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Krankenversicherung – Voraussetzungen Weiterbestehen einer Familienversicherung

Ein Auslandsaufenthalt, eine Rückkehr nach Deutschland und plötzlich flattert eine saftige Rechnung der Krankenkasse ins Haus – ein Albtraum für viele. Was passiert, wenn die Familienversicherung ins Wanken gerät und die vermeintlich sichere Anwartschaft plötzlich zur Beitragspflicht wird? Ein Gericht in Hamburg musste klären, wer in diesem Versicherungsdschungel die Zeche zahlt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: SG Hamburg
  • Datum: 22.06.2023
  • Aktenzeichen: S 38 KR 853/23 ER D
  • Verfahrensart: Sozialgerichtsverfahren zur rückwirkenden Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Krankenversicherungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Antragsteller: Der Versicherte, der seit 2014 freiwillig bei der Krankenversicherung war. Er beantragte die Fortführung als Anwartschaftsversicherung zu ermäßigten Beiträgen und widerspricht der rückwirkenden Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 04.07.2020 bis zum 15.08.2021. Veränderungen in der Familienversicherung (Ehefrau und Kinder), eine Entsendung ins Ausland und spätere Meldungen über Änderungen im Familienstand sind dabei wesentliche Aspekte.
    • Antragsgegnerin: Die gesetzliche Krankenversicherung, bei der der Antragsteller versichert ist. Sie setzte auf Grundlage des Antrags auf Anwartschaftsversicherung ermäßigte Beiträge fest und nahm die Rückwirkende Beitragsfestsetzung für den genannten Zeitraum vor.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Antragsteller war seit 2014 freiwillig versichert, zunächst auch familienversichert. Bei seiner Entsendung ins Ausland beantragte er eine Anwartschaftsversicherung zu ermäßigten Beiträgen. Im weiteren Verlauf änderten sich die versicherungstechnischen Rahmenbedingungen – die Familienversicherung endete zu unterschiedlichen Zeitpunkten, der Beschäftigungsstatus wurde durch das Beschäftigungsende verändert und die Rückkehr der Ehefrau wurde gemeldet – was zur rückwirkenden Festsetzung der Beiträge im Zeitraum vom 04.07.2020 bis zum 15.08.2021 führte.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wird darüber gestritten, ob und in welchem Umfang unter den veränderten Versicherungsbedingungen sowie infolge der gemeldeten Änderungen (z. B. Ende der Familienversicherung, Beschäftigungsende, Rückkehr der Ehefrau) ein Anspruch auf eine rückwirkende Beitragsfestsetzung besteht.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der Antrag auf rückwirkende Beitragsfestsetzung wurde abgelehnt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
    • Begründung: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die detaillierte Darstellung der Versicherungs- und Beschäftigungsbiografie des Antragstellers. Die Umstellung auf Anwartschaftsversicherung, das vorzeitige Ende der Familienversicherung sowie die zeitlichen Abfolgen der Meldungen (Beschäftigungsende und Rückkehr der Ehefrau) begründeten, dass kein Anspruch auf rückwirkende Beitragsanpassung gegeben war.
    • Folgen: Der Antragsteller muss die festgesetzten Beitragsanpassungen tragen und erhält keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen für eine rückwirkende Beitragsfestsetzung in ähnlichen Fällen.

Der Fall vor Gericht


Hintergrund des Rechtsstreits: Streit um Familienversicherung und Anwartschaft

In einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Hamburg (Az.: S 38 KR 853/23 ER D) ging es um einen Streit zwischen einem Versicherten und seiner Krankenkasse. Im Kern stand die Frage, ob eine sogenannte Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu Recht abgelehnt wurde und ob stattdessen rückwirkend Beiträge für eine Freiwillige Versicherung festgesetzt werden durften. Der Fall beleuchtet die komplexen Regelungen zur Familienversicherung und zur freiwilligen Versicherung im deutschen Sozialversicherungssystem und deren Zusammenspiel mit der Anwartschaftsversicherung.

Der Fall vor dem Sozialgericht Hamburg: Rückwirkende Beitragsforderung im Fokus

Das Gericht hatte über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand die rückwirkende Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 4. Juli 2020 bis zum 15. August 2021. Die Krankenkasse forderte von dem Antragsteller nachträglich Beiträge in Höhe von mehreren Tausend Euro. Der Antragsteller wehrte sich gegen diese Forderung und argumentierte, dass er Anspruch auf eine durchgehende Anwartschaftsversicherung gehabt hätte.

