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Schulunfall bei privatem Instrumentalunterricht: Kein Unfallschutz in der Wartezeit

Ein Siebtklässler wurde im Schulgebäude bei einer Rauferei verletzt, während er auf seinen privaten Instrumentalunterricht wartete, der Voraussetzung für einen schulischen Wahlpflichtkurs war. Trotz dieser engen Verknüpfung drehte sich der juristische Streit nun darum, ob der Versicherungsschutz für Schüler in der Wartezeit noch galt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 U 10/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 08.02.2023
  • Aktenzeichen: L 5 U 10/17
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung

  • Das Problem: Ein Schüler wurde kurz nach dem planmäßigen Unterrichtsende in der Schule von einem Mitschüler verletzt. Zum Zeitpunkt des Unfalls wartete er auf seinen privaten Klarinettenunterricht in einem Schulraum.
  • Die Rechtsfrage: Gilt ein Unfall, der sich zwischen dem regulären Unterricht und einem privaten, aber für den schulischen Wahlpflichtunterricht notwendigen Kurs ereignet, noch als versicherter Schulunfall?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht urteilte, dass der Instrumentalunterricht ausschließlich privatrechtlich zwischen dem Lehrer und den Eltern vereinbart wurde. Der Unfall hatte keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Schule.
  • Die Bedeutung: Der gesetzliche Unfallschutz für Schüler endet, wenn die Aktivität oder Wartezeit nicht mehr zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gehört. Eine bloße Raumvermietung durch die Schule für private Kurse begründet keinen Versicherungsschutz.

Der Fall vor Gericht


War der Angriff auf den Schüler ein Schulunfall bei privatem Instrumentalunterricht?

Es sah aus wie Schule. Es fühlte sich an wie Schule. Der Musiklehrer war von der Schule, der Unterrichtsraum war in der Schule, und die Teilnahme war Voraussetzung für die Mitwirkung an Schulkonzerten.

Geldscheine und der Flötenkoffer belegen den privaten Instrumentalunterricht, der keinen Schulunfall-Versicherungsschutz bot.
Landessozialgericht: Verletzung beim Warten auf privaten Klarinettenunterricht ist kein Schulunfall. | Symbolbild: KI

Doch als ein Schüler in der Wartezeit auf diesen Unterricht verletzt wurde, behauptete die Unfallversicherung: Das alles war nur Fassade. Hinter dem scheinbar schulischen Angebot verbarg sich eine rein private Vereinbarung. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern musste tief in die Organisation einer Privatschule blicken, um zu klären, ob der Schein trügt – und wer am Ende für die Folgen einer Schlägerei aufkommen muss.

Worum genau ging der Streit?

Ein Siebtklässler wartete nach dem regulären Unterrichtsende gegen 15 Uhr in einem Klassenraum auf seinen Klarinettenunterricht, der um 16 Uhr beginnen sollte. In dieser Stunde geriet er mit Mitschülern aneinander. Aus einer Kreidewerferei entwickelte sich eine Rauferei, in deren Verlauf der Junge einen Schlag ins Gesicht bekam. Die Diagnose im Krankenhaus: Schädelprellung, Zahnfraktur und Nasenprellung. Die gesetzliche Unfallversicherung, die für Schulunfälle zuständig ist, weigerte sich zu zahlen. Ihre Position war klar: Der reguläre Schultag war vorbei. Der Klarinettenunterricht sei eine private Angelegenheit gewesen, nicht Teil des schulischen Angebots. Der Schüler und seine Eltern sahen das anders. Für sie war der Instrumentalunterricht ein fester Bestandteil des Wahlpflichtkurses „Bläserklasse plus“ und damit eine schulische Veranstaltung. Der Fall landete vor Gericht, das die entscheidende Frage beantworten musste: Fiel der Schüler noch unter den gesetzlichen Unfallschutz für Schüler, wie er in § 2 Abs. 1 Nr. 8b des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt ist?

Wie argumentierte die Familie des Schülers?

