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Wohngeld plus erst bei 10 % mehr Miete: Realdaten zählen

Mehr Miete während des laufenden Wohngeldbescheids. Viele Betroffene hoffen auf einen sofortigen Zuschuss. Doch das Verwaltungsgericht Bayreuth hat eine entscheidende Hürde bestätigt: Die Erhöhung muss mindestens 10 Prozent der berücksichtigungsfähigen Miete betragen – und zwar belegt mit realen Abrechnungsdaten, nicht mit Pauschalen.
Ein älterer Mann prüft mit Taschenrechner und Unterlagen die Kostensteigerung für einen Wohngeldantrag am Küchentisch.
Für eine Wohngelderhöhung im Bewilligungszeitraum muss die Kostensteigerung laut Gesetz mehr als zehn Prozent betragen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 8 K 25.1190

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht weist den Antrag auf höheres Wohngeld ab, weil die Miete nicht genug steigt.
  • Der Kläger wollte ab 1. September 2025 269 Euro Wohngeld monatlich.
  • Das Gericht sah nur eine Erhöhung von 8,16 Prozent.
  • Heiz- und Warmwasserkosten standen in der Abrechnung und zählten deshalb mit.
  • Der Kläger verlor komplett und muss die Kosten des Verfahrens tragen.

  • Gericht: VG Bayreuth
  • Datum: 25.03.2026
  • Aktenzeichen: B 8 K 25.1190
  • Verfahren: Klage gegen Ablehnung höherer Wohngeldzahlungen
  • Rechtsbereiche: Wohngeldrecht, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Wohngeldempfänger, Vermieter, Behörden

Wann ist eine Erhöhung des Wohngeldes im Zeitraum möglich?

Maßgebliche Grundlage für die Neubewilligung im laufenden Bewilligungszeitraum ist § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WoGG. Das bedeutet: Ein Wohngeldempfänger, dem die staatliche Leistung bereits für einen bestimmten Zeitraum (meist zwölf Monate) bewilligt wurde, möchte wegen gestiegener Kosten schon vor Ablauf dieser Frist eine Anpassung beantragen. Demnach entsteht ein Anspruch auf die Neubewilligung nur auf Antrag – und nur dann, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung, abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten, um mehr als 10 Prozent erhöht. Bleibt die Erhöhung unter dieser Schwelle, besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen.

Das Wohngeld ist hiernach auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht. (§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WoGG)

Ein Fall vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth zeigt, wie eng diese Grenze in der Praxis gezogen wird. Ein Mieter bezog im laufenden Bewilligungszeitraum für 2025 monatlich 245,00 Euro Wohngeld, berechnet auf Grundlage einer berücksichtigungsfähigen Miete von 327,60 Euro. Zur Einordnung: Das Wohngeld deckt nicht zwingend die gesamte tatsächliche Miete ab, da das Gesetz Wohnkosten nur bis zu bestimmten regionalen Höchstbeträgen als „berücksichtigungsfähig“ anerkennt. Die Vermieterin erhöhte die Netto-Kaltmiete um 19,54 Euro auf 263,37 Euro und zugleich die Betriebskostenvorauszahlungen um 5,00 Euro, von 165,00 Euro auf 170,00 Euro. Der Mieter legte für seine Forderung eine neue Gesamtmiete von 433,37 Euro zugrunde, zog davon fiktiv einen Pauschbetrag ab und kam so auf eine behauptete Mieterhöhung von 15,53 Prozent – daraus leitete er einen Anspruch auf 269,00 Euro monatliches Wohngeld ab.

Die Wohngeldbehörde und in der Folge das Gericht kamen zu einem anderen Ergebnis. Sie berechneten die tatsächliche Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Miete auf lediglich 24,54 Euro, was einer Steigerung von 8,16 Prozent entsprach. Weil dieser Wert unter der gesetzlichen Schwelle von 10 Prozent blieb, wies das Verwaltungsgericht Bayreuth (Urteil vom 25.03.2026, Az. B 8 K 25.1190) die Klage auf Erhöhung des Wohngeldes vollständig ab.

