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Unterhaltsvorschuss für den Vormonat: Ohne Nachweis scheitert die Erstattung

Der Unterhaltsvorschuss für April ist geflossen. Jetzt will das Jobcenter das Geld vom Jugendamt – doch ein kleines Versäumnis bringt die Erstattung in Gefahr. Am Ende geht es um einen Brief, den kaum einer für so entscheidend hält.
Hand mit Stift kreuzt 'Nein' bei Unterhaltsbemühungen auf einem Antragsformular am Küchentisch an.
Fehlende Unterhaltsbemühungen im Antragsformular können den Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern nach § 104 SGB X ausschließen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 8 K 23.849

Das Wichtigste im Überblick

VG Bayreuth weist Erstattungsklage ab, weil April 2021 kein rückwirkender Unterhaltsvorschuss zustand.
  • Der Kläger bekam keine 174 Euro für April 2021.
  • Der Antrag kam erst im Mai; im April fehlten zumutbare Bemühungen.
  • Ohne diese Bemühungen gab es keinen rückwirkenden Anspruch gegen den Beklagten.
  • Ein Erstattungsantrag ersetzt keinen Unterhaltsvorschussantrag der Mutter.

  • Gericht: VG Bayreuth
  • Datum: 17.12.2025
  • Aktenzeichen: B 8 K 23.849
  • Verfahren: Klage
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unterhaltsvorschuss, Erstattungsrecht
  • Relevant für: Jobcenter, Jugendämter, Alleinerziehende bei Unterhaltsvorschuss

Wann greift ein Erstattungsanspruch nach dem SGB X?

Der Normzweck des § 104 SGB X besteht im gegliederten Sozialsystem darin, die Lage wiederherzustellen, die bei richtiger Zuordnung der Leistungsträger bestanden hätte, und Doppelzahlungen zu vermeiden. Voraussetzung nach § 104 Abs. 1 SGB X ist, dass mindestens zwei originäre Leistungspflichten nebeneinander bestehen und ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen den beteiligten Trägern vorliegt. Das bedeutet konkret: Es muss gesetzlich klar geregelt sein, welche Behörde an erster Stelle zahlen muss (Vorrang) und welche quasi als Auffangbecken dient und erst dann einspringt, wenn andere Hilfen ausfallen (Nachrang).

Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass originäre Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth

Diese Rollenverteilung stand im Zentrum eines Streits zwischen einem Jobcenter und einem Jugendamt vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth. Ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zahlte für das 2019 geborene Kind E. seit dessen Geburt Leistungen nach dem SGB II, während die Kindsmutter beim zuständigen Jugendhilfeträger Unterhaltsvorschuss beantragt hatte. Das Gericht bejahte grundsätzlich die Nachrangigkeit des Jobcenters und die Rechtmäßigkeit der von ihm erbrachten Grundsicherungsleistungen. Auch stellte es fest, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 1 UVG für den Streitmonat April 2021 an sich erfüllt waren: Das Kind war unter zwölf Jahre alt, lebte seit dem 1. April 2021 wieder bei der Mutter, und der Vater zahlte nach seinem Auszug keinen Unterhalt. Auf dieser Grundlage forderte das Jobcenter für April 2021 nach § 104 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40a SGB II einen Betrag von 174,00 Euro von dem Jugendhilfeträger zurück.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern gemäß § 104 Abs. 1 SGB X erfordert, dass die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der vorrangigen Leistung im streitigen Zeitraum objektiv erfüllt sind.
  2. Soll Unterhaltsvorschuss für einen zurückliegenden Zeitraum erstattet werden, müssen zwingend die materiellen Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung nach § 4 Abs. 2 UVG vorliegen. Dazu gehört insbesondere der Nachweis, dass der Berechtigte rechtzeitig zumutbare Bemühungen unternommen hat, den pflichtigen Elternteil zur Unterhaltszahlung zu veranlassen.
Infografik (Checkliste): 4 Voraussetzungen für UVG-Erstattung, fehlende Bemühungen um Unterhalt hervorgehoben als Grund für Anspruchsverlust
Ohne Bemühungen um Unterhalt kein rückwirkender Anspruch

Gilt UVG-Erstattung auch ohne Antrag?

