Hilfe in jeder Schulstunde – plötzlich kürzt das Amt massiv die bewilligten Stunden für die Schulbegleitung trotz des hohen Förderbedarfs im Unterricht. Während der Schüler um seine volle Assistenz kämpft, rücken plötzlich Kontoauszüge und die finanzielle Zumutbarkeit einer privaten Vorfinanzierung in den Fokus. Wie weit reicht der pädagogische Spielraum der Behörde tatsächlich?
Gerichte entscheiden oft über den Umfang der Eingliederungshilfe für Schüler mit speziellem Förderbedarf im regulären Unterricht. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 3 B 731/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Verwaltungsgericht Hannover
Datum: 07.04.2026
Aktenzeichen: 3 B 731/26
Verfahren: Eilverfahren zur Schulbegleitung
Rechtsbereiche: Jugendhilferecht
Relevant für: Eltern, Jugendämter, Schulen
Ein Schüler erhält keine zusätzliche Schulbegleitung im Eilverfahren ohne Nachweis der finanziellen Notlage seiner Eltern.
Eltern belegten ihre Geldnot nicht durch konkrete Zahlen und Belege beim Gericht.
Das Jugendamt darf Stunden kürzen, wenn Schüler in einigen Fächern alleine zurechtkommen.
Familien müssen Kosten für zusätzliche Hilfen notfalls vorübergehend aus eigener Tasche zahlen.
Psychologische Probleme rechtfertigen keine Schulbegleitung, wenn Therapien außerhalb der Schule besser helfen.
Das Gericht vertraut bei der Entscheidung eher auf eigene Beobachtungen der Behördenmitarbeiter.
Warum das VG Hannover 30 Assistenzstunden ablehnte
Wer eine dringende gerichtliche Entscheidung benötigt, kann eine einstweilige Anordnung als sogenannte Regelungsanordnung nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) beantragen. Dafür müssen Betroffene sowohl die Eilbedürftigkeit als auch den eigentlichen Anspruch nachweisen und rechtlich glaubhaft machen. Die materielle Prüfung einer solchen Eingliederungshilfe richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (§ 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), während das vorgeschriebene Hilfeplanverfahren ebenfalls gesetzlich festgeschrieben ist (§ 36 SGB VIII).
Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den entsprechenden Eilantrag ab und entschied gegen einen 13-jährigen Schüler (Az. 3 B 731/26 vom 07.04.2026). Der Siebtklässler forderte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes 30 statt der zuletzt vom Jugendamt bewilligten 25 Fachleistungsstunden pro Woche für seine Schulbegleitung. Die Richter wiesen das Begehren zurück, da der Junge weder eine finanzielle Eilbedürftigkeit noch die zwingende Notwendigkeit für die volle Stundenanzahl überzeugend darlegen konnte.
Reichen Sie sämtliche Beweismittel wie Facharzt-Atteste oder Berichte der Schule zwingend zeitgleich mit dem Eilantrag ein. Werden Belege erst im laufenden Verfahren nachgereicht, wertet das Gericht dies oft als Zeichen dafür, dass die Sache nicht wirklich eilbedürftig ist, und lehnt den Antrag ab.
Redaktionelle Leitsätze
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Leistungen der Eingliederungshilfe entfällt die rechtliche Dringlichkeit, wenn die Sorgeberechtigten in der Lage sind, die Kosten für eine begehrte Maßnahme vorübergehend selbst vorzufinanzieren. Eine bloß pauschale Behauptung der finanziellen Überlastung genügt nicht, sondern ist zwingend durch konkrete Nachweise zu den Einkommensverhältnissen zu belegen.
Bei der Entscheidung über den notwendigen Umfang einer Schulbegleitung steht dem Träger der Jugendhilfe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Beurteilungsspielraum zu. Verweist die Behörde zur Deckung eines schulübergreifenden psychischen Hilfebedarfs fachlich vertretbar auf begleitende therapeutische Maßnahmen, besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine ausschließlich vollumfängliche Betreuung im Unterricht.
Das VG Hannover stellt hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit bei Schulassistenzstunden
Wann Eltern die Schulbegleitung selbst vorfinanzieren müssen
Eine gerichtliche Eilentscheidung scheidet nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Az. 14 ME 128/23) häufig dann aus, wenn eine Familie die Kosten für eine Hilfeleistung vorläufig selbst vorstrecken kann. Dabei stellt eine staatliche Geldleistung, die unter einem Rückforderungsvorbehalt gezahlt wird, keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, sofern es sich um Dienstleistungen handelt, die von Dritten gegen Vergütung erbracht werden.
In dem Konflikt um die Betreuungsstunden beliefen sich die Kosten für die fünf zusätzlichen Stunden auf etwa 217 Euro wöchentlich, was monatlich bis zu 1.000 Euro entsprach. Die Eltern argumentierten, sie könnten diese Summe unmöglich vorfinanzieren, da die allein sorgeberechtigte Mutter nur ein sehr geringes Einkommen beziehe und der Vater aufgrund einer Krebserkrankung seit sieben Monaten arbeitsunfähig sei. Das Gericht bewertete diese Schilderungen als zu pauschal, da für eine juristische Überprüfung der finanziellen Belastbarkeit schlicht konkrete Einkommensnachweise fehlten.
Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts scheidet dabei ein Anordnungsgrund in jugendhilferechtlichen Verfahren aus, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der streitigen Maßnahme einstweilen vorzuschießen. – so das Verwaltungsgericht Hannover
Praxis-Hürde: Nachweis der Finanznot
Der Eilantrag scheiterte hier wesentlich daran, dass die Eltern ihre finanzielle Überlastung nur pauschal behaupteten. Wenn Sie eine solche Leistung im Eilverfahren erstreiten wollen, müssen Sie dem Gericht lückenlose Belege wie Kontoauszüge oder Verdienstbescheinigungen vorlegen. Diese müssen beweisen, dass eine vorübergehende Selbstfinanzierung der zusätzlichen Assistenzstunden Ihre wirtschaftliche Existenz unmittelbar gefährden würde.
Stundenkürzung zur Förderung der Schüler-Autonomie zulässig?