Bevor Sie einen Erhöhungsantrag stellen, rechnen Sie selbst nach: Nehmen Sie die Netto-Kaltmieterhöhung und eventuelle Erhöhungen der kalten Betriebskosten aus dem Mieterhöhungsschreiben. Ziehen Sie nur dann einen Pauschbetrag für Heizung und Warmwasser ab, wenn Ihnen keine Heizkostenabrechnung vorliegt. Liegt das Ergebnis unter 10 Prozent der bisherigen berücksichtigungsfähigen Miete, sparen Sie sich den Antrag – er wird abgelehnt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Liegen konkrete Unterlagen wie eine Heizkostenabrechnung vor, ist für die Prüfung veränderter Belastungen zwingend auf diese tatsächlichen Ausgaben abzustellen. Ein pauschaler Abzug für Heizung und Warmwasser scheidet in diesem Fall aus, selbst wenn ein Vermieter im mietrechtlichen Erhöhungsschreiben nicht explizit zwischen den Kostenarten differenziert.
  2. Die maßgeblichen Kosten für Heizung und Warmwasser müssen in entsprechenden Abrechnungsunterlagen nicht zwingend als monatliche Beträge ausgewiesen sein. Es genügt für die Feststellung der Wohnkosten, wenn sich die Beträge rechnerisch aus den dokumentierten Jahreswerten ableiten lassen.
  3. Wendet eine Behörde bei bestimmten Leistungsbeziehern in rechtswidriger Weise eine zu deren Gunsten abweichende Pauschalberechnung an, entsteht für andere Antragsteller daraus kein Anspruch auf eine identische fehlerhafte Behandlung. Nach dem Grundsatz „Keine Gleichheit im Unrecht“ lassen sich aus rechtswidrigem Verwaltungshandeln gegenüber Dritten keine eigenen Ansprüche ableiten.
Infografik (Checkliste): 6 Punkte zeigen, warum belegte Heizkosten statt Pauschale die Wohngelderhöhung unter 10% halten
Wohngeldklage scheitert: Belegte Heizkosten schlagen Pauschale

Zählt die Pauschale für eine Erhöhung des Wohngeldes?

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Mietbelastung stellt sich regelmäßig die Frage, ob Kosten für Heizung und Warmwasser als Pauschbetrag nach § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG abgezogen werden dürfen oder ob die konkreten Kosten heranzuziehen sind. Vorauszahlungen für Betriebskosten folgen dabei rechtlich dem tatsächlichen Verbrauch, wie sich aus § 560 Abs. 4 BGB ergibt.

Streit um die Differenzierung der Nebenkosten

Der Mieter argumentierte, die Vermieterin habe im Erhöhungsschreiben nicht zwischen warmen und kalten Nebenkosten unterschieden. Deshalb müsse für die Berechnung zwingend ein Pauschbetrag nach § 6 Abs. 2 WoGV von 54,88 Euro abgezogen werden. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten: Der subjektive Wille der Vermieterin, nicht zu differenzieren, sei unerheblich, solange sich die Aufteilung objektiv aus „entsprechenden Unterlagen“ ergebe.

Die Heizkostenabrechnung als maßgebliche Unterlage

Die Wohngeldbehörde hatte keinen Pauschbetrag abgezogen, weil die Heiz- und Warmwasserkosten aus der Heizkostenabrechnung 2024 vom 11.03.2025 mit genau 79,03 Euro monatlich belegt waren. Dass die Betriebskostenvorauszahlungen ab 01.06.2025 erhöht wurden, änderte an dieser Zuordnung nichts – solche Vorauszahlungen folgen laut Gericht dem konkreten Verbrauch und verändern nicht die aus der Abrechnung ersichtliche Kostenverteilung.

Vereinbarung und Monatsbetrag als weitere Streitpunkte

Der Mieter wandte zusätzlich ein, die konkreten Beträge für Heizung und Warmwasser seien nie „vereinbart“ worden. Das Gericht stellte klar, dass eine allgemeine Vereinbarung über die Tragung von Betriebskosten ausreicht – sie muss nicht ausdrücklich im Mietvertrag stehen. In der mündlichen Verhandlung brachte der Mieter vor, die maßgeblichen Beträge „ergäben“ sich nur dann aus einer Unterlage, wenn sie dort ausdrücklich als Monatsbetrag festgehalten seien. Auch dies verwarf das Gericht: Beträge im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG lassen sich auch aus einer Abrechnung mit Jahresbeträgen ableiten. Weder Wortlaut noch Systematik noch Zweck des WoGG verlangten den ausdrücklichen Ausweis als Monatsbetrag.