Entsendung ins Ausland und Wechsel zur Anwartschaftsversicherung

Der Antragsteller war zunächst freiwillig bei der beklagten Krankenkasse versichert. Seine Ehefrau und Kinder waren über ihn familienversichert. Als der Antragsteller im Jahr 2017 von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurde, beantragte er die Umwandlung seiner freiwilligen Versicherung in eine Anwartschaftsversicherung. Diese Versicherungsform ermöglicht es, bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu reduzierten Beiträgen versichert zu bleiben, um bei Rückkehr nach Deutschland den Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder aufleben zu lassen. Die Krankenkasse stimmte diesem Antrag zu und setzte entsprechend reduzierte Beiträge fest.

Rückkehr der Ehefrau und die Frage der Familienversicherung

Nachdem der Antragsteller zunächst in C. und später in H1 im Ausland tätig war, kehrte seine Ehefrau am 3. Juli 2020 dauerhaft nach Deutschland zurück. Der Antragsteller selbst blieb zunächst im Ausland. Die Krankenkasse erfuhr erst später, im September 2021, von der Rückkehr der Ehefrau. Daraufhin forderte sie rückwirkend Beiträge für den Zeitraum ab der Rückkehr der Ehefrau bis zu dem Zeitpunkt, als diese eine eigene versicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm (16. August 2021). Die Krankenkasse argumentierte, dass mit der Rückkehr der Ehefrau die Voraussetzungen für die Familienversicherung wiederaufgelebt seien und die Anwartschaftsversicherung des Antragstellers in dieser Zeit ruhen müsse.

Die Argumentation des Klägers: Fehlerhafte Beratung und Anfechtung der Familienversicherung

Der Antragsteller argumentierte gegen die Beitragsforderung und trug vor, dass seine Ehefrau sich nach ihrer Rückkehr in Deutschland bei einer Niederlassung der Krankenkasse gemeldet und dort angegeben habe, kein Einkommen zu haben. Sie habe sich bezüglich der Einkommensgrenzen für die Familienversicherung beraten lassen. Später stellte sich heraus, dass die Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte, die im Jahr 2019 bei über 7.000 Euro lagen. Der Antragsteller argumentierte, dass diese Einkünfte bei der Prüfung der Familienversicherung hätten berücksichtigt werden müssen. Er behauptete, dass die Familienversicherung aufgrund dieser Einkünfte rückwirkend hätte aufgehoben werden müssen und seine Anwartschaftsversicherung daher durchgehend hätte fortbestehen müssen.

Die Position der Krankenkasse: Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung

Die Krankenkasse wies die Argumentation des Antragstellers zurück. Sie teilte mit, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienversicherung der Ehefrau geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass diese trotz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis zum 15. August 2021 erfüllt gewesen seien. Die Krankenkasse berief sich dabei auf die gesetzlichen Regelungen zur Familienversicherung, die bestimmte Einkommensgrenzen vorsehen. Da die Einkünfte der Ehefrau diese Grenzen nicht überschritten hätten, sei die Familienversicherung rechtmäßig gewesen. Folglich sei die Anwartschaftsversicherung des Antragstellers während dieser Zeit nicht möglich gewesen, und er sei in dieser Zeit freiwillig versichert gewesen. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge für die freiwillige Versicherung rückwirkend und forderte diese vom Antragsteller ein.

Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg: Ablehnung des Antrags

Das Sozialgericht Hamburg wies den Antrag des Versicherten auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Damit bestätigte das Gericht im Ergebnis die Position der Krankenkasse und die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Beitragsforderung. Das Gericht sah keine dringenden Gründe, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen würden, um die Beitragsforderung vorläufig auszusetzen oder die Anwartschaftsversicherung wiederherzustellen.

Begründung des Gerichts: Familienversicherung hatte Vorrang

Auch wenn die vollständige Begründung des Gerichts im vorliegenden Textausschnitt nicht enthalten ist, lässt sich aus dem Sachverhalt und dem Ergebnis des Urteils ableiten, dass das Gericht der Argumentation der Krankenkasse gefolgt ist. Das Gericht dürfte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Familienversicherung als erfüllt angesehen haben, trotz der Einkünfte der Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung. Demnach hatte die Krankenkasse rechtmäßig die Anwartschaftsversicherung des Antragstellers in eine freiwillige Versicherung umgewandelt und die entsprechenden Beiträge rückwirkend festgesetzt. Das Gericht betonte wohl, dass die Familienversicherung Vorrang vor der Anwartschaftsversicherung hat, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Sorgfalt bei Angaben zur Familienversicherung und Anwartschaft

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der korrekten und vollständigen Information der Krankenkasse bei Änderungen der Lebensumstände, insbesondere bei Auslandsaufenthalten, Rückkehr nach Deutschland und Einkommensverhältnissen. Für Versicherte bedeutet dies:

  • Mitteilungspflicht: Versicherte sind verpflichtet, ihre Krankenkasse unverzüglich über relevante Änderungen zu informieren, wie beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland oder Änderungen im Einkommen.
  • Einkommensgrenzen beachten: Bei der Familienversicherung gibt es Einkommensgrenzen. Es ist wichtig, diese zu kennen und die Krankenkasse über alle relevanten Einkünfte zu informieren, auch aus Vermietung und Verpachtung.
  • Anwartschaftsversicherung prüfen: Wer plant, ins Ausland zu gehen, sollte sich frühzeitig über die Möglichkeiten einer Anwartschaftsversicherung informieren, um den Versicherungsschutz in Deutschland bei Rückkehr aufrechtzuerhalten.
  • Beratung einholen: Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten ist es ratsam, frühzeitig das Gespräch mit der Krankenkasse zu suchen und sich umfassend beraten zu lassen, um unerwartete Beitragsforderungen zu vermeiden.

Das Urteil zeigt, dass die Gerichte die Regelungen zur Familienversicherung und Anwartschaftsversicherung streng auslegen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zu erheblichen finanziellen Nachforderungen führen. Daher ist es für Versicherte unerlässlich, ihre Mitteilungspflichten ernst zu nehmen und sich bei Bedarf rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Auslandsentsendungen und Rückkehr von Familienangehörigen eine umgehende Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse besteht, da sonst hohe Nachzahlungen drohen können. Die Krankenkasse kann bei verspäteter Information rückwirkend Beiträge in voller Höhe statt der reduzierten Anwartschaftsbeiträge festsetzen. Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass für die Prüfung der Familienversicherung nur die zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbaren Einkommensnachweise berücksichtigt werden und nicht rückwirkend neu bewertete Einkommensverhältnisse.

Benötigen Sie Hilfe?

Komplexe Herausforderungen bei Familien- und Anwartschaftsversicherungen?

Versicherte, die vor der Frage stehen, wie Änderungen im Lebensumfeld – wie ein Auslandsaufenthalt oder Veränderungen beim Einkommen – den Versicherungsschutz beeinflussen, sehen sich häufig mit komplexen Regelungen konfrontiert. Insbesondere bei Fragestellungen rund um Familienversicherung und Anwartschaftsversicherung ist es entscheidend, alle relevanten Aspekte sorgfältig zu beleuchten und genau zu informieren.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation präzise zu erfassen und mögliche Handlungsoptionen zu klären. Dabei legen wir großen Wert auf eine sachliche und transparente Beratung, die Ihnen hilft, Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen und fundierte Entscheidungen zu treffen.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und wozu dient sie?

Eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine spezielle Option für Versicherte, die vorübergehend aus der GKV ausscheiden, aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder in diese zurückkehren möchten. Sie dient dazu, Ihre Rechte und Ansprüche in der GKV zu erhalten, ohne während dieser Zeit Beiträge in voller Höhe zahlen zu müssen.

Funktionsweise und Vorteile

Wenn Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen, „frieren“ Sie Ihren Versicherungsstatus ein. Das bedeutet:

  • Sie zahlen nur einen stark reduzierten Beitrag.
  • Sie haben während dieser Zeit keinen Anspruch auf Leistungen der GKV.
  • Bei Ihrer Rückkehr in die GKV können Sie ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder eintreten.
  • Die Zeit der Anwartschaft wird als Versicherungszeit angerechnet, was für spätere Leistungsansprüche wichtig sein kann.

Typische Anwendungsfälle

Eine Anwartschaftsversicherung kann für Sie sinnvoll sein, wenn Sie:

  • Einen längeren Auslandsaufenthalt planen
  • Vorübergehend in die private Krankenversicherung wechseln
  • Einen Anspruch auf freie Heilfürsorge erwerben (z.B. als Soldat auf Zeit)
  • Arbeitslos werden und vorübergehend keinen Anspruch auf Leistungen der GKV haben

Beantragung und Dauer

Um eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen, müssen Sie diese bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Dies sollte innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der regulären Versicherung geschehen. Die Dauer der Anwartschaft ist grundsätzlich unbegrenzt, solange der Grund für die Unterbrechung der regulären Versicherung fortbesteht.

Besonderheiten für Familienangehörige

Wenn Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen, gilt diese in der Regel auch für Ihre familienversicherten Angehörigen. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn Sie mit Ihrer Familie ins Ausland gehen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wenn das Einkommen Ihres Ehepartners über der Grenze für die Familienversicherung liegt (2025: 535 Euro monatlich), benötigt dieser eine eigene Anwartschaftsversicherung.

Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung schützen Sie sich vor möglichen Nachteilen bei der Rückkehr in die GKV und stellen sicher, dass Ihre Versicherungszeiten lückenlos bleiben. Dies kann insbesondere im Hinblick auf spätere Leistungsansprüche und die Beitragshöhe im Rentenalter von Bedeutung sein.

 

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Welche Pflichten habe ich als Versicherter gegenüber meiner Krankenkasse, insbesondere bei Änderungen meiner Lebensumstände (z.B. Auslandsaufenthalt, Rückkehr nach Deutschland, Einkommensänderungen)?

Als Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie umfassende Meldepflichten gegenüber Ihrer Krankenkasse. Diese Pflichten dienen dazu, Ihre Versicherungs- und Beitragspflicht korrekt festzustellen und die Aufgaben der Krankenkasse ordnungsgemäß durchzuführen.

Grundsätzliche Meldepflichten

Sie sind verpflichtet, Ihrer Krankenkasse unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die für Ihr Versicherungsverhältnis relevant sein können. Dies umfasst insbesondere:

  • Änderungen in Ihren Einkommensverhältnissen
  • Wechsel des Arbeitgebers
  • Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung
  • Änderungen im Familienstand
  • Umzug oder Wohnortwechsel

Spezifische Meldepflichten bei besonderen Lebensumständen

Bei einem Auslandsaufenthalt müssen Sie Ihre Krankenkasse informieren, insbesondere wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen. Dies kann Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben.

Bei der Rückkehr nach Deutschland sollten Sie sich umgehend bei Ihrer Krankenkasse melden, um Ihren Versicherungsschutz zu klären und gegebenenfalls zu reaktivieren.

Einkommensänderungen sind besonders wichtig zu melden, da sie direkten Einfluss auf Ihre Beitragshöhe haben können. Wenn Sie beispielsweise Rentner sind und neben Ihrer Rente noch Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen beziehen, müssen Sie Beginn, Höhe und Veränderungen dieser Einkünfte Ihrer Krankenkasse mitteilen.

Fristen und Form der Meldung

Die Meldungen müssen sofort erfolgen, sobald die Änderung eintritt. Sie können die Änderungen in der Regel formlos Ihrer Krankenkasse mitteilen. Viele Krankenkassen bieten auch Online-Formulare für solche Meldungen an.

Konsequenzen bei Verletzung der Meldepflicht

Wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen, kann dies zu zusätzlichen Aufwendungen für die Krankenkasse führen. In solchen Fällen kann die Krankenkasse von Ihnen die Erstattung dieser Kosten verlangen. Zudem riskieren Sie, dass Ihr Versicherungsschutz lückenhaft wird oder Sie zu hohe Beiträge zahlen.

Besondere Situationen

Bei Rentenantragstellung müssen Sie mit dem Antrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einreichen.

Wenn Sie Student sind und die Krankenkasse wechseln, muss die neue Krankenkasse dies der Hochschule melden.

Beachten Sie, dass diese Meldepflichten dazu dienen, Ihren Versicherungsschutz lückenlos und korrekt zu gestalten. Indem Sie Ihrer Krankenkasse zeitnah alle relevanten Änderungen mitteilen, stellen Sie sicher, dass Sie stets den richtigen Versicherungsschutz genießen und angemessene Beiträge zahlen.


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Was bedeutet „rückwirkende Beitragsfestsetzung“ durch die Krankenkasse und welche Rechte habe ich dagegen?

Eine rückwirkende Beitragsfestsetzung liegt vor, wenn Ihre Krankenkasse Ihre Beiträge für einen vergangenen Zeitraum neu berechnet und anpasst. Dies kann zu Nachforderungen oder Erstattungen führen.

Gründe für rückwirkende Beitragsfestsetzungen

Krankenkassen können Beiträge rückwirkend anpassen, wenn:

  • Sie Ihre Einkommensnachweise nicht fristgerecht eingereicht haben
  • Sich Ihr Einkommen nachträglich geändert hat
  • Die Kasse einen Fehler bei der ursprünglichen Berechnung gemacht hat

Wichtig: Seit dem 16. Dezember 2023 gilt eine neue gesetzliche Regelung, die Ihre Rechte als Versicherter stärkt.

Ihre Rechte bei rückwirkenden Beitragsfestsetzungen

  1. Widerspruchsrecht: Sie haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einzulegen. Achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
  2. Nachreichung von Unterlagen: Selbst wenn die ursprüngliche Frist zur Einreichung von Einkommensnachweisen verstrichen ist, können Sie diese nun nachreichen. Die Krankenkasse muss diese berücksichtigen und die Beiträge entsprechend anpassen.
  3. 12-Monats-Regel: Nach der neuen Gesetzeslage haben Sie 12 Monate Zeit, um eine Neuberechnung zu beantragen, nachdem ein Höchstbeitrag festgesetzt wurde.
  4. Übergangsregelung für 2018 und 2019: Für diese Jahre können Sie bis zum 16. Dezember 2024 eine Überprüfung beantragen, wenn Sie keinen oder einen verspäteten Steuerbescheid eingereicht haben.

Vorgehen bei einer rückwirkenden Beitragsfestsetzung

Wenn Sie einen Bescheid über eine rückwirkende Beitragsfestsetzung erhalten:

  1. Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig auf Richtigkeit.
  2. Reichen Sie, falls noch nicht geschehen, Ihre aktuellen Einkommensnachweise ein.
  3. Legen Sie bei Unstimmigkeiten fristgerecht Widerspruch ein.
  4. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen und Korrespondenz auf.

Beachten Sie: Die Krankenkasse muss Ihren Widerspruch prüfen und kann den Bescheid aufheben, ändern oder bestätigen. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid können Sie Klage beim Sozialgericht erheben.

Verjährung von Beitragsforderungen

Beitragsforderungen der Krankenkasse verjähren in der Regel nach vier Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig wurden. In bestimmten Fällen, etwa bei einem rechtskräftigen Beitragsbescheid, kann die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängert werden.

Durch die neue Gesetzgebung haben Sie als Versicherter mehr Möglichkeiten, rückwirkende Beitragsfestsetzungen zu Ihren Gunsten korrigieren zu lassen. Nutzen Sie diese Rechte, um eine faire und korrekte Beitragsberechnung sicherzustellen.


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Wie wirken sich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf die Familienversicherung aus?

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden bei der Prüfung der Einkommensgrenze für die Familienversicherung berücksichtigt. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf eine beitragsfreie Mitversicherung haben.

Einbeziehung in das Gesamteinkommen

Wenn Sie als familienversichertes Mitglied Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, werden diese zu Ihrem Gesamteinkommen hinzugerechnet. Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt im Jahr 2025 bei 535 Euro pro Monat. Überschreiten Ihre gesamten Einkünfte diesen Betrag, gefährden Sie Ihren Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung.

Berechnung der relevanten Einkünfte

Wichtig zu wissen: Nicht die Bruttoeinnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind entscheidend, sondern der Überschuss nach Abzug der Werbungskosten. Zu den anrechenbaren Werbungskosten gehören beispielsweise:

  • Betriebskosten, die Sie als Vermieter tragen
  • Aufwendungen für Reparaturen oder Renovierungen
  • Zinsen für Immobiliendarlehen
  • Abschreibungen auf die Immobilie

Auswirkungen auf die Familienversicherung

Wenn Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dazu führen, dass Sie die Einkommensgrenze überschreiten, hat dies folgende Konsequenzen:

  • Die beitragsfreie Familienversicherung endet.
  • Sie müssen sich selbst krankenversichern und werden beitragspflichtig.
  • Die Krankenkasse kann die Familienversicherung rückwirkend beenden und Beiträge nachfordern.

Meldepflicht und Konsequenzen bei Versäumnis

Stellen Sie sich vor, Sie erzielen Mieteinnahmen und verschweigen diese gegenüber Ihrer Krankenkasse. In einem solchen Fall riskieren Sie nicht nur den Verlust der Familienversicherung, sondern auch rechtliche Konsequenzen. Ein Gerichtsurteil zeigt, dass Krankenkassen bei verschwiegenen Mieteinnahmen die Familienversicherung rückwirkend aufheben und in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umwandeln können.

Wenn Sie eine Immobilie vermieten oder verpachten, ist es daher unerlässlich, Ihre Einkommenssituation regelmäßig zu überprüfen und Änderungen umgehend Ihrer Krankenkasse mitzuteilen. Dies hilft Ihnen, unangenehme Überraschungen und mögliche Nachzahlungen zu vermeiden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anwartschaftsversicherung

Eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine reduzierte Versicherungsform mit ermäßigten Beiträgen, bei der der Versicherungsschutz zeitweise ruht, aber Ansprüche für die Zukunft gesichert werden. Sie kommt häufig bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten zum Einsatz, wenn anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Durch die Anwartschaftsversicherung können Versicherte später ohne neue Gesundheitsprüfung und Wartezeiten wieder in den vollen Versicherungsschutz zurückkehren. Die rechtliche Grundlage bildet § 192 Abs. 7a SGB V sowie die Satzung der jeweiligen Krankenkasse.

Beispiel: Ein Angestellter wird für zwei Jahre nach Kanada entsandt und dort durch den Arbeitgeber privat versichert. Er schließt eine Anwartschaftsversicherung bei seiner deutschen Krankenkasse ab, um nach der Rückkehr problemlos wieder in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten zu können.


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Familienversicherung

Die Familienversicherung ermöglicht die beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen eines gesetzlich krankenversicherten Mitglieds. Sie gilt für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie dürfen nicht selbst versicherungspflichtig sein und das monatliche Gesamteinkommen darf eine bestimmte Grenze (2023: 485 Euro) nicht überschreiten. Die Familienversicherung ist ein wesentliches Element des Solidarprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung und in § 10 SGB V gesetzlich verankert.

Beispiel: Eine Ehefrau arbeitet in Teilzeit mit einem monatlichen Einkommen von 450 Euro, während ihr Mann vollzeitbeschäftigt und gesetzlich versichert ist. Die Frau und die gemeinsamen Kinder können kostenfrei über die Familienversicherung des Mannes mitversichert werden.


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Freiwillige Versicherung

Die freiwillige Versicherung ist eine selbstgewählte Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Im Gegensatz zur Pflichtversicherung (z.B. für Arbeitnehmer unter der Jahresentgeltgrenze) entscheidet der Versicherte selbst über seinen Beitritt. Die Beiträge werden auf Basis des gesamten Einkommens berechnet und vom Versicherten vollständig selbst getragen. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 9 und 240 SGB V.

Beispiel: Ein Selbstständiger, der zuvor als Angestellter gesetzlich pflichtversichert war, entscheidet sich, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben und zahlt Beiträge basierend auf seinen Einkünften.


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Rückwirkende Beitragsfestsetzung

Die rückwirkende Beitragsfestsetzung bezeichnet die nachträgliche Festlegung oder Korrektur von Krankenversicherungsbeiträgen für bereits vergangene Zeiträume. Sie wird angewendet, wenn sich Tatsachen ändern, die für die Beitragsberechnung relevant sind, wie etwa Änderungen im Familienstatus oder Einkommen. Krankenkassen können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu vier Jahre rückwirkend Beiträge anpassen oder nachfordern. Rechtliche Grundlagen bilden § 240 SGB V und § 44 SGB X zum Verwaltungsverfahren.

Beispiel: Ein Versicherter informiert seine Krankenkasse nicht über das Ende seiner Familienversicherung durch Aufnahme einer Beschäftigung. Bei späterer Feststellung kann die Krankenkasse für den gesamten Zeitraum nachträglich reguläre Beiträge erheben.


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Meldepflicht

Die Meldepflicht im Krankenversicherungsrecht ist die gesetzliche Verpflichtung der Versicherten, ihrer Krankenkasse unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die für ihren Versicherungsstatus relevant sind. Hierzu zählen wesentliche Veränderungen wie Wechsel des Arbeitgebers, Änderungen im Familienstatus, Auslandsaufenthalte oder Einkommensänderungen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu erheblichen Nachforderungen führen. Die rechtliche Grundlage bildet § 206 SGB V.

