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Krankengeldanspruch – nicht rechtzeitige Meldung Arbeitsunfähigkeit

SG Aachen – Az.: S 13 KR 289/17 – Urteil vom 28.06.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 22.02. bis 01.03.2017 in Höhe von 725,13 EUR brutto bzw. 646,47 EUR netto. Der 0000 geborene Kläger war seit dem 22.12.2016 arbeitsunfähig krank und bezog – nach dem Ende der Entgeltfortzahlung – ab 03.02.2017 von der Beklagten Krankengeld. Zuletzt hatte die Orthopädin Dr. G. am 07.02.2017 Arbeitsunfähigkeit (AU) bis voraussichtlich 21.02.2017 festgestellt; die entsprechende AU-Bescheinigung ging am 08.02.2017 bei der Beklagten ein. Am 21.02.2017 stellte die Ärztin weitere AU bis 07.03.2017 fest. Diese Folgebescheinigung ging – ausweislich eines darauf aufgebrachten handschriftlichen Eingangsvermerks und eines Signatur-Ausdrucks der Scan-Erfassung – am 02.03.2017 bei der Beklagten ein. Die Beklagte zahlte Krankengeld bis 21.02.2017 und danach wieder ab 02.03.2017 in Höhe von kalendertäglich 80,57 EUR brutto (71,83 EUR netto). Durch Bescheid vom 06.03.2017 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 22.02. bis 01.03.2017 ab. Zur Begründung führte sie an, die weitere AU müsse rechtzeitig, das heißt innerhalb einer Woche gemeldet werden. Nach der letzten Krankmeldung bis 21.02.2017 sei die Meldung der weiteren AU erst am 02.03.2017, also nicht innerhalb einer Woche, eingegangen. Dagegen legte der Kläger am 10.03.2017 Widerspruch ein. Er behauptete, er habe die AU-Bescheinigung am 22.02.2017 in den Briefkasten eingeworfen und an die C., I.-straße, in N. versendet; dieser Brief sei spätestens am 28.02.2017 bei der Beklagten eingegangen. Der Kläger vermutete, aufgrund möglicher interner Organisationsmängel sei der Brief erst am 02.03.2017 bei dem zuständigen Sachbearbeiter eingegangen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 07.06.2017, als unbegründet zurück. Der Versicherte habe die Obliegenheit, die AU-Bescheinigung rechtzeitig einzureichen; er habe dafür zu sorgen, dass die Meldung die Krankenkasse zuverlässig und rechtzeitig erreiche; er trage die Gefahr des Nicht- oder nicht rechtzeitigen Eingangs der Meldung. Den fristgerechten Eingang der Meldung am 28.02.2017 könne die Beklagte nicht bestätigen. Der verspätete Eingang könne auch nicht auf Mängel in der internen Organisation zurückgeführt werden; die an die vom Kläger angegebene Anschrift adressierte Post werde durch die Deutsche Post ohne Umwege unmittelbar an das Scanzentrum in X. weitergeleitet, und dort taggleich eingescannt. Dagegen hat der Kläger am 11.07.2017 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, da der Posteingang eingescannt werde, belege die handschriftliche Eintragung „Eingang 02.03.17“ nicht den Posteingang. Er geht davon aus, dass, da er die AU-Bescheinigung am 22.02.2017 in den Briefkasten eingeworfen habe, diese spätestens am 23. oder 24.02. im Scanzentrum eingegangen ist. Die vorherige AU-Bescheinigung habe er am 07.02.2017 an die gleiche Anschrift übersandt; hier sei der Zugang unstreitig am 08.02.2017 – ein Tag nach der Aufgabe zur Post – erfolgt. Der Kläger ist der Auffassung, durch die interne Organisation mittels „Weiterleitung“ von Post an das Scanzentrum X. habe die Beklagte die Verzögerung verursacht. Das von der Beklagte eingesetzte „Postroutingverfahren“ führe denklogisch zu Verzögerungen; dass die Deutsche Post etwas anderes behaupte, verwundere nicht. Die Veränderungen in der Postzustellung seien von der Beklagten und/oder der Deutschen Post AG motiviert und könnten daher nicht zum Nachteil des Klägers reichen. Wenn es dadurch zu einer nicht rechtzeitigen Meldung komme, müsse sich die Beklagte dies zurechnen lassen. Ansonsten müsse die Beklagte vortragen, warum durch die Weiterleitung nach X. keine Verzögerung eingetreten sein soll. Die Angabe von Regellaufzeiten sei irrelevant. Der Kläger hat ein Muster eines Briefs mit der handschriftlichen Adressierung „C., I.-Straße, N.“ vorgelegt. Er meint, die Adresse sei fehlerfrei gewesen; der Einwurf des Briefes am 22.02.2017 könne eine Zeugin bestätigen. Einen Nachweis, dass der Brief mit der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse vor dem 01.03.2017 bei dieser eingegangen ist, kann der Kläger nicht führen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 22.02. bis 01.03.2017 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 80,57 EUR brutto (71,83 EUR netto) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Krankengeldanspruch - nicht rechtzeitige Meldung Arbeitsunfähigkeit
(Symbolfoto: Von nitpicker/Shutterstock.com)

