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Anspruch auf Haushaltshilfe: Chronisch kranker, kinderloser Versicherter scheitert

Seit Jahren psychisch krank, der Haushalt kaum noch zu stemmen. Jetzt steht ein Klinikaufenthalt an – die Krankenkasse verweigert die Haushaltshilfe. Kein Kind im Haushalt, die Ehefrau geht arbeiten: Das reiche nicht, so die Kasse. Das Landessozialgericht muss klären, ob der Versicherte dennoch Anspruch hat.
Älterer Mann mit Gehstock am Küchentisch blickt auf einen Wäschekorb, während Ehefrau daneben arbeitet.
Chronische Erkrankungen begründen keinen Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, solange der Partner zur Hilfe bereitsteht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 11 KR 386/23

Das Wichtigste im Überblick

Mit Urteil vom 25.04.2023 (L 11 KR 386/23) entschied das LSG Baden-Württemberg: Ein Rentner erhält wegen dauerhaft bestehender psychischer und körperlicher Erkrankungen keine Haushaltshilfe, weil keine akute Verschlimmerung vorlag. Bei dauerhaften Beschwerden ohne akute Verschlimmerung greift diese Hilfe nicht.


  • Chronische Leiden reichen nicht: Das Gericht sah keine akute Verschlimmerung, die den Haushalt vorübergehend unmöglich machte.
  • Geplanter Klinikaufenthalt: Ein späterer stationärer Aufenthalt führt vorher nicht zu Haushaltshilfe.
  • Mitwohnende Person zählt: Haushaltshilfe entfällt, wenn eine Person im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann.
  • Sechs Monate sind zu lang: Der beantragte Zeitraum passte nicht zu einer kurzfristigen Hilfe in akuter Notlage.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LSG Baden-Württemberg
  • Datum: 25.04.2023
  • Aktenzeichen: L 11 KR 386/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, gesetzliche Krankenversicherung, Haushaltshilfe
  • Relevant für: gesetzlich Versicherte, Menschen mit chronischen Erkrankungen, Haushalte ohne Kinder

Warum scheiterte der Antrag trotz Erkrankungen?

Anspruchsgrundlage für Haushaltshilfe ist allein § 38 SGB V; § 10 SGB I enthält nur ein objektives Gestaltungsprinzip, §§ 2, 2a und 11 SGB V begründen grundsätzlich keine eigenen Leistungsansprüche. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V steht Versicherten Haushaltshilfe zu, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 37, § 40 oder § 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist – zusätzlich muss nach Satz 2 ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt leben. Das bedeutet konkret: Sie brauchen eine laufende Krankenhaus-, Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung und zugleich ein Kind im Haushalt; ohne beides greift diese Grundnorm nicht. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB V ordnet Haushaltshilfe zwar der Krankenbehandlung zu, Voraussetzungen und Umfang richten sich aber ausschließlich nach § 38 SGB V. Und selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, greift § 38 Abs. 3 SGB V ein: Der Anspruch besteht nur, soweit keine im Haushalt lebende Person die Aufgaben übernehmen kann.

Diese Maßstäbe legte das Landessozialgericht Baden-Württemberg dem Berufungsverfahren L 11 KR 386/23 zugrunde. Ein 1959 geborener Mann, Mitglied der Krankenversicherung der Rentner, beantragte am 28.07.2022 bei seiner Krankenkasse Haushaltshilfe. Die Krankenversicherung der Rentner ist der gesetzliche Krankenversicherungsschutz für Rentnerinnen und Rentner; für Haushaltshilfe gelten dieselben Regeln wie bei anderen Versicherten. Bescheid vom 15.08.2022 und Widerspruchsbescheid vom 08.12.2022 lehnten den Antrag ab, das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2023 ab (Az. S 5 KR 3093/22), und das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies am 25.04.2023 auch die Berufung zurück. Ein Anspruch nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestand nicht, weil der Mann keine der dort genannten Leistungen bezog und in seinem Haushalt kein Kind lebte. Ein für die Zukunft lediglich geplanter stationärer Aufenthalt begründete nach Auffassung des Senats keinen bereits im Vorfeld bestehenden Anspruch.

