, beginnend mit dem aktuellen Monat. Eine solche lückenlose Dokumentation ist Ihre beste Verteidigung und schafft langfristig Sicherheit.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


**Bildtyp:** Editorial-Foto

**Hauptmotiv:** Schreibtisch mit Büromaterialien

**Text im Bild:** 
- SOZIALRECHT GLOSSAR
- Fachbegriffe einfach erklärt.
- KINDERGELD
- ALG I ANTRAG
- PFLEGEGRAD EINSTUFUNG.
- BEWILLIGT

**Wesentliche Bildelemente:** Buch, Lupe, Kugelschreiber

**Bildbeschreibung:** Das Bild zeigt eine büroähnliche Umgebung mit einem Schreibtisch. Auf dem Tisch liegen ein geöffnetes Buch, eine Lupe und Kugelschreiber. Ein Ordner mit der Aufschrift "BEWILLIGT" und ein Aktenkorb mit beschrifteten Unterlagen sind ebenfalls sichtbar.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Abhängige Beschäftigung

Bei einer abhängigen Beschäftigung ist jemand weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation eines anderen eingegliedert und muss dessen Anweisungen befolgen. Dieses Arbeitsverhältnis kennzeichnet sich durch ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, das dem Arbeitnehmer umfangreichen Schutz durch Arbeitsrecht und Sozialversicherung gewährt. Der Gesetzgeber schützt so die sozial schwächere Position des Arbeitnehmers vor Ausbeutung und sichert dessen Rechte.

Beispiel: Die Deutsche Rentenversicherung argumentierte, der Physiotherapeut sei in einer abhängigen Beschäftigung tätig gewesen, da er die Räumlichkeiten der Praxisinhaberin nutzte und über sie abrechnete.

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Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge

Bei einer Scheinselbstständigkeit drohen dem Auftraggeber hohe Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge, die rückwirkend für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig werden. Diese Forderungen stellen sicher, dass das Sozialversicherungssystem nicht umgangen wird und scheinselbstständige Personen nachträglich den ihnen zustehenden sozialen Schutz erhalten. Der Gesetzgeber schützt damit die Solidargemeinschaft und gleicht unrechtmäßige Vorteile aus.

Beispiel: Hätte das Gericht im Fall des Physiotherapeuten auf Scheinselbstständigkeit entschieden, wäre die Praxisinhaberin zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge für mehrere Jahre verpflichtet gewesen.

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Scheinselbstständigkeit

Juristen nennen das Scheinselbstständigkeit, wenn eine Person zwar als selbstständig auftritt oder im Vertrag steht, aber in Wirklichkeit wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Arbeitgeber Sozialabgaben umgehen und Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Schutz verlieren. Dieses Konzept schützt das Sozialversicherungssystem und sichert die Arbeitnehmerrechte.

Beispiel: Im vorliegenden Fall drohte dem Physiotherapeuten die Einstufung als scheinselbstständig, weil die Deutsche Rentenversicherung annahm, er sei in die Praxis der Kollegin eingegliedert gewesen.

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Statusfeststellungsverfahren

Ein Statusfeststellungsverfahren ist ein offizieller Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung, um verbindlich klären zu lassen, ob eine Tätigkeit als selbstständig oder abhängig beschäftigt einzustufen ist. Mit diesem Instrument schaffen Beteiligte Rechtssicherheit für ihre Zusammenarbeit und beugen langwierigen, teuren Nachforderungen bei einer späteren Scheinselbstständigkeit vor. Der Staat bietet diese Klärung an, um das Sozialversicherungssystem zu stabilisieren und Unsicherheiten zu minimieren.

Beispiel: Auftraggeber sollten ein Statusfeststellungsverfahren proaktiv beantragen, um vor einer Betriebsprüfung Klarheit über den Status ihrer freien Mitarbeiter zu erhalten.

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Unternehmerisches Risiko

Das unternehmerische Risiko beschreibt die Bereitschaft einer Person, eigenes Kapital und Zeit zu investieren, mit der Chance auf Gewinn, aber auch der Gefahr von Verlusten. Dieses Kriterium ist ein zentraler Indikator für echte Selbstständigkeit, denn es trennt den eigenverantwortlichen Handelnden vom weisungsgebundenen Angestellten. Wer das Risiko trägt, gestaltet die Geschäftstätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Beispiel: Der Physiotherapeut wies sein unternehmerisches Risiko durch Belege für Investitionen in ein Notebook, Software und einen teuren Online-Kurs nach, welche bei Misserfolg verloren gewesen wären.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 SGB IV)

    Diese Vorschrift definiert, wann jemand sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt gilt, was bedeutet, dass er in die Sozialversicherungssysteme wie Renten- und Krankenversicherung einzahlen muss.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage war, ob der Physiotherapeut als angestellter Arbeitnehmer in die Sozialversicherung einzahlen muss oder als Selbstständiger, der diese Beiträge eigenverantwortlich leistet.

  • Umfassende Gesamtbetrachtung aller Umstände (Rechtsprinzip der Bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung)

    Bei der Feststellung des Beschäftigungsstatus müssen stets alle tatsächlichen Gegebenheiten einer Tätigkeit im Einzelfall gewürdigt und im Gesamtzusammenhang beurteilt werden, ohne dass ein einzelnes Merkmal allein ausschlaggebend ist.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste alle widersprüchlichen Indizien – sowohl die der Rentenversicherung als auch die des Therapeuten – zusammentragen und abwägen, um ein Gesamtbild seiner Tätigkeit zu erhalten.

  • Bedeutung des unternehmerischen Risikos (Indiz für Selbstständigkeit)

    Wer eigenes Kapital einsetzt und damit die Chance auf Gewinn oder das Risiko eines Verlusts trägt, handelt typischerweise als Unternehmer und nicht als abhängiger Arbeitnehmer.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Investitionen des Physiotherapeuten in Ausrüstung, Fortbildung und Werbung mit der Möglichkeit des Misserfolgs waren für das Gericht der entscheidende Faktor, der seine tatsächliche Selbstständigkeit belegte und die Argumente der Rentenversicherung entkräftete.

  • Weisungsgebundenheit und Eingliederung in fremden Betrieb (§ 7 Abs. 1 SGB IV)

    Ein wesentliches Merkmal abhängiger Beschäftigung ist die Verpflichtung, Weisungen anderer zu befolgen und in die Arbeitsorganisation eines fremden Betriebs eingegliedert zu sein.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Rentenversicherung sah den Therapeuten wegen der Nutzung der Praxisräume und der Abrechnung über die Praxisinhaberin als in den Betrieb eingegliedert an, was aber durch seine hohe Eigenverantwortung und Freiheit vom Gericht widerlegt wurde.

  • Trennung von Leistungserbringungsrecht und Sozialversicherungsrecht (Rechtsprinzip)

    Die Voraussetzungen, um bestimmte medizinische Leistungen über Krankenkassen abrechnen zu dürfen (Leistungserbringungsrecht), sind unabhängig von der Frage, ob jemand sozialversicherungsrechtlich als selbstständig oder abhängig Beschäftigter gilt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass die fehlende eigene Kassenzulassung des Physiotherapeuten, die die Rentenversicherung als Indiz für Abhängigkeit wertete, keinen direkten Rückschluss auf seinen sozialversicherungsrechtlichen Status zulässt.


Das vorliegende Urteil


SG Darmstadt – Az.: S 8 BA 45/21 – Urteil vom 16.06.2025


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