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Sozialgerichtlicher Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch im Sozialrechts-Eilverfahren

Das Bayerische Landessozialgericht entschied im Fall Az.: L 5 KR 26/24 B ER, dass der sozialgerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz auch in einstweiligen Rechtsschutzverfahren gilt und legte fest, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges der Antragstellerin zu erstatten hat, während Kosten der Beschwerde nicht erstattet werden. Der Fall betraf einen abgelehnten Antrag auf Mutter-Kind-Kur, der nachträglich bewilligt wurde, woraufhin die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärte und eine Entscheidung zur Kostentragung beantragte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 KR 26/24 B ER >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der sozialgerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
  • Die Antragsgegnerin muss die notwendigen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges der Antragstellerin erstatten; Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet.
  • Der Antrag auf Mutter-Kind-Kur wurde zunächst abgelehnt, dann aber nach Beschwerde der Antragstellerin bewilligt.
  • Die Entscheidung zur Kostentragung erfolgt nach Erledigterklärung des Verfahrens auf Basis des bisherigen Sach- und Streitstandes und unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände.
  • Das Gericht kritisierte, dass das Sozialgericht einen unzutreffenden Rechtsmaßstab angelegt hatte, indem es eine Beweisführungslast nach Zivilprozessrecht annahm, statt den Amtsermittlungsgrundsatz zu berücksichtigen.
  • Ein Telefonat am Tag der Bewilligung zwischen Antragstellerin und Kanzleibeschäftigten beeinflusste das Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren.
  • Die Kostenlast der ersten Instanz wird allein der Antragsgegnerin auferlegt, basierend auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensumstände.

Amtsermittlungsgrundsatz in sozialgerichtlichen Verfahren

Im Sozialrecht gelten besondere Regeln für die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und die Sachaufklärung durch das Gericht. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet die Sozialgerichte, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und aufzuklären. Dies bedeutet, dass Gerichte nicht nur die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen berücksichtigen müssen, sondern eine umfassende Ermittlungspflicht haben.

Die Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes dient dem Sachaufklärungsinteresse und soll eine materiell richtige Entscheidung gewährleisten. Für den Einzelnen kann dies zu einer Entlastung führen, da er nicht verpflichtet ist, Beweise vorzubringen und alle relevanten Tatsachen anzugeben. Gleichzeitig begründet es aber auch Mitwirkungspflichten gegenüber dem Gericht.

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➜ Der Fall im Detail


Grundsätze des einstweiligen Rechtsschutzes im Sozialrecht

Im Mittelpunkt des Falles Az.: L 5 KR 26/24 B ER steht der Antrag einer Antragstellerin auf eine Mutter-Kind-Kur, der zunächst vom Sozialgericht Regensburg abgelehnt wurde.

Sozialgerichtlicher Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
(Symbolfoto: Worawee Meepian /Shutterstock.com)

Die Antragstellerin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, woraufhin die Antragsgegnerin die Maßnahme bewilligte. Die rechtliche Auseinandersetzung entbrannte um die Frage der Kostenübernahme für die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges und der Beschwerde, nachdem die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärte.

Der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts

Das Bayerische Landessozialgericht entschied, dass die Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges zu erstatten hat, wobei die Kosten der Beschwerde nicht erstattet werden. Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass das Sozialgericht Regensburg einen unzutreffenden Rechtsmaßstab angewandt hatte, indem es von der Antragstellerin eine Glaubhaftmachung im Sinne einer Beweisführungslast verlangte, was dem sozialgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatz widerspricht.

Amtsermittlungsgrundsatz im Fokus

Der Amtsermittlungsgrundsatz, der auch im einstweiligen Rechtsschutz gilt, wurde vom Bayerischen Landessozialgericht hervorgehoben. Das Gericht stellte klar, dass im sozialgerichtlichen Verfahren nicht die Beweisführungslast bei den Antragstellenden liegt, sondern das Gericht von Amts wegen die relevanten Sachverhalte zu ermitteln hat. Diese Rechtsauffassung korrigiert die fehlerhafte Anwendung zivilprozessualer Normen durch das Sozialgericht Regensburg.

Bedeutung des Telefonats für das Rechtsschutzbedürfnis

Ein weiterer entscheidender Punkt war ein Telefonat am Tag der Bewilligung der Maßnahme zwischen der Antragstellerin und einer Kanzleibeschäftigten des Bevollmächtigten. Dieses Telefonat hatte Einfluss auf das besondere Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, welches für das Eilverfahren von Bedeutung ist. Das Gericht wertete das Telefonat so, dass ab diesem Zeitpunkt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr ausreichend bejaht werden konnte.