Die Beklagte hat einen Systemauszug über den Scanvorgang vorgelegt; daraus ergebe sich, dass die AU-Bescheinigung vom 21.02.2017 am 02.03.2017 um 9:45 Uhr im Dienstleistungszentrum X. eingescannt worden sei. Post, die an die Geschäftsstelle I.-Straße, N. gerichtet sei, werde nicht der Geschäftsstelle zugestellt, sondern von der Deutschen Post sofort an das Scanzentrum in X. weitergeleitet, wo sie taggleich eingescannt und archiviert würden. Zu dem beschriebenen Postsendeverfahren gebe die Deutschen Post als Richtwerte ein bis zwei Tage Regellaufzeit bei Maschinenlesbarkeit (korrekte Anschrift und lesbare Handschrift oder Maschinenschrift), zwei bis vier Tage bei Nicht-Maschinenlesbarkeit. Die Beklagte hat zu dem so genannten „Umroutungsverfahren“ ein Schreiben der Deutschen Post vom 29.01.2018 an den Leiter des Dienstleistungszentrum X. vorgelegt. Darin heißt es: „Das klassische Umroutungsverfahren Ihrer Eingangspost basiert auf einer maschinellen automatisierten Lösung der DPAG, die seit 2001 im Einsatz ist. Diese Lösung findet Anwendung bei Postsendungen mit Hausanschriften, Postfächern oder Großempfänger Postleitzahlen. Dabei werden Postsendungen ohne Zeitverlust im Zustellungsprozess automatisiert vom Absender zum Bestimmungsort geroutet.“ Die Beklagte hat erklärt, sie könne eine Verzögerung in den Postlaufzeiten durch das beschriebene Weiterleitungsverfahren nicht bestätigen. Für verlängerte Postlaufzeiten könnten auch andere Gründe ursächlich sein. Verzögerungen, die sich aufgrund von Brauchtumstagen bei der Postzustellung ergäben, könnten der Krankenkasse nicht angelastet werde. Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung, dass es sich bei der Meldung der AU gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) um eine Obliegenheit des Versicherten handele, die in dessen alleiniger Verantwortung stehe. Die an die nicht oder nicht rechtzeitig erstattete Meldung der AU geknüpfte Wirkung, dass der Anspruch auf Krankengeld zeitweise ruhe, trete daher auch dann ein, wenn der Versicherte die Meldung rechtzeitig zur Post gebe und diese durch den Postlauf verzögert oder gar nicht bei der Beklagten eingehe. Die Deutsche Post gebe keine Garantie zu Postlaufzeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dem Inhalt der zwischen den Beteiligen gewechselten Schriftsätze und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen, den Kläger betreffenden, Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs.2 Sozialgerichtgesetzes (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 22.02. bis 01.03.2017, da der Anspruch in dieser Zeit ruhte. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die AU der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der AU erfolgt. Die am 21.02.2017 festgestellte AU hätte der Beklagten daher spätestens bis zum Ablauf des 28.02.2017 gemeldet werden müssen, um gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der AU an, also ab 21.02.2017 begründen zu können, ohne ein Ruhen dieses Anspruchs gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auszulösen. Die AU-Bescheinigung vom 21.02.2017 ging jedoch erst am 02.03.2017 bei der Beklagten ein, weshalb diese auch erst ab diesem Datum weiter Krankengeld bewilligt und gezahlt hat. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er behauptet und wofür er Beweis angeboten hat, die für die Beklagte bestimmten AU-Bescheinigung vom 21.02.2017 am folgenden Tag in einen Briefkasten der Deutschen Post eingeworfen hat. Dies kann als wahr unterstellt werden. Für die rechtzeitige Meldung der (weiteren) AU innerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V kommt es nicht auf das Datum des Einwurf des Briefs mit der Meldung in einen Postbriefkasten an, sondern auf das Datum des Eingangs bei der Beklagten. Die AU-Bescheinigung vom 21.02.2017 ist erst am 02.03.2017 bei der Beklagten eingegangen; dies ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Scan-Protokoll und zusätzlich aus dem diese Eingangsdatum bestätigenden handschriftlichen Eintrag auf der AU-Bescheinigung; der Eingang der Meldung spätestens am 02.03.2017 wird auch vom Kläger nicht bestritten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. bereits BSG, Urteil vom 24.06.1969 – 3 RK 64/66) ist es die Obliegenheit des Versicherten, für eine rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse Sorge zu tragen, um ein Ruhen des Krankengeldanspruchs zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte die Meldung der Arbeitsunfähigkeit auf den Postweg gibt und auf diesem Wege Verzögerungen eintreten, die er nicht zu vertreten hat (BSG, a.a.O.; BSG, Urteile vom 28.10.1981 – 3 RK 59/80 – und vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R; LSG NRW, Urteil vom 26.08.2004 – L 16 KR 324/03; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 – L 5 KR 2067/17; LSG NRW, Urteil vom 01.02.2018 – L 5 KR 265/17). Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die verspätete Meldung der AU auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind (BSG, Urteile vom 28.10.1981 – 3 RK 59/80 – und vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R; LSG NRW, Urteil vom 26.08.2004 – L 16 KR 324/03; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 – L 5 KR 2067/17; LSG NRW, Urteil vom 01.02.2018 – L 5 KR 265/17). Ein solcher Umstand liegt hier nicht vor. Insbesondere begründet das von der Beklagten in Zusammenwirken mit der Deutschen Post angewandte so genannte Umroutungsverfahren kein eine Nichtrechtzeitigkeit der AU-Meldung begründendes Verschulden der Beklagten. Die Deutsche Post hat erklärt, dass mit der klassischen „Umroutung“ keine Laufzeitverzögerung verbunden ist. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben der Deutschen Post vom 29.01.2018 heißt es dazu: „Das klassische Umroutungsverfahren Ihrer Eingangspost basiert auf einer maschinellen automatisierten Lösung der DPAG, die seit 2001 im Einsatz ist. Die Lösung findet Anwendung bei Postsendungen mit Hausanschriften, Postfächern oder Großempfänger Postleitzahlen. Dabei werden Postsendungen ohne Zeitverlust im Zustellungsprozess automatisiert vom Absender zum Bestimmungsort geroutet. Diese automatisierte Logik findet zusätzliche Bedeutung im Rahmen der weiteren Entwicklung bei der Digitalisierung.“ Der Einwand des Klägers, das von der Beklagten eingesetzte „Postroutingverfahren“ führe denklogisch zu Verzögerung, ist reine Vermutung und lässt nicht erkennen, dass zum Beleg dieser Behauptung die Gesetze der Logik durchdacht und angewandt worden sind. Die Beklagte hat dargelegt, wann die sechs AU-Bescheinigungen des Klägers vom 22.12.2016 bis 21.02.2017 jeweils bei ihr eingegangen sind; zwischen Feststellungsdatum und Eingangsdatum sind ein bis neun Tage vergangen. Daraus wird deutlich, dass allein das Umroutungsverfahren nicht „denklogisch“ zu Verzögerungen führt; zwei der AU-Bescheinigung gingen bereits einen Tag (!) nach dem Feststellungsdatum (!) bei der Beklagten ein. Soweit der Kläger meint, die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 1969 (Urteil vom 24.06.1969 – 3 RK 64/66) könne unter den veränderten gegenwärtigen Verhältnissen 50 Jahre später nicht mehr angewandt werde, verkennt er, dass diese Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen des BSG und verschiedener Landessozialgerichte bis in das Jahr 2018 bestätigt worden ist (vgl. nur BSG, Urteile vom 28.10.1981 – 3 RK 59/80 – und vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R; LSG NRW, Urteil vom 26.08.2004 – L 16 KR 324/03; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 – L 5 KR 2067/17; LSG NRW, Urteil vom 01.02.2018 – L 5 KR 265/17). Warum bezüglich der diversen AU-Meldungen unterschiedlich lange Zeiten zwischen dem AU-Feststellungsdatum und dem Eingang bei der Beklagten verstrichen sind, lässt sich nicht klären. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten dafür ist jedenfalls nicht ersichtlich. Gerade die hier streitige Laufzeit der AU-Bescheinigung vom 21.02.2017 kann ihren Grund in dem Umstand haben, dass sie in die Karnevals-/Fastnachtstage des Jahres 2017 fiel. Am 23.02.2017 war „Weiberfastnacht/Fettdonnerstag“, am 27./28.02.2017 waren „Rosenmontag“ bzw. „Veilchendienstag“. Verzögerungen im Postlauf könnten also auch auf diese Brauchtumstage zurückgeführt werden. Dies bedarf jedoch ebenso wenig einer Aufklärung wie der Tag des Einwurfs der AU-Bescheinigung in einen Postbriefkasten, da die Verzögerung jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt und deshalb den Kläger die Folgen der verspäteten Meldung treffen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil der Name der Adressatin auf dem für die Beklagte bestimmten Briefumschlag nicht korrekt war. Der Kläger hat sie mit „C.“ angegeben. Der richtige Name der Beklagten lautete seinerzeit aber „D.“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer hat die an sich im Hinblick auf den Wert des streitbefangenen Krankengeldes (725,13 EUR brutto / 646,47 EUR netto) gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unstatthafte Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

 

 

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