Beispiel: Wenn ein Versicherter für längere Zeit ins Ausland geht oder seine Ehefrau eine Beschäftigung aufnimmt, die die Einkommensgrenze der Familienversicherung überschreitet, muss er dies seiner Krankenkasse umgehend melden.


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Entsendung ins Ausland

Die Entsendung ins Ausland bezeichnet im Sozialversicherungsrecht die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Ausland durch seinen inländischen Arbeitgeber. Während einer Entsendung gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen, die vom Zielland abhängen. Bei Entsendungen in EU-Länder bleibt meist die deutsche Sozialversicherungspflicht bestehen (nachgewiesen durch die A1-Bescheinigung), während bei anderen Ländern spezielle Regelungen auf Basis bilateraler Abkommen greifen können. Die rechtliche Grundlage bilden §§ 4 und 5 SGB IV sowie internationale Sozialversicherungsabkommen.

Beispiel: Ein Ingenieur wird von seinem deutschen Arbeitgeber für ein Jahr nach China entsandt. Er muss klären, ob er in Deutschland versichert bleiben kann oder eine Anwartschaftsversicherung abschließen sollte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 10 SGB V (Voraussetzungen der Familienversicherung): Dieser Paragraph bestimmt, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos als Familienangehöriger mitversichert werden kann. Eine wichtige Bedingung ist, dass das Einkommen des Familienangehörigen bestimmte monatliche Grenzen nicht überschreiten darf. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ehefrau des Antragstellers wurde zunächst als familienversichert betrachtet. Die Krankenkasse musste prüfen, ob ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung überschritten und somit eine kostenlose Mitversicherung ausschlossen.
  • § 9 SGB V (Familienversicherung): Hier wird allgemein geregelt, unter welchen Bedingungen Ehepartner und Kinder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein können. Die Familienversicherung ist eine Leistung der Solidargemeinschaft, die Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen oder mit geringem Einkommen zugutekommt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Entscheidung, ob die Ehefrau des Antragstellers familienversichert sein konnte, wirkt sich direkt auf die Beitragspflicht des Antragstellers aus. Wäre die Familienversicherung ausgeschlossen, hätte seine Anwartschaftsversicherung fortbestehen können.
  • § 188 Abs. 4 SGB V (Freiwillige Versicherung): Dieser Paragraph regelt die Situation, wenn jemand nach einer Zeit im Ausland wieder in Deutschland krankenversichert sein möchte und zuvor freiwillig versichert war. Unter bestimmten Bedingungen kann die frühere freiwillige Versicherung wiederaufleben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antragsteller war vor seinem Auslandsaufenthalt freiwillig versichert und wollte diese Versicherung nach der Rückkehr seiner Frau aufrechterhalten. Die Krankenkasse sah ihn jedoch aufgrund der angenommenen Familienversicherung der Ehefrau als weiterhin freiwillig versichert und forderte Beiträge.
  • § 240 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter): Dieser Paragraph legt fest, wie die Beiträge zur Krankenversicherung für freiwillig Versicherte berechnet werden. Grundlage für die Beitragsberechnung sind die gesamten beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, mindestens aber eine bestimmte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beitragsforderung der Krankenkasse gegenüber dem Antragsteller basiert auf § 240 SGB V. Dieser Paragraph bestimmt, dass er als freiwillig Versicherter Beiträge auf seine Einnahmen zahlen muss, wobei hier ein erheblicher Nachzahlungsbetrag entstanden ist.
  • § 86b Abs. 2 SGG (Einstweilige Anordnung): Diese Vorschrift im Sozialgerichtsgesetz ermöglicht es dem Gericht, in dringenden Fällen vorläufige Entscheidungen zu treffen, um Rechte der Betroffenen zu sichern. Dies ist ein schnelles Verfahren, um eine vorläufige Regelung bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erreichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über den Antrag des Antragstellers entschieden. Dies bedeutet, dass es sich um eine vorläufige Entscheidung handelt und noch ein Hauptsacheverfahren folgen könnte, in dem der Fall umfassender geprüft wird.

Das vorliegende Urteil


SG Hamburg – Az.: S 38 KR 853/23 ER D – Beschluss vom 22.06.2023


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