Laut den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des UVG ist ein Erstattungsanspruch vor einer offiziellen Antragstellung prinzipiell möglich. Zwingende Bedingung dafür ist jedoch, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes vollständig vorliegen. Das bedeutet in der Praxis: Es geht hierbei nicht um fehlende Formulare, sondern darum, dass die tatsächlichen Lebensumstände – wie etwa das Alter des Kindes und der fehlende Unterhalt des Vaters – einen Zahlungsanspruch vollumfänglich rechtfertigen müssen.

Ob diese Möglichkeit im konkreten Fall zum Erfolg führte, entschied sich an den Details des Verfahrens. Das Jobcenter berief sich darauf, § 104 Abs. 1 SGB X setze keinen Antrag voraus, sondern diene allein der Finanzierungsverantwortung zwischen den Trägern, und stützte sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 5 C-8/13). Das Verwaltungsgericht ließ jedoch bewusst offen, ob diese Rechtsprechung hier überhaupt übertragbar war. Die Frage spielte für die Entscheidung keine Rolle, weil ohnehin übrige zwingende materielle Voraussetzungen fehlten – insbesondere jene aus § 4 Abs. 2 UVG. Das Gericht stellte zudem klar: Der am 29. April 2021 gestellte Erstattungsantrag des Jobcenters zählte nicht als eigener Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach § 5 Abs. 3 SGB II beziehungsweise § 95 SGB XII und konnte den späteren Antrag der Mutter nicht ersetzen.

Soweit Erstattungs- und Leistungsanspruch untrennbar verbunden seien, genügten die „wesentlichen und unverzichtbaren Grundvoraussetzungen“ des Leistungsanspruchs in der Person des Berechtigten, dazu zähle nicht der Antrag. – so das Gericht unter Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht

Achtung Falle: Erstattungsantrag ist kein Leistungsantrag

Wenn ein nachrangiger Träger beim vorrangigen Träger die Erstattung bereits gezahlter Leistungen einfordert, ersetzt dies nicht den originären Leistungsantrag des Bürgers. Der behördeninterne Schriftverkehr entfaltet keine rechtliche Wirkung für den Anspruch des Berechtigten. Fehlt der eigenständige Antrag des Bürgers oder seines Vertreters für den streitigen Zeitraum, läuft der Erstattungsanspruch ins Leere.

Wann greift die rückwirkende Bewilligung nach dem UVG?

§ 4 Abs. 2 UVG regelt die Bedingungen für eine rückwirkende Bewilligung von Leistungen. Materielle Anspruchsvoraussetzung dafür ist, dass der Berechtigte beziehungsweise der alleinerziehende Elternteil im Vorfeld zumutbare Bemühungen unternommen hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Zahlung zu veranlassen.

An dieser Hürde scheiterte das Begehren der klagenden Behörde. Die entscheidende Klageabweisung erfolgte, weil der Antrag auf Unterhaltsvorschuss erst am 28. Mai 2021 gestellt wurde und für April 2021 nachweislich keine zumutbaren Bemühungen stattfanden. Dieser Mangel ergab sich direkt aus dem Antragsformular der Mutter vom 10. Mai 2021, in dem unter Ziffer 16 ausdrücklich verneint wurde, dass Bemühungen um Unterhaltszahlungen unternommen worden seien.

Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen, müssen für jeden einzelnen Monat vor der Antragstellung nachweisbar den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Zahlung aufgefordert haben. Schriftliche Aufforderungen per Einschreiben oder nachweisbarer Nachricht reichen aus – ein bloßes Gespräch ohne Dokumentation genügt nicht. Kreuzen Sie im Antragsformular bei der Frage nach eigenen Unterhaltsbemühungen nur dann „nein“ an, wenn Sie tatsächlich nichts unternommen haben – diese Angabe wird direkt gegen Ihren rückwirkenden Anspruch verwendet.

