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Bürgergeld: Tagessatzhöhe muss das Existenzminimum schützen

800 Euro Geldstrafe bei 503 Euro Regelsatz – der Richter setzt 25 Euro Tagessatz an. Ein Paradox: Der Staat zahlt zum Leben, die Justiz kassiert gleich wieder. Zählt das Existenzminimum erst bei der Vollstreckung? Oder muss der Strafrichter es sofort schützen? Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth eskalierte dieser Konflikt.
Älterer Mann sitzt konzentriert an einem Küchentisch und betrachtet einige Geldscheine neben einem Behördenbrief.
Bei Bürgergeld-Bezug schützt das Gericht das Existenzminimum und setzt die Tagessatzhöhe für Geldstrafen entsprechend herab. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 41/26

Das Wichtigste im Überblick

Gericht senkt Tagessatz für Bürgergeldempfänger auf 10 Euro und erlaubt Ratenzahlung.
  • Das Beschwerdegericht halbierte die Tagessatzhöhe und bewilligte 100-Euro-Raten.
  • Es stellte auf das eigene Bürgergeld des Angeklagten ab, nicht auf die Bedarfsgemeinschaft.
  • Das Existenzminimum darf bei der Geldstrafe nicht angetastet werden.
  • Die gewünschte 5-Euro-Tagessatzhöhe lehnte das Gericht ab.

  • Gericht: LG Nürnberg-Fürth
  • Datum: 03.07.2026
  • Aktenzeichen: 12 Qs 41/26
  • Verfahren: sofortige Beschwerde in Strafsache
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafvollstreckung
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Bürgergeldempfänger

Wie wird die Tagessatzhöhe bei Bürgergeld berechnet?

Das deutsche Strafrecht berechnet Geldstrafen nach einem Zweikomponentensystem: Die Anzahl der Tagessätze spiegelt die Schwere der Schuld wider, während die Tagessatzhöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters abbildet.

Für die Festsetzung der Tagessatzhöhe ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB grundsätzlich das Nettoeinkommen des Täters maßgeblich. Liegt dieses Einkommen nahe am Existenzminimum, kann bei Transferleistungsempfängern ein Abweichen vom Nettoeinkommensprinzip durch Absenkung des Tagessatzes geboten sein. Hintergrund ist, dass das menschenwürdige Existenzminimum durch eine Geldstrafe nicht angetastet werden darf – ein Gedanke, der sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergibt.

Für die Festsetzung der Tagessatzhöhe ist das Nettoeinkommen, das der Täter hat oder haben könnte, die Grundlage. (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB)

Ein Bezieher von Bürgergeld wehrte sich gegen die vom Amtsgericht Nürnberg zunächst mit Strafbefehl festgesetzten 50 € Tagessatzhöhe und später gegen die im Beschwerdeverfahren vom Amtsgericht bestätigten 20 €. Sein monatlicher Eigenbedarf lag laut Jobcenter-Bescheiden bei 740,66 €. Das Landgericht Nürnberg-Fürth zog vom aktuellen Regelbedarf von 563 € eine Quote von 75 % ab, was 422,25 € ergab, und berechnete aus der Differenz zum tatsächlichen Bezug die neue Tagessatzhöhe. Das Ergebnis: Herabsetzung der Tagessatzhöhe auf 10 € (LG Nürnberg-Fürth, Az. 12 Qs 41/26).

Infografik (Gegenüberstellung): Korrekte vs. unzulässige Tagessatzberechnung bei Bürgergeldbeziehern nach § 40 StGB
Existenzminimum wahren: So senkt man den Tagessatz

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei Beziehern von einkommenssichernden Transferleistungen nahe am Existenzminimum ist der unerlässliche Lebensbedarf bereits absenkend bei der Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe zu berücksichtigen und nicht erst durch Ratenzahlungen im Vollstreckungsverfahren.
  2. Die Berechnung der Tagessatzhöhe richtet sich ausschließlich nach dem individuellen Nettoeinkommen. Sozialleistungen, die anderen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zur Sicherung ihres eigenen Existenzminimums zufließen, dürfen nicht einkommenserhöhend zugerechnet werden.

