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Schwerbehindertenrecht – GdB-Feststellung – Diabetes mellitus Typ 1

Eine junge Diabetikerin klagt gegen die Herabsetzung ihres Behindertengrades – doch das Sozialgericht Hamburg bestätigt die Entscheidung der Behörden. Trotz intensiver Insulintherapie sieht das Gericht keine gravierenden Beeinträchtigungen im Alltag der Klägerin, die ihren Diabetes nach Ansicht der Gutachter gut im Griff hat. Der Fall wirft die Frage auf, wie objektiv der Grad der Behinderung bei Diabetes gemessen werden kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sozialgericht Hamburg
  • Datum: 07.06.2023
  • Aktenzeichen: S 43 SB 478/21
  • Verfahrensart: Anfechtungsklage im Schwerbehindertenrecht
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht

Beteiligte Parteien:

  1. Klägerin: Eine 2004 geborene Person, die gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40 klagt. Die Klägerin argumentiert, dass die Herabsetzung ihres GdB rechtswidrig sei, da sie weiterhin erhebliche Probleme durch ihren Diabetes mellitus Typ I habe, insbesondere Schwankungen, die ihre Mutter schwer kontrollieren könne. Sie fordert die Rücksetzung des GdB auf 50.
  2. Beklagte: Die zuständige Behörde, die den Bescheid zur Neufeststellung des GdB erlassen hat. Die Beklagte argumentiert, dass die Neufeststellung des GdB rechtmäßig auf Basis der erhobenen Befunde und Gutachten ist, die keinen außergewöhnlich hohen Therapieaufwand oder schwer regulierbare Stoffwechsellagen anzeigen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, den zuvor festgestellten GdB von 50 auf 40 zu senken und das Merkzeichen für Hilflosigkeit zu entziehen. Die Behörde hatte nach medizinischen Untersuchungen entschieden, die ursprüngliche Einstufung zu ändern, da keine gravierenden Beeinträchtigungen in der Lebensführung durch den Diabetes mellitus Typ I vorlägen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Herabsetzung des GdB von 50 auf 40 im Fall der Klägerin gerechtfertigt ist und ob der Therapieaufwand und die Auswirkungen des Diabetes tatsächlich schwer genug sind, um einen höheren GdB zu rechtfertigen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4.8.2021 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2021) ist rechtmäßig.
  • Begründung: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die eingeholten Befundberichte und das Gutachten des Facharztes, die beide feststellten, dass der GdB von 40 für die Klägerin gerechtfertigt ist. Die Beurteilung basiert auf der objektiven Einschränkung und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Klägerin. Der bisherige Therapieaufwand und die Stoffwechseleinstellung der Klägerin rechtfertigen keinen höheren GdB, da es keine außergewöhnlich schwer regulierbaren Stoffwechsellagen oder diabetesbedingte Folgeerkrankungen gibt.
  • Folgen: Die Klägerin bleibt bei der Einstufung mit einem GdB von 40. Das Urteil bestätigt die Bedeutung von objektiven medizinischen Befunden bei der Festlegung des GdB und hält die Praxis der genauen medizinischen Begutachtung und umfassenden Bewertung aller relevanten Beeinträchtigungen aufrecht. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten.

Herausforderungen und Erkenntnisse im Schwerbehindertenrecht: Ein Fallbericht

Junge Frau misst routiniert Blutzuckerwerte während der Arbeit am Schreibtisch
GdB-Herabsetzung bei Diabetes mellitus Typ 1 (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Schwerbehindertenrecht in Deutschland spielt eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen einen Nachteilsausgleich zu bieten. Dies umfasst unter anderem die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), die für viele Leistungsansprüche, wie etwa einen Schwerbehindertenausweis oder Eingliederungshilfe, entscheidend ist. Menschen mit Erkrankungen wie Diabetes mellitus Typ 1 können durch eine angemessene GdB-Feststellung wichtige Rechte auf finanzielle Unterstützung und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Im Antragsverfahren müssen verschiedene medizinische Gutachten und ärztliche Atteste eingereicht werden, um den individuellen Gesundheitszustand korrekt zu bewerten. Dies ist wichtig, um die Ansprüche auf soziale Leistungen und die damit verbundenen Patientenrechte richtig zu sichern. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Herausforderungen und Erkenntnisse aus einem solchen GdB-Antragsverfahren veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Sozialgerichtlicher Beschluss: GdB-Herabsetzung bei Diabetes Typ I bestätigt

Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage einer 2004 geborenen Diabetikerin gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40 abgewiesen. Die Klägerin leidet an Diabetes mellitus Typ I und erhielt im Jahr 2011 einen GdB von 50 sowie das Merkzeichen H für Hilfebedürftigkeit.

Medizinische Beurteilung zeigt verbesserte Stoffwechsellage

Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens führte die zuständige Behörde medizinische Ermittlungen durch. Die Klägerin selbst gab an, sich durch ihre Zuckerkrankheit nicht gravierend in ihrer Lebensführung eingeschränkt zu fühlen. Der daraufhin erfolgte Neufeststellungsbescheid vom 4. August 2021 setzte den GdB auf 40 herab und entzog das Merkzeichen H.

Gerichtliche Überprüfung bestätigt behördliche Entscheidung

Ein vom Gericht beauftragter Facharzt für Allgemeinmedizin untersuchte die Klägerin am 22. Juli 2022. Der Gutachter bestätigte in seiner Expertise die Angemessenheit eines GdB von 40. Trotz der 4-5 täglichen Insulininjektionen fand er keine Hinweise auf eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung. Die vorgelegten Blutzuckerspiegel-Dokumentationen und medizinischen Berichte zeigten eine ausreichend gute Einstellung des Diabetes mellitus. Diabetesbedingte Folgeerkrankungen waren nicht nachweisbar.

Rechtliche Grundlagen der GdB-Bewertung

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass für einen GdB von 50 bei Diabetes nicht allein die Anzahl der täglichen Insulininjektionen ausschlaggebend ist. Vielmehr müssen zusätzlich gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung nachweisbar sein. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird der GdB nicht nach dem subjektiven Leiden, sondern nach der objektiven Einschränkung der Gestaltungsspielräume bemessen.

Zukunftsprognosen nicht relevant für aktuelle Einstufung

Das Gericht stellte klar, dass potenzielle künftige Verschlechterungen der Stoffwechsellage für die aktuelle GdB-Einstufung nicht maßgeblich sind. Auch die Tatsache, dass die Mutter der Klägerin sie bisher bei der Diabetes-Behandlung unterstützt hatte, änderte nichts an der Bewertung. Die Klägerin verfügt nach Einschätzung des Gerichts über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten, um die Zusammenhänge zwischen Blutzuckerspiegel, körperlicher Aktivität, Nahrungsaufnahme und erforderlicher Insulinmenge selbständig zu verstehen und entsprechend zu handeln.


Die Schlüsselerkenntnisse


Der Grad der Behinderung (GdB) bei Diabetes richtet sich nicht nach dem subjektiven Leiden oder möglichen zukünftigen Verschlechterungen, sondern nach der aktuellen, objektiv nachweisbaren Einschränkung der Lebensführung. Ein GdB von 50 erfordert neben mindestens vier täglichen Insulininjektionen auch eine gravierende Beeinträchtigung im Alltag. Die gute Einstellung des Diabetes und das Fehlen gravierender Einschränkungen können eine Herabsetzung des GdB rechtfertigen, auch wenn die Anzahl der Insulininjektionen gleich bleibt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Diabetiker sind, müssen Sie bei der Beantragung oder Verteidigung eines GdB von 50 konkret nachweisen können, wie stark Ihr Alltag durch die Erkrankung eingeschränkt ist – die reine Anzahl der Insulininjektionen reicht nicht aus. Dabei zählen nur aktuelle, dokumentierte Einschränkungen, nicht mögliche zukünftige Verschlechterungen. Bei gut eingestelltem Diabetes ohne gravierende Alltagseinschränkungen kann Ihr GdB auch dann herabgesetzt werden, wenn Sie weiterhin viermal täglich Insulin spritzen müssen. Um eine Herabsetzung anzufechten, benötigen Sie aussagekräftige ärztliche Dokumentationen über konkrete Funktionseinschränkungen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für einen GdB von 50 bei Diabetes Typ 1 erfüllt sein?

Ein GdB von 50 bei Diabetes mellitus Typ 1 wird festgestellt, wenn folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:

Die Therapie muss mindestens vier Insulininjektionen täglich erfordern oder eine Insulinpumpe verwendet werden. Die Verwendung einer Insulinpumpe wird dabei den vier täglichen Injektionen gleichgestellt.

Die Insulindosis muss selbstständig angepasst werden in Abhängigkeit von:

  • Blutzuckerwerten
  • Nahrungsaufnahme
  • Körperlicher Aktivität

Eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung muss durch erhebliche Einschnitte im Alltag nachweisbar sein. Diese zeigt sich beispielsweise durch:

Dokumentationspflichten

Die Blutzuckermessungen und Insulindosen müssen über einen längeren Zeitraum (meist mehrere Wochen) dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist für die GdB-Feststellung zwingend erforderlich.

Therapieaufwand

Der tägliche Therapieaufwand muss erheblich sein. Die Kopplung der Insulinpumpe mit einem Gewebszuckersensor führt dabei nicht zu einer Verringerung des anerkannten Therapieaufwands.

Alltagseinschränkungen

Die Erkrankung muss sich deutlich auf verschiedene Lebensbereiche auswirken, wie etwa:

  • Die Planung des Tagesablaufs
  • Die Gestaltung der Freizeit
  • Die Zubereitung der Mahlzeiten
  • Die Berufsausübung
  • Die Mobilität

Wichtig: Der Nachweis von schweren Unterzuckerungen mit Fremdhilfe ist für die Bewertung nicht mehr entscheidend. Seit 2010 ist der Therapieaufwand und nicht mehr das Behandlungsergebnis für die Bewertung ausschlaggebend.


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Was sind die rechtlichen Folgen einer GdB-Herabsetzung von 50 auf 40?

Bei einer Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40 verlieren Sie den Status als schwerbehinderter Mensch. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf Ihre Rechte und Nachteilsausgleiche.

Wegfall des Schwerbehindertenstatus

Mit einem GdB von 40 haben Sie nicht mehr automatisch den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Sie können jedoch einen Antrag auf Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Bei erfolgreicher Gleichstellung behalten Sie den besonderen Kündigungsschutz und die begleitende Hilfe im Arbeitsleben.

Änderungen bei Steuervergünstigungen

Der jährliche Steuerfreibetrag reduziert sich von 1.140 Euro auf 860 Euro (Stand 2024).

Wegfallende Nachteilsausgleiche

Mit der Herabsetzung entfallen folgende Ansprüche:

  • Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Stundenermäßigung bei Lehrkräften
  • Schwerbehindertenausweis
  • Freibeträge beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit

Zeitpunkt der Änderungen

Die Herabsetzung des GdB wird mit dem Datum des Änderungsbescheids wirksam. Wurde der GdB rückwirkend herabgesetzt, bleibt für das laufende Jahr der höhere Steuerfreibetrag bestehen.


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Wie läuft ein Nachprüfungsverfahren beim GdB ab und welche Fristen sind zu beachten?

Das Nachprüfungsverfahren wird vom Versorgungsamt eingeleitet, wenn eine mögliche Besserung der Gesundheitsstörungen zu erwarten ist. Der häufigste Grund ist der Ablauf der Heilungsbewährung bei Krebserkrankungen, psychischen Leiden oder verschiedenen Gesundheitsstörungen bei Kindern.

Ablauf des Verfahrens

Sie erhalten einen Fragebogen vom Versorgungsamt, der bereits bis zu einem Jahr vor Ablauf des aktuellen Schwerbehindertenausweises zugestellt werden kann. Der bestehende Schwerbehindertenausweis behält seine Gültigkeit bis zum Abschluss der Nachprüfung.

Ihre Mitwirkungspflichten

Sie müssen die erforderlichen Angaben im Fragebogen machen. Dabei können Sie auch Verschlechterungen Ihrer bisherigen Beeinträchtigungen oder neu hinzugekommene Gesundheitsstörungen angeben. Das Versorgungsamt fordert dann bei Ihren behandelnden Ärzten aktuelle Befundberichte an.

Entscheidung und Rechtsfolgen

Nach Auswertung aller medizinischen Unterlagen trifft das Versorgungsamt eine neue Entscheidung. Bei einer Herabsetzung des GdB unter 50 gilt eine besondere Schutzfrist: Sie behalten den Schwerbehindertenschutz noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids folgt.

Rechtsmittel

Gegen einen nachteiligen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift beim Versorgungsamt erklärt werden. Eine Begründung kann nachgereicht werden, solange das Widerspruchsverfahren läuft.


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Welche medizinischen Nachweise sind für die Beibehaltung eines GdB von 50 bei Diabetes erforderlich?

Für die Beibehaltung eines GdB von 50 bei Diabetes müssen folgende medizinische Nachweise regelmäßig dokumentiert und vorgelegt werden:

Dokumentation der Insulintherapie

Eine lückenlose Dokumentation der täglichen Insulintherapie ist erforderlich, die mindestens vier Insulininjektionen pro Tag nachweist. Die Dokumentation muss die selbstständige Anpassung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, den Mahlzeiten und der körperlichen Belastung belegen.

Blutzuckermessungen

Die Blutzuckerselbstmessungen müssen systematisch dokumentiert sein. Dies umfasst die regelmäßigen Messwerte sowie deren Dokumentation, die eine kontinuierliche Stoffwechselkontrolle nachweist.

Ärztliche Befundberichte

Ein aktueller diabetologischer Befundbericht muss die gravierenden Beeinträchtigungen in der Lebensführung bestätigen. Der Bericht sollte detailliert die erheblichen Einschnitte im Alltag beschreiben, die über die üblichen Einschränkungen einer Diabeteserkrankung hinausgehen.

Therapieaufwand

Die Dokumentation muss den erhöhten Therapieaufwand nachweisen. Hierzu gehören:

  • Protokolle der täglichen Blutzuckerkontrollen
  • Aufzeichnungen über die Insulindosisanpassungen
  • Dokumentation der Mahlzeiten und Kohlenhydrateinheiten
  • Aufzeichnungen über körperliche Aktivitäten

Bei Verwendung einer Insulinpumpe müssen die entsprechenden Protokolle der Pumpeneinstellungen und -anpassungen vorgelegt werden.


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Wie können Betroffene eine GdB-Herabsetzung rechtlich anfechten?

Gegen einen Bescheid zur GdB-Herabsetzung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Bescheids, wobei der Bescheid bereits am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugestellt gilt.

Einlegung des Widerspruchs

Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Versorgungsamt eingereicht werden. Für die Fristwahrung genügt zunächst ein formloses Schreiben ohne Begründung. Die ausführliche Begründung kann innerhalb eines weiteren Monats nachgereicht werden.

Der Widerspruch sollte per Einschreiben mit Rückschein versendet werden, da Sie den Zugang bei der Behörde nachweisen müssen. Ein einfaches Einschreiben beweist nur die Aufgabe, nicht aber die Zustellung.

Klageweg bei abgelehntem Widerspruch

Wird der Widerspruch abgelehnt, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Die Klage kann schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift beim Sozialgericht erklärt werden.

Schutzfrist und Ausweisgültigkeit

Nach einer rechtskräftigen GdB-Herabsetzung unter 50 behalten Sie Ihren Schwerbehindertenausweis noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Abschluss des Verfahrens. In dieser Zeit gelten auch alle damit verbundenen Nachteilsausgleiche weiter.

