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Anerkennung einer psychischen Störung als Folge eines Arbeitsunfalls

LSG Hessen –  Az.: L 9 U 223/09 –  Urteil vom 26.09.2014

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht die Entschädigung der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 3. Januar 2002.

Dabei wurde der 1968 geborene Kläger bei der Ausübung der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Flugzeugabfertiger auf dem A-Stadter Flughafen zwischen zwei Transportfahrzeugen eingeklemmt. Nach der Notfallaufnahme des Klägers in das Universitätsklinikum A-Stadt wurde beim Kläger im Rahmen der nachfolgenden Behandlung als Folge des erlittenen Traumas eine Weichteilquetschung des linken Unterschenkels, eine Abrissfraktur des Os cuboid, eine Distorsion des linken Kniegelenkes sowie eine Schädigung des linksseitigen Nervus peroneus diagnostiziert. Im Februar 2002 wurde im Rahmen einer Arthroskopie des linken Kniegelenkes ein degenerativer Innenmeniskusschaden nachgewiesen. Eine zum gleichen Zeitpunkt erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) ergab ein intaktes vorderes Kreuzband. Im Rahmen einer weiteren Arthroskopie des linken Kniegelenkes im September 2002 wurde bei dem Kläger eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt und mit einer Kreuzbandplastik versorgt.

Anerkennung einer psychischen Störung als Folge eines Arbeitsunfalls
Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

Am 3. März 2003 wurde im Auftrag der Beklagten ein unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten von dem Chirurg-Unfallchirurg Dr. C. erstattet. Von diesem wurden als Unfallfolgen beschrieben: „Stabil einliegende vordere Kreuzband-Ersatzplastik linkes Kniegelenk, Minderung des Kalksalzgehaltes linkes Kniegelenk, reizlose Narbenverhältnisse linkes Kniegelenk, endgradige Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk sowie im linken oberen und unteren Sprunggelenk und bezüglich der Großzehengelenkfunktion links, deutliche Muskelverschmächtigung linker Oberschenkel und körpernaher Unterschenkel, Konturvergröberung der Kniegelenkregion links, im Weichgewebe lateral des Würfelbeines reizlos einliegende knöcherne Aussprengungen, Minderung des Kalksalzgehaltes des linken Fußes sowie linkshinkendes Gangbild“. Nach Wegfall der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit resultiere hieraus eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v. H.). Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet wurde am 31. März 2003 ein Gutachten durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. für die Beklagte erstattet. Als Unfallfolgen auf seinem Fachgebiet wurden von diesem Missempfindungen im Sinne einer neuralgieformen Schmerzsymptomatik beschrieben und mit einer MdE von 10 v. H. bewertet, welche jedoch vollständig in der auf chirurgischem Fachgebiet bestehenden MdE aufgehe. In einer Stellungnahme vom 19. Mai 2003 wurde die Gesamt-MdE unter Mitberücksichtigung der Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von dem Sachverständigen Dr. C. auf 20 v. H. eingeschätzt.

Zum 26. Juli 2003 wurde ärztlicherseits die Arbeitsfähigkeit des Klägers festgestellt und von diesem seine Erwerbstätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz (Flugzeugabfertiger) wieder aufgenommen.

In einem am 30. Januar 2004 bei der Beklagten eingegangen Attest des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie F. wurde von diesem mitgeteilt, dass der Kläger infolge des Arbeitsunfalls an depressiven Störungen leide. Die mit vielen Beschwerden und Behandlungsterminen seit dem Unfallgeschehen eingetretenen Belastungen und Kränkungen seien für ihn weiterhin schwer zu ertragen.

Am 7. April 2004 wurde ein Gutachten von dem Arzt für Chirurgie Prof. Dr. E. für die Beklagte erstattet. Danach bestünden bei dem Kläger die Gesundheitsstörungen „Quetschverletzung linker Unterschenkel mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Wadenbeinnervenquetschung und Fußwurzelkontusion links“. Die Unfallfolgen auf seinem Fachgebiet wurden wie folgt bezeichnet: „Reizlose Narbenbildung am linken Kniegelenk nach mehrfachen arthroskopischen und operativen Eingriffen sowie Ersatz des vorderen Kreuzbandes links durch Sеmitendinosusplastik, residuelle Schädigung des Wadenbeinnerven mit endgradig eingeschränkter Fußspitzenhebung sowie Empfindungsstörungen am linken Unterschenkel und Fuß, sichtbare geringgradige Gang- und Standbehinderung des linken Beines ohne Notwendigkeit des Tragens von Kompressionsstrümpfen beidseits und ohne Anzeigestellung für orthopädisches Schuhwerk, verletzungsfolgengerechte subjektive und Belastungsbeschwerden des linken Beines unter Berücksichtigung einer persönlichkeits- und anlagebedingten konversionsneurotischen Leidensverdeutlichungstendenz sowie röntgenologisch und kernspintomografisch nachweisbare Veränderungen“. Die unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 25. Juli 2003 bestanden. Die MdE werde mit 15 v. H. auf chirurgischem Fachgebiet und 10 v. H. auf neurologischem Fachgebiet sowie insgesamt auf 20 v. H. eingeschätzt.

Am 3. Juni 2004 wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten von dem Neurologen und Psychiater Dr. F. untersucht. In einer nachfolgenden Stellungnahme teilte dieser der Beklagten mit, aus psychiatrischer Sicht habe sich aus dem Unfall und seinen Folgen offensichtlich zunächst eine Anpassungsstörung entwickelt, zum einen durch das Schmerzsyndrom bedingt, zum anderen aber auch durch die Befürchtung, im Beruf nicht mehr Fuß zu fassen. Möglicherweise hätten anfangs auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Rolle gespielt, dies sei im Nachhinein nicht sicher festzustellen und zeitlich nicht exakt zu bestimmen. Es liege wahrscheinlich schon seit mehreren Monaten keine Anpassungsstörung an die Unfallfolgen mehr vor, sondern jetzt vielmehr eine im Wesentlichen von Wut gegenüber dem Unfallverursacher und einer Enttäuschung über die vermeintlich unbefriedigende medizinische Behandlung getragene Persönlichkeitsveränderung. Symptome hiervon seien die vom Kläger gezeigte geistige und seelische Einengung auf die Wiedergutmachung.

Mit Bescheid vom 8. September 2004 wurde von der Beklagten das Unfallereignis vom 3. Januar 2002 als Arbeitsunfall anerkannt mit den Folgen: „Muskelminderung am Oberschenkel links, Teillähmung des Wadenbeinnervs links, endgradig eingeschränkte Fußspitzenhebung links, Empfindungsstörungen am Unterschenkel links und am linken Fuß, geringgradige Gang- und Standbehinderung des Beines links, Minderung des Kalksalzgehaltes des Kniegelenks links nach Quetschverletzung des Unterschenkels links mit operativ versorgtem Riss des vorderen Kreuzbandes im Kniegelenk links und folgenlos ausgeheilte Quetschverletzung der linken Fußwurzel“. Die hierdurch verursachte MdE betrage seit dem 26. Juli 2003 20 v. H. Die Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet könnten erst nach abschließender Begutachtung durch einen sozialrechtlich kompetenten Gutachter festgestellt werden. Insoweit erfolge die Feststellung der MdE und der Unfallfolgen vorläufig.

Der Bescheid ist dem Kläger nach seinen Angaben am 11. September 2004 zugegangen. Am 9. Oktober 2004 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch.

Am 16. März 2005 erstattete die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. ein nervenärztliches Gutachten für die Beklagte. Danach habe der Unfall und der nicht optimale Verlauf bei dem Kläger zu einem aggressiven, misstrauischen, depressiven Verstimmungszustand mit sozialem Rückzug geführt. Es handele sich hier um Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, die auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Psychische Symptome vor dem Unfall seien nicht feststellbar. Diese seien allmählich nach dem Unfall aufgetreten, aktenkundig seit 25. Juni 2002 mit Beginn der Behandlung durch den Psychiater und Psychotherapeuten F. Die MdE werde auf 20 v. H. eingeschätzt.

Auf Veranlassung der Beklagten nahm Dr. F. hierzu am 13. Juli 2005 Stellung. Danach könne dem Gutachten hinsichtlich der Zusammenhangsbeurteilung nicht gefolgt werden. Eine psychische Anpassungsstörung könne lediglich in der Initialphase des Krankheitsverlaufs unfallabhängig angenommen werden. Entsprechend der Festlegung der ICD-10 sei für eine Anpassungsstörung (F 43.2) eine maximale Zeitdauer von sechs Monaten zu veranschlagen. Demgemäß habe ab dem Ende der Verletztengeldzahlung zum 26. Juli 2003 keine unfallabhängige Störung mehr vorgelegen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 wurde die MdE von der Beklagten abschließend mit 20 v. H. festgesetzt und weiter ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 26. Juli 2003 keine Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet mehr festzustellen seien.

Hiergegen wurde von dem Kläger am 21. Oktober 2005 ebenfalls Widerspruch erhoben.

Ein Gutachten auf neurologischem Fachgebiet wurde auf Wunsch des Klägers von dem Neurologen Dr. H. am 17. Mai 2006 für die Beklagte erstattet. Von diesem wurde die MdE auf seinem Fachgebiet mit 10 v.H. eingeschätzt. In einem weiteren Gutachten vom 28. Juni 2006 wurde von dem Facharzt für Chirurgie-Unfallchirurgie-Handchirurgie Dr. J. die MdE auf seinem Fachgebiet mit 15 v.H. und integrierend unter Berücksichtigung der Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet insgesamt mit 20 v. H. eingeschätzt.

Eine weitere Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet wurde durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. am 12. Januar 2007 für die Beklagte durchgeführt. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger einen Zustand nach gut zurückgebildeter Nervus peroneus-Läsion links sowie eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung. Bezüglich der Anpassungsstörung handele es sich um einen Zustand von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die definitionsgemäß im Allgemeinen soziale Funktionen oder Leistungen behindere und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftrete. Bei dem Kläger stünden nunmehr weniger die Depression, die depressive Verstimmung oder psychische Reaktion in Folge des Unfallereignisses im Vordergrund, sondern vielmehr Faktoren, welche von diesem als kränkend und belastend empfunden würden, wie z. B. das Verhalten seines Arbeitgebers oder die fehlende Anerkennung des Unfalles. Der wesentliche Gegenstand der emotionalen Beteiligung sei nicht mehr das Unfallereignis selbst oder die damit verbundenen bzw. erlittenen Verletzungen, sondern vielmehr die Problematik mit dem Arbeitgeber, die Zurücksetzung bei der Arbeit, die damit verbundene schlechtere Bezahlung und die fehlende Anerkenntnis des Unfallereignisses bzw. der Schuldfrage. Im Ergebnis sei lediglich die Nervus peroneus-Läsion ursächlich auf den Unfall zurückzuführen. Die hierdurch hervorgerufene endgradige Einschränkung der Fußhebung links begründe allenfalls eine MdE von 10 v. H.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2007 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 8. September 2004 und 6. Oktober 2005 unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Begutachtungen als unbegründet zurück.

Am 5. Mai 2007 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Das Sozialgericht hat ein nervenärztliches Gutachten eingeholt, das am 21. März 2008 von dem Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. L. erstattet worden ist. Danach sei es bei dem Kläger als Folge des Unfallereignisses zu einer vorübergehenden, auf 6 Monate begrenzten Anpassungsstörung und einer Läsion des Nervus peroneus links gekommen. Nach der bis zum 26. Juli 2003 andauernden Arbeitsunfähigkeit sei die MdE auf nervenärztlichem Gebiet auf 10 v.H. einzuschätzen.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nach dem Ergebnis der seitens der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie dem im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. L. durch den Unfall zu den seitens der Beklagten festgestellten Gesundheitsstörungen gekommen, welche nach Beendigung des Bezuges von Verletztengeld auf nervenärztlichem Gebiet mit einer MdE von 10 v.H. und auf unfallchirurgischem Fachgebiet mit einer MdE von 15 v.H. zu veranschlagen seien. Die Gesamt-MdE betrage bei integrierender Betrachtungsweise 20 v.H. und sei folglich von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zu Recht in dieser Höhe bei der Rentengewährung zugrunde gelegt worden.

Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese für den Kläger am 30. September 2009 Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Berufungsverfahren Befundberichte von behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt und den Kläger sodann mit Verfügung vom 2. September 2010 darauf hingewiesen, dass die Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen nicht beabsichtigt sei.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe eine höhere Rente zu. Er leide neben den im Gutachten von Dr. L. beschriebenen Beschwerden noch unter einer chronischen Bronchitis, Beinfunktionsstörungen, Funktionsstörungen der Wirbelsäule und der Gliedmaße sowie Bluthochdruck. Alle diese Beschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen. Insoweit bedürfe es noch gerichtlicher Ermittlungen durch weitere Sachverständigengutachten. Zudem seien seine sämtlichen psychischen Beschwerden unfallbedingt, da bei ihm vor dem Unfall keine psychischen Auffälligkeiten bestanden hätten.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2009 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. September 2004 und vom 6. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 26. Juli 2003 eine Rente nach einer MdE von 50 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht sich durch das angefochtene Urteil sowie das Ergebnis der Ermittlungen sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren in ihrer Entscheidung bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beklagtenakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, in der Sache allerdings nicht begründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2009 sowie die zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Bescheide der Beklagten vom 8. September 2004 und 6. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 sind nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Januar 2002 keine höhere Rente als die seitens der Beklagten zuerkannte Rente nach einer MdE von 20 v.H. zu.

Nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – haben diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles, nämlich eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§ 7 Abs. 1 SGB VII), über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII werden Renten an Versicherte von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet.

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 5. September 2006, Az. B 2 U 25/05 R sowie Urteil vom 2. Mai 2001, Az. B 2 U 24/00 R m. w. N.). Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG, Urteil vom 2. Mai 2001, s. o.). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG, Urteil vom 5. September 2006 s. o.; Urteil vom 22. Juni 2004, Az.: B 2 U 14/03 R). Eine Gesamt-MdE ist dann zu bilden, wenn durch einen Versicherungsfall verschiedene Organe betroffen bzw. Erkrankungen auf verschiedenen Fachgebieten verursacht worden sind. Zur Bildung der Gesamt-MdE sind die für den jeweils eingetretenen Gesundheitsschaden bzw. das jeweils verletzte Organ maßgeblichen MdE-Werte zunächst getrennt zu bemessen. Die Gesamt-MdE ergibt sich dann aus der Summe der Funktionseinbußen im Einzelfall. Überschneiden sich die Funktionseinbußen, so ist die Gesamt-MdE in der Regel niedriger als die Summe der einzelnen MdE-Sätze. Liegen keine Überschneidungen vor, so entspricht die Gesamt-MdE in der Regel der Summe der einzelnen MdE-Sätze. Stehen die verschiedenen Funktionseinschränkungen allerdings in Wechselwirkung zueinander, so kann die Gesamt-MdE auch höher als die Summe der einzelnen MdE-Sätze sein (Scholz in: jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 56 SGB VII Rdnr. 67).

Voraussetzung für die Einschätzung der MdE durch die Unfallfolgen ist zunächst die Feststellung der durch den Arbeitsunfall verursachten Körperschädigungen und die hierdurch erfolgten funktionellen Einschränkungen. Wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei der Entstehung einer Körperschädigung zusammen, so sind beide Umstände Bedingungen im naturwissenschaftlichen Sinne für das Unfallgeschehen. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R -). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele, ist in einem zweiten wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – BSGE 96, 196). Die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein. Bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985 – 2 RU 43/84). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt daher nicht, wenn der Ursachenzusammenhang lediglich nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, s. o.).

Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den zahlreichen bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. L. sowie den im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers, dass die Gesamt-MdE aufgrund der durch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellten Unfallfolgen nicht mehr als 20 v. H. beträgt.

Der Kläger hat bei dem von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannten Ereignis vom 3. Januar 2002 nach dem übereinstimmenden Ergebnis aller vorliegenden Gutachten auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet eine Quetschverletzung des linken Unterschenkels mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes im linken Knie, eine Wadenbeinquetschung mit einer hierdurch bedingten Läsion des Nervus peroneus und eine Fußwurzelkontusion erlitten. Die hieraus resultierende MdE wurde von allen im Verwaltungsverfahren seitens der Beklagten beauftragten chirurgisch-orthopädischen Sachverständigen auf 15 bis maximal 20 v. H. eingeschätzt. Dieser Einschätzung vermag sich der Senat ohne weiteres anzuschließen, wobei zu berücksichtigen ist, das die Erwerbfähigkeit des Klägers in weitaus höherem Umfang durch unfallunabhängige Erkrankungen eingeschränkt ist.

Bereits unmittelbar nach dem Unfall wurden von den behandelnden Ärzten des Universitätsklinikums A-Stadt als unfallunabhängige Erkrankungen eine degenerative Kniebinnenschädigung in Form einer Innenmeniskushinterhornläsion, einer Außenmeniskusvorderhornläsion sowie einer Chondromalazie im Bereich des linken Kniegelenkes festgestellt. Ebenso wurde von den Sachverständigen auf orthopädisch-chirurgischem Gebiet festgestellt, dass unabhängig vom Unfall beim Kläger ein degenerativer Meniskusschaden, eine Chondromalazie beidseits und eine Retropatellararthrose beidseits vorliegt. Auch aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht des Dr. E. vom 20. April 2010 ergeben sich zahlreiche Hinweise auf beim Kläger vorliegende unfallunabhängige Erkrankungen. So wurde von diesem ein LWS-Syndrom, eine Dorsalgie, eine Coxarthrose beidseits, eine Gonarthrose beidseits, eine Metatarsalgie beidseits und eine Chondropathia patellae beschrieben. Insoweit bestehen keine Zweifel, dass die überwiegend beidseitig gleichermaßen vorliegenden endogenen orthopädischen Krankheitsbilder des Klägers nicht ursächlich auf den Unfall zurückgeführt werden können, da hierbei lediglich die linke untere Extremität des Klägers beteiligt war. In dem Befundbericht des Internisten Dr. D. zur dortigen Behandlung des Klägers seit dem 1. September 2003 werden die Diagnosen chronische Bronchitis, Polymyalgie bzw. Polyarthralgie und Hypertonie genannten, welche ebenfalls zweifelsfrei nicht ursächlich auf das streitgegenständliche Ereignis zurückgeführt werden können. Mangels Anhaltspunkten für das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs dieser Gesundheitsstörungen mit den Folgen des Arbeitsunfalls bestand für den Senat keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzuführen.