Praxis-Hinweis: Berechnung bei Bürgergeld

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, wird nicht Ihr gesamter Auszahlungsbetrag durch 30 geteilt, um den Tagessatz zu ermitteln. Gerichte schützen in der Regel einen Kernbereich des Regelbedarfs (hier 75 Prozent) als unantastbares Existenzminimum. Nur der Betrag, der über dieser Schutzgrenze liegt, fließt in die Berechnung der Tagessatzhöhe ein. Prüfen Sie Ihren Strafbefehl: Wenn dieser Abzug fehlt, ist die Tagessatzhöhe möglicherweise zu hoch angesetzt.

Zählt das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft mit?

Für die Berechnung der Tagessatzhöhe ist ausschließlich das individuelle Nettoeinkommen des Täters entscheidend, wie § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB vorschreibt. Transferleistungen, die anderen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zufließen, dürfen dem Täter nicht zugerechnet werden, wenn sie deren eigenes Existenzminimum sichern. Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialrechts umfasst dabei typischerweise Ehepartner und minderjährige Kinder, nicht aber automatisch alle im Haushalt lebenden Verwandten.

Eine das Einkommen des Angeklagten erhöhende Zurechnung der Transferzahlung an den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden, volljährigen Sohn schied aus, weil dadurch lediglich dessen eigenes Existenzminimum gesichert wird. – so das LG Nürnberg-Fürth

Leben Sie in einer Bedarfsgemeinschaft und Ihr Strafbefehl rechnet das gesamte Haushaltseinkommen oder die Leistungen aller Mitglieder ein? Dann ist die Tagessatzhöhe höchstwahrscheinlich zu hoch angesetzt. Legen Sie dem Gericht Ihren individuellen Jobcenter-Bescheid vor, aus dem Ihr persönlicher Eigenbedarf hervorgeht – nicht den Gesamtbescheid der Bedarfsgemeinschaft.

Gesamtbedarf der Familie war nicht ausschlaggebend

Der Verteidiger hatte vorgetragen, die aus dem Angeklagten und seinem volljährigen Sohn bestehende Bedarfsgemeinschaft habe einen Gesamtbedarf von 1.381,52 € einschließlich Miete und Nebenkosten erhalten. Das Landgericht stellte klar, dass auf diesen Gesamtbezug nicht abgestellt werden könne. Die Leistungen für den Sohn blieben außer Betracht, weil sie lediglich dessen eigenes Existenzminimum sicherten – maßgeblich blieb allein der Eigenanteil von 740,66 €.

Wann wird Ratenzahlung bei einer Geldstrafe bewilligt?

Die Bewilligung von Ratenzahlungen richtet sich nach § 42 Satz 1 StGB. Sie kommt in Betracht, wenn dem Täter die sofortige Zahlung der Gesamtsumme aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist.

Können Sie die Geldstrafe nicht auf einmal zahlen, beantragen Sie sofort Ratenzahlung beim Gericht. Gerichte müssen Raten bewilligen, wenn Ihr Einkommen am Existenzminimum liegt. Warten Sie nicht, bis die Vollstreckung beginnt – stellen Sie den Antrag zusammen mit Ihrem Einspruch oder Ihrer Beschwerde.

Das Amtsgericht Nürnberg hatte dem Angeklagten zunächst keine Ratenzahlung bewilligt. Bei einer Gesamtforderung von 1.900 € und einem Einkommen am Existenzminimum sah das Landgericht eine sofortige Zahlung als unmöglich an. Dem Betroffenen wurden daraufhin monatliche Raten in Höhe von 100 € zugesprochen, zahlbar jeweils zum Fünfzehnten des Monats, erstmals zum 15.08.2026.

Darf fiktives Einkommen bei der Strafe zählen?

Ein zumutbar erzielbares, aber tatsächlich nicht bezogenes Einkommen – sogenanntes fiktives Einkommen – kann bei der Bemessung der Tagessatzhöhe grundsätzlich relevant sein. Ob es berücksichtigt wird, hängt von der individuellen Erwerbsfähigkeit und den persönlichen Umständen des Täters ab. Das bedeutet konkret: Das Gericht unterstellt ein Einkommen, das der Täter bei zumutbarer Arbeit erzielen könnte, um zu verhindern, dass sich jemand durch freiwillige Arbeitslosigkeit künstlich arm rechnet.

