Skip to content
Menü

Anspruch auf Leistungen für Unterkunft bei gestundeter Mietzahlung unter Verwandten

SG Duisburg – Az.: S 38 AS 4282/18 – Urteil vom 26.11.2019

Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form der Miete i.H.v. 300 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2018 bis 30.04.2019 zu gewähren. Die Kosten in Höhe von 300 EUR monatlich werden auf das Konto der Großmutter des Klägers, Frau Anna R., bei der Sparkasse N., BLZ XX, Kontonummer XX gezahlt. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger von Mai 2018 bis April 2019 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Kosten Unterkunft und Heizung gegen die Beklagte besitzt, weil der Kläger in der Wohnung seiner Großmutter wohnt.

Der am 6. 8.19xx geborene, alleinstehende Kläger bewohnt seit 1.April 2016 eine Wohnung seiner Großmutter in M. Laut Mietvertrag hat er hierfür einen Mietzins in Höhe von 300 EUR monatlich zu leisten. Aus den Kontoauszügen der Großmutter ist zu entnehmen, dass der Kläger von März 2016 bis April 2017 die monatliche Miete i.H.v. 300 EUR auch tatsächlich geleistet hat.

Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit hat der Kläger zunächst ALG I i.H.v. 680,10 EUR monatlich bezogen und keine Mietzahlungen an seine Großmutter geleistet. Im Mai 2018 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB II).

Durch Bescheid vom 23.5.2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger nur die Regelleistung für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019 ohne Kosten für Unterkunft und Heizung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Miete durch die Großmutter dauerhaft gestundet sei und die Beklagte deshalb auch nicht zur Tragung von Kosten für Unterkunft und Heizung verpflichtet sei.

Den dagegen am 8.6.2018 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02.10.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nicht jeden Monat eine Mietzahlung geleistet habe und seine letzte Zahlung an seine Großmutter auch bereits 2016 erfolgt sei und es läge eine Stundung der Miete vor.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 23.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 für die Zeit vom 01.05.2018 bis 30.04.2019 Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich insgesamt 300 EUR zu bewilligen und die Nachzahlung unmittelbar an die Vermieterin Frau Anna R. auf deren Privatgirokonto bei der Sparkasse N., BLZ XX, Kontonummer XX zu überweisen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in den streitigen Bescheiden. Nach der Ablehnung erhob der Kläger Klage.

Die Großmutter des Klägers hat am 18.02.2019 dem Gericht mitgeteilt, dass die monatlichen Kosten für die Wohnung des Enkels 305 EUR betragen und sie diese haben möchte bzw. davon ausgegangen ist, dass im Zweifel „Beihilfe“ von der Behörde geleistet werde. Das Gericht hat in dem Erörterungstermin am 15.4.2019 Beweis durch die Vernehmung der Großmutter des Klägers erhoben. Auf die Aussage der Zeugin wird vollumfänglich Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 124 Abs. 2 SGG.

Die zulässige, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 23.5.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2018 gemäß § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil er auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Form der Kosten Unterkunft und Heizung gegen die Beklagte besitzt.

Streitig ist vorliegend der Zeitraum von Mai 2018 bis April 2019. Mit der Leistungsklage beantragt der Kläger auch nur die Bewilligung von Aufwendungen für der Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 4 AS 4/14 R).

Nach § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II in Form des Regelbedarfs, des Mehrbedarfs und des Bedarfs der Kosten für die Unterkunft.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II

Der Kläger hat nach § 7 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB II seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, ist älter als 15 Jahre und hat die Altersgrenze noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II).

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum auch einen Anspruch auf Übernahme von Kosten und für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II für die von ihm bewohnte Wohnung seiner Großmutter i.H.v. 300 EUR monatlich.

Gemäß 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hierbei sind nur die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten eines Leistungsberechtigten für eine Unterkunft berücksichtigungsfähig, mit der dieser sein Grundbedürfnis „Wohnen“ bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich befriedigt (BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 133/11 R, Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 37/08 R).

Für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II ist grundsätzlich Voraussetzung, dass die leistungsberechtigte Person einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, was insbesondere dann einer besonderen Prüfung bedarf, wenn ein erwachsenes Kind allein oder zusammen mit anderen Personen in einer einem Verwandten gehörenden Wohnung lebt (BSG, Urteil vom 3.3.2009, Az. B 4 AS 37/08 R, Urteil vom 7.5.2009, Az. B 14 AS 31/07 R; LSG NRW, Entscheidung vom 18.2.2016, Az. L 9 SO 145/14). Erforderlich ist aber, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG, a.a.O.).

Die Mietkosten gegenüber nahen Angehörigen sind vom SGB II-Leistungen Träger nur dann zu übernehmen, wenn diese auf einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem rechtlichen Fremdvergleich standhält (BSG, Urteil vom 3.3.2009, Az. B 4 AS 37/08 R).

Es kann auch zwischen Familienangehörigen ein wirksames Mietverhältnis vorliegen. Für die Frage eines wirksamen Mietverhältnisses kommt es auf die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen und die feststellbaren Indizien an, aus denen sich die richterliche Überzeugung speist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012, Az. L 2 AS 509/11).