Abweichungen zu den seitens der Beklagten anerkannten Unfallfolgen ergeben sich auch nicht aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen zu den psychischen Erkrankungen des Klägers. Der im Berufungsverfahren eingeholte Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie F. vom 24. Mai 2010 entspricht im Wesentlichen den von ihm bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attesten. Dessen darin geäußerte Auffassung wurde sowohl im Rahmen der neurologisch-psychiatrischen Begutachtungen im Verwaltungsverfahren als in dem in der ersten Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. L. berücksichtigt. Die von ihm im Rahmen der erstmals rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis aufgenommenen Behandlung gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung steht im Widerspruch zu den Feststellungen sämtlicher Sachverständiger auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet. Im Gegensatz zu den angehörten Sachverständigen wurde von dem behandelnden Arzt die von ihm gestellte Diagnose nicht in Einklang mit den insoweit maßgeblichen Diagnosesysteme erläutert, so dass sich der Senat im Ergebnis nicht vom Eintritt einer posttraumatischen Belastungsstörung bei dem Kläger zu überzeugen vermochte. Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund von ihnen ist zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit mindern (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1986 – 9b RU 56/84; Urteil vom 19. August 2003 – B 2 U 50/02 R sowie Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R). Angesichts der zahlreichen in Betracht kommenden Erkrankungen und möglicher Schulenstreite sollte diese Feststellung nicht nur begründet sein, sondern aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erfolgen, damit die Feststellung nachvollziehbar ist (z. B. ICD-10 = Zehnte Revision der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO aus dem Jahre 1989, vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information <DIMDI> ins Deutsche übertragen, herausgegeben und weiterentwickelt; DSM-IV = Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen der Amerikanischen psychiatrischen Vereinigung aus dem Jahre 1994, deutsche Bearbeitung herausgegeben von Saß/Wittchen/Zaudig, 3. Aufl. 2001). Je genauer und klarer die bei dem Versicherten bestehenden Gesundheitsstörungen bestimmt sind, umso einfacher sind ihre Ursachen zu erkennen und zu beurteilen sowie letztlich die MdE zu bewerten. Eine posttraumatische Belastungsstörung kann nach den vorgenannten Diagnosesystemen nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene einem Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt war, dass bei nahezu jedem tief greifende Verzweiflung auslösen würde. Nach diesem Kriterium muss ein insoweit objektivierbares Ereignis vorliegen, das nach allgemeiner Lebenserfahrung von fast jedem als außergewöhnliche Bedrohung empfunden wird. Das Einklemmen des linken Unterschenkels bei der Arbeit zwischen zwei Transportfahrzeugen stellt zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit den seitens der Beklagten angehörten Sachverständigen kein solches Ereignis dar.

Allein der Umstand, dass der Kläger nach eigenem Bekunden vor dem Unfallereignis nicht unter einer psychischen Beeinträchtigung gelitten und sich insoweit erstmals nach dem Unfallereignis in psychiatrische Behandlung begeben hat, vermag den Zusammenhang aller nachfolgenden psychischen Erkrankungen mit dem Unfallereignis nicht zu begründen. Von den angehörten Sachverständigen wurde nachvollziehbar und übereinstimmend dargelegt, dass insoweit allein die höchstens ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vorliegende Anpassungsstörung kausal auf die Einwirkungen durch den Unfall zurückzuführen ist, während die nachfolgenden psychischen Erkrankungen mit einer Änderung der Wesensgrundlage und letztendlich in der Persönlichkeit und Anlage des Klägers begründeten psychischen Störung zu erklären sind.

Im Ergebnis ist der Senat unter Würdigung des Ergebnisses der medizinischem Ermittlungen zu der Überzeugung gelangt, dass infolge der seitens der Beklagten zutreffend festgestellten Unfallfolgen „Stabil einliegende vordere Kreuzband-Ersatzplastik linkes Kniegelenk, Minderung des Kalksalzgehaltes linkes Kniegelenk, Reizlose Narbenverhältnisse linkes Kniegelenk, endgradige Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk sowie im linken oberen und unteren Sprunggelenk und bezüglich der Großzehengelenkfunktion links, deutliche Muskelverschmächtigung linker Oberschenkel und körpernaher Unterschenkel, Konturvergröberung der Kniegelenkregion links, im Weichgewebe lateral des Würfelbeines reizlos einlegende knöcherne Aussprengungen, Minderung des Kalksalzgehaltes des linken Fußes sowie linkshinkendes Gangbild“ nach Beendigung des Bezuges von Verletztengeld eine MdE auf orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet sowie neurologischem Fachgebiet in Höhe von insgesamt 20 v.H. verblieben ist. Weitergehende Unfallfolgen ließen sich nach Abschluss der medizinischen Ermittlungen demgegenüber nicht nachweisen, so dass die Anspruchsvoraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten höheren Rentenanspruchs nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung zur Hauptsache.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

 

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