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Volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI – Voraussetzungen

SG Nordhausen – Az.: S 20 R 1915/18 – Urteil vom 15.12.2022

Der Bescheid der Beklagten vom 03.07.2018 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2018 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.01.2018 im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1960 geborene Kläger beantragte am 05.12.2017 bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente.

Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei und lehnte mit Bescheid vom 03.07.2018 den Antrag des Klägers ab. Dagegen legte der Kläger am 20.07.2018 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2018 wurde der Widerspruch nach Einholung eines Gutachtens auf neurologisch- psychiatrischem Fachgebiet als unbegründet zurückgewiesen, da nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bei dem Kläger noch ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen für mindestens 6 Stunden täglich vorliege. Im Hinblick auf einen Rentenanspruch wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verwies die Beklagte den Kläger ausgehend von seinem Hauptberuf als Heizungs- und Wasserinstallateur, den sie der Stufe der Facharbeiter zuordnete, auf die Tätigkeit als Montierer in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik, medizinischen Geräten beziehungsweise Aggregaten in der Automobilindustrie.

Hiergegen hat der Kläger am 15.11.2018 Klage erhoben. Er führt an, dass aufgrund der Gesamtheit der diagnostizierten Erkrankungen eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei.

Der Kläger beantragt(sinngemäß), den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2018 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihre Bescheide.

Das Gericht hat Befundberichte von A, Ö und R beigezogen.

Ferner wurden ein nervenärztliches Gutachten bei K und ein orthopädisches Zusatzgutachten bei H eingeholt. Nach dem Gutachten von H vom 29.072019 bestehen auf orthopädischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen:

1. Chronifizierte Lumboischialgie links mit sensomotorischer Radikulopathie L3 links bei Bandscheibenprolaps L3/L 4 links mit belastungsabhängigem Nervenwurzelreizsyndrom L3/L4 links, Muskelschwäche M. quadrizeps femoris links Kraftgrad 3-4/52. Chronisches Impingement-Syndrom rechte Schulter und ACG-Arthrose 2. Grades( klinisch stumm) mit Bewegungsschmerz ab Schulterhöhe3. Belastungsabhängige Epicondylopathie humeri radialis beiderseits4. Rezidivierendes Cervikocephalsyndrom mit Aurikular- und vestibulärer Reaktion/DD Migräne bei Osteochondrose C 5/C65. Femuro-patellares Kompressionssyndrom linkes Knie bei nativ-radiologisch Retropatellararthrose zweiten Grades mit Belastungsschmerz in Kniebeuge Stellung ohne manifestes Funktionsdefizit

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig, d.h. ca. 8 Stunden täglich ohne Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Tätigkeiten mit Wirbelsäulen- oder Kniegelenkszwangshaltungen, ohne überwiegende Tätigkeiten über Schulterhöhe, ohne Tätigkeit mit Besteigen von Leitern und Gerüsten oder unter Absturzgefahr, ohne Tätigkeiten mit dauernder Exposition von Kälte, Nässe, Zugluft oder Vibration ohne überwiegend gehende Tätigkeiten und ohne Bildschirmtätigkeit ohne Möglichkeit zur Haltungswechseln auszuführen.Nach dem Gutachten von K vom 02.08.2019 bestehen folgende Gesundheitsstörungen:

1. Sensomotorisches und schmerzhaftes Radikulärsyndrom L 4 links (ICD-10 G 55.1)2. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45. 41)3. Ängstlich-depressiv gefärbte Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2)4. Migräne ohne Aura (ICD- 10 G 43 0)5. Karpaltunnelsyndrom beidseits (ICD- 10 G 56.0)6. Augenmuskellähmung(ICD- 10 H 49.9)7. die von H genannten Diagnosen8. sowie fachfremd arterieller Hypertonus, paroxysmale Tachykardie, Hypercholesterinämie , Schlafapnoesyndrom, Zustand nach Hörsturz rechts 2016 mit persistierender Schwindelsymptomatik, Schwerhörigkeit und Tinnitus beidseits.