Kostenentscheidung als gerechte Lösung

In der Gesamtwürdigung der Verfahrensumstände sah das Gericht es als billig an, die Kostenlast der ersten Instanz allein der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese Entscheidung berücksichtigt sowohl den unzutreffend angewandten Rechtsmaßstab des Sozialgerichts als auch die Umstände, die zur Erledigung des Verfahrens führten. Der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts ist unanfechtbar und unterstreicht die Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter dem sozialgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatz?

Der sozialgerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG bedeutet, dass das Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Im Gegensatz zum Zivilprozess, wo der Beibringungsgrundsatz gilt, ist das Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, sondern muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst umfassend aufklären.

Das Gericht hat also unabhängig von eventuellen Beweisanträgen der Parteien alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen selbst zu ermitteln. Solange das Sozialgericht die Möglichkeit hat, den Sachverhalt selbst aufzuklären, muss es dies auch tun, z.B. durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Der Amtsermittlungsgrundsatz ist ein wesentliches Merkmal, das das sozialgerichtliche Verfahren von anderen Gerichtsverfahren wie dem Zivilprozess unterscheidet. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass im Sozialrecht als Teil des öffentlichen Rechts das Verhältnis zwischen Bürger und Staat geregelt wird. Anders als im Zivilrecht steht das Sozialversicherungsrecht nicht zur Disposition der Parteien.

Zusammengefasst verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz das Sozialgericht, von sich aus alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, ohne an den Sachvortrag und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Dies ist ein zentraler Unterschied zu anderen Verfahrensordnungen wie der Zivilprozessordnung.

Wie unterscheidet sich der einstweilige Rechtsschutz im Sozialrecht von anderen Rechtsgebieten?

Der einstweilige Rechtsschutz im Sozialrecht unterscheidet sich in einigen wesentlichen Punkten von anderen Rechtsgebieten wie dem Zivilrecht oder Verwaltungsrecht:

  1. Rechtsgrundlage: Die Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz sind speziell im Sozialgerichtsgesetz (SGG) in den §§ 86a und 86b geregelt. In anderen Rechtsgebieten finden sich die Regelungen z.B. in der Zivilprozessordnung (ZPO) oder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
  2. Arten des einstweiligen Rechtsschutzes: Im Sozialrecht gibt es zwei Hauptformen – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage (§ 86a SGG) und die einstweilige Anordnung (§ 86b SGG). Im Zivilrecht ist die einstweilige Verfügung das Pendant.
  3. Anordnungsgrund: Im Sozialrecht muss eine besondere Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit vorliegen, da Betroffene oft existenziell auf Sozialleistungen angewiesen sind und ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. In anderen Bereichen ist der Anordnungsgrund nicht immer so drängend.
  4. Vorwegnahme der Hauptsache: Anders als in anderen Rechtsgebieten darf im Sozialrecht die Hauptsache durch die einstweilige Anordnung vorweggenommen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG).
  5. Amtsermittlungsgrundsatz: Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht muss den Sachverhalt von sich aus umfassend aufklären. In Zivilverfahren gilt hingegen der Beibringungsgrundsatz.
  6. Kostenrisiko: Im Sozialrecht besteht bei Erfolglosigkeit des Eilantrags kein Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite. Im Zivilrecht kann der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung hingegen schadensersatzpflichtig werden.

Zusammengefasst trägt der einstweilige Rechtsschutz im Sozialrecht der besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung, die oft in einer existenziellen Notlage sind. Die Eilbedürftigkeit hat einen höheren Stellenwert als in anderen Rechtsgebieten.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 86b SGG (Sozialgerichtsgesetz) im Kontext des einstweiligen Rechtsschutzes: Regelt die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im Sozialrecht, relevant für das Verständnis, warum und wie vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.
  • § 193 SGG: Betrifft die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache, wichtig für die Beurteilung, wer die Kosten eines Verfahrens trägt, insbesondere nach einer einvernehmlichen Beilegung.
  • §§ 920 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) zur Glaubhaftmachung: Wurden fälschlicherweise als Maßstab im sozialgerichtlichen Verfahren angewandt, zeigt die Abgrenzung der Beweisführungsregeln zwischen Zivil- und Sozialrecht.
  • BVerfG 25.2.2009 – 1 BvR 120/09: Grundsatzentscheidung zur Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes, unterstreicht dessen Bedeutung auch im einstweiligen Rechtsschutz.
  • Amtsermittlungsgrundsatz: Grundprinzip im Sozialrecht, dass das Gericht eigenständig den Sachverhalt erforscht, zentral für das Verfahren und das Verständnis der Rechtsprechung im Sozialrecht.
  • § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG und § 177 SGG: Regeln die Unanfechtbarkeit bestimmter Entscheidungen, hier relevant für die Endgültigkeit der Kostenentscheidung und die eingeschränkten Möglichkeiten, gegen diese vorzugehen.