Die Familie baute ihre Argumentation auf dem Eindruck auf, den die Schule erweckt hatte. Im Zentrum stand ein Informationsschreiben der Schule. Dieses beschrieb den Kurs „Bläserklasse plus“ als Wahlpflichtveranstaltung, bei der die Mitwirkung an Konzerten verpflichtend war. Eine weitere Bedingung war der Nachweis von Instrumentalunterricht. Für die Eltern war die logische Konsequenz: Der Klarinettenunterricht war ein integraler Bestandteil des Schulprogramms. Der Musiklehrer nutzte obendrein eine schulische E-Mail-Adresse und gab den Unterricht in den Räumen der Schule. Aus Sicht der Familie konnte man berechtigterweise davon ausgehen, dass die Schule die organisatorische Verantwortung trug. Die Wartezeit des Schülers im Schulgebäude war damit eine direkte Folge dieser schulischen Organisation. Der Unfall musste als Schulunfall anerkannt werden.

Welche Fakten führte die Unfallversicherung ins Feld?

Die Unfallversicherung schaute hinter die Kulissen der Organisation und fand dort entscheidende Details. Der stärkste Trumpf war ein schriftlicher Vertrag. Diesen hatten die Eltern nicht mit der Schule, sondern direkt mit dem Musiklehrer geschlossen. Der Vertrag regelte den privaten Instrumentalunterricht und enthielt sogar eine Klausel über eine Raumnutzungsgebühr, die der Lehrer an die Schule abführen musste. Die Schule war also nur Vermieterin, nicht Veranstalterin. Die Versicherung betonte weiter, dass die Eltern bei der Wahl des Lehrers und des Unterrichtsortes komplett frei waren. Die Schule forderte nur einen Nachweis über Instrumentalunterricht – woher dieser kam, war den Eltern überlassen. Der Unterricht fand zudem außerhalb der regulären Stundenplanzeiten statt. Die bloße Duldung des Unterrichts in den Schulräumen oder die Nutzung einer Schul-E-Mail durch den Lehrer änderten nichts am privaten Charakter der Vereinbarung. Der Unfallschutz für Schüler außerhalb des Lehrplans könne nicht so weit reichen.

Wie hat das Gericht den Fall entschieden?

Das Landessozialgericht folgte der Argumentation der Unfallversicherung und kippte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter stellten fest, dass der Vorfall kein Schulunfall war. Der notwendige innere Zusammenhang zwischen der Verletzung und einer versicherten schulischen Tätigkeit fehlte. Der Schlüssel zur Entscheidung lag in der Frage nach dem „organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule“. Das Gericht analysierte die objektiven Umstände – und die sprachen eine klare Sprache.

Der privatrechtliche Vertrag zwischen Eltern und Lehrer war der Dreh- und Angelpunkt. Er bewies, dass die Schule nicht der Vertragspartner und damit nicht der Organisator war. Die getrennte Abrechnung der Unterrichtsgebühr direkt an den Lehrer – und nicht über das Schulgeld – zementierte diesen Eindruck. Die Tatsache, dass der Unterricht nach dem offiziellen Schulschluss stattfand, schuf eine klare zeitliche Trennung zum versicherten Schulalltag.

Das Gericht würdigte das Argument der Eltern, sie hätten auf eine schulische Veranstaltung vertrauen dürfen. Es sah hier aber keine unklare Situation. Die freie Wahl des Lehrers und des Ortes machte deutlich, dass die Schule nur einen Rahmen vorgab, die Ausgestaltung aber den Familien überließ. Der Aufenthalt des Schülers im Klassenraum diente dem Warten auf eine private Veranstaltung. Sein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung war um 15 Uhr beendet.

Die Urteilslogik

Die Reichweite des gesetzlichen Unfallschutzes für Schüler bemisst sich primär daran, welche Veranstaltung die Schule tatsächlich organisiert und verantwortet.