Angesichts dessen, dass Mietverträge formfrei geschlossen werden können, kann es auch nicht darauf ankommen, in welcher Form diese Information vorliegt, solange sie nur dokumentiert ist. […] Es genügt nach dem formellen Gesetz, dass eine Aufteilung der Betriebskosten möglich ist. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth

Legen Sie Ihrem Erhöhungsantrag diese Unterlagen bei: das Mieterhöhungsschreiben, die aktuellste Heizkostenabrechnung und gegebenenfalls den Nachweis über geänderte Betriebskostenvorauszahlungen. Fehlen diese Unterlagen bei der Behörde, rechnet sie möglicherweise mit Pauschalen – was zu Ihrem Nachteil sein kann, wenn die tatsächlichen Heizkosten niedriger sind als der Pauschbetrag.

Achtung Falle: Pauschale statt konkreter Abrechnung

Wer prüfen will, ob die 10-Prozent-Hürde für eine Wohngelderhöhung genommen wird, darf nicht einfach mit Pauschalen rechnen, um die eigene Belastung fiktiv zu senken. Sobald eine Heiz- oder Nebenkostenabrechnung existiert, aus der sich die konkreten Anteile ableiten lassen – selbst wenn dort nur Jahresbeträge stehen –, müssen diese realen Werte angesetzt werden. Pauschalen greifen nur dort, wo solche Unterlagen völlig fehlen.

Bringt ein fremder Fehler die Erhöhung des Wohngeldes?

Bei behördlichen Entscheidungen muss die Gleichbehandlung nach Art. 3 GG gewahrt werden. Die Rechtsprechung stellt dazu jedoch einen einschränkenden Grundsatz auf: „Keine Gleichheit im Unrecht“ – so bereits das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.05.1956, Az. II C 71.55).

Der Mieter machte geltend, die Behörde habe möglicherweise bei anderen Wohngeldempfängern derselben Vermieterin die Pauschale nach § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG angesetzt – dies müsse dann auch ihm zugutekommen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte diesen Einwand vollständig ab. Selbst ein etwaiger rechtswidriger Ansatz der Behörde in anderen Fällen begründe keinen eigenen Anspruch für den Betroffenen, denn niemand kann aus dem Rechtsverstoß gegenüber Dritten eigene Rechte ableiten.

Rechtlich nicht von Bedeutung ist es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten, sollte die Beklagte bei anderen Begünstigten von Wohngeld bei derselben Vermieterin in rechtswidriger Weise die Pauschale […] angesetzt haben. Es gilt der Grundsatz: Keine Gleichheit im Unrecht. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth

Hören Sie von anderen Wohngeldempfängern im selben Haus, dass die Behörde dort günstiger gerechnet hat? Verlassen Sie sich nicht darauf. Jeder Antrag wird einzeln geprüft, und aus Fehlern der Behörde bei anderen Empfängern entsteht kein eigener Anspruch. Bereiten Sie Ihren Antrag so vor, als wäre er der einzige.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Mieter. Dies mag zunächst widersprüchlich klingen, bedeutet aber konkret: In bestimmten Sozialangelegenheiten wie dem Wohngeld verlangt der Staat keine Gebühren für das Gericht selbst. Verliert der Kläger jedoch, muss er seine eigenen Auslagen – wie beispielsweise die Honorare für seinen eigenen Rechtsanwalt – dennoch komplett selbst bezahlen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth ließ die Berufung nicht zu, weil weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlagen. Für vergleichbare Fälle bleibt damit maßgeblich, dass die Prozentschwelle des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WoGG anhand der aus konkreten Unterlagen ableitbaren Kosten berechnet wird – ein Pauschbetrag kommt nur dort in Betracht, wo solche Unterlagen fehlen.

Warum scheiterte die Wohngelderhöhung?

Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist ein erstinstanzliches Gericht – das Urteil bindet nur die Prozessparteien und hat keine überregionale Präzedenzwirkung. Die zugrundeliegenden Regeln des WoGG gelten jedoch bundesweit, und die Berechnungsmethode (konkrete Unterlagen statt Pauschale, keine Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht) entspricht der ständigen Rechtsprechung. Das Urteil ist damit auf vergleichbare Fälle übertragbar.

Für Sie als Wohngeldempfänger bedeutet das: Rechnen Sie vor jedem Antrag mit den tatsächlichen Zahlen aus Ihren Unterlagen, nicht mit Pauschalen oder Fiktivabzügen. Unterschreiten Sie die 10-Prozent-Schwelle, besteht kein Anspruch – unabhängig davon, wie die Behörde in anderen Fällen entschieden hat. Bei Ablehnung bleibt nur der Widerspruch und gegebenenfalls der Klageweg, wobei die Kostenrisiken eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bedenken sind.

Was Sie jetzt tun müssen: Steht bei Ihnen eine Mieterhöhung an oder wurde sie bereits wirksam, prüfen Sie vor einem Antrag die 10-Prozent-Hürde anhand Ihrer tatsächlichen Unterlagen. Sammeln Sie Mieterhöhungsschreiben, Heizkostenabrechnung und Bescheid über neue Vorauszahlungen. Berechnen Sie die prozentuale Steigerung ohne Pauschalabzug, wenn eine Abrechnung vorliegt. Erst wenn die Erhöhung nachweislich über 10 Prozent liegt, hat ein Antrag auf Wohngeld-Neubewilligung Aussicht auf Erfolg.


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Experten-Kommentar

Was für juristische Laien oft wie reine Schikane wirkt, ist bei dieser Entscheidung vertretbar und konsequent zu Ende gedacht: Das Argument, ein Nachbar sei behördlich besser behandelt worden, zieht im Verwaltungsrecht schlicht nicht. Die strikte Abweisung wegen „Gleichheit im Unrecht“ leuchtet juristisch auf dem Papier sofort ein, sorgt am Besprechungstisch aber naturgemäß für massiven Frust.

Deshalb halte ich vor dem Gang zum Anwalt einen ganz nüchternen Blick auf die reine Wirtschaftlichkeit für zwingend. Ein verlorener Wohngeld-Prozess umschifft zwar die Gerichtskosten, lässt Sie aber komplett auf den eigenen Anwaltsgebühren sitzen. Wer knapp unter der Zehn-Prozent-Hürde scheitert, fährt oft besser damit, den Streit abzuhaken und strategisch einfach den nächsten regulären Weiterbewilligungsantrag abzuwarten.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Wohngelderhöhung, wenn nur meine Nebenkosten massiv gestiegen sind?

NEIN, nur gestiegene Heiz- oder Warmwasserkosten lösen keine Wohngelderhöhung aus; maßgeblich sind nur die berücksichtigungsfähige Miete und die kalten Betriebskosten. Eine Neubewilligung im laufenden Bewilligungszeitraum gibt es nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG nur, wenn diese Größe um mehr als 10 Prozent steigt.

Das Gesetz rechnet bei der Wohngelderhöhung nicht mit der Bruttowarmmiete, sondern mit der berücksichtigungsfähigen Miete. Dazu gehören die Kaltmiete und kalte Nebenkosten, also etwa Grundsteuer, Müll, Hausreinigung oder sonstige Betriebskosten ohne Heizung und Warmwasser. Heiz- und Warmwasserkosten werden nach dem WoGG ausdrücklich herausgerechnet und zählen deshalb nicht als maßgebliche Steigerung. Wenn nur diese Positionen gestiegen sind, fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für eine Erhöhung des Wohngeldes.

Etwas anderes gilt nur, wenn neben den Heizkosten auch die kalten Betriebskosten oder die Kaltmiete selbst deutlich steigen. Dann müssen Sie die Erhöhung anhand Ihrer Unterlagen genau ausrechnen, denn erst die Summe der berücksichtigungsfähigen Posten ist entscheidend. Bleibt der Anstieg unter 10 Prozent, besteht auch bei einer hohen Nebenkostennachzahlung kein Anspruch auf höhere Leistungen.


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Darf ich einen Pauschbetrag abziehen, obwohl meine Heizkosten konkret abgerechnet wurden?

