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Anfall der Erledigungsgebühr in einem isolierten Widerspruchsverfahren

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg –  Az.: L 13 SB 38/12 –  Urteil vom 28.11.2013

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Januar 2012 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Anfall der Erledigungsgebühr in einem isolierten Widerspruchsverfahren
Symbolfoto: Von Robert Kneschke/Shutterstock.com

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe eine Erledigungsgebühr im isolierten Vorverfahren angefallen ist.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juni 2008 stellte der Beklagte zugunsten des Klägers einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest, lehnte jedoch die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) ab.

Auf den Änderungsantrag des Klägers vom 9. September 2009 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2009 unverändert einen GdB von 40 fest und lehnte weiterhin die Zuerkennung des Merkzeichen „G“ ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 10.Dezember 2009 änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 seinen Bescheid dahingehend ab, dass ab der Antragstellung der GdB mit 50 bewertet wurde. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ lägen indes nicht vor. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verpflichtete sich, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens zur Hälfte zu erstatten.

Mit Kostenantrag vom 12. August 2010 machte der Kläger unter Hinweis auf die Berücksichtigung der hälftigen Kostenquote die Erstattung von Gebühren einschließlich einer Erledigungsgebühr und von Auslagen wie folgt geltend:

Geschäftsgebühr 240,- Euro

Erledigungsgebühr 280,- Euro

Pauschale für Post u. Telekommunikation 20,- Euro

Dokumentenpauschale 31,- Euro

Mehrwertsteuer 108,49 Euro

Gesamt: 679,49 Euro

Eine Erledigungsgebühr sei entstanden, weil dem Kläger schriftlich und persönlich davon abgeraten worden sei, zur Durchsetzung des Merkzeichens „G“ das Klageverfahren zu betreiben.

Mit Kostenbescheid vom 7. September 2010 setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Kosten unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 240,- Euro, der Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,- Euro, der Dokumentenpauschale von 31,- Euro und der Mehrwertsteuer von 55,29 Euro auf insgesamt 173,15 Euro (1/2 von 346,29 Euro) fest. Eine Erledigungsgebühr sei nicht festzusetzen, weil keine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Erledigung gegeben sei.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 8. Oktober 2010, mit dem der Kläger darauf verwies, ihm sei auch von der Durchsetzung eines höheren GdB von seinem Prozessbevollmächtigten abgeraten worden, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 zurück. Das bloße Abraten von der Erhebung der Klage sei nicht ursächlich für die Erledigung des Widerspruchsverfahrens.

Auf die am 17. Januar 2011 erhobene Klage, mit der der Kläger eine Kostenerstattung von weiteren 166,60 Euro geltend gemacht hat, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 27. Januar 2012 – im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung – den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, einen Betrag von weiteren 119,- Euro an den Kläger zu zahlen und dessen außergerichtliche Kosten zu 7/10 zu erstatten. Eine Erledigungsgebühr sei nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstanden. Die den Gebührentatbestand auslösende qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe darin bestanden, dass dieser dem Kläger nach Beratung davon abgeraten habe, den Klageweg zur Durchsetzung eines höheren GdB und des Merkzeichens „G“ zu betreiben. Unerheblich sei, dass die Einwirkung auf den Kläger erst nach Abschluss des Verfahrens erfolgt sei, da es für das Entstehen der Erledigungsgebühr allein darauf ankomme, ob eine Streitigkeit möglichst ohne Anrufung des Gerichts habe beigelegt werden können. Da sowohl die Schwierigkeit als auch die Bedeutung der Sache unterdurchschnittlich gewesen seien, sei die Erledigungsgebühr als Betragsrahmengebühr nach billigem Ermessen mit 200,- Euro zu bestimmen. Unter Berücksichtigung einer hälftigen Kostenerstattung und der anteiligen Mehrwertsteuer ergäbe sich daher ein erstattungsfähiger Betrag von weiteren 119,- Euro ergäbe. In seinem Urteil hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.

Gegen das ihm am 2. Februar 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28. Februar 2012 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die für die Entstehung einer Erledigungsgebühr maßgebliche anwaltliche Mitwirkung jedenfalls nicht nach der Beendigung des Widerspruchsverfahrens erfolgen könne. Eine solche Mitwirkung könne nicht mehr kausal zur Abhilfe führen.