Ein Jugendamt verfügt bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Eingliederungshilfe über einen pädagogischen Beurteilungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle dieses behördlichen Ermessens ist rechtlich stark begrenzt. Ein Anspruch auf eine ganz bestimmte, vollumfängliche Maßnahme besteht vor Gericht nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ermessensspielraum auf exakt diese eine Hilfeform reduziert hat.
Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. – VG Hannover
Die zuständige Behörde hatte in den Monaten zuvor die ursprünglich gewährten 30 Betreuungsstunden schrittweise auf 28 und schließlich auf 25 Stunden pro Woche reduziert. Dagegen wehrt sich der Junge bereits in einem parallelen Hauptsacheverfahren (Az. 3 A 10875/25). Obwohl die Eltern, die Klassenlehrerin und die betreuende Assistenzkraft diese Stundenkürzung einhellig ablehnten, stufte das Gericht die Maßnahme als fachlich vertretbar ein. Das Amt hatte die Kürzung damit begründet, dass sich durch die Reduzierung die Autonomie des Schülers stärken lasse.
Achtung Falle: Begründung der Autonomie
Das Jugendamt nutzt oft den Spielraum, Stunden zu kürzen, indem es dies als pädagogisches Ziel zur Förderung der Unabhängigkeit des Schülers darstellt. Gerichte akzeptieren diese Begründung häufig als fachlich vertretbar. Um dagegen vorzugehen, reicht ein einfacher Widerspruch nicht aus. Sie müssen konkret nachweisen, dass die bisherige Kürzung nicht zu mehr Autonomie, sondern zu einem messbaren Rückschritt bei der Teilhabe oder den schulischen Leistungen geführt hat.
Warum kein Assistenzbedarf in Kunst und Sport besteht
Zentrale Voraussetzung für eine Bewilligung ist die Feststellung, dass die seelische Gesundheit eines Kindes vom alterstypischen Zustand abweicht. Im Anschluss prüft die Behörde, inwieweit dadurch die Teilhabe im schulischen Umfeld konkret beeinträchtigt ist. Zur Bewertung der Situation stützt sich das Jugendamt auf eigene Hospitationen im Unterricht sowie auf Berichte der Schule und ärztliche Stellungnahmen im Rahmen des Hilfeplanverfahrens.
Bei dem 2013 geborenen Schüler lagen laut den ärztlichen Diagnosen unter anderem eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.80), eine Lese-Rechtschreibstörung (F81.0) sowie eine emotionale Störung (F93.8) vor. Mehrere Unterrichtsbesuche von Mitarbeitern des Jugendamtes ergaben jedoch, dass der Junge beispielsweise in Kunst und Sport keinerlei Hilfe benötigte. Das Gericht teilte zudem die Feststellung der Behörde, dass der Schüler dank der bisherigen Begleitung bereits wesentlich selbstständiger arbeite, sich reger am Unterricht beteilige und ein deutlich verbessertes Schriftbild entwickelt habe.
Falls das Jugendamt Stunden in Fächern wie Sport oder Kunst mit Verweis auf mangelnden Bedarf streicht: Lassen Sie sich von den jeweiligen Fachlehrern schriftlich bestätigen, welche konkreten Barrieren (z. B. soziale Dynamiken oder Reizüberflutung) gerade dort bestehen. Allgemeine Berichte der Klassenleitung reichen meist nicht aus, um den Bedarf in diesen speziellen Lernsituationen zu belegen.
Warum Therapie Vorrang vor mehr Schulbegleitung hat
Bei der Bedarfsermittlung wird juristisch zwischen rein schulbezogenen Unterstützungslücken und fachärztlich diagnostizierten psychischen Problemen unterschieden. Behörden müssen prüfen, ob andere flankierende Maßnahmen wie etwa eine Psychotherapie besser geeignet sind, um tiefgreifende Ängste wirksam aufzufangen, als eine ausschließliche Begleitung im Klassenzimmer.
Eine fachärztliche Stellungnahme aus dem Vorjahr bescheinigte dem Siebtklässler erhebliche Leistungs- und Versagensängste. Das Gericht folgte in seinem Beschluss der Ansicht des Jugendamtes, dass derartige Angststörungen über den schulischen Bereich hinausgehen und zwingend psychotherapeutisch behandelt werden sollten. Da in einem Hilfeplangespräch im Januar 2026 bereits die Möglichkeit eines zeitnahen Therapiebeginns geklärt wurde und der Junge dazu bereit war, bewerteten die Richter den behördlichen Verweis auf eine begleitende Therapie als realistische und vollauf vertretbare Entscheidung.
Insofern hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargestellt, dass es sich bei der beschriebenen Angstproblematik um einen Bedarf handelt, der über den schulischen Bereich hinausgeht und nicht allein von der Schulassistenz „aufgefangen“ werden könne. – so das Gericht
Bedarf gegen Verweis auf Psychotherapie richtig begründen
Prüfen Sie Ihre ärztlichen Atteste darauf, ob sie explizit begründen, warum eine Psychotherapie die Schulbegleitung nicht ersetzt, sondern beide Maßnahmen parallel notwendig sind. Fehlt diese Differenzierung, kann das Amt Sie rechtmäßig auf eine Therapie verweisen und die Assistenzstunden kürzen. Reagieren Sie sofort auf Kürzungen im Hilfeplan, da ein Abwarten die Chance auf eine einstweilige Anordnung massiv verringert.
Fazit: Was der Beschluss für Eilanträge bedeutet
Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover ist zwar eine erstinstanzliche Eilentscheidung, zeigt aber die bundesweit zunehmend strenge Linie der Justiz: Die pädagogische Einschätzung des Amtes (Stichwort: Autonomie) ist gerichtlich kaum angreifbar, solange sie fachlich vertretbar begründet wird. Für Sie bedeutet das: Um Kürzungen im Eilverfahren zu stoppen, müssen Sie die Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung lückenlos belegen und die Argumente des Amtes durch fachspezifische Gegendarstellungen der Schule entkräften.