  • [Organisatorische Abgrenzung]: Eine Veranstaltung zählt nur dann zum versicherten Verantwortungsbereich der Schule, wenn die Bildungseinrichtung selbst als Vertragspartner auftritt und die Gebühren für den Kurs zentral über das Schulwesen abrechnet.
  • [Maßgeblichkeit der Vertragsstruktur]: Der äußere Anschein einer schulischen Veranstaltung – wie die Nutzung schulischer Räumlichkeiten oder E-Mail-Adressen durch Lehrkräfte – widerlegt die objektive Realität eines privatrechtlichen Vertrages nicht.
  • [Ende des Versicherungsschutzes]: Der gesetzliche Unfallschutz endet unmittelbar, sobald ein Schüler die Wartezeit für eine rein private, nicht von der Schule verantwortete Veranstaltung überbrückt, auch wenn sich der Vorfall auf dem Schulgelände ereignet.

Die objektive Organisation eines Kurses definiert den Umfang des Versicherungsschutzes und setzt der Ausweitung des Schulunfallbegriffs klare Grenzen.


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Haben Sie Zweifel am Versicherungsschutz bei Unfällen zwischen schulischen und privaten Aktivitäten? Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Sachverhalts.


Experten Kommentar

Wenn eine Schule private Angebote macht, ist die Versuchung groß, alles unter dem Dach des staatlichen Unfallschutzes zu sehen – doch das Landessozialgericht hat hier konsequent abgetrennt. Der entscheidende Punkt ist nicht der Ort, sondern wer die organisatorische Verantwortung trägt und an wen das Geld fließt. Selbst wenn der Instrumentalunterricht als Voraussetzung für schulische Kurse dient, macht ihn das nicht automatisch zu einem Schulunfall. Das Urteil ist eine wichtige Klärung: Die Wartezeit auf eine private Leistung bleibt ein unversichertes Privatrisiko, sobald die Schulleitung nur als Raumvermieter agiert.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Schulunfallschutz, wenn mein Kind in Schulräumen auf privaten Unterricht wartet?

In der Regel endet der gesetzliche Unfallschutz, sobald die Wartezeit ausschließlich der Vorbereitung einer privaten, nicht-schulischen Tätigkeit dient. Die Anwesenheit im Schulgebäude, die Nutzung eines Klassenraums oder selbst wenn der Lehrer aus dem Kollegium stammt, täuschen oft einen Schutz vor, der juristisch nicht existiert. Entscheidend ist der innere Zusammenhang zur versicherten schulischen Organisation.

Die gesetzliche Schülerunfallversicherung greift nur, wenn der Unfall im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule passiert. Ein privatrechtlicher Vertrag für den Zusatzunterricht durchbricht diesen Zusammenhang vollständig. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterricht für einen schulischen Wahlpflichtkurs nötig ist. Juristisch betrachtet wird die Schule in diesem Moment lediglich zur Vermieterin der Räumlichkeiten. Der Schulträger übernimmt keine Verantwortung für die Beaufsichtigung in dieser Wartezeit.

Im Fall eines Schülers, der während der Wartezeit auf seinen privaten Klarinettenunterricht verletzt wurde, lehnte das Landessozialgericht den Schutz ab. Die Richter stellten fest, dass der Schutz um 15 Uhr beendet war – dem Zeitpunkt des offiziellen Schulschlusses. Wartezeiten, die erst durch eine private Veranstaltung bedingt sind, zählen nicht mehr zum versicherten Schulalltag. Die getrennte Abrechnung der Gebühren direkt an den Lehrer zementierte den Eindruck der privaten Organisation.

Prüfen Sie unbedingt den Vertrag für den Zusatzunterricht, um festzustellen, ob die Schule oder der einzelne Lehrer der explizite Vertragspartner ist.


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Wie erkenne ich als Elternteil, ob die Schule die organisatorische Verantwortung trägt?