Erwerbsbiografie sprach gegen zusätzliches Einkommen

Der 63-jährige Angeklagte war 2021 nach Deutschland zurückgekehrt, nachdem er seit 2010 in Kuba gelebt und dort eine selbständige Tätigkeit im Tourismusbereich ausgeübt hatte. Diese Tätigkeit musste er corona-bedingt aufgeben; in Deutschland konnte er daran nicht mehr anknüpfen. Das Landgericht entschied, dass angesichts seines Alters und seiner Erwerbsbiografie ein weiteres zumutbar erzielbares Einkommen nicht in Betracht komme. Mangels Vermögen war allein das tatsächlich bezogene Bürgergeld die Berechnungsgrundlage.

Muss Existenzminimum schon in die Tagessatzhöhe?

Die Justiz muss sicherstellen, dass die Geldstrafe die Leistungsfähigkeit nicht unterschreitet, die für den unerlässlichen Lebensbedarf notwendig ist. Nach Ansicht des Landgerichts ist dieser Bedarf bereits bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen und nicht erst im Vollstreckungsverfahren über die Ratenzahlung – andernfalls würde eine Leistungsfähigkeit unterstellt, die tatsächlich nicht besteht. Das Vollstreckungsverfahren dient lediglich dem Einzug der Forderung, sodass Einwände gegen die Berechnungsgrundlage der Strafe dort oft zu spät kommen.

Der unerlässliche Lebensbedarf ist nach alldem bereits auf der Ebene der Bestimmung der Tagessatzhöhe und nicht erst bei der Festsetzung der Ratenzahlung zu berücksichtigen […], andernfalls würde die Höhe des Tagessatzes eine Leistungsfähigkeit des Angeklagten behaupten, die die tatsächlichen Umstände gar nicht hergeben. – so das LG Nürnberg-Fürth

Wichtig für Ihr Vorgehen: Warten Sie nicht auf das Vollstreckungsverfahren, um auf Ihre finanzielle Lage hinzuweisen. Machen Sie Ihr Existenzminimum bereits im Strafbefehlsverfahren oder im Einspruchsverfahren geltend. Legen Sie aktuelle Jobcenter-Bescheide vor, damit das Gericht von Anfang an mit dem korrekten Betrag rechnet.

Das Landgericht setzte die Tagessatzhöhe auf 10 € fest, nachdem die Vorinstanz 20 € veranschlagt hatte. Der Antrag des Verteidigers auf eine Tagessatzhöhe von 5 € wurde verworfen, da der errechnete verfügbare Betrag von 318,41 € nach Auffassung des Gerichts eine Höhe von 10 € rechtfertigte. Die sofortige Beschwerde hatte damit nur teilweise Erfolg: Neben der Herabsetzung der Tagessatzhöhe wurde dem Angeklagten Ratenzahlung bewilligt, im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen gemäß § 473 Abs. 4 StPO der Staatskasse zur Last.

Was das Urteil für Bürgergeld-Empfänger heißt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat als Beschwerdeinstanz entschieden und damit klargestellt: Der Schutz des Existenzminimums gehört bereits in die Tagessatzberechnung, nicht erst in die Strafvollstreckung. Die Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung eines Landgerichts und bindet andere Gerichte nicht formal – der Berechnungsweg mit 75 Prozent geschütztem Regelbedarf ist jedoch eine übertragbare Methodik, auf die Sie sich in Ihrem eigenen Verfahren berufen können. Das bedeutet konkret: Im deutschen Recht gibt es keine starre Bindung an Präzedenzfälle wie im angelsächsischen Raum; jedes Gericht entscheidet grundsätzlich eigenständig, orientiert sich aber in der Praxis oft an der Rechtsprechung höherer Instanzen.