Das vorliegende Urteil

Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 5 KR 26/24 B ER – Beschluss vom 26.03.2024

Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges, außergerichtliche Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 9.1.2024 hat das SG Regensburg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Antrag der Antragstellerin auf Mutter-Kind-Kur abgelehnt. Gegen den am 15.1.2024 zugestellten Beschluss hat sich die Antragstellerin mit Beschwerde vom 16.1.2024 in Weiterverfolgung ihres Begehrens gewandt.

Mit Bescheid vom 12.1.2024 hat die Antragsgegnerin die begehrte Maßnahme bewilligt. Strittig ist geblieben, welchen Umfanges und Inhalts ein Telefonkontakt vom gleichen Tage war.

Nach Bekanntgabe des Bescheides vom 12.1.2024 hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und eine Entscheidung zur Kostentragung beantragt.

II.

Nach Beendigung der Hauptsache durch Erledigterklärung – wie vorliegend – hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In der Regel ist es gerechtfertigt, dass derjenige die Kosten trägt, der unterlegen wäre. Andererseits können auch solche Umstände Berücksichtigung finden, welche nicht ausschließlich das Ergebnis des Rechtsstreits widerspiegeln wie z.B. der Anlass des Verfahrens, die Verursachung besonderer Kosten, insbesondere aber auch die Gründe für die Erledigung (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Auflage 2023, § 193 Rdnr. 13 ff.; Bayer. LSG, Beschluss vom 09.01.2013 – L 5 KR 414/12 B ER sowie Beschluss vom 26. März 2013 – L 5 KR 24/13 B ER).

Zunächst ist in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall festzustellen, dass das Sozialgericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden Rechtsmaßstab zu Grunde gelegt hatte. Rechtsirrig hat es eine dem Zivilprozessrecht entsprechende Pflicht der Antragsteller zur Glaubhaftmachung im Sinne einer Beweisführungslast gem. §§ 920 ff ZPO angenommen. In sozialgerichtlichen Verfahren hingegen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz auch im einstweiligen Rechtsschutz (st. Rspr., BVerfG 25.2.2009 – 1 BvR 120/09; Bayer. LSG, Beschluss vom 26. September 2016 – L 5 KR 466/16 B ER, Rn. 17, zitiert nach Juris; s.a. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 16a, 41).

Weiter spricht die aktenkundige Dokumentation mehr dafür als dagegen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf die letztendlich bewilligte Maßnahme zustand.

Schließlich steht nach dem Vortrag der Beteiligten sowie nach der aktenkundigen Verfahrensdokumentation zur Überzeugung des Gerichts fest, dass am 12.1.2024 die Antragstellerin telefonisch mit einer Kanzleibeschäftigten des Bevollmächtigten, welcher selbst nicht erreicht wurde, gesprochen und dabei die Bewilligung der strittigen Maßnahme angekündigt hat. Auch wenn der Inhalt des Gespräches im Einzelnen sowie die gesprächsführende Kanzleimitarbeiterin nach dem Sach- und Streitstand nicht mehr eruierbar sind, ist festzuhalten, dass weder eine verfahrensbeendende Prozesserklärung, noch ein formales Anerkenntnis abgegeben wurde. Gleichwohl kommt dem Telefonat Einfluss zu auf das besondere Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, welches für das vorliegende Eilverfahren erforderlich ist. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis kann nach dem Akteninhalt ab dem Telefonat nicht mehr ausreichend bejaht werden.

Damit entspricht es in Gesamtwürdigung der Verfahrensumstände der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kostenlast allein der ersten Instanz aufzuerlegen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3, § 177 SGG unanfechtbar.

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