Ansprüche der Ehefrau des Betroffenen waren in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil die Krankenkasse ihr gegenüber eine eigene, selbstständig anfechtbare Verwaltungsentscheidung getroffen hatte.

Das bedeutet für Sie: Jeder Versicherte braucht einen eigenen Bescheid. Die Ablehnung gegenüber einer Person entscheidet nicht automatisch über den Anspruch der im Haushalt lebenden Ehepartnerin oder des Ehepartners.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V setzt eine akute Erkrankung oder akute Verschlimmerung einer Krankheit in einer grundsätzlich vorübergehenden Situation voraus; chronifizierte Dauererkrankungen und ein darauf gestützter längerfristiger Hilfebedarf erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
  2. Eine Satzungsregelung nach § 38 Abs. 2 SGB V, die Leistungsdauer oder Kinderaltersgrenzen erweitert, begründet keinen eigenständigen Anspruch, wenn die gesetzlichen Grundtatbestände des § 38 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 SGB V nicht vorliegen.
  3. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nach § 38 Abs. 3 SGB V nur, soweit keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann; eine Erwerbstätigkeit dieser Person kann für die Zumutbarkeit der Haushaltsführung sprechen.

Warum chronische Erkrankungen nicht genügten

§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V erweitert den Anspruch auf Fälle, in denen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation. Voraussetzung ist eine akute, grundsätzlich vorübergehende Situation, in der die Erkrankung die Haushaltsführung ganz oder zu wesentlichen Teilen ausschließt; die Leistungsdauer ist grundsätzlich auf vier Wochen begrenzt, bei einem Kind im Haushalt auf bis zu 26 Wochen. Die Regelung erfasst vor allem Versicherte, die nach einer Behandlung nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig, aber noch nicht pflegebedürftig sind. Auf Dauerzustände ist sie nicht zugeschnitten. Pflegebedürftig heißt hier: Sie hätten bereits einen Pflegegrad und Hilfe über die Pflegeversicherung – Haushaltshilfe nach § 38 SGB V füllt nur die kurze Lücke dazwischen.

Vor diesem Hintergrund müssen ausgeprägte Krankheitsfolgen vorliegen, bei denen ohne die Fremdversorgung im häuslichen Bereich die Gefahr bestünde, dass die vorzeitige Entlassung aus dem Krankenhaus oder die ambulante Durchführung der Behandlung wegen des anschließenden Versorgungsbedarfs medizinisch nicht vertretbar wäre. – so das Landessozialgericht Baden-Württemberg

Ob die langjährigen Leiden des Mannes diese Hürde nahmen, bildete den Kern der Entscheidung.

Chronifizierte Erkrankungen statt akuter Notlage

Die medizinischen Unterlagen dokumentierten seit Jahren eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mittleren bis schweren Ausmaßes, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Antriebsmangel und Stressintoleranz sowie unter anderem Coxarthrose und Adipositas. Coxarthrose ist eine Arthrose des Hüftgelenks; Adipositas bedeutet starkes Übergewicht – beides kann Alltag und Bewegung dauerhaft belasten. Bei dem Mann war ein Grad der Behinderung von 50, später von 60 festgestellt. Der Grad der Behinderung (GdB) steuert Nachteilsausgleiche, ersetzt aber nicht die speziellen Voraussetzungen der Haushaltshilfe. Der Betroffene selbst betonte im Verfahren wiederholt die Dauerhaftigkeit und Chronifizierung seiner Erkrankungen – und sein eigener Antrag auf sechs Monate mit sechs Wochenstunden zeigte gerade keinen bloß vorübergehenden akuten Hilfebedarf. Damit griff die Erweiterungsnorm des § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V nach Auffassung des Senats nicht.