Schulbegleitung gekürzt? Sichern Sie den Förderbedarf Ihres Kindes
Gegen die Kürzung von Assistenzstunden reicht ein einfacher Widerspruch oft nicht aus, da Behörden weite Beurteilungsspielräume strategisch nutzen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die fachliche Notwendigkeit der Hilfe rechtssicher zu begründen und die strengen finanziellen Nachweise für Eilverfahren lückenlos aufzubereiten. Wir helfen Ihnen, die Teilhabechancen Ihres Kindes gegenüber dem Jugendamt effektiv zu verteidigen.
Jugendämter verweisen auffällig oft auf eine externe Psychotherapie, um ganz gezielt das eigene Budget zu schonen. Sie wissen intern genau, dass die realen Wartezeiten für einen Platz bei Kinder- und Jugendpsychologen bundesweit meist sechs bis zwölf Monate betragen. In der Behördenakte steht dann ein eleganter Verweis, während das Kind in der Schule monatelang völlig unbegleitet bleibt.
Viele Eltern lassen sich von dieser routinierten Taktik im Hilfeplangespräch überrumpeln und nicken den Vorschlag gutgläubig ab. Ich empfehle stattdessen, jeden einzelnen erfolglosen Anruf bei Therapeuten sofort minutiös mit Datum und Uhrzeit zu protokollieren. Nur mit einem solchen handfesten Protokoll der Chancenlosigkeit lässt sich das Scheinargument des Amtes vor Gericht später aushebeln.
Kann das Gericht meinen Eilantrag ablehnen, obwohl ich über keinerlei Ersparnisse zur Vorfinanzierung verfüge?
JA. Das Gericht kann Ihren Eilantrag trotz fehlender Ersparnisse ablehnen, sofern Sie Ihre finanzielle Notlage nicht durch konkrete Belege wie Kontoauszüge oder Gehaltsabrechnungen rechtssicher nachweisen. Ohne diese Dokumente unterstellt die Justiz grundsätzlich die Fähigkeit zur Vorfinanzierung der beantragten Maßnahme.
Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO müssen Sie einen Anordnungsgrund glaubhaft machen, der bei einer zumutbaren Vorfinanzierung der begehrten Leistung durch die Eltern rechtlich entfällt. Die bloße Behauptung von Geldmangel reicht nicht aus, da Richter für eine Prüfung zwingend auf detaillierte Einkommensnachweise sowie umfassende Fixkostenaufstellungen angewiesen sind. Ohne lückenlose Belege unterstellt das Gericht regelmäßig, dass Ihnen die vorübergehende Selbstzahlung der zusätzlichen Assistenzstunden ohne unmittelbare Gefährdung Ihrer wirtschaftlichen Existenz rechtlich zumutbar ist. Sammeln Sie daher unbedingt lückenlose Kontoauszüge sowie aktuelle Verdienstbescheinigungen, um diese als Anlagen zu Ihrem Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Kosten der Vorfinanzierung so exorbitant hoch sind, dass die Unzumutbarkeit für das Gericht bereits aus der Natur der Sache offensichtlich erkennbar wird.
Verliere ich meine Assistenzstunden, wenn mein Kind durch die Hilfe bereits erste schulische Fortschritte macht?
ES KOMMT DARAUF AN. Schulische Fortschritte können rechtlich dazu führen, dass das Jugendamt den Assistenzbedarf reduziert, um die Eigenständigkeit des Schülers im Sinne einer pädagogischen Autonomie gezielt zu fördern. Diese Entscheidung liegt im weiten Beurteilungsspielraum der Behörde und wird von Verwaltungsgerichten oft als fachlich vertretbare Maßnahme zur Erreichung der Unabhängigkeit akzeptiert.
Das Jugendamt nutzt positive Entwicklungen wie ein verbessertes Schriftbild oder eine regere Unterrichtsbeteiligung oft als Begründung dafür, dass die bisherige intensive Hilfe nicht mehr im vollen Umfang notwendig sei. Rechtlich wird dies meist als Strategie zur Stärkung der Schüler-Autonomie bezeichnet, wobei die Behörde argumentiert, dass eine dauerhafte 1:1-Betreuung die notwendige Verselbstständigung des Kindes eher behindern würde. Da die Gerichte diesen pädagogischen Spielraum gemäß § 36 SGB VIII nur eingeschränkt auf seine fachliche Vertretbarkeit prüfen, reicht ein bloßer Hinweis auf die Sorge vor Verschlechterungen meist nicht aus. Ohne eine detaillierte Gegendarstellung, welche die erreichten Erfolge als rein assistenzabhängig kennzeichnet, riskieren Familien eine schrittweise Kürzung der bewilligten Stundenkontingente trotz bestehender seelischer Beeinträchtigung.
Um eine Kürzung wirksam zu verhindern, müssen Sie durch fachärztliche Atteste explizit nachweisen, dass die erzielten Fortschritte bisher instabil sind und bei einer Reduzierung der Stunden ein unmittelbarer Rückfall in alte Barrieren oder Verhaltensmuster droht.
Reicht eine pauschale Bestätigung der Klassenleitung für den speziellen Bedarf im Sportunterricht fachlich aus?
NEIN, eine pauschale Bestätigung der Klassenleitung reicht für den Nachweis eines Assistenzbedarfs in speziellen Fächern wie Sport oder Kunst in der Regel rechtlich nicht aus. Sie müssen stattdessen fachspezifische Stellungnahmen der jeweiligen Fachlehrer vorlegen, welche die konkreten Barrieren und Teilhabebeeinträchtigungen detailliert für diese spezifischen Unterrichtssituationen beschreiben.