Wer aktuell einen Strafbefehl erhalten hat und Bürgergeld bezieht, sollte drei Dinge tun: Erstens prüfen, ob der Tagessatz das geschützte Existenzminimum berücksichtigt – liegt er darüber, ist Einspruch sinnvoll. Zweitens dem Gericht frühzeitig die aktuellen Jobcenter-Bescheide vorlegen, damit die Berechnung auf tatsächlichen Zahlen basiert. Drittens bei einer hohen Gesamtstrafe sofort Ratenzahlung beantragen – das Gericht muss diese bewilligen, wenn die sofortige Zahlung wirtschaftlich unmöglich ist.

So reagieren Sie auf den Strafbefehl

Haben Sie einen Strafbefehl erhalten und beziehen Bürgergeld, dann prüfen Sie jetzt Ihren Tagessatz: Wurde Ihr Existenzminimum korrekt abgezogen? Liegt der Tagessatz über dem, was Ihnen nach Abzug des geschützten Kernbereichs tatsächlich übrig bleibt, legen Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein. Beantragen Sie gleichzeitig Ratenzahlung, wenn Sie die Gesamtsumme nicht sofort aufbringen können. Legen Sie dem Gericht Ihren aktuellen Jobcenter-Bescheid mit dem ausgewiesenen Eigenbedarf vor – nicht den Gesamtbescheid der Bedarfsgemeinschaft.


Strafbefehl erhalten? Lassen Sie Ihre Tagessatzhöhe prüfen

Fehler bei der Berechnung der Tagessatzhöhe sind im Strafbefehlsverfahren keine Seltenheit – gerade bei Bürgergeld-Empfängern wird das geschützte Existenzminimum oft übergangen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Strafbefehl auf formelle Fehler, sichern die entscheidende Einspruchsfrist und stellen sicher, dass Ihr individueller Eigenbedarf korrekt berücksichtigt wird.

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Experten-Kommentar

Die Justiz rechnet bei der Tagessatzhöhe von Transferleistungsempfängern oft mit Pauschalen, die an der Realität völlig vorbeigehen. In der hektischen Praxis der Amtsgerichte werden Strafbefehle im Akkord erlassen und Empfänger von Bürgergeld systematisch zu hoch eingestuft, weil schlicht die Zeit für eine differenzierte Prüfung fehlt. Erst wenn Beschwerde eingelegt wird, schauen die Richter genauer hin und korrigieren die Sätze nach unten.

Betroffene sollten daher niemals die Frist für den Einspruch verstreichen lassen, selbst wenn der Vorwurf als solcher zutreffend ist. Es lohnt sich fast immer, den Einspruch auf die Rechtsfolgen – also die Höhe der Tagessätze – zu beschränken. Wer hier zügig den eigenen Berechnungsbogen des Jobcenters vorlegt, zwingt das Gericht rechtlich fundiert zum Einlenken.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Gericht meine Tagessatzhöhe schätzen, wenn ich meinen aktuellen Bürgergeld-Bescheid nicht vorlege?

Ja, das Gericht darf die Tagessatzhöhe schätzen, wenn Sie Ihren aktuellen Bürgergeld-Bescheid nicht vorlegen. Diese Schätzung darf aber nicht willkürlich sein und muss Ihr geschütztes Existenzminimum weiterhin berücksichtigen.

Grundlage der Tagessatzhöhe ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB Ihr Nettoeinkommen, also die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Fehlen dem Gericht konkrete Angaben, darf es diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung schätzen; bei unklarer Lage fällt das Risiko fehlender Mitwirkung grundsätzlich zu Ihren Lasten. Gerade bei Bürgergeld-Bezug muss das Gericht aber vermeiden, eine Leistungsfähigkeit zu unterstellen, die die tatsächlichen Umstände gar nicht hergeben, weil das Existenzminimum nicht angetastet werden darf. Legen Sie deshalb den aktuellen Bescheid möglichst sofort vor, damit das Gericht nicht mit zu hohen Annahmen rechnet.

Wurde die Tagessatzhöhe bereits festgesetzt, können Sie die falsche Berechnung im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren noch angreifen und den Bescheid nachreichen. Ohne Korrektur läuft der Schutz des Existenzminimums sonst oft ins Leere, weil die falschen Zahlen bereits in der Entscheidung stehen.


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Kann ich den Tagessatz nachträglich senken lassen, wenn mein Bürgergeld-Bescheid erst nach dem Termin kam?