Gegen das ihm am 8. Februar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Mai 2012 Anschlussberufung eingelegt, mit der er die Erstattung eines Betrages von weiteren 47,60 Euro begehrt.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Januar 2012 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, ferner im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Januar 2012 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 zu verurteilen, dem Kläger weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 47,60 Euro zu erstatten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), die nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen Nichterreichens der Berufungssumme von mehr als 750,- Euro grundsätzlich ausgeschlossen ist, gebunden, § 144 Abs. 3 SGG. Mit dem Ausspruch des Sozialgerichts über die Zulassung der Berufung hat es sinngemäß auch die Anschlussberufung zugelassen, so dass auch insoweit eine Bindungswirkung für den Senat eingetreten ist.

Die auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet; sie führt zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung in ihrem stattgebenden Umfang und zur Abweisung der Klage im vollen Umfang. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

Der Zulässigkeit der Berufung des Beklagten steht insbesondere nicht eine Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 SGG entgegen. Zwar weist das innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufungsschreiben vom 28. Februar 2012 Herrn „Ks-DM“ als Kläger aus. Ausweislich der Gesamtumstände und insbesondere unter Berücksichtigung des beigefügten Deckblattes des Telefaxes, mit dem die Berufung eingelegt wurde, und das den Namen des Klägers trägt, ist jedoch unzweifelhaft, gegen welche Entscheidung des Sozialgerichts Berufung eingelegt werden sollte.

Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Umfang seiner Stattgabe unzutreffend. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG nicht entstanden. Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelfs angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das Gleiche, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa: BSG, Urteile vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 62/12 R – und vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R -) ist für das Entstehen der Erledigungsgebühr eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Vorverfahren abgegolten ist (vgl. etwa das zitierte Urteil des BSG vom 14. Februar 2013) erforderlich. Schon nach dem Gesetzeswortlaut aber auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bedarf es demzufolge einer Handlung, die kausal für die Beendigung des Widerspruchsverfahrens gewesen ist. Handlungen, die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgenommen werden, rechtfertigen die Entstehung einer Erledigungsgebühr für das Widerspruchsverfahren nicht. Demzufolge kann auch die vorliegende anwaltliche Einwirkung auf den Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides, ein Klageverfahren nicht zu betreiben, eine Gebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG nicht auslösen.

Zwar ist dem Sozialgericht beizupflichten, dass die Erledigungsgebühr dazu dient, eine besondere anwaltliche Tätigkeit zu honorieren, damit ohne Anrufung des Gerichts eine gütliche Beilegung einer Streitigkeit herbeigeführt werden kann. Dies ändert jedoch nicht daran, dass die Mitwirkung kausal für die Erledigung des Widerspruchsverfahrens sein muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit ist der Wortlaut der vorliegend maßgeblichen gebührenrechtlichen Bestimmungen aber eindeutig.

Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2009 – L 6 R 435/08 -. Zwar wird darin ausgeführt, dass es für das Entstehen einer Erledigungsgebühr unerheblich sei, ob die beklagte Behörde einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erlassen habe. Die daraus vom Sozialgericht gezogene Schlussfolgerung, dass für das Entstehen der Erledigungsgebühr auch eine entsprechende anwaltliche Mitwirkung nach Erlass des Widerspruchsbescheides ausreiche, verkennt jedoch, dass in dem zitierten Fall die anwaltliche Mitwirkung, die das Entstehen der Erledigungsgebühr ausgelöst hat, im laufenden Widerspruchsverfahren zu dessen vollständigen Erledigung führte, mithin die Mitwirkung – anders als vorliegend – für die Erledigung kausal gewesen ist. In einem solchen Fall ist es in der Tat unerheblich, in welcher Form die Behörde dem Begehren letztlich entspricht, ob durch Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid.

Die Anschlussberufung des Klägers ist gemäß § 202 SGG i. V. m. § 524 der Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft. Ihrer Zulässigkeit steht wegen ihrer Bindungswirkung an die Berufung selbst (vgl. § 524 Abs. 3 ZPO) nicht die Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 SGG entgegen (vgl. § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anschlussberufung des Klägers ist jedoch unbegründet, weil eine Erledigungsgebühr, wie dargelegt, nicht entstanden ist und demzufolge auch kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 47,60 Euro besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wann eine Erledigungsgebühr im Widerspruchsverfahren entstehen kann, ergibt sich durch den Gesetzeswortlaut der Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG und ist auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits abschließend geklärt.

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