Fehlende Nachweise für Unterhaltsaufforderungen

Das Gericht stellte fest, dass es im April 2021 weder Unterhaltsaufforderungen noch Mahnungen oder sonstige Anstöße gegenüber dem Vater gab. Auch Gründe, die solche Bemühungen entbehrlich gemacht hätten, waren nicht erkennbar.

Warum § 4 UVG auch für den Erstattungsanspruch gilt

Das Jobcenter argumentierte dagegen, § 4 UVG regele nur den Zahlungsbeginn bei einem bereits wirksamen Antrag; im Erstattungsfall komme es allein auf § 1 UVG an. Das Gericht verwarf dieses Argument. Zwar gelte die zeitliche Sperre des § 4 UVG bei Erstattungsfällen nicht, die Bemühungspflicht aus § 4 Abs. 2 UVG sei aber eine materiellrechtliche Voraussetzung, die auch für einen Erstattungsanspruch erfüllt sein müsse.

§ 104 Abs. 3 SGB X geht davon aus, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger durch die Erstattung nicht weitergehend belastet werden soll, als seine Verpflichtung dem Berechtigten gegenüber bestand. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth

Praxis-Hinweis: Erstattung setzt vollen Anspruch voraus

Ein behördeninterner Erstattungsanspruch ist kein abstrakter finanzieller Ausgleich. Er setzt zwingend voraus, dass der Bürger im streitigen Monat einen vollen, durchsetzbaren Anspruch gegen den vorrangigen Träger gehabt hätte. Der entscheidende Hebel in diesem Verfahren war das Antragsformular: Weil die Mutter dort selbst angab, keine Unterhaltsforderungen gestellt zu haben, fehlte die materielle Voraussetzung für den vergangenen Monat. Wer in ähnlichen Konstellationen Erstattungsansprüche zwischen Trägern prüft, muss daher immer das tatsächliche Verhalten des Anspruchsberechtigten im konkreten Streitmonat unter die Lupe nehmen – nicht nur den Zeitpunkt der späteren Antragstellung.

Warum scheiterte die Erstattung trotz Fristargument?

Beide Seiten versuchten, mit weiteren tatsächlichen Umständen zu argumentieren, die das Gericht abschließend beantwortete. Das Jobcenter machte geltend, es habe erst am 29. April 2021 durch eine Anmeldung erfahren, dass der Vater ausgezogen sei, und deshalb keine Zeit mehr gehabt, die Kindsmutter noch im April zur Antragstellung zu bewegen. Das Gericht lehnte diesen Einwand als Begründung für eine Zahlungspflicht ab: Der Antrag sei faktisch erst im Mai gestellt worden, und die fehlenden Bemühungen für April ließen sich durch die Kürze der verbleibenden Zeit nicht heilen.

Der Jugendhilfeträger brachte ergänzend vor, der Unterhaltsschuldner müsse für einen Erstattungsanspruch zwingend Kenntnis über die Leistung und den Forderungsübergang erhalten. Letzterer bedeutet konkret: Springt der Staat mit einem Vorschuss ein, geht der eigentliche Unterhaltsanspruch des Kindes gesetzlich auf die Behörde über, damit diese das Geld später vom säumigen Vater einfordern kann. Das Gericht betonte jedoch, dass diese Kenntnisfrage für die Klageabweisung nicht den Kern der Entscheidung bildete. Tragend war allein, dass es im April 2021 an den zumutbaren Bemühungen der Mutter fehlte und deshalb kein rückwirkender Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für diesen Monat entstehen konnte.

Die Klage des Jobcenters wurde vollständig abgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung der 174,00 Euro für April 2021 bestand nicht, weil es an einem vorrangigen Unterhaltsvorschussanspruch für diesen Monat fehlte. Die Kosten des Verfahrens trägt das klagende Jobcenter.

VG Bayreuth: Rückwirkender Unterhaltsvorschuss braucht Nachweise

Das Verwaltungsgericht Bayreuth entschied als erstinstanzliches Gericht – die Entscheidung ist für andere Gerichte nicht bindend, zeigt aber, wie streng die zumutbaren Bemühungen nach § 4 Abs. 2 UVG in der Praxis geprüft werden. Da diese Pflicht im Gesetz selbst verankert ist, müssen Alleinerziehende in vergleichbaren Fällen bundesweit mit derselben Hürde rechnen.

Wer Unterhaltsvorschuss für zurückliegende Monate erhalten will, muss für jeden dieser Monate dokumentierte Aufforderungen an den unterhaltspflichtigen Elternteil vorlegen können – idealerweise schriftlich mit Zugangsnachweis. Fehlen diese Nachweise, entsteht kein rückwirkender Anspruch, und im Streit zwischen Jobcenter und Jugendamt bleibt der Alleinerziehende ohne die eigentlich zuständige Leistung. Stellen Sie Unterhaltsaufforderungen daher immer sofort, wenn der andere Elternteil nicht zahlt – nicht erst bei der Antragstellung beim Jugendamt.


Unterhaltsvorschuss: Drohen Ihnen Nachteile durch Verfahrensfehler?

Im Sozialrecht kann die Überschneidung von SGB II- und UVG-Leistungen schnell zu komplexen Erstattungsstreitigkeiten führen. Wenn eine Behörde falsch geleistet hat oder rückwirkende Ansprüche an formellen Hürden scheitern, bleiben oft die Betroffenen auf dem Schaden sitzen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Konstellation, prüfen die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche und vertreten Sie gegenüber Jobcenter und Jugendamt.

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Experten-Kommentar

Was auf dem Papier juristisch logisch wirkt, offenbart eine enorme Schräglage im Sozialrecht. Die interne Kostenerstattung zweier Behörden hängt hier plötzlich an einem einzigen, womöglich überhastet gesetzten Kreuz im Antrag. Das Gesetz bürdet die Konfliktlösung damit faktisch dem schwächsten Glied in der Kette auf – der alleinerziehenden Person.

Ich rate deshalb dazu, bei der Antragstellung genau hinzusehen und eigene Aktionen nicht voreilig kleinzureden. Auch ein hastig getippter Smartphone-Chat mit der Frage nach dem Unterhalt ist bereits eine verwertbare Bemühung. Wer solche Alltagsdetails einfach verschweigt, verbaut sich rückwirkende Ansprüche leider komplett.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf rückwirkenden Unterhaltsvorschuss, wenn ich den Vater erst jetzt auffordere?

Nein, rückwirkenden Unterhaltsvorschuss erhalten Sie nur für Monate, in denen Sie den Vater nachweisbar zur Zahlung aufgefordert haben. Wer ihn erst jetzt anschreibt, kann die Monate davor grundsätzlich nicht mehr über eine spätere Aufforderung retten.

§ 4 Abs. 2 UVG verlangt für die rückwirkende Bewilligung sogenannte zumutbare Bemühungen, also einen dokumentierten Versuch, den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Zahlung zu veranlassen. Diese Voraussetzung muss für jeden zurückliegenden Monat gesondert vorliegen, weil der Anspruch nicht pauschal, sondern monatsweise entsteht. Fehlen für einen Monat schriftliche Mahnungen, nachweisbare Nachrichten oder sonstige belegbare Aufforderungen, ist der rückwirkende Vorschuss für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Eine spätere Aufforderung wirkt rechtlich nicht auf frühere Monate zurück.

Ausnahmen sind nur in engen Fällen denkbar, etwa wenn eine schriftliche Aufforderung ausnahmsweise entbehrlich war und Sie das gut belegen können. In der Praxis sollten Sie den Vater deshalb sofort schriftlich zur Zahlung auffordern und den Zugang sichern, etwa durch Einschreiben oder eine andere nachweisbare Zustellung.


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Reicht ein WhatsApp-Chat als Nachweis für meine Bemühungen um Unterhalt gegenüber dem Amt aus?

Ja, ein WhatsApp-Chat kann als Nachweis genügen, wenn Sie den Zugang beim Vater belegen können. Ein Einschreiben ist zwar beweissicherer, aber eine nachweisbare Nachricht erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderung einer schriftlichen Unterhaltsaufforderung.

Entscheidend ist nicht nur, dass Sie die Nachricht geschrieben haben, sondern dass sie dem Empfänger auch zugegangen ist. Deshalb sollten Sie den Chatverlauf mit sichtbaren Zeitstempeln sichern und, wenn möglich, Zustell- oder Lesebestätigungen dokumentieren. Ein bloßes Telefonat oder eine mündliche Bitte reicht dagegen nicht aus, weil dafür regelmäßig kein verwertbarer Nachweis vorliegt. Das Jugendamt prüft bei rückwirkenden Ansprüchen, ob Sie den anderen Elternteil tatsächlich zur Zahlung aufgefordert haben, und dafür kann ein sauber dokumentierter WhatsApp-Verlauf ausreichen.

Im Streitfall ist ein WhatsApp-Nachweis aber angreifbarer als ein Einschreiben mit Rückschein, weil der Zugang technisch oder inhaltlich leichter bestritten werden kann. Sicherer ist deshalb, Unterhaltsaufforderungen künftig zusätzlich per Einschreiben oder über eine andere eindeutig beweisbare schriftliche Form zu versenden.


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Verliere ich meinen rückwirkenden Anspruch durch ein falsch gesetztes Kreuz im Antragsformular?

NEIN, ein falsch gesetztes Kreuz zerstört Ihren rückwirkenden Anspruch nicht automatisch. Gefährlich wird die Angabe aber, weil sie vom Gericht als Beweis gegen Sie gewertet werden kann.

Im Unterhaltsvorschussrecht verlangt § 4 Abs. 2 UVG für rückwirkende Monate, dass Sie den unterhaltspflichtigen Elternteil zuvor zumutbar zur Zahlung aufgefordert haben. Kreuzen Sie im Formular bei den Unterhaltsbemühungen „nein“ an, entsteht der Eindruck, dass solche Bemühungen nicht stattgefunden haben, und das kann die Behörde oder das Gericht zu Ihren Lasten verwerten. Ein Formular ist zwar keine eidesstattliche Versicherung, aber es ist eine ernstzunehmende Tatsachenangabe im Verwaltungsverfahren. Deshalb sollten Sie die Angabe sofort berichtigen und mit Nachweisen untermauern, etwa durch Einschreiben, Nachrichten oder andere Dokumente.

Wenn die falsche Angabe nur ein Versehen war, können Sie den Widerspruch zwischen Formular und tatsächlichem Verhalten regelmäßig aufklären. Kritisch wird es vor allem dann, wenn Sie weder eine Korrektur noch objektive Belege vorlegen können, weil dann die spätere Behauptung kaum trägt.


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Darf das Jugendamt die Zahlung ablehnen, wenn ich den Vater nicht per Einschreiben gemahnt habe?

Nein, das Jugendamt darf die Zahlung nicht allein wegen des fehlenden Einschreibens ablehnen. Entscheidend ist nicht die Versandform, sondern ob Sie den Vater nachweisbar zur Zahlung aufgefordert haben.

§ 4 Abs. 2 UVG verlangt zumutbare Bemühungen, den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Zahlung zu veranlassen; ein Einschreiben steht dort nicht als zwingende Form. Deshalb können auch E-Mails, SMS, WhatsApp-Nachrichten oder ein anwaltliches Aufforderungsschreiben ausreichen, wenn der Zugang beim Vater belegbar ist. Das Jugendamt muss solche Nachweise einzeln prüfen und darf nicht pauschal nur auf ein Einschreiben bestehen. Ein bloßer telefonischer Hinweis genügt dagegen regelmäßig nicht, weil sich der Inhalt und der Zugang dann meist nicht sicher nachweisen lassen.

Wichtig ist die Beweisbarkeit: Screenshots allein sind oft schwächer als Nachrichten mit Zeitstempel, Lesebestätigung oder ein vollständiger Chat-Export. Wenn der Zugang streitig bleibt, kann ein Einschreiben oder eine Zustellung durch Boten zwar die sicherste Form sein, zwingend ist sie aber nicht.


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Das vorliegende Urteil


VG Bayreuth – Az.: B 8 K 23.849 – Urteil vom 17.12.2025




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