Von einer ernsthaften Mietzinsforderung ist hier auszugehen, auch wenn der Kläger ab dem Bezug von Arbeitslosengeld I keine Miete mehr an seine Großmutter geleistet hat. Das Gericht geht dabei von folgenden Erwägungen aus:

Der Mietvertrag zwischen der Großmutter und ihrem Enkel ist geschlossen worden, als der Enkel noch berufstätig war und damals hat er auch die Miete an seine Großmutter überwiesen. Insofern hat der Beginn des Mietverhältnisses angefangen wie bei anderen auch. Anhaltspunkte dafür, dass der Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Großmutter zum Zeitpunkt des Abschlusses nur ein Scheingeschäft darstellt, bestehen nicht. Somit hatte der Kläger mit seiner Großmutter einen wirksamen Mietvertrag und zwischen der Großmutter und dem volljährigen Kläger bestand zu keiner Zeit keine Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft, denn er bewohnte eine eigene Wohnung, die der Großmutter nur gehört.

Zur Überzeugung der Kammer steht unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin R. und den vorgelegten Unterlagen fest, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Mai 2018 bis zum April 2019 für den Kläger auch tatsächlich angefallen sind.

Zwar haben der Kläger und seine Großmutter eine konkludente Stundungsvereinbarung dahingehend getroffen, dass der Enkel bei Zahlungsunfähigkeit die Miete nicht zahlt; allerdings ist die Miete durch die Großmutter nicht dauerhaft gestundet. Dies käme nämlich einem Erlass der Miete durch die Großmutter gleich. Hiervon ist nicht auszugehen.

Eine Stundungsvereinbarung bis zur Besserung der Leistungsfähigkeit des Kläger kann auch formfrei getroffen werden und es bestand zwischen den Parteien des Mietvertrages (oder der Mietverträge) auch Einigkeit darüber, dass Mietforderungen dem monatlich entstehen (WM 2007, 1796, 1799). Bei einer Stundung bis zur Besserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners muss dieser ab Eintritt der Besserung unaufgefordert seiner Leistungspflicht, ggf. in Raten, nachkommen (RG 84, 290; Artz, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 271 BGB, Rn. 11).

Eine dauerhafte Stundung der Miete durch die Großmutter wäre mit einem Erlass einer Mietforderung hier gleichzusetzen. Die Großmutter wollte hier lediglich stillhalten bis geklärt ist, ob der Enkel (der Kläger) die Miete über den Bezug von Sozialleistungen decken kann. Vorliegend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Enkel an die Großmutter den Mietzins bezahlen würde, wenn er dazu wirtschaftlich in der Lage wäre. Die Stundung endet in einen solchen Fall, sobald und soweit der Kläger zu Mietzahlungen an die Großmutter im Stande ist.

Die Zeugin R. hat im Erörterungstermin vom 18.04.2019 nachvollziehbar ausgesagt, dass der Kläger auch weiterhin einer wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Auch ist nachvollziehbar, dass die Miete des Klägers ihm nicht dauerhaft gestundet bzw. erlassen ist.

Die Großmutter hat die Miete allenfalls gestundet, nicht erlassen. Eine Stundung nach § 271 BGB setzt in der Regel eine vertragliche Abrede voraus. Es liegt zwischen der Großmutter und dem Enkel lediglich ein „Stillhalteabkommen“ vor, das heißt dass die Forderung derzeit nicht geltend gemacht wird, aber besteht und fällig ist. Laut Mietvertrag ist die Miete spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zu entrichten. Damit enthält der Mietvertrag eine gesetzliche Regelung in § 556 Buchst. b BGB.

Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung erklärt, dass sie weiterhin auf die Begleichung der Miete bestehe und angewiesen sei. Sie könne für die Wohnung keine Kosten tragen, weil sie nur eine Rente beziehe. Sie habe dem Kläger die Miete nicht erlassen, sondern ist davon ausgegangen, dass im Zweifel“ die Behörde“ einspringe, wenn der Kläger nicht mehr zahlen könne. Die Großmutter hat Enkel (dem Kläger) bislang nicht gekündigt, weil sie aus familiären Gründen sich dazu derzeit nicht im Stande.

Die Tatsache, dass dem Kläger noch nicht gekündigt worden ist, liegt allein daran, dass Vermieterin seine Großmutter ist. Auch der Mietzins von 300 EUR für die vom Kläger bewohnte Wohnung, der angemessen ist, ist so, weil es sich um seine Großmutter handelt. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs auf das SGB II scheidet hier aus. Während es im Steuerrecht darum geht, ob das strittige Mietverhältnis auf Seiten des Vermieters der Besteuerung zu Grunde zu legen ist, geht es im Grundsicherungsrecht darum, ob ein existenzieller Bedarf vorhanden ist, der durch Leistungen für Unterkunft gedeckt werden muss. Ein Bedarf ist jedoch nicht erst dann grundsicherungsrechtlich relevant, wenn er mindestens die Höhe der Aufwendungen eines Dritten, also eines Nichthilfebedürftigen in vergleichbarer Situation erreicht. Andere Mittel oder beispielsweise Hilfen von Angehörigen in Form verbilligter Wohnraumüberlassung sind im SGB II zur Bedarfssenkung und damit zumindest zur Minderung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen (vgl § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Grundsicherungsrechtlich ist es mithin sogar erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dieses in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre (BSG, Urteil vom 3.3.2009, Az. B 4 AS 37/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 15, Rn. 27).

Vorliegend spricht nach Auffassung der Kammer nichts dafür, dass der Kläger und seine Großmutter zur Erlangung von Sozialleistungen einen Mietvertrag abgeschlossen haben, weil der Mietvertrag bereits vor dem Bezug von Sