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Das Wichtigste im Überblick
Am 02.07.2026 stellte das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (L 10 AS 225/24) klar: Eine gesetzliche Krankenkasse muss einer Behörde gezahlte Grundsicherung erstatten, wenn sie vor der Auszahlung weiß, dass die Behörde bereits Grundsicherung gezahlt hat. Die genaue Summe muss bei der ersten Mitteilung noch nicht feststehen.
- Doppelte Zahlungen vermeiden: Die Regeln verhindern, dass dieselbe Person für denselben Zeitraum zweimal Geld erhält.
- Genaue Summe später: Die Krankenkasse durfte die Zahlung zurückhalten und den Betrag später mit der Behörde klären.
- Ergänzende Hilfe bleibt: Reichte das Geld der Krankenkasse nicht aus, blieb zusätzliche Grundsicherung möglich.
- Höchstens Differenz: Die Krankenkasse ersetzt höchstens den Betrag, um den die Grundsicherung wegen ihrer Leistung sank.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 02.07.2026
- Aktenzeichen: L 10 AS 225/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Grundsicherung, Ausgleich zwischen Behörden
- Relevant für: Behörden, die Grundsicherung zahlen, gesetzliche Krankenkassen
Krankenkasse muss Grundsicherungsträger Krankengeld nach Vorankündigung erstatten
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 2. Juli 2026 entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse einem Jobcenter existenzsichernde Leistungen erstatten muss, wenn sie eine Krankengeldnachzahlung trotz vorheriger Mitteilung über den laufenden Leistungsbezug direkt an die Versicherte auszahlt (Az. L 10 AS 225/24). Die Richter hoben damit ein klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 24. September 2024 auf und verurteilten die Krankenkasse zur Zahlung von 1.630,42 Euro nebst Zinsen an den Träger der Grundsicherung.
Der Fall drehte sich um eine Leistungsempfängerin, die im Frühjahr 2022 Arbeitslosengeld II bezog, während sich später herausstellte, dass ihr für denselben Zeitraum rückwirkend Krankengeld zustand. Die Krankenkasse hatte einen Teil dieser Nachzahlung bereits an die Frau überwiesen, bevor sie mit dem Jobcenter über die Erstattung abrechnete. Genau diese vorzeitige Auszahlung an die Versicherte war der Kern des Streits, der schließlich vor dem Landessozialgericht landete.
Redaktionelle Leitsätze
- Für die rechtserhebliche Kenntnis des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers nach § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt die Mitteilung des nachrangigen Trägers über die Erbringung existenzsichernder Leistungen und die Ankündigung eines Erstattungsanspruchs; eine vorherige ziffernmäßige Bezifferung vor Festsetzung der vorrangigen Leistung ist nicht erforderlich.
- Zahlt der vorrangig verpflichtete Leistungsträger eine Nachzahlung trotz vorheriger Kenntnis von der Gewährung existenzsichernder Leistungen durch den nachrangigen Träger unmittelbar an die leistungsberechtigte Person aus, tritt gegenüber dem nachrangigen Träger keine befreiende Erfüllungswirkung ein.
Jobcenter kündigte Erstattungsanspruch an, Krankenkasse zahlte dennoch aus
Der Rechtsstreit entstand, weil die Krankenkasse eine rückwirkende Krankengeldnachzahlung an die Versicherte überwies, obwohl ihr das Jobcenter den laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II und einen Erstattungsanspruch bereits vorab mitgeteilt hatte.
Vorzeitige Information über den Leistungsbezug
Das Jobcenter hatte der Versicherten, einer Frau K., mit Bescheid vom 22. März 2022 Leistungen nach dem SGB II bewilligt, zuletzt mit Änderungsbescheid vom 15. Juni 2022 auch für ihren Ehemann. Am selben Tag informierte der Träger die Krankenkasse schriftlich darüber, dass er seit dem 1. April 2022 Leistungen zahle und Frau K. voraussichtlich ab dem 21. Juni 2022 einen Krankengeldanspruch habe. Er kündigte ausdrücklich einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X an. Die Krankenkasse bestätigte den Eingang der Mitteilung per E-Mail.
Auszahlung des Krankengeldes trotz Erstattungsanzeige
Mit Bescheid vom 19. Juli 2022 bewilligte die Krankenkasse Frau K. rückwirkend ab dem 21. Juni 2022 Krankengeld in Höhe von täglich 38,32 Euro. Für den Zeitraum vom 21. Juni bis zum 21. Juli 2022 überwies sie den Betrag jedoch direkt an die Versicherte – trotz der bereits erhaltenen Mitteilung des Jobcenters. Ab dem 22. Juli 2022 änderte die Kasse ihr Vorgehen: Sie stellte die Zahlung an Frau K. ein und bat das Jobcenter um Bezifferung des Erstattungsanspruchs.
Teilweise Weigerung der Erstattung durch die Krankenkasse
Das Jobcenter bezifferte seine Forderung schließlich auf insgesamt 2.410,51 Euro. Die Krankenkasse zahlte davon jedoch nur 780,09 Euro und verweigerte die restlichen 1.630,42 Euro. Zur Begründung führte sie an, ihr habe vor der Auszahlung an Frau K. die positive Kenntnis über Art, Höhe und Zeitraum der SGB-II-Leistungen gefehlt. Das Sozialgericht Stralsund folgte dieser Argumentation zunächst und wies die Klage des Trägers am 24. September 2024 ohne mündliche Verhandlung ab, weil die Auszahlung erfolgt sei, bevor die Kasse die konkrete Leistung gekannt habe.
Nachrangige Grundsicherung: Erstattungsanspruch richtet sich nach § 104 SGB X
Der Erstattungsanspruch stützt sich auf § 104 SGB X, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld II durch das nachträglich bewilligte Krankengeld nicht rückwirkend entfallen ist, sondern die Grundsicherungsleistung gegenüber dem vorrangigen Krankengeld lediglich nachrangig war. § 40a Satz 1 SGB II begründet dabei keinen eigenständigen Anspruch, sondern verweist lediglich klarstellend auf § 104 SGB X. Ein solcher Erstattungsanspruch setzt zudem voraus, dass die beiden Leistungen sachlich, zeitlich und persönlich zusammenpassen – Juristen sprechen von Kongruenz.
Nach § 40a Satz 1 SGB II steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X gegen den anderen Sozialleistungsträger ein Erstattungsanspruch zu, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird. § 40a Satz 1 SGB II enthält – anders als Satz 2 – nur eine klarstellende Rechtsverweisung auf § 104 SGB X, regelt jedoch keinen eigenen Erstattungsanspruch (Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 40a RdNr 29; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, § 40a RdNr 16, Stand Mai 2021). – so das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Gesetzliche Verweisung über § 40a SGB II
Das Gericht ordnete Jobcenter und Krankenkasse als Leistungsträger im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 12 SGB I ein. Damit war die rechtliche Einordnung des Falls geklärt, bevor es um die eigentlichen Streitpunkte ging.
Abgrenzung zum nachträglichen Wegfall der Leistung nach § 103 SGB X
Die Voraussetzungen des vorrangigen § 103 SGB X lagen nach Auffassung der Richter nicht vor. Der SGB-II-Anspruch von Frau K. und ihrem Ehemann war durch die nachträgliche Bewilligung des Krankengeldes nicht rückwirkend erloschen. Er bestand vielmehr weiter – nur eben nachrangig, weil das Krankengeld als vorrangiges Einkommen zu berücksichtigen war. Arbeitslosengeld II und Krankengeld dienten beide der Sicherung des Lebensunterhalts und waren hinsichtlich Frau K. und des Zeitraums ab dem 21. Juni 2022 kongruent.
Kongruenz und Begrenzung auf den Differenzbetrag
Dass die SGB-II-Leistungen die Höhe des Krankengeldes überstiegen und Frau K. deshalb zusätzlich zum Krankengeld noch ergänzendes Arbeitslosengeld II beanspruchen konnte, schloss den Erstattungsanspruch nicht aus. Das Wort „soweit“ in § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X begrenzt den Anspruch nach Auffassung des Gerichts lediglich um den verbleibenden Aufstockungsbetrag – es schließt ihn nicht vollständig aus. Für den Umfang der Erstattung gilt eine doppelte Grenze: Das Jobcenter darf nicht mehr erhalten, als es selbst geleistet hat, die Krankenkasse muss nicht mehr erstatten, als sie nach eigenen Vorschriften hätte zahlen müssen. Der unstreitige Erstattungsbetrag von 2.410,51 Euro abzüglich der bereits gezahlten 780,09 Euro ergab den zugesprochenen Restbetrag von 1.630,42 Euro.
Mitteilung des Jobcenters reichte aus: Kasse brauchte keine vorherige Bezifferung
Für die rechtserhebliche Kenntnis nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X genügt es, dass der vorrangige Leistungsträger weiß, dass der andere Träger existenzsichernde Leistungen erbringt und Erstattung verlangt. Eine exakte Bezifferung des Erstattungsbetrags vor der Auszahlung ist nicht erforderlich. Rechtserheblich ist die Kenntnis nach Auffassung des Gerichts dann, wenn der erstattungspflichtige Träger aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in der Lage ist, dem Leistungsberechtigten die Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten – also die Auszahlung an den Bürger zu verweigern und stattdessen den anderen Träger zu bedienen.
Auslösen der Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X
Die Mitteilung des Jobcenters vom 15. Juni 2022 reichte nach Ansicht der Richter aus, damit die Krankenkasse die Auszahlung an die Versicherte unter Berufung auf § 107 Abs. 1 SGB X hätte stoppen können. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kasse das Krankengeld noch nicht ausgezahlt – sie hätte reagieren können, tat es aber nicht.
Unbeachtlichkeit der vorläufig fehlenden Bezifferung
Eine genaue Bezifferung des Erstattungsanspruchs war dem Jobcenter am 15. Juni 2022 gar nicht möglich, weil die Krankenkasse die Höhe des Krankengeldes erst mit Bescheid vom 19. Juli 2022 festsetzte. Das Landessozialgericht korrigierte insofern die Sichtweise der Vorinstanz: Die Kasse durfte die Zahlung nicht allein deshalb an Frau K. vornehmen, weil die genaue Höhe der SGB-II-Leistung und der Anrechnung noch nicht feststand.
Hieraus folgt, dass allein die Information des Klägers von der Gewährung von Sozialleistungen an Frau K. vom 15. Juni 2022 an die Beklagte ausreichend war, um die Auszahlung des Krankengeldes an Frau K. unter Verweis auf Erfüllungswirkung zu verweigern. Eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs war dem Klägers schon auf Grund der fehlenden Kenntnis von der Höhe des Krankengeldes zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. – so das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Abgrenzung zur erstinstanzlichen Rechtsprechung
Das Sozialgericht hatte sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 2010 (Az. B 1 KR 21/09 R) gestützt und daraus eine strengere Kenntnisanforderung abgeleitet. Das Landessozialgericht stellte klar, dass diese Entscheidung dem eigenen Ergebnis nicht entgegensteht, weil hier positive Tatsachenkenntnis über den Leistungsbezug vorlag. Der Träger hatte sich im Berufungsverfahren zusätzlich auf ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 6 K 2194/17) und ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Juni 2022 (Az. III R 9/21) berufen. Das Landessozialgericht machte diese Entscheidungen zwar nicht zur alleinigen Grundlage seines Urteils, kam aber im Ergebnis zum selben Schluss wie der Bundesfinanzhof: Die Mitteilung über die existenzsichernden Leistungen und den beabsichtigten Erstattungsanspruch reichte aus, obwohl die konkrete Höhe noch nicht feststand.
Keine Eilbedürftigkeit: Einwände der Krankenkasse greifen nicht durch
Das Gericht verwarf die Verteidigung der Krankenkasse, weil eine Eilbedürftigkeit bei bereits gesicherter Grundsicherung nicht vorlag und die Kasse sich durch ihr uneinheitliches Vorgehen widersprüchlich verhalten hatte.
Fehlende Dringlichkeit bei laufender Grundsicherung
Die Krankenkasse hatte die Auszahlung bis zum 21. Juli 2022 mit besonderer Dringlichkeit begründet. Die Richter sahen dafür keine ausreichende Veranlassung: Weil Frau K. durch die SGB-II-Leistungen bereits existenzsichernd versorgt war, bestand keine Notlage, die eine sofortige Auszahlung an sie erforderlich gemacht hätte. Die Kasse hätte das Krankengeld zurückhalten, festsetzen und das Jobcenter über die Festsetzung informieren müssen.