NEIN, sobald Ihnen eine Heizkostenabrechnung oder vergleichbare Nebenkostenaufstellung vorliegt, müssen Sie die konkreten Werte ansetzen. Ein Pauschbetrag nach § 9 Abs. 2 Satz 2 WoGG ist dann ausgeschlossen, auch wenn die Abrechnung nur Jahreswerte enthält.

Der Grund ist einfach: Das Wohngeldrecht erlaubt eine Pauschale nur, wenn keine Unterlagen vorhanden sind, aus denen sich Heiz- und Warmwasserkosten objektiv ableiten lassen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat klargestellt, dass eine rechnerische Ableitung genügt; Monatsbeträge müssen nicht ausdrücklich ausgewiesen sein. Entscheidend ist also nicht, ob der Vermieter im Mieterhöhungsschreiben zwischen warmen und kalten Kosten unterscheidet, sondern ob die tatsächliche Aufteilung aus vorhandenen Dokumenten nachvollziehbar ist. Liegen solche Unterlagen vor, muss mit den realen Zahlen gerechnet werden, selbst wenn das Ergebnis für Sie ungünstiger ausfällt.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn wirklich keine Abrechnung oder sonstige Unterlage existiert, aus der sich die Kostenaufteilung herleiten lässt. Ein bloßer Verweis darauf, dass der Vermieter nicht sauber differenziert hat, reicht dafür nicht aus.


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Kann ich mich auf eine wohlwollende Berechnung der Behörde bei Nachbarn berufen?

NEIN, aus einer wohlwollenden oder rechtswidrigen Berechnung bei anderen Nachbarn entsteht kein eigener Anspruch auf dieselbe Behandlung. Der Grundsatz lautet: „Keine Gleichheit im Unrecht“.

Art. 3 GG schützt zwar vor willkürlicher Ungleichbehandlung, aber nur innerhalb des rechtmäßigen Verwaltungshandelns. Wenn die Behörde bei anderen Wohngeldempfängern im Haus einen Pauschbetrag fälschlich angesetzt hat, können Sie daraus keine eigene Begünstigung ableiten. Entscheidend ist allein, ob Ihre Erhöhung nach den eigenen Unterlagen und nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WoGG die 10-Prozent-Schwelle überschreitet. Vor Gericht zählt deshalb nicht, was Nachbarn erzählt haben, sondern was in Ihrem Mieterhöhungsschreiben, Ihrer Heizkostenabrechnung und den geänderten Vorauszahlungen steht.

Ausnahmen gibt es nur dann, wenn die Behörde bei Ihnen selbst denselben Fehler gemacht hat oder wenn Ihre Unterlagen tatsächlich eine andere Berechnung verlangen. Ein fremder Fehler bleibt aber fremd und wird nicht durch Wiederholung rechtmäßig.


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Verliere ich bei einer verlorenen Klage gegen das Wohngeldamt mein eigenes Geld?

NEIN, Sie verlieren nicht automatisch „Ihr ganzes Geld“; bei einer verlorenen Klage tragen Sie aber Ihre eigenen Anwaltskosten und Auslagen grundsätzlich selbst. Das Verfahren in Wohngeldsachen ist zwar gerichtskostenfrei, weil für das Gericht selbst keine Gebühren anfallen. Das Kostenrisiko verschwindet dadurch aber nicht vollständig.

Entscheidend ist die Trennung zwischen Gerichtsgebühren und eigenen Prozesskosten. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, müssen Sie dessen Honorar bei einer Niederlage regelmäßig selbst zahlen, auch wenn der Staat keine Gerichtskosten erhebt. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Gerichtskostengesetz ist also nur der staatliche Gebührenanteil erlassen, nicht aber die private Kostenlast des Klägers.

Zusätzlich kann das Verfahren in der ersten Instanz zwar vergleichsweise günstig wirken, weil keine Gerichtskosten anfallen, doch eine Berufung ist nicht immer möglich. Wird sie vom Gericht nicht zugelassen, endet der Streit oft schon nach dem ersten Urteil, sodass die eigene Kostenentscheidung besonders wichtig bleibt.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Bayreuth – Az.: B 8 K 25.1190 – Urteil vom 25.03.2026




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