Das Jugendamt verfügt bei der Bedarfsermittlung über einen pädagogischen Beurteilungsspielraum und prüft den Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII individuell für jedes einzelne Schulfach. Da die Klassenleitung meist nicht selbst in Fächern wie Sport unterrichtet, fehlt ihr oft die fachliche Kompetenz, um die dort herrschenden sozialen Dynamiken oder Reizüberflutungen rechtssicher zu beurteilen. Verwaltungsgerichte orientieren sich regelmäßig an behördlichen Hospitationen, die einen Bedarf in Nebenfächern mangels gegenteiliger Berichte der direkt unterrichtenden Lehrkräfte oft gänzlich verneinen. Nur durch den Nachweis konkreter Gefährdungsmomente oder massiver Überforderung in der Turnhalle lässt sich der Stundenanspruch gegen die behördliche Argumentation einer gesteigerten Schülerautonomie wirksam verteidigen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Klassenleitung das betroffene Kind in diesem Fach selbst unterrichtet oder fächerübergreifende psychische Krisen bestehen, die eine Begleitung zwingend erfordern. In diesen Fällen muss die Dokumentation jedoch lückenlos darlegen, warum die Beeinträchtigung unabhängig vom Lernort und der jeweiligen Fachdidaktik durchgehend und unverändert auftritt.
Was kann ich tun, wenn das Jugendamt mich auf eine Psychotherapie ohne freie Therapieplätze verweist?
Dokumentieren Sie die Erfolglosigkeit Ihrer Suche mittels einer Absagenliste, um nachzuweisen, dass der Verweis auf eine Therapie aktuell keine realistische Hilfeform darstellt. Da der Jugendhilfeträger für die Deckung des Bedarfs verantwortlich bleibt, darf eine bloß theoretisch vorrangige Maßnahme ohne tatsächliche Verfügbarkeit die notwendige Schulbegleitung nicht verdrängen.
Ein Verweis auf therapeutische Leistungen ist rechtlich nur zulässig, wenn diese Hilfe tatsächlich zeitnah verfügbar und zur Deckung des spezifischen Bedarfs geeignet ist. Gemäß § 36 SGB VIII muss die Hilfeplanung realistische Perspektiven bieten, weshalb eine bloße theoretische Möglichkeit des Therapiebeginns die Kürzung der Schulbegleitung nicht rechtfertigt. Sie sollten daher ein detailliertes Protokoll Ihrer Kontaktversuche bei Therapeuten führen, welches die Daten der Anrufe sowie die jeweiligen Gründe für die Ablehnung lückenlos festhält. Dieser Nachweis entkräftet das Argument der Behörde, dass die psychische Problematik bereits durch eine anderweitige Behandlung (Subsidiarität) ausreichend aufgefangen wird. Nur durch diese Dokumentation machen Sie rechtssicher deutlich, dass die Schulassistenz mangels verfügbarer Alternativen weiterhin die einzige wirksame Teilhabeleistung für das Kind darstellt.
Besteht trotz eines künftigen Therapieplatzes weiterhin ein spezifisch schulischer Unterstützungsbedarf, muss dies durch ein fachärztliches Attest explizit von den rein klinischen Behandlungszielen abgegrenzt werden. Eine parallele Bewilligung beider Leistungen bleibt rechtlich zwingend geboten, sofern die Psychotherapie die notwendige pädagogische Begleitung im Unterrichtsumfeld nicht vollständig ersetzen kann.
Verliere ich meine Erfolgsaussichten, wenn ich wichtige Beweismittel erst während des laufenden Eilverfahrens nachreiche?
JA, das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln gefährdet Ihren Erfolg im Eilverfahren erheblich, da Gerichte darin oft ein Indiz für fehlende Eilbedürftigkeit sehen. Durch das späte Vorlegen wichtiger Dokumente untergraben Sie die für den Erfolg notwendige Glaubhaftmachung einer akuten und zeitlichen Dringlichkeit.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO müssen Sie sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, sofort glaubhaft machen. Wenn Sie entscheidende Atteste oder Belege erst Wochen nach der Antragstellung nachreichen, widerspricht dies der logischen Annahme einer existenzbedrohenden Notlage. Die Richter gehen in solchen Fällen häufig davon aus, dass Ihnen ein Abwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren durchaus zumutbar ist. Ein lückenhafter Eilantrag wird daher oft bereits aufgrund dieser prozessualen Verzögerung abgelehnt, bevor eine inhaltliche Prüfung der eigentlichen Ansprüche überhaupt stattfindet.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn Beweismittel erst nach Antragstellung entstanden sind oder trotz nachweisbarer Bemühungen des Antragstellers nicht früher zur Verfügung standen. Diese prozessuale Verzögerung müssen Sie dem zuständigen Gericht gegenüber jedoch jederzeit detailliert sowie sachlich plausibel begründen.
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Das vorliegende Urteil
VG Hannover – Az.: 3 B 731/26 – Beschluss vom 07.04.2026
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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beteiligten streiten über den Umfang einer zuletzt zunächst bis einschließlich März 2026 bewilligten Eingliederungshilfe in Form der Schulassistenz.
Der am F. 2013 geborene Antragsteller besucht derzeit die siebte Klasse der G.. Er lebt bei seinen Eltern. Seine Mutter ist für ihn allein sorgeberechtigt.
Laut einer fachärztlichen Stellungnahme aus Juni 2022 besteht bei dem Antragsteller eine einfache Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.80). Diese werde medikamentös behandelt, wodurch sich die Aufmerksamkeit und Konzentration des Antragstellers deutlich verbessert habe. Weiterhin besteht eine Lese-Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0; LRS), eine emotionale Störung des Kindesalters (ICD F93.8), eine expressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1), eine umschriebene Entwicklungsstörung der grobmotorischen Funktionen (ICD-10 F82.0) sowie eine umschriebene Entwicklungsstörung der feinmotorischen Funktionen (ICD-10 F82.1). Die Diagnostik zeige eine ausgeprägte Prüfungsängstlichkeit sowie eine Tendenz, sich sozial erwünscht darzustellen. Dies könne als Ängstlichkeit interpretiert werden, von der sozialen Norm abzuweichen. Ein Teil seiner erheblichen emotionalen Problematik sei allein durch die LRS erklärlich. Er sehe sich, trotz normaler Intelligenz und Leistungsfähigkeit, ständigem Versagen, Erleben von Misserfolgen und Frustrationen ausgesetzt.
In der Schule erhält der Antragsteller einen Nachteilsausgleich unter anderem im Bereich der Rechtschreibung.