Warum die vorgelegten Atteste nicht ausreichten

Die ärztlichen Bescheinigungen, die vorgetragenen Behinderungsgrade und die beschriebenen Einschränkungen beim Laufen, Bücken, Halten und Heben belegten aus Sicht des Gerichts durchaus erhebliche, chronifizierte Erkrankungen. Sie belegten jedoch keine akute Erkrankung oder akute Verschlimmerung im Sinne der Vorschrift. Gerade die vom Betroffenen selbst betonte Dauerhaftigkeit sprach gegen den für § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V erforderlichen vorübergehenden Hilfebedarf. Auch der Einwand, sechs Monate seien keine dauerhafte Leistung, überzeugte das Gericht nicht: Ein solcher Zeitraum liege deutlich über dem, was als vorübergehende Hilfe in einer akuten Notsituation gilt – die Norm sei auf akute Lagen und grundsätzlich höchstens vier Wochen ausgelegt.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht die Schwere der Diagnosen, sondern ein belegter Unterschied zum bisherigen Dauerzustand. Ähnlich liegt Ihr Fall nur, wenn ärztliche Unterlagen eine aktuelle Verschlechterung beschreiben und erkennen lassen, dass Sie nur vorübergehend keine wesentlichen Haushaltsaufgaben übernehmen können. Ein Antrag, der selbst auf länger bestehenden Einschränkungen und einem langfristigen Hilfebedarf beruht, spricht nach diesem Urteil eher gegen die akute Notlage.

Drohender Klinikaufenthalt begründet keinen Vorab-Anspruch

Der Mann trug vor, sein Zustand habe sich durch das Verhalten der Krankenkasse verschlechtert und ein Aufenthalt in einer Akutklinik stehe bevor; Haushaltshilfe könne diesen verhindern oder verkürzen. Das Gericht hielt dem entgegen: Selbst eine erneut indizierte stationäre Behandlung wäre keine akute Erkrankung oder akute Verschlimmerung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V, weil die Leiden bereits seit Jahren chronifiziert bestanden. Ein erst künftig geplanter Klinikaufenthalt schafft zudem keinen Anspruch, der schon vorher entsteht.

Zwar behauptet der Kläger, sein Gesundheitszustand habe sich durch das Verhalten der Beklagten verschlechtert und nun sei (erneut) eine stationäre Krankenhausbehandlung wegen seiner psychischen Erkrankungen indiziert, jedoch handelt es sich dabei um keine akute Erkrankung bzw. eine akute Verschlimmerung einer Krankheit i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V. – so das Landessozialgericht Baden-Württemberg

Für Sie folgt daraus: Eine drohende oder geplante Klinikaufnahme reicht allein nicht. Sie müssen die akute Lage und den Hilfebedarf für den Zeitraum belegen, in dem Sie die Hilfe tatsächlich brauchen.

Auch der Verweis auf die Schwerbehinderung half nicht weiter: § 38 SGB V enthält keine Sonderregel allein wegen einer Schwerbehinderung – maßgeblich bleiben die Tatbestände des Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3. Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung von 50 vor; sie öffnet andere Nachteilsausgleiche, begründet aber für sich keinen Haushaltshilfe-Anspruch. Und dem Vortrag, eine pathologische Antriebsminderung mache die Haushaltsführung unmöglich, hielt der Senat die nach außen erkennbare Aktivität des Mannes entgegen: Allein im Jahr 2022 hatte er zehn Verfahren beim Sozialgericht geführt. Wäre die Beeinträchtigung so ausgeprägt gewesen wie behauptet, hätte nach Einschätzung des Gerichts nahegelegen, dass auch ein Pflegegrad vorliegt – was offenbar nicht der Fall war. Ein Pflegegrad ist die Einstufung der Pflegekasse, ab der Pflegesachleistungen oder Pflegegeld möglich sind; fehlt er, wertet das Gericht durchgehende Unfähigkeit zur Haushaltsführung oft skeptisch.