Eine vorrangig Leistungsverpflichtete hat ihre Zahlung an den Hilfebedürftigen zurückzuhalten, ihre Leistung festzusetzen und davon den Anspruchsinhaber zu informieren, der sodann seinen Erstattungsanspruch konkretisieren kann. – so das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Widersprüchliche Auszahlungspraxis für verschiedene Abschnitte
Besonders schwer wog für das Gericht, dass die Krankenkasse ihr Verhalten innerhalb desselben Falls änderte, ohne dass sich die tatsächlichen Umstände geändert hätten. Bis zum 21. Juli 2022 zahlte sie an Frau K. aus, ab dem 22. Juli 2022 behielt sie die Leistungen ein und rechnete mit dem Jobcenter ab. Diese unterschiedliche Handhabung bei identischer Sachlage bestätigte aus Sicht der Richter, dass eine Zurückhaltung und Abstimmung mit dem Träger von Anfang an möglich gewesen wäre.
Ausschluss befreiender Leistung trotz fehlender Vorabberechnung
Auch der Verweis der Krankenkasse auf § 103 SGB X und die dort geforderte strengere Kenntnis überzeugte das Gericht nicht – maßgeblich war § 104 SGB X mit seinen geringeren Anforderungen. Ebenso half der Einwand nicht, die Kasse habe die Anrechnungshöhe nicht ermitteln können: Sie hätte die Auszahlung zurückstellen und die Höhe anschließend mit dem Jobcenter klären müssen. Ein vom Sozialgericht herangezogenes Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. März 1992 (Az. 7 RAr 26/91) hielten die Richter für nicht einschlägig, weil es dort nur um ein bloßes Kennenmüssen nach einem Telefonat ging – hier lag dagegen schriftliche, positive Kenntnis vor. Neben der Hauptforderung sprach das Gericht dem Jobcenter auch Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2022 zu, entsprechend §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kosten beider Instanzen trägt die Krankenkasse; die Revision wurde nicht zugelassen.
Unsere Einschätzung
Für die Erstattung zwischen Krankenkasse und Jobcenter bei rückwirkendem Krankengeld setzt das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern auf den Zeitpunkt der Vorankündigung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Kasse vor der Auszahlung schriftlich wusste, dass Grundsicherung zum Lebensunterhalt fließt und Erstattung verlangt wird. Die genaue Höhe muss dann noch nicht feststehen, die formlose Ankündigung per Schreiben genügt, um die direkte Zahlung an Versicherte zu sperren.
Ob dasselbe gilt, wenn die Kasse vor der Bewilligung nur telefonisch informiert wurde, musste das Gericht nicht entscheiden. Aus unserer Sicht ist die Begründung konsequent, weil bei gesichertem Lebensunterhalt kein Grund für eine überstürzte Auszahlung besteht. Wer gleichzeitig Grundsicherung und eine Krankengeldnachzahlung erhält, sollte das Geld vorerst nicht ausgeben und Ihre Kontoauszüge aufbewahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Erstattung auch, wenn die Krankenkasse die genaue Höhe vorab noch nicht kennt?
Die Erstattungspflicht besteht auch ohne vorherige genaue Bezifferung, wenn die Krankenkasse vor der Auszahlung von existenzsichernden Leistungen und dem angekündigten Erstattungsanspruch weiß. Eine Mitteilung über den Leistungsbezug und den Erstattungsanspruch kann deshalb ausreichen, bevor die konkrete Leistungshöhe feststeht.
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X genügt die positive Kenntnis, dass ein anderer Träger existenzsichernde Leistungen erbringt und Erstattung verlangt. Im entschiedenen Fall informierte das Jobcenter am 15. Juni 2022 über den SGB-II-Bezug und einen voraussichtlichen Krankengeldanspruch. Die Krankenkasse setzte das Krankengeld erst am 19. Juli 2022 auf täglich 38,32 Euro fest. Weil die Mitteilung bereits vorher eingegangen war, konnte die Kasse die Auszahlung nach § 107 Abs. 1 SGB X zurückhalten und mit dem Jobcenter abrechnen. Eine direkte Auszahlung an die Versicherte entfaltet dann gegenüber dem Jobcenter keine befreiende Wirkung.
Welche Folgen hat eine direkte Krankengeldzahlung trotz vorheriger Erstattungsanzeige an das Jobcenter?
Eine Krankengeldnachzahlung, die trotz vorheriger Mitteilung über den Grundsicherungsbezug direkt an die Versicherte ausgezahlt wird, befreit die Krankenkasse nicht gegenüber dem Jobcenter; sie muss den Betrag zusätzlich erstatten. Die Zahlung gilt damit im Verhältnis zum nachrangigen Träger nicht als erledigt.
Nach § 104 Abs. 1 SGB X kann das Jobcenter Erstattung verlangen, wenn es für denselben Zeitraum existenzsichernde Leistungen erbracht hat. Für die erforderliche Kenntnis genügte die Mitteilung vom 15. Juni 2022 über den Leistungsbezug und den angekündigten Erstattungsanspruch. Eine vorherige Bezifferung des späteren Erstattungsbetrags war nicht erforderlich, weil die Krankenkasse die Auszahlung zurückhalten konnte. Nach § 107 Abs. 1 SGB X hätte sie das Krankengeld festsetzen und anschließend mit dem Jobcenter abrechnen müssen. Im entschiedenen Fall musste sie deshalb zusätzlich 1.630,42 Euro nebst Zinsen zahlen und die Kosten beider Instanzen tragen; eine besondere Dringlichkeit bestand wegen der laufenden Grundsicherung nicht.
Kann ich trotz rückwirkendem Krankengeld weiterhin ergänzendes Bürgergeld beanspruchen?
Übersteigt Ihr existenzsichernder Bedarf das rückwirkend bewilligte Krankengeld, bleibt der darüber hinausgehende Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld bestehen. Der kongruente Teil wird zwischen Jobcenter und Krankenkasse im Erstattungswege verrechnet.
Rückwirkendes Krankengeld lässt den Anspruch nach dem SGB II für denselben Zeitraum nicht nachträglich entfallen. Er bestand vielmehr nachrangig fort, weil Krankengeld als vorrangige Leistung für den Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist. Nach § 40a Satz 1 SGB II richtet sich der Erstattungsanspruch des Jobcenters deshalb nach § 104 SGB X. Die Verrechnung betrifft nur den Teil, in dem Krankengeld und Bürgergeld denselben Bedarf derselben Person und desselben Zeitraums decken. Der verbleibende Aufstockungsbetrag bleibt als Bürgergeld bestehen.
Das Wort „soweit“ in § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X begrenzt den Erstattungsumfang um diesen Aufstockungsbetrag. Es gibt daher keinen allgemeinen Freibetrag, der unabhängig von Bedarf, Leistungszeitraum und Krankengeldhöhe gilt. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Differenz zwischen dem anerkannten Bedarf und dem rückwirkenden Krankengeld. Der Erstattungsanspruch erfasst nicht den gesamten früheren Bürgergeldbezug.
Wie wird die Erstattung begrenzt, wenn Bürgergeld und Krankengeld unterschiedlich hoch sind?
Der Erstattungsanspruch ist doppelt begrenzt: Das Jobcenter erhält höchstens seine eigene Zahlung, die Krankenkasse höchstens das nach Kassenrecht geschuldete Krankengeld. Ein höherer Grundsicherungsbedarf bleibt als ergänzende Leistung bei der Bedarfsgemeinschaft.
§ 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X verwendet das Wort „soweit“ und begrenzt die Erstattung um den verbleibenden Aufstockungsbetrag. Übersteigt die Grundsicherung das Krankengeld, entfällt der Erstattungsanspruch deshalb nicht vollständig. Die Krankenkasse muss jedoch nicht mehr erstatten, als sie nach ihren eigenen Vorschriften als Krankengeld hätte zahlen müssen. Umgekehrt darf das Jobcenter keinen Betrag verlangen, den es selbst nicht tatsächlich als Grundsicherung geleistet hat. Im entschiedenen Fall betrug der unstreitige Erstattungsbetrag 2.410,51 Euro; nach Abzug der Teilzahlung von 780,09 Euro verblieben 1.630,42 Euro nebst Zinsen.
Erstattet werden nur sachlich, zeitlich und persönlich kongruente Leistungen, hier für Frau K. ab dem 21. Juni 2022. Nicht übereinstimmende Zeiträume oder Leistungen für andere Personen erhöhen den Erstattungsbetrag daher nicht.
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Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: L 10 AS 225/24 – Urteil vom 02.07.2026
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