Die organisatorische Verantwortung liegt bei der Schule, wenn sie als expliziter Vertragspartner auftritt und den Kurs zwingend vorgibt. Entscheidend ist, wie der Kurs verwaltet und abgerechnet wird, denn dies definiert den organisatorischen Rahmen. Achten Sie darauf, ob die Schule die Auswahl des Lehrers und des Unterrichtsortes zentral steuert. Nur dann besteht der notwendige innere Zusammenhang für den gesetzlichen Schulunfallschutz.

Der juristische Prüfpunkt ist der Grad der Einbindung der Aktivität in den offiziellen Schulbetrieb. Die Schule muss nicht nur die Räume zur Verfügung stellen, sondern die gesamte Veranstaltung verantwortlich leiten. Die Regel: Ein Kurs, der über das Schulgeld oder die zentrale Schulverwaltung abgerechnet wird, gilt als schulisch veranstaltet. Zahlen Sie die Gebühr hingegen direkt an den Lehrer, liegt meist eine private Vereinbarung vor, selbst wenn der Lehrer aus dem Kollegium stammt.

Ein Beispiel: Im Fall des verletzten Schülers argumentierte die Unfallversicherung erfolgreich, dass die getrennte Abrechnung der Musikstunden direkt an den Lehrer den privaten Charakter zementierte. Die Schule hatte lediglich einen Nachweis über Instrumentalunterricht gefordert, aber nicht die Teilnahme am konkreten Kurs verpflichtend gemacht. Die freie Wahl für die Eltern hinsichtlich des Anbieters war somit ein klares Indiz gegen die Organisationspflicht der Schule.

Um Klarheit zu schaffen, fragen Sie die Finanzabteilung der Schule explizit nach der genauen Abrechnungsstelle der Gebühren für den Zusatzunterricht (Stichwort Zahlungsfluss).


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Welche Rolle spielt der private Vertrag mit dem Lehrer bei der Anerkennung als Schulunfall?

Der private Vertrag zwischen den Eltern und dem Lehrer ist der entscheidende Beweis für die gesetzliche Unfallversicherung, um eine Leistungspflicht abzulehnen. Dieses Dokument bricht die Kette der organisatorischen Verantwortung der Schule durch. Es weist nach, dass die Tätigkeit privat organisiert war, selbst wenn sie in Schulräumen stattfand und für den Lehrplan relevant erschien. Die juristische Spitzfindigkeit liegt darin, dass die Eltern unwissentlich die Schule aus der Haftungskette entlassen haben.

Der Unfallschutz greift nur, wenn der Schulträger die Veranstaltung offiziell organisiert und beaufsichtigt. Schließen Eltern eine privatrechtliche Vereinbarung direkt mit der Lehrkraft ab, handelt diese juristisch als unabhängiger Dritter. Der Vertrag belegt somit, dass die Schule lediglich die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte und nur als Raumnutzungsgeberin auftrat. Dadurch fehlt der notwendige innere Zusammenhang zur versicherten schulischen Tätigkeit, selbst wenn die Teilnahme am Unterricht pädagogisch erforderlich war.

Im Kontext der gerichtlichen Entscheidungen war oft eine Klausel über eine sogenannte Raumnutzungsgebühr besonders belastend für die Kläger. Diese Gebühr, die der Lehrer an die Schule abführen musste, zementierte die Stellung der Schule als reine Vermieterin. Weil der Unterricht außerhalb der regulären Schulzeit stattfand, fehlte der Schule auch die juristische Grundlage zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht. Die Unterschrift der Eltern über die private Abrechnung ist daher ausschlaggebender als der schulische Anschein der Veranstaltung.

Suchen Sie sofort alle Verträge für Zusatzkurse und prüfen Sie gezielt, ob dort der Lehrer oder der Schulträger als direkter Vertragspartner genannt wird.


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Was kann ich tun, wenn die Unfallversicherung meinen Unfall trotz schulischen Anscheins ablehnt?

Erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid, müssen Sie zügig formalen Widerspruch bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einlegen. Ihre zentrale Aufgabe besteht darin, den scheinbar privaten Unfallzusammenhang aktiv zu widerlegen. Fokussieren Sie Ihre Argumentation darauf, dass die Teilnahme an dem Kurs den verpflichtenden Charakter einer schulischen Leistung trug. Sie müssen beweisen, dass die formal private Leistung eine direkte Voraussetzung für eine zwingende schulische Leistung war.