Warum Kinderlosigkeit den Anspruch ausschloss

Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB V setzt ein Anspruch nach Satz 1 voraus, dass ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Hilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die verlängerte Leistungsdauer nach Satz 4 von bis zu 26 Wochen gilt ebenfalls nur, wenn ein Kind im Haushalt lebt. Auch ergänzende Haushaltshilfe zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 Abs. 1 SGB IX setzt ein Kind im Haushalt voraus. SGB IX ist das Behindertenrecht; die genannte Haushaltshilfe gehört dort zu den ergänzenden Leistungen und knüpft ebenfalls an ein Kind im Haushalt an. Ohne Kind entfällt dieser Weg für Sie parallel zum Krankenversicherungsrecht.

Im entschiedenen Fall führten die Eheleute einen gemeinsamen Haushalt ohne Kind. Damit entfiel bereits die zusätzliche Voraussetzung des § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Auch der Weg über § 11 Abs. 2 SGB V und eine reha-ergänzende Haushaltshilfe schied aus: Der Mann absolvierte keine medizinische Rehabilitation, die Verordnungen des behandelnden Arztes vom 29.11.2022 und 26.01.2023 sahen vielmehr akutstationären Behandlungsbedarf vor, eine Rehabilitation galt nicht mehr als indiziert. Zudem fehlte für § 74 Abs. 1 SGB IX ohnehin das erforderliche Kind im Haushalt. Die Krankenkasse hatte schon im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, dass bei einem kinderlosen Haushalt Haushaltshilfe für einen längeren Zeitraum nicht vorgesehen sei.

Leben Sie ohne Kind im Haushalt, bleiben nur die engen Wege über eine laufende Krankenhaus- oder Reha-Leistung bzw. eine akute schwere Erkrankung. Längere Haushaltshilfe ist in dieser Konstellation gesetzlich nicht vorgesehen.

Warum die Satzung keinen Anspruch begründete

Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB V dürfen Krankenkassen per Satzung auch in anderen als den gesetzlich benannten Fällen Haushaltshilfe vorsehen, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist; Satz 2 erlaubt dabei Abweichungen von Satz 2 bis 4 sowie eigene Regeln zu Umfang und Dauer. Die Satzung ist das verbindliche Regelwerk Ihrer Krankenkasse; sie darf den gesetzlichen Rahmen erweitern, ihn aber nicht belibig ersetzen. Die Satzung der beteiligten Krankenkasse erweiterte in § 14 Abs. III die Kinderaltersgrenze auf 14 Jahre und die Leistungsdauer auf bis zu 39 Wochen mit einem entsprechenden Kind beziehungsweise sechs Wochen in den übrigen Fällen – jeweils weiterhin unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 SGB V.

Der Betroffene stützte sich im Verfahren genau auf diese Satzungsöffnung. Das half ihm jedoch nicht: Die Satzung verlängert zwar Dauer und Kinderaltersgrenze, setzt aber weiterhin die gesetzlichen Grundtatbestände voraus. Da beim Mann weder eine der in Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungen vorlag noch eine akute Erkrankung oder akute Verschlimmerung im Sinne von Satz 3 gegeben war, begründete auch die Satzungsregelung keinen eigenständigen Anspruch.

Prüfen Sie vor Ihrem Antrag die Satzung Ihrer eigenen Krankenkasse. Auch wenn sie längere Hilfe oder höhere Kinderaltersgrenzen vorsieht, muss sie Ihren konkreten Anlass erfassen. Eine Satzungsregelung allein ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.