Ja, solange Ihr Verfahren noch offen ist, können Sie den Tagessatz durch eine nachträgliche Vorlage Ihres Bürgergeld-Bescheids noch senken lassen. Maßgeblich ist, dass die Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB Ihre aktuelle Leistungsfähigkeit abbilden muss und das Existenzminimum nicht unterschreiten darf.

Der Bescheid darf daher auch nach dem ersten Termin noch berücksichtigt werden, wenn der Strafbefehl noch nicht rechtskräftig ist oder das Verfahren im Einspruchs- oder Beschwerdestadium läuft. In dieser Phase kann das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse neu bewerten und die Tagessatzhöhe anpassen, weil die Berechnung bereits bei der Festsetzung erfolgen muss und nicht erst später in der Vollstreckung. Entscheidend ist, dass Sie den Bescheid möglichst sofort nachreichen und auf den bisherigen Rechenfehler hinweisen.

Ist die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch bereits abgelaufen und der Strafbefehl damit rechtskräftig, wird es deutlich schwieriger. Dann kommt regelmäßig nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht, wenn Sie den Bescheid unverschuldet nicht früher vorlegen konnten; daneben bleibt nur ausnahmsweise ein Gnadenverfahren.


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Wird bei der Berechnung der Geldstrafe auch mein sozialrechtlicher Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigt?

Ja, Ihr sozialrechtlicher Mehrbedarf für Alleinerziehende erhöht Ihr geschütztes Existenzminimum und muss bei der Tagessatzhöhe berücksichtigt werden. Wird der Mehrbedarf im Bürgergeld-Bescheid ausgewiesen, darf das Gericht ihn nicht wie frei verfügbares Einkommen behandeln.

Die Tagessatzhöhe richtet sich zwar grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen gemäß § 40 Abs. 2 StGB, bei Bürgergeld darf aber das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschritten werden. Zum sozialrechtlich geschützten Bedarf gehört auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II, weil er den anerkannten Lebensbedarf konkret erhöht. Deshalb darf das Gericht nur den Betrag oberhalb dieses erweiterten Existenzminimums als wirtschaftlich verfügbar ansetzen. Entscheidend ist, dass der Mehrbedarf im Bescheid individuell ausgewiesen ist; dann kann er bei der Berechnung nicht übergangen werden.

Praktisch sollten Sie den aktuellen Jobcenter-Bescheid vorlegen und die Zeile mit dem Mehrbedarf für Alleinerziehende kenntlich machen. Fehlt eine ausdrückliche Ausweisung, kann das Gericht den Mehrbedarf leichter übersehen oder unzutreffend bewerten.


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Muss ich dem Gericht für die Berechnung meinen kompletten monatlichen Bürgergeld-Bescheid zuschicken?

Nein, Sie müssen nicht den kompletten Bürgergeld-Bescheid der Bedarfsgemeinschaft einreichen. Legen Sie nur Ihren persönlichen Jobcenter-Bescheid oder Ihre Einzelaufstellung mit dem eigenen Eigenbedarf vor, damit das Gericht keine fremden Leistungen als Ihr Einkommen mitrechnet.

Für die Tagessatzhöhe zählt nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ausschließlich Ihr individuelles Nettoeinkommen. Leistungen, die anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zufließen, dienen deren eigenem Existenzminimum und dürfen Ihnen nicht einkommenserhöhend zugerechnet werden. Deshalb ist für das Gericht der Teil des Bescheids wichtig, aus dem Ihr eigener Regelbedarf, ein eventueller Mehrbedarf und Ihr persönlicher Auszahlungsbetrag hervorgehen. So wird verhindert, dass der Gesamtbedarf der Familie oder Mitbewohner fälschlich als Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit behandelt wird.

Weist Ihr Bescheid Ihren Eigenanteil nicht getrennt aus, sollten Sie beim Jobcenter eine separate Aufstellung anfordern. Gerade bei gemeinsamen Haushalten ist das sinnvoll, weil das Gericht sonst erst nachfragen müsste und die Berechnung sich verzögert. Entscheidend ist immer, dass aus den Unterlagen klar ersichtlich bleibt, welcher Betrag allein Ihnen zusteht.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 41/26 – Beschluss vom 03.07.2026




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