Reichen Sie offizielle Dokumente der Schule als Gegenbeweis ein. Ein Informationsschreiben ist hoch relevant, wenn es die Mitwirkung an Konzerten oder Veranstaltungen als verpflichtend beschreibt. Dies belegt, dass die Schule aktiv den organisatorischen Rahmen geschaffen hat. Entscheidend ist der Nachweis, dass der Zusatzunterricht eine Voraussetzung für einen Wahlpflichtkurs war. Dies entkräftet die Argumentation der Versicherung, es handle sich lediglich um eine geduldete, freie Aktivität außerhalb der Verantwortung der Schule.

Argumentieren Sie zusätzlich gegen die Ablehnung des Zeitpunkts, falls der Unfall in einer Wartezeit geschah. Die Wartezeit auf dem Schulgelände war oft eine direkte und notwendige Folge der Stundenplangestaltung der Schule, um ein Zeitfenster zu überbrücken. Damit dient sie der Erfüllung der schulischen Pflichten. Verzichten Sie darauf, schwache Indizien wie die Nutzung des Klassenraums oder einer Lehrer-E-Mail in den Vordergrund zu stellen.

Suchen Sie sofort alle Unterlagen wie E-Mails, Stundenpläne oder Informationsschreiben und markieren Sie jede Formulierung, die „verpflichtend“ oder „Voraussetzung“ enthält. Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.


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Wie stelle ich sicher, dass mein Kind bei Kooperationen und freiwilligen AGs richtig versichert ist?

Die wichtigste präventive Maßnahme ist die Klärung des Organisators. Nur wenn der Schulträger die Veranstaltung offiziell verantwortet, fällt Ihr Kind unter den gesetzlichen Unfallschutz nach SGB VII. Bei freiwilligen Arbeitsgemeinschaften oder Kooperationen mit externen Vereinen müssen Sie deshalb unbedingt klären, ob die Schule wirklich als Veranstalter auftritt. Der Ort der Aktivität oder die Werbung durch die Schule sind dafür keine ausreichenden Kriterien.

Viele Schulen dulden Angebote Dritter lediglich auf ihrem Gelände, anstatt sie selbst zu veranstalten. Juristisch ist die Unterscheidung zwischen der „Veranstalter“-Rolle und der reinen „Duldungs“-Rolle entscheidend. Ist die AG extern organisiert, fehlt der notwendige innere Zusammenhang zur versicherten schulischen Tätigkeit. Die Schule ist in diesem Fall nur Vermieterin des Raumes. Fordern Sie deshalb von der Schulleitung eine schriftliche Bestätigung, dass die Aktivität unter den gesetzlichen Unfallschutz nach SGB VII fällt.

Klären Sie genau, wie die Abrechnung erfolgt: Fließt die Gebühr direkt an den externen Anbieter oder Lehrer, liegt fast immer eine private Vereinbarung vor. Wenn der gesetzliche Schutz nicht gewährleistet ist, entsteht eine Deckungslücke. Schließen Sie diese Lücke proaktiv durch eine private Unfallversicherung. Achten Sie dabei explizit darauf, dass diese Versicherung auch Unfälle während der notwendigen Wartezeiten auf dem Schulgelände abdeckt.