Warum die Ehefrau als verfügbar galt

§ 38 Abs. 3 SGB V gilt für alle Fallgruppen des § 38 SGB V: Ein Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Krankenkasse prüft also zuerst, ob Partnerin, Partner oder eine andere mitwohnende Person einspringen kann – erst der darüber hinausgehende Bedarf kann Leistung auslösen. Die Krankenkasse hatte sich bereits im Ausgangsbescheid darauf gestützt, dass die Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe und eine gegenseitige Unterstützung sowie eine alleinige Haushaltsführung durch sie während einer gesundheitlichen Schonung des Mannes anzunehmen sei.

Das Landessozialgericht bestätigte diese Einschätzung. Es hielt es für naheliegend, dass zumindest einer der Eheleute zur Haushaltsführung in der Lage sei – die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt mit 30 Wochenstunden erwerbstätig, was nach Auffassung des Senats auch für die Zumutbarkeit von Haushaltsarbeiten sprach. Dem Einwand, beide seien wegen Depressionen und Überlastung zum Ausfall gekommen, hielt das Gericht eine praktische Überlegung entgegen: Wenn seit Juli 2022 tatsächlich ein vollständiger Ausfall beider Eheleute bestanden hätte, stelle sich die Frage, wie der Haushalt in den vergangenen Monaten überhaupt geführt worden sei.

Lebt eine andere Person mit Ihnen im Haushalt, legen Sie konkret dar, warum sie die anfallenden Aufgaben nicht übernehmen kann. Eine Erwerbstätigkeit dieser Person kann bei der Prüfung gegen einen Anspruch sprechen. Reichen Sie deshalb Angaben zu ihren eigenen gesundheitlichen oder tatsächlichen Einschränkungen ein.

Warum andere Vorschriften nicht weiterhalfen

§ 10 SGB I begründet keinen subjektiven Anspruch, sondern nur ein objektives Gestaltungsprinzip. Ein Gestaltungsprinzip steuert die Auslegung; es gibt Ihnen keinen durchsetzbaren Leistungsanspruch vor Gericht. §§ 2 und 2a SGB V regeln allgemeine Grundsätze über Inhalt und Erbringung von Leistungen, ohne – abgesehen vom hier nicht einschlägigen § 2 Abs. 1a SGB V – eigene Leistungsansprüche zu begründen. § 11 SGB V dient als Einweisungsnorm; sie verweist auf Leistungsarten, regelt aber nicht selbst deren Voraussetzungen. § 11 Abs. 2 SGB V betrifft speziell Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die damit verbundenen ergänzenden Leistungen. § 23 SGB V wiederum regelt medizinische Vorsorgeleistungen, die mit der begehrten Haushaltshilfe in keinem thematischen Zusammenhang stehen.

Der Betroffene hatte sein Begehren im Klage- und Berufungsverfahren auf eine ganze Reihe weiterer Vorschriften gestützt, die der Senat einzeln prüfte und verwarf. Die Berufung auf § 10 SGB I beziehungsweise § 10 Nr. 1 bis 5 SGB I in Verbindung mit dem SGB V lieferte keine eigenständige Anspruchsgrundlage, da die Norm lediglich ein Gestaltungsprinzip enthält. §§ 2 und 2a SGB V regelten nur allgemeine Grundsätze und konnten die spezielle Anspruchsnorm des § 38 SGB V nicht ersetzen. Der Verweis auf § 11 Abs. 2 SGB V scheiterte daran, dass keine medizinische Rehabilitation vorlag – die ärztlichen Verordnungen sahen einen akutstationären Bedarf vor, und für die ergänzende Haushaltshilfe nach § 74 Abs. 1 SGB IX fehlte ohnehin das erforderliche Kind im Haushalt.