Im Februar 2024 teilte die Mutter des Antragstellers dem Antragsgegner mit, die Schule habe angeregt, eine Schulbegleitung zu beantragen. In einem daraufhin eingereichten Elternfragebogen gaben die Eltern des Antragstellers an, dieser habe vorrangig wegen der LRS Schwierigkeiten in der Schule. Es falle ihm schwer, Sätze zu verschriftlichen und Texte zu verstehen. Auch habe er Schwierigkeiten mit dem Selbstbewusstsein. Diese Schwierigkeiten erklärten sie sich dadurch, dass der Antragsteller Angst vor Veränderungen habe. Ihr Sohn sei bei Veränderungen „anfangs meist zuerst negativ eingestellt“. Auch bei dem Übergang in die weiterführende Schule habe er sich schwergetan.
Mit Vermerk vom 13.05.2024 kam die Schulassistenzberatung (SAB) des Antragsgegners zu der Einschätzung, dass bei dem Antragsteller in Folge der Aufmerksamkeitsstörung und der LRS eine drohende Teilhabebeeinträchtigung vorliegt. Er habe bislang keine altersgemäße Selbstständigkeit entwickelt. So könne er sich weder mündlich noch schriftlich altersangemessen und seines Wissenstandes entsprechend ausdrücken, ziehe sich zurück und habe häufig negative Stimmung sowie Angst vor Neuem.
Der Antragsgegner bewilligte zunächst von August 2024 bis Januar 2025 Eingliederungshilfe in Form der Schulassistenz im Umfang von 30 Stunden/Woche. Diese gewährte er anschließend im gleichen Umfang bis Juli 2025.
Im Mai 2025 gaben die Lehrkräfte des Antragstellers in einem Hilfeplangespräch an, der Antragsteller lerne mithilfe der Schulassistenz, selbstständiger zu arbeiten. Er beteilige sich mehr am Unterricht und sein Schriftbild habe sich deutlich verbessert. Sie merkten auch an, dass der Antragsteller in stressigen und ungewohnten Situationen oft unter Druck gerate. Er bekomme dann Panik, was ihn daran hindere, sein Wissen anzuwenden und Aufgaben zu bewältigen. Zum neuen Schuljahr werde er vor Herausforderungen gestellt, da die Schulklasse aufgeteilt werde.
Die Fachkraft des Jugendamts wies in dem Gespräch darauf hin, dass der Antragsteller ganzheitlich unterstützt werden müsse. Er scheine ein geringes Selbstbewusstsein zu haben und sich leicht verunsichern zu lassen. Diese Probleme bestünden nicht allein im Schulkontext und könnten durch die Schulassistenz nicht vollumfänglich aufgefangen werden. Sie solle aber zunächst im gewohnten Umfang weitergewährt werden.
Dies geschah mit Bescheid vom 15.07.2025 zunächst bis Januar 2026.
Eine weitere fachärztliche Stellungnahme aus September 2025 weist unter anderem Zukunfts- Leistungs- und Versagensängste aus. Hierzu führt der Bericht aus:
„H. s negatives Leistungs-Selbstkonzept und die Überforderung durch Neues und Unerwartetes schlagen sich in den Ergebnissen zu schulbezogenen Ängsten nieder. Eine ausgeprägte Schulunlust wird nicht deutlich, was als Erfolg der Schulbegleitung gewertet werden kann.“
Weiterhin heißt es, der Antragsteller nutze kaum vorteilhafte Strategien der Emotionsregulation wie problemorientiertes Handeln oder Umbewertung; insbesondere der Angst wirke er ausgeliefert. Die Kombination aus ausgeprägter Teilleistungsstörung, ADHS und sozial-emotionalen Auffälligkeiten führe zu weiter bestehendem Förderbedarf […]. Die Fachärztin sowie der fallführende Therapeut befürworten daher die Fortführung der installierten Schulbegleitung. Um eine bessere Emotionsregulierung zu erlernen, empfehlen sie zudem eine psychotherapeutische Begleitung.
Im Oktober 2025 hospitierte ein Mitarbeiter des Antragsgegners erneut in der Schule. Dieser kam zu der Einschätzung, dass die Teilhabe des Antragstellers nicht gefährdet sei, wenn die Assistenz um fünf Stunden reduziert würde. Hierdurch werde verhindert, dass sich der Antragsteller zu sehr auf die Assistenzkraft verlasse, indem er lerne, mit auftretenden Problemen eigenständig umzugehen. Zudem sei aus seiner Sicht eine therapeutische oder pädagogische Unterstützung außerhalb der Schule sinnvoll, um zur Stärkung des Selbstbildes, Selbstwertgefühls und Selbstvertrauens beizutragen.
In einem anschließenden Hilfeplangespräch besprach die Sachbearbeiterin des Jugendamts mit dem Antragsteller, dessen Eltern, der Klassenlehrerin sowie der Schulassistenzkraft insbesondere die Möglichkeit einer Stundenreduktion der Schulbegleitung. Die Sachbearbeiterin befürwortete diese. Die Eltern des Antragstellers, die Schulassistenzkraft sowie die Klassenlehrerin lehnten eine Stundenreduktion ab. Diese solle erst erfolgen, wenn der Antragsteller richtig in seine neue Klasse integriert sei, frühestens zum neuen Schulhalbjahr. Die Eltern äußerten zudem die Sorge, dass wieder „alles so werde wie früher. H. sei dort weinend aus der Schule gekommen“.
Im weiteren Verlauf des Gesprächs gaben die Klassenlehrerin und die Schulassistenzkraft an, sich eine Reduzierung am ehesten in den Fächern Sport und Kunst vorstellen zu können. Allerdings gab die Schulassistenzkraft zu bedenken, dass eine Reduzierung organisatorisch nur umsetzbar sei, wenn die entsprechenden Stunden in Randzeiten lägen. Die Sachbearbeiterin wies darauf hin, dass die Hilfe und der Stundenumfang lediglich am pädagogischen Bedarf festgemacht würden.
Die Mutter des Antragstellers erfragte, ob als Kompromiss zunächst eine Reduktion um zwei Stunden möglich sei. Hiermit erklärte sich die Sachbearbeiterin einverstanden und gab an, dass nach Möglichkeit weitere drei Stunden reduziert werden sollten.