Fügen Sie dem Anmeldeformular vor der Unterschrift die explizite Bestätigung des gesetzlichen Schulschutzes hinzu und lassen Sie diese von einem Verantwortlichen der Schule gegenzeichnen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


**Bildtyp:** Editorial-Foto

**Hauptmotiv:** Schreibtisch mit Büromaterialien

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- SOZIALRECHT GLOSSAR
- Fachbegriffe einfach erklärt.
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- ALG I ANTRAG
- PFLEGEGRAD EINSTUFUNG.
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**Wesentliche Bildelemente:** Buch, Lupe, Kugelschreiber

**Bildbeschreibung:** Das Bild zeigt eine büroähnliche Umgebung mit einem Schreibtisch. Auf dem Tisch liegen ein geöffnetes Buch, eine Lupe und Kugelschreiber. Ein Ordner mit der Aufschrift "BEWILLIGT" und ein Aktenkorb mit beschrifteten Unterlagen sind ebenfalls sichtbar.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gesetzlicher Unfallschutz für Schüler

Der gesetzliche Unfallschutz nach dem SGB VII sichert Kinder und Jugendliche gegen Unfälle ab, die sie während des Besuchs von schulischen Veranstaltungen und auf den direkten Wegen dorthin erleiden. Das Gesetz garantiert damit, dass Schüler im Falle eines Unfalls, der im organisatorischen Rahmen der Schule passiert, schnelle medizinische Hilfe und finanzielle Entschädigung erhalten.
Beispiel: Im vorliegenden Fall endete der gesetzliche Unfallschutz um 15 Uhr, da der offizielle Schulschluss zu diesem Zeitpunkt die Aufsichtspflicht und Verantwortung des Schulträgers beendete.

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Innerer Zusammenhang

Als innerer Zusammenhang bezeichnen Juristen die zwingende Kausalität zwischen der Verletzung und einer Tätigkeit, die dem versicherten, organisierten Verantwortungsbereich der Schule zugerechnet werden kann. Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Prüfkriterium, um festzustellen, ob eine Aktivität tatsächlich durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgedeckt ist oder ob sie rein privater Natur ist.
Beispiel: Obwohl der Schüler im Schulgebäude auf dem Klassenraum wartete, fehlte der notwendige innere Zusammenhang, da die Wartezeit ausschließlich der Vorbereitung des privat organisierten Klarinettenunterrichts diente.

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Organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule

Der organisatorische Verantwortungsbereich beschreibt den räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Rahmen, den der Schulträger aktiv vorgibt und verantwortlich leitet. Nur wenn eine Aktivität fest in diesen Rahmen eingebunden ist, also von der Schule organisiert, geleitet und zentral abgerechnet wird, greift der gesetzliche Schulunfallschutz für die Schüler.
Beispiel: Die Richter mussten analysieren, ob der Wahlpflichtkurs „Bläserklasse plus“ durch seine verpflichtenden Elemente den privaten Instrumentalunterricht zwingend in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule integrierte.

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Privatrechtliche Vereinbarung

Eine privatrechtliche Vereinbarung ist ein zivilrechtlicher Vertrag, den Eltern direkt mit der Lehrkraft oder einem externen Dritten schließen, ohne dass die Schule selbst Vertragspartner oder offizieller Veranstalter wird. Diese Vertragsform beweist für die Unfallversicherung, dass der Lehrer juristisch als unabhängiger Dritter handelt und die Schule lediglich die Rolle einer Raumnutzungsgeberin einnimmt.
Beispiel: Der schriftliche privatrechtliche Vertrag über den Musikunterricht, der die Abrechnung direkt an den Lehrer regelte, war der Dreh- und Angelpunkt, der den Schulunfallschutz für den Siebtklässler durchbrach.

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Raumnutzungsgebühr

Die Raumnutzungsgebühr ist eine Miete oder ein Entgelt, das ein externer Anbieter oder Lehrer an die Schule zahlt, um deren Räumlichkeiten für private oder geschäftliche Zwecke zu nutzen. Diese Gebührenzahlung zementiert aus juristischer Sicht die Stellung der Schule als bloße Vermieterin und belegt, dass der Lehrer die Räume für seine eigene, privat abgerechnete Tätigkeit nutzte.
Beispiel: Weil die privatrechtliche Vereinbarung eine Raumnutzungsgebühr enthielt, welche der Musiklehrer an die Schule abführen musste, galt die Schule nicht als Veranstalterin des Unterrichts.

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Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: L 5 U 10/17 – Urteil vom 08.02.2023


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