Auch § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB V half nicht: Die Vorsorgeleistungen dieser Vorschrift stehen mit der begehrten Haushaltshilfe in keinem thematischen Zusammenhang und liefern keine eigenständige Grundlage. Der letzte Versuch über § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 SGB V scheiterte ebenfalls: Zwar ordnet die Vorschrift Haushaltshilfe der Krankenbehandlung zu, doch Voraussetzungen und Umfang richten sich ausschließlich nach § 38 SGB V – und dessen Bedingungen waren beim Mann nicht erfüllt. Die Berufung blieb damit insgesamt ohne Erfolg, außergerichtliche Kosten waren auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Was das Urteil für chronisch Erkrankte bedeutet

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bindet zunächst nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Andere Krankenkassen und Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Begründung ist aber auf vergleichbare Fälle übertragbar, wenn Beschwerden länger bestehen oder eine mitwohnende Person den Haushalt führen kann. Für Ihren Antrag kommt es daher auf die konkreten Umstände Ihres Haushalts an.

Stellen Sie Ihren Antrag mit Unterlagen, die den aktuellen Anlass, den benötigten Zeitraum und die fehlende Hilfe im Haushalt belegen. Prüfen Sie außerdem die Satzung Ihrer Krankenkasse auf zusätzliche Leistungen und deren Dauer. Stützen Sie den Antrag nicht allein auf eine Schwerbehinderung oder langjährige Beschwerden. So richten Sie Ihren Antrag an den Voraussetzungen aus, die das Gericht verlangt.

Unsere Einschätzung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg zieht bei Haushaltshilfe für chronisch Erkrankte die Grenze nicht an der Diagnose, sondern am zeitlich abgrenzbaren Anlass. Entscheidend wird sein, ob Unterlagen den Übergang vom bisherigen Zustand zu einer kurzfristigen Unfähigkeit bei konkreten Haushaltsaufgaben nachvollziehbar erklären. Auch die beantragte Dauer darf nicht gegen die behauptete Ausnahmesituation sprechen.

Offen blieb, ob eine klar belegte akute Verschlechterung bei einer Dauererkrankung anders zu bewerten wäre, wenn sie nur kurz Hilfe verlangt. Aus unserer Sicht sollte die Bescheinigung Zeitpunkt der Veränderung und erwartete Entlastungsdauer verbinden. So können Sie den vorübergehenden Ausnahmezustand vom länger bestehenden Hilfebedarf trennen.


Haushaltshilfe abgelehnt? So gehen Sie jetzt vor

Die Voraussetzungen des § 38 SGB V sind streng, und Ablehnungen stützen sich oft auf fehlende Akutheit oder die Verfügbarkeit einer Person im Haushalt. Unsere Rechtsanwälte im Sozialrecht prüfen Ihren Bescheid, Ihre Satzung und die konkreten familiären Umstände. Sie helfen Ihnen, die richtigen Nachweise zu finden und einen aussichtsreichen Widerspruch zu formulieren, oder erkennen, wann ein Neuantrag sinnvoll ist.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht eine schwere chronische Erkrankung für Haushaltshilfe, oder muss ich eine akute Verschlimmerung nachweisen?

NEIN. Eine schwere chronische Erkrankung allein reicht für den Anspruch auf Haushaltshilfe grundsätzlich nicht aus. Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V muss zusätzlich eine akute Erkrankung oder aktuelle Verschlimmerung vorliegen, die Ihre Haushaltsführung vorübergehend wesentlich verhindert.

Langjährige Beschwerden, ein hoher Grad der Behinderung oder dauerhafte Einschränkungen belegen zwar Ihre Belastung, aber nicht ohne Weiteres eine akute Hilfsbedürftigkeit. Entscheidend ist ein konkreter Unterschied zu Ihrem bisherigen Gesundheitszustand, der ärztlich nachvollziehbar beschrieben wird. Die Bescheinigung sollte den Beginn der Verschlechterung, die ausfallenden Haushaltsaufgaben und die voraussichtliche Dauer nennen. Begründen Sie Ihren Antrag deshalb mit der aktuellen Verschlechterung und dem zeitlich begrenzten Hilfebedarf, nicht nur mit Ihren Diagnosen.


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Kann ich Haushaltshilfe vor einem geplanten Klinikaufenthalt beantragen, obwohl die Aufnahme noch nicht begonnen hat?