Der Vater des Antragstellers betonte, einer Reduzierung nicht zuzustimmen und sich an einen Anwalt wenden zu wollen. Anschließend brach er das Gespräch ab.
Nach dem Gespräch nahm die Klassenlehrerin ergänzend schriftlich zu der Frage einer Stundenreduktion Stellung. Diese sei ohne Übergangsphase oder Beobachtungszeit aus pädagogischer Sicht nicht vertretbar. Die erreichten Entwicklungsschritte würden maßgeblich gefährdet. Mindestens bis Ende Januar solle die Assistenz im vollen Umfang beibehalten werden und im Anschluss auf Grundlage gemeinsamer Beobachtungen über eine schrittweise Reduktion entschieden werden.
Mit Bescheid vom 21.10.2025 nahm der Antragsgegner seinen Bewilligungsbescheid vom 15.07.2025 zurück und bewilligte nunmehr Schulassistenz für den Antragsteller im Zeitraum von November bis Dezember 2025 im Umfang von 28 Stunden/Woche und im Januar 2026 im Umfang von 25 Stunden/Woche. Zur Begründung führte er an, die Teilhabeprüfung und der Hospitationstermin hätten gezeigt, dass sich die Teilhabebeeinträchtigung reduziert habe. Eine vollumfängliche Schulassistenz sei nicht mehr bedarfsgerecht. Bei dem Antragsteller sollen dessen Autonomie, Selbstständigkeit und Selbstwirksamkeitserleben im Zuge einer Stundenreduktion zunehmend gefördert werden.
Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben. Das Verfahren wird seit der Verweisung durch das Sozialgericht B-Stadt an das hiesige Gericht unter dem Az. 3 A 10875/25 geführt.
Die Schulassistenz wurde ausweislich der Abrechnungsbögen im November und Dezember an insgesamt sechs Tagen um jeweils zwei Stunden reduziert.
In diesem Zeitraum erfolgten weitere Hospitationen in der Schule des Antragstellers. In den Berichten heißt es jeweils, dem Antragsteller falle es schwer, das Gedachte in Sprache und Schrift zu bringen und teils zu verstehen, was genau von ihm gewollt werde. Gegenüber der SAB-Kraft gab der Antragsteller im November an, die Schulassistenz weiterhin zu brauchen, da diese seine Gedankengänge verstehen und „übersetzen“ könne. Auch gebe sie ihm in unvorhersehbaren Momenten Sicherheit. In Kunst und Sport brauche er hingegen keine Hilfe.
Mit Bescheid vom 12.01.2026 gewährte der Antragsgegner die Schulassistenz vom 01.02.2026 bis zum 31.03.2026 im Umfang von 25 Stunden/Woche.
Kurz darauf fand ein weiteres Hilfeplangespräch statt. In diesem äußerte der Antragsteller, er wolle grundsätzlich, dass die Schulassistenz bleibe. Er mache sich aber Sorgen, was sie machen solle, wenn Unterrichtsfächer, die nicht in den Randstunden lägen, nicht begleitet würden. Wenn er nur auf sich schauen würde, brauche er in Kunst oder Sport keine Unterstützung. Er glaube, die Stundenreduzierung erfolge, um Kosten zu sparen. Die Eltern teilten mit, einen Termin beim Kinderpsychologen wahrgenommen zu haben. Eine regelmäßige Therapie habe noch nicht begonnen, allerdings könne bei Bedarf ein kurzfristiger Termin vereinbart werden.
Gegen den Bescheid vom 12.01.2026 hat der Antragsteller am 28.01.2026 Klage erhoben und am 04.02.2026 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Im März hospitierte eine Mitarbeiterin des Antragsgegners erneut in der Schule. An diesem Tag begleitete die Schulassistenz den Antragsteller von der ersten bis zur vierten Stunde. Die fünfte und sechste Stunde im Fach Kunst absolvierte der Antragsteller ohne Begleitung. In dem Bericht führt die Mitarbeiterin aus, der Antragsteller scheine grundsätzlich den Anforderungen in der Schule entsprechen zu können. Er habe genügend Sicherheit, zum Unterrichtsgeschehen beizutragen, sei aber weiterhin unsicher und suche hin und wieder den Blickkontakt zur Schulassistenz, um sich rückzuversichern. Zudem falle auf, dass die Schulassistenz Aufgaben übernehme, die nicht in den vorgesehenen Aufgabenbereich fielen. Beispielsweise erkläre sie Inhaltliches oder überarbeite Satzstrukturen. Eine Veränderung in dem Verhalten und vermeintlichen Wohlbefinden des Antragstellers habe nicht beobachtet werden können, nachdem die Schulassistenz sich verabschiedet und die Schule verlassen habe.