Während des Verfahrens

Während eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens behalten Sie Ihren bisherigen GdB. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Schwerbehindertenausweis bereits abgelaufen ist. Der GdB darf nicht rückwirkend herabgesetzt werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 angegeben. Die Feststellung erfolgt durch das Versorgungsamt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Der GdB ist wichtig für verschiedene Nachteilsausgleiche wie den Schwerbehindertenausweis oder steuerliche Vergünstigungen. Rechtsgrundlage ist § 152 SGB IX.


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Merkzeichen H

Das Merkzeichen H (für „Hilflos“) wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn der Betroffene für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand nicht selbstständig essen, sich anziehen oder die Körperpflege durchführen kann. Das Merkzeichen berechtigt zu zusätzlichen Nachteilsausgleichen wie erhöhten Steuerfreibeträgen. Grundlage ist § 152 Abs. 4 SGB IX.


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Nachprüfungsverfahren

Ein behördliches Verfahren zur Überprüfung eines bereits festgestellten Grades der Behinderung. Dabei wird untersucht, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die bisherige Einstufung noch vorliegen oder sich verändert haben. Die Behörde kann dazu neue medizinische Gutachten anfordern und den GdB entsprechend anpassen. Ein solches Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eingeleitet werden. Rechtliche Grundlage ist § 48 SGB X.


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Neufeststellungsbescheid

Ein Verwaltungsakt, mit dem das Versorgungsamt nach Überprüfung des Gesundheitszustands eine neue Entscheidung über den Grad der Behinderung und eventuell zuerkannte Merkzeichen trifft. Der Bescheid enthält die neue Einstufung sowie deren Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen einen Neufeststellungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Basis ist § 35 SGB X in Verbindung mit § 152 SGB IX.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 69 SGB IX: Gemäß § 69 SGB IX erfolgt die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) durch die zuständigen Behörden. Der GdB wird in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 vergeben und dient dazu, den Unterstützungsbedarf von Menschen mit Behinderungen eindeutig zu erkennen. Im vorliegenden Fall wurde der GdB der Klägerin von 50 auf 40 herabgesetzt, was die Grundlage für die rechtliche Überprüfung der Entscheidung darstellt, ob die objektiven Kriterien für die Herabsetzung ausreichend sind.
  • § 2 VersMedV: Diese Vorschrift legt die medizinischen Kriterien zur Feststellung des GdB für verschiedene Erkrankungen, einschließlich Diabetes mellitus, fest. Es wird festgelegt, dass der GdB nicht allein auf dem subjektiven Empfinden des Leidens beruht, sondern auf objektiven medizinischen Befunden. Im Fall der Klägerin führten medizinische Gutachten zu unterschiedlichen Bewertungen, was die rechtlichen Fragen um die GdB-Neufeststellung und deren Begründung betrifft.
  • § 7 SGB XII: Dieser Paragraph definiert die Hilfebedürftigkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen. Das Merkzeichen H, welches der Klägerin entzogen wurde, setzt eine besondere Hilfbarkeit voraus. Die Entscheidung, das Merkzeichen zu entziehen, ist damit direkt an die Feststellung des GdB geknüpft und hat wesentliche soziale Folgen für die Lebensführung der Klägerin.
  • § 82 SGG: Dieser Paragraph regelt das Verfahren der Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen im Sozialrecht. Eine Klage beim Sozialgericht kann gegen Bescheide eingelegt werden, die die Rechte von Betroffenen einschränken. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegen die Herabsetzung ihres GdB geklagt und die rechtlichen Möglichkeiten zur Überprüfung der Behördenentscheidung genutzt.
  • § 35 SGB V: Hier wird die medizinische Notwendigkeit der Therapie und medizinischen Maßnahmen für Menschen mit chronischen Erkrankungen festgelegt. Der GdB ist relevant für die Beurteilung der Notwendigkeit entsprechender Unterstützungsleistungen, welche der Klägerin möglicherweise zustehen könnten, abhängig von dem festgestellten GdB und den Auswirkungen ihrer Erkrankung auf ihre Lebensführung.

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Das vorliegende Urteil

SG Hamburg – Az.: S 43 SB 478/21 – Urteil vom 07.06.2023


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