ES KOMMT DARAUF AN: Sie können den Antrag zwar vorab einreichen, aber ein bloß geplanter Klinikaufenthalt begründet noch keinen Anspruch auf Haushaltshilfe vor der Aufnahme. Maßgeblich ist, ob bereits eine anspruchsbegründende Leistung läuft oder eine akute, vorübergehende Verschlechterung konkret besteht.

Nach § 38 Abs. 1 SGB V setzt Haushaltshilfe grundsätzlich voraus, dass eine Krankenhausbehandlung oder andere gesetzlich genannte Leistung bereits durchgeführt wird. Alternativ kann eine akute Erkrankung oder Verschlimmerung genügen, wenn Sie deshalb aktuell wesentliche Haushaltsaufgaben nicht übernehmen können. Die bloße medizinische Indikation für eine spätere Aufnahme ersetzt weder diese aktuelle Situation noch den Nachweis des konkreten Hilfszeitraums. Lassen Sie sich deshalb den aktuellen Gesundheitszustand, Ihre Einschränkungen und den benötigten Zeitraum ärztlich bestätigen, statt den Antrag allein mit dem geplanten Aufnahmetermin zu begründen.


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Kann ich ohne Kind im Haushalt Haushaltshilfe wegen einer akuten Erkrankung erhalten?

Ja, auch ohne Kind kann Haushaltshilfe wegen einer akuten schweren Erkrankung oder akuten Verschlimmerung möglich sein. Entscheidend sind Ihre vorübergehende Unfähigkeit zur Haushaltsführung und fehlende Hilfe durch eine mitwohnende Person.

§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V eröffnet diesen eigenständigen Anspruch unabhängig davon, ob ein Kind in Ihrem Haushalt lebt. Erfasst werden akute Situationen, in denen Sie den Haushalt wegen einer schweren Erkrankung ganz oder wesentlich nicht weiterführen können. Die Einschränkung muss grundsätzlich vorübergehend sein; eine langjährig bestehende chronische Erkrankung genügt dafür nicht ohne aktuelle Verschlechterung. Nach § 38 Abs. 3 SGB V besteht der Anspruch außerdem nur, soweit keine andere im Haushalt lebende Person die Aufgaben übernehmen kann. Lassen Sie deshalb ärztlich den aktuellen Auslöser, den voraussichtlichen Zeitraum und den konkreten Ausfall bescheinigen.

Der reguläre Anspruch nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V setzt neben einer laufenden Krankenhaus-, Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung grundsätzlich ein Kind unter zwölf Jahren oder ein hilfsbedürftiges behindertes Kind voraus. Eine lediglich geplante Behandlung begründet den Anspruch nicht bereits im Voraus; beantragen Sie die Haushaltshilfe deshalb für die tatsächlich akute und belegte Ausfallzeit.


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Habe ich Anspruch, wenn mein berufstätiger Ehepartner mit mir lebt und selbst gesundheitlich eingeschränkt ist?

ES KOMMT DARAUF AN: Ein berufstätiger Ehepartner schließt den Anspruch auf Haushaltshilfe nicht automatisch aus. Maßgeblich ist, welche Haushaltsaufgaben er trotz gemeinsamer Wohnung tatsächlich übernehmen kann.

Nach § 38 Abs. 3 SGB V besteht Haushaltshilfe nur, soweit keine mitwohnende Person den Haushalt weiterführen kann. Die Erwerbstätigkeit kann zwar für eine grundsätzliche Leistungsfähigkeit sprechen, belegt aber allein keinen bestimmten verfügbaren Zeitumfang. Eigene Erkrankungen, eingeschränkte Belastbarkeit, Arbeitszeiten oder zusätzliche Betreuungs- und Pflegepflichten können die mögliche Hilfe begrenzen. Sie müssen deshalb nachvollziehbar darlegen, welche konkreten Aufgaben Ihr Ehepartner nicht oder nur teilweise übernehmen kann. Entscheidend ist die dadurch verbleibende Versorgungslücke in Ihrem Haushalt.