Zur Begründung des Eilantrags führt der Antragsteller aus, die Reduzierung sei gegen den ausdrücklichen und übereinstimmenden fachlichen Rat der beteiligten Schule sowie der Schulassistenzkraft erfolgt. Aus deren Sicht sei es bereits nach der angekündigten Stundenkürzung zu deutlichen Rückschritten im emotionalen und leistungsbezogenen Bereich gekommen. Hierzu verweist der Antragsteller auf einen Bericht der Schule sowie der Schulassistenzkraft aus Februar 2026. Zudem reichte er eine eidesstattliche Versicherung der Eltern ein. Danach leide der Antragsteller seit der permanenten Befürchtung der Stundenkürzung auch an gesundheitlichen Problemen. Weiter führt der Antragsteller aus, es bestehe die konkrete Gefahr, dass es ohne ausreichende Unterstützung zu einer emotionalen Überforderung, Rückzugstendenzen und einem Verlust der bislang erreichten Stabilisierung komme. Überforderung zeige sich in Form von Rückzug, Arbeitsstillstand, Selbstabwertung und zunehmender innerer Anspannung. Eine Verschlechterung könne zunächst unbemerkt bleiben. Die Entwicklungen nach der Stundenreduzierung zeigten, dass entsprechende Verschlechterungen bereits eingetreten seien. Diese Nachteile könnten bei einer stattgebenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden. Zudem sei eine Vorfinanzierung für die Eltern des Antragstellers nicht möglich. Die Mutter verfüge nur über ein geringes Einkommen. Der Vater sei selbstständig, aber aufgrund einer Krebserkrankung seit sieben Monaten arbeitsunfähig.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Schulassistenz im Umfang von 30 Fachleistungsstunden pro Woche zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, bezüglich des gewährten Umfangs bestehe ein Beurteilungsspielraum der sozialpädagogischen Fachkraft. Dieser sei nachvollziehbar ausgeübt worden. Der Antragsteller habe nach den übereinstimmenden Berichten sämtlicher Beteiligter keine Probleme bei der Bewältigung des Schulalltags mehr. Dem fachärztlich geschilderten Bedarf im Bereich der Emotionsregulierung und der Prüfungsangst könne auch durch den verbleibenden Stundenumfang entsprochen werden. Hierbei handele es sich nicht um Problemlagen, die ausschließlich im schulischen Kontext bestünden. Darüber hinaus handele es sich lediglich um eine geringe Reduzierung, die eine vorsichtige Veränderung ermögliche. Diese sei durch ein zeitnah angesetztes Hilfeplangespräch flankiert, um auf Entwicklungen reagieren zu können. Die von der Schulassistenzkraft geäußerten Bedenken hinsichtlich ihrer Auslastung hätten sich bereits auf den Antragsteller übertragen, seien für die Deckung des Bedarfs aber nicht relevant. Es sei zudem fraglich, welche Auffälligkeiten sich in der kurzen Zeit der Reduktion überhaupt ergeben könnten. Sofern die geschilderten Verschlechterungen zuträfen, spräche dies dafür, dass bereits eine Abhängigkeit von der Schulassistenzkraft vorliege. Die erneute Hospitation im März 2026 habe die Auffälligkeiten nicht bestätigt. Die Mitarbeiterin des Jugendamts erachte es vielmehr als Entlastung für den Antragsteller, nicht dauerhaft unter Beobachtung zu stehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Gemäß § 88 VwGO ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten der zusätzlich begehrten fünf Fachleistungsstunden der Schulassistenz über den zuletzt durch Bescheid vom 12.01.2026 geregelten Leistungszeitraum hinaus mindestens bis zum Ende des laufenden Schuljahres begehrt.
2.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierzu muss der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch).
a)
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.02.2024 – 14 ME 128/23 –, juris Rn. 34 ff. m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts scheidet dabei ein Anordnungsgrund in jugendhilferechtlichen Verfahren aus, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der streitigen Maßnahme einstweilen vorzuschießen (Nds. OVG, Beschl. v. 14.02.2024 – 14 ME 128/23 –, juris Rn. 37).
Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Daran bestehen vor dem Hintergrund der sozialgerichtlichen Rechtsprechung Zweifel. In dieser ist allgemein anerkannt, dass eine unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewährende Geldleistung keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (vgl. etwa LSG NRW, Beschl. v. 04.02.2020 – L 7 SF 28/20 ER –, juris Rn. 7 f. mit Bezug auf BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 1/16 R –, juris Rn. 8). Das lässt sich ohne Systembruch auf die hier vorliegende Konstellation einer von einem Dritten gegen Vergütung zu erbringenden Dienstleistung übertragen.
Unabhängig davon folgt das Gericht für den vorliegenden Fall der vorzitierten Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.02.2024, a. a. O.), wonach ein Antragsteller für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes darlegen muss, nicht in der Lage zu sein, sich die streitbefangene Hilfe zunächst auf eigene Kosten selbst beschaffen zu können. Dem ist der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen.
Der Umfang der Darlegungslast bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, da auch die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und wie lange es den Eltern des Antragstellers ggf. zuzumuten ist, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen, eine solche des Einzelfalls ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.01.2026 – 3 MB 21/25 –, juris Rn. 6 f.).
Der Antragsteller begehrt lediglich eine Aufstockung der bereits bewilligten Schulassistenz um weitere fünf Stunden pro Woche. Dabei geht das Gericht aufgrund der bisher von dem Antragsgegner gezahlten Vergütung von wöchentlichen Kosten in Höhe von ca. 217, – € (5 h * Stundensatz 43,33 €), mithin von bis zu ca. 1.000, – € monatlich aus.
Dahingehend hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, inwiefern seine Eltern wirtschaftlich nicht in der Lage wären, die zusätzlichen Schulassistenzstunden vorzufinanzieren. Zwar gibt er an, die finanzielle Situation sei insbesondere aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seines Vaters seit mehreren Monaten äußerst angespannt. Eine konkrete Darlegung der Einkommensverhältnisse ist jedoch nicht erfolgt. Auf Grundlage dieser Angaben ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, über welche finanziellen Mittel die Eltern des Antragstellers verfügen und inwiefern sie – ggf. auch nur zumindest stundenanteilig – in der Lage wären, die zusätzlich begehrten Fachleistungsstunden eigenständig zumal längstens bis zum Ende des Schuljahres vorzufinanzieren.
b)
Darüber hinaus hat der Antragsteller aber auch – die Antragsablehnung selbstständig tragend – keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Selbst, wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, hat er nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt, einen Anspruch auf die zusätzlich begehrten fünf Fachleistungsstunden der Schulassistenz zu haben.
Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass entsprechend § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die seelische Gesundheit des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dem schließt sich das Gericht unter Hinweis auf die Diagnostik des I. -Klinikums aus September 2025 sowie die zuletzt im Oktober 2025 vorgenommene Teilhabeprüfung durch den Antragsgegner an.
Allerdings hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass allein die Weitergewährung der Schulbegleitung im beantragten Umfang zur Deckung des Hilfebedarfs geeignet und erforderlich ist.
Grundsätzlich steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen, seiner Eltern oder sonst Sorgeberechtigten und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Nds. OVG, Beschl. v. 14.02.2024 – 14 ME 128/23 –, juris Rn. 44 m. w. N.)
Gleichwohl kann sich der begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann aber regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (Nds. OVG, a. a. O., Rn. 46 m. w. N.).
Unter diesem Maßstab ist bereits die Beurteilung des Antragsgegners, eine Reduktion der Schulassistenz um fünf Fachleistungsstunden werde der bestehenden Teilhabebeeinträchtigung gerecht, gerichtlich nicht zu beanstanden.
Dahingehend hat der Antragsgegner zunächst sämtliche Personen entsprechend den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 SGB VIII an der Hilfeplanung beteiligt.
Anschließend hat der Antragsgegner die eingeholten Informationen fachgerecht gegeneinander abgewogen und ist auf dieser Grundlage zu der nachvollziehbaren Bewertung gelangt, dass sich der Bedarf nach einer Schulassistenz reduziert habe. Zwar sei der Antragsteller noch immer in seiner Teilhabe beeinträchtigt. Die festgestellten Bedarfe könnten aber nicht allein durch die Schulassistenz aufgefangen werden. Vielmehr seien insbesondere zur Stärkung des Selbstvertrauens und zur Bewältigung von Ängsten therapeutische Maßnahmen notwendig.
Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat seinen Beurteilungsspielraum sowohl mit Blick auf den verringerten schulischen Bedarf als auch durch den Hinweis auf die notwendige parallele psychotherapeutische Unterstützung fachgerecht ausgeübt.
Hinsichtlich des verringerten schulischen Bedarfs stützt sich der Antragsgegner unter anderem auf die Schilderungen der Schule. Danach habe der Antragsteller mithilfe der Schulassistenz gelernt, selbstständiger zu arbeiten und sich vermehrt am Unterricht zu beteiligen. Auch sein Schriftbild habe sich deutlich verbessert. Im schulischen sowie sozialen Bereich habe er deutliche Fortschritte gemacht. Darüber hinaus führt der Antragsgegner seit der Reduktion vermehrt Hospitationen durch, um auf etwaige negative Auswirkungen reagieren zu können. Solche haben sich aber entgegen den Schilderungen der Schule sowie der Schulassistenzkraft in den Hospitationen bislang nicht abgebildet. Hierbei führte der Antragsgegner die Hospitationen auch an Tagen durch, an denen die Schulassistenz den Antragsteller nicht (umfänglich) begleitet hat.
So war die Schulassistenz während der Hospitation im November nicht anwesend. Schon an diesem Tag konnten die von der Schule sowie der Schulassistenzkraft geschilderten Probleme, die seit der (angekündigten) Reduktion aufgetreten seien, nicht festgestellt werden. Vielmehr machte der Antragsteller selbst deutlich, in Kunst und Sport auf eine Begleitung durch die Schulassistenzkraft verzichten zu können. Dies bekräftigte er erneut im Januar 2026 während des Hilfeplangesprächs.
Auch während der Hospitation, die der Antragsgegner im März durchführte, habe sich das Verhalten sowie das vermeintliche Wohlbefinden des Antragstellers nicht merklich verändert, nachdem die Schulassistenzkraft die Schule verlassen hatte. Auch in diesen Stunden habe sich der Antragsteller rege am Unterricht beteiligt und zumeist positives Feedback zu seinen Wortbeiträgen erhalten. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller den Anforderungen in der Schule grundsätzlich entsprechen könne.
Den Ergebnissen der jüngsten Hospitation sowie den darauf basierenden Schlussfolgerungen der sozialpädagogischen Fachkraft ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
Auch der Verweis des Antragsgegners auf die notwendige psychotherapeutische Anbindung bewegt sich innerhalb des Beurteilungsspielraums.
Zunächst handelt es sich hierbei um eine zulässige fachliche Bewertung. Es obliegt dem Antragsgegner, die festgestellten Bedarfe zu bewerten und daraufhin geeignete Maßnahmen zu treffen bzw. zu empfehlen. Insofern hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargestellt, dass es sich bei der beschriebenen Angstproblematik um einen Bedarf handelt, der über den schulischen Bereich hinausgeht und nicht allein von der Schulassistenz „aufgefangen“ werden könne. Dahingehend kann sich der Antragsgegner auch auf die fachärztliche Stellungnahme stützen. Diese empfiehlt ebenfalls eine psychotherapeutische Begleitung zum Erlernen besserer Emotionsregulationsstrategien.
Auch für das Gericht ist diese Einschätzung plausibel und wird insbesondere durch die Schilderungen der Eltern gestützt. Danach zeige der Antragsteller auch zu Hause Angstsymptome und reagiere generell schlecht auf Veränderungen. Die Schulassistenz begegnet diesem festgestellten psychotherapeutischen Bedarf in keiner Weise, sondern wirkt lediglich einem Anlass der derzeitigen Angst entgegen. Diese besteht nach Aussagen des Antragstellers sowie seiner Eltern insbesondere darin, dass der Antragsteller befürchtet, die Schulassistenz werde gänzlich gestrichen und er müsse wieder allein in der Schule zurechtkommen. Dahingehend obliegt es aber in erster Linie den Eltern, dem Antragsteller diese Angst zu nehmen, indem sie ihm den Zweck der Reduktion erklären und darauf hinweisen, dass eine vollständige Reduktion derzeit nicht zu befürchten ist. Darüber hinaus dürfte auch die derzeitig krankheitsbedingt belastete familiäre Situation zu den Angstgefühlen beitragen. Umso mehr ist der Verweis des Antragsgegners auf eine psychotherapeutische Anbindung des Antragstellers für das Gericht fachlich nachvollziehbar.
Ausweislich des Hilfeplangesprächs im Januar besteht für den Antragsteller auch die Möglichkeit, zeitnah eine entsprechende Therapie zu beginnen. Insofern handelt es sich bei dem Hinweis des Antragsgegners auf eine therapeutische Anbindung nicht nur um eine hypothetische, sondern um eine reale Möglichkeit, um dem festgestellten Bedarf zu begegnen. Hierzu ist der Antragsteller auch dem Grunde nach bereit. Gegenteiliges wurde von ihm nicht vorgetragen.
Entsprechend kann sich auch der Beurteilungsspielraum nicht derart verdichtet haben, dass die umfassende Begleitung durch die Schulassistenz als einzig geeignete und notwendige Hilfe in Betracht kommt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.
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