Der Kläger könne Arbeiten von mehr als 6 Stunden täglich mit den von H genannten Einschränkungen, ohne besondere nervliche Belastung und Zeitdruck und ohne Akkord und Nachtarbeit verrichten. Nachdem das Gericht ein im Verfahren S 3 R 1416 /18 eingeholtes arbeitsmarkt- und berufskundliches Sachverständigengutachten des L beigezogen hatte, nahm die Beklagte von der Verweisung auf die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers Abstand und verwies den Kläger unter Bezugnahme auf ein berufskundliches Gutachten des Sachverständigen O M, das von der 20. Kammer in einem früheren Verfahren eingeholt worden war, auf die Tätigkeit eines Montierers in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik, medizinischen Geräten beziehungsweise Aggregaten.Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess- und Beklagtenakten verwiesen, die der Kammer bei der Beratung und Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.

Die Klage ist teilweise begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie einen Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ablehnen.

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung entrichtet haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und sind erfüllt.

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) haben Versicherte, die – wie der Kläger – vor dem 02.01.1961 geboren sind, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie – neben den allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S 1 Nr. 2 und 3 SGB VI – berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit körperlich, geistig und seelisch gesunder Versicherter mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Versicherter nur dann, wenn er weder seinen bisher versicherungspflichtig ausgeübten Beruf – seinen Hauptberuf – noch eine ihm sozial zumutbare andere Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.

Der Kläger leidet unter Erkrankungen vor allem auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet, die länger als 6 Monate bestehen und einen leistungsmindernden Dauereinfluss auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben haben. Auf die in den Gutachten angeführten Diagnosen und beschriebenen Leistungseinschränkungen wird verwiesen.

Der Kläger kann daher, was im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, seinen bisherigen Hauptberuf als Heizungs- und Wasserinstallateur nicht mehr in leidensgerechter Weise ausüben.

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes – dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt – hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 – Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom 24. März 1998 – Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 – Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris).

Die eingeschränkte Verweisbarkeit erfordert, dass mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret bezeichnet werden muss. Es muss ein typischer Arbeitsplatz benannt werden, einzelne Arbeiten oder Arbeitsvorgänge anzugeben, genügt nicht. Die typisierende Beschreibung des Arbeitsinhalts muss erkennen lassen, welche Anforderungen an das Leistungsvermögen sowie an die Kenntnisse und Fähigkeiten der Versicherten gestellt werden. So muss z.B. für den Bereich der Kontroll- und Überwachungstätigkeiten die Art der zu kontrollierenden Gegenstände, die zu überwachenden Vorgänge und die Gestaltung des jeweiligen Arbeitsplatzes genau beschrieben werden. Die Tätigkeiten in diesem Bereich sind zu unterschiedlich, als dass mit allgemeinen Formeln auf einen ganzen Komplex von Tätigkeiten verwiesen werden kann. Auch die Verweisung auf Tätigkeiten nach einer bestimmten Vergütungsgruppe z.B. des TVÖD (früher BAT) reicht nicht aus. (Nazarek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 240 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 99).

Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten genannte Verweisungstätigkeit „Montierer in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik, medizinischen Geräten beziehungsweise Aggregaten“ nicht. Gegenüber der zeitweisen parallel benannten Tätigkeit als Gerätezusammensetzer beziehungsweise Montierer, die von der Beklagten nicht mehr aufrechterhalten wird, liegt insoweit nur eine branchenspezifische Präzisierung vor. Die Einwände, die gegen den Beruf eines Gerätezusammensetzers im Hinblick auf die Konkretisierung der beruflichen Anforderungen beziehungsweise des Qualifikationsniveaus in dem berufskundlichen Gutachten L zu Recht erhoben wurden, sind auch im Hinblick auf diese branchenspezifische Konkretisierung gültig. Es kann sich somit einerseits sowohl um einfache standardmäßige Montagetätigkeiten handeln, die als berufsfachlich ausgerichtete Helfertätigkeiten zu qualifizieren sind. Das Spektrum der genannten Arbeiten beziehungsweise Arbeitsvorgänge in den unterschiedlichsten Bereichen umfasst jedoch andererseits auch Tätigkeiten, für die der Zugang über die Ausbildung als Fertigungsmechaniker mit dreijähriger Ausbildung oder als Fachkraft für Metalltechnik mit der Fachrichtung Montagetechnik mit zweijähriger Ausbildung eröffnet wird. In bestimmten Wirtschaftszweigen wird für solche Tätigkeiten eigenständig ausgebildet, zum Beispiel zum Elektroniker, Feinwerkmechaniker und Mechatroniker. Für diese Tätigkeiten muss auch ein Quereinsteiger mit handwerklichen Vorkenntnissen umfassend eingearbeitet werden. Umfassend eingearbeitet bedeutet ausweislich des berufskundlichen Gutachtens des L, dass eine Einarbeitungszeit von 3 Monaten nicht ausreicht.

Die im berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen M genannten Tätigkeiten, zum Beispiel das Entnehmen von Einzelteilen der vormontierten Teile aus Behältern oder vom Band, Sichtkontrolle der zu montierenden Teile und Entfernung fehlerhafter Teile, Montieren von Hand unter Verwendung von Werkzeugen, Arbeiten nach Zeichnung, Montageanleitung, Muster, mündliche Anweisung, Verbinden maschineller Teile durch Stecken, Klemmen, Schrauben, Nieten oder Löten beschreibt vielmehr nur ein ganzes Bündel von einzelnen Arbeitsvorgängen und Tätigkeiten, die in den unterschiedlichsten industriellen Bereichen auf den unterschiedlichsten Qualifikationsstufen vorzufinden sind. Dies skizziert aber keinen konkreten Arbeitsplatz oder einen festumrissenen Beruf, sondern nur ein diffuses Tätigkeits- beziehungsweise Berufsfeld.

Auf den untersten Teil dieses Berufsfeldes kann der Kläger nach den Grundsätzen des Mehrstufenschemas des BSG nicht verwiesen werden, denn der Hauptberuf des Klägers ist der dritten Stufe der Facharbeiter zuzurechnen.

Für den oberen Teil dieses Berufsfeldes reicht auch unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse des Klägers eine dreimonatige Arbeitszeit nicht aus, vielmehr wäre eine umfassendere Qualifizierung erforderlich. Ob in einem mittleren Bereich ein konkreter für den Kläger sowohl unter dem Gesichtspunkt seiner beruflichen Qualifikation und Vorkenntnissen einerseits und seiner gesundheitlichen Einschränkungen andererseits zugänglicher konkreter Beruf benannt werden kann, ist fraglich. Dies lässt sich jedenfalls nicht aus den beigezogenen berufskundlichen Gutachten ableiten.

Zu Recht fordert die obergerichtliche Rechtsprechung, dass von der Beklagten eine konkrete abgrenzbare und damit auch im Hinblick auf das Mehrstufenschema überprüfbare Verwaltungstätigkeit benannt wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil in den einzelnen Bereichen, zum Beispiel bei industrieller Montage am Fließband, auch zusätzliche Anforderungen an die körperliche und geistige Belastbarkeit, etwa in Form von erhöhtem Arbeits- und Zeitdruck, Akkordarbeit oder Schichtarbeit gestellt werden könnten, die unter Umständen mit dem Leistungsbild des Klägers nicht übereinstimmen. Bei Angabe eines diffusen Tätigkeitsfeldes entzieht sich dies einer gerichtlichen Überprüfung. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle der Beklagten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu ermitteln und zu benennen, da dies den Amtsermittlungsgrundsatz zugunsten einer Ersatzvornahme originären Verwaltungshandelns überdehnen würde.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, denn der Kläger erfüllt nicht die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer entsprechenden Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Kammer folgt der übereinstimmenden Einschätzung der Gutachter, dass der Kläger noch leichte Arbeiten mehr als 6 Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche mit den genannten Einschränkungen verrichten kann. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Sachverständigen die medizinischen Befunde zutreffend erhoben und aus ihnen die richtigen sozial-medizinischen Schlussfolgerungen gezogen haben. Die von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen entsprechen auch den allgemein anerkannten Begutachtungsmaßstäben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

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