Beschreiben Sie täglich und wöchentlich anfallende Aufgaben, etwa Einkaufen, Kochen, Reinigung, Wäsche oder Betreuung, und ordnen Sie diese dem jeweiligen Zeitaufwand zu. Ergänzen Sie Arbeitszeiten sowie geeignete ärztliche Nachweise über die gesundheitlichen Einschränkungen Ihres Ehepartners. Pauschale Angaben zu Krankheit oder Überlastung reichen regelmäßig nicht aus, sodass die Krankenkasse den tatsächlich erforderlichen Hilfebedarf anders bewerten kann.


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Welche ärztlichen Angaben belegen die aktuelle Verschlechterung und meinen vorübergehenden Hilfebedarf?

Die ärztliche Bescheinigung sollte die aktuelle Verschlechterung, konkrete ausgefallene Haushaltsaufgaben, den Beginn und die voraussichtliche Dauer nennen. Diagnosen, ein GdB-Bescheid oder langjährige Beschwerden allein belegen den vorübergehenden Hilfebedarf meist nicht ausreichend.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V muss eine akute Erkrankung oder Verschlimmerung die Haushaltsführung ganz oder wesentlich ausschließen. Der Arzt sollte deshalb beschreiben, welche Tätigkeiten Ihnen aktuell nicht möglich sind, etwa Heben, Bücken, Einkaufen, Kochen oder Reinigen. Zusätzlich sollte er den medizinischen Grund mit dem aktuellen Verlauf oder einer laufenden Behandlung nachvollziehbar verbinden. Erforderlich sind außerdem der Beginn der Verschlechterung, der voraussichtliche Endzeitpunkt und gegebenenfalls ein Termin zur erneuten Kontrolle.

Eine pauschale Angabe wie „im Haushalt eingeschränkt“ reicht dafür regelmäßig nicht. Nehmen Sie daher eine Tätigkeitsliste zum Arzttermin mit und lassen Sie jede wesentliche Einschränkung konkret dokumentieren. Ein beantragter Zeitraum von mehreren Monaten kann gegen eine nur vorübergehende Akutsituation sprechen, wenn er medizinisch nicht plausibel begründet ist.


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Wie weit hilft mir die Satzung meiner Krankenkasse, wenn gesetzliche Voraussetzungen fehlen?

Die Satzung kann zusätzliche Fälle, längere Leistungszeiträume oder höhere Kinderaltersgrenzen vorsehen. Sie erweitert damit hauptsächlich den Umfang eines bereits eröffneten Anspruchs, ersetzt aber nicht ohne Weiteres dessen gesetzliche Grundvoraussetzungen.

§ 38 Abs. 2 SGB V erlaubt Krankenkassen, Haushaltshilfe über die gesetzlich geregelten Grenzen hinaus anzubieten. Eine solche Regelung kann beispielsweise die Hilfe länger gewähren oder Kinder bis zu einem höheren Alter berücksichtigen. Dafür muss Ihr konkreter Fall jedoch von der Satzung erfasst sein und wegen Krankheit eine Haushaltsführung tatsächlich unmöglich machen. Fehlen eine laufende Krankenhaus-, Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung oder eine akute Erkrankung beziehungsweise Verschlimmerung, genügt die Satzungsregelung allein regelmäßig nicht.

Eine nur chronische Erkrankung, ein fehlendes berücksichtigungsfähiges Kind oder eine lediglich geplante Klinikaufnahme begründet deshalb nicht ohne Weiteres Haushaltshilfe. Laden Sie die aktuelle Satzung Ihrer Krankenkasse herunter und prüfen Sie neben Dauer und Kinderaltersgrenze auch den konkreten Anlass Ihres Antrags.


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Das vorliegende Urteil


LSG Baden-Württemberg – Az.: L 11 KR 386/23 – Urteil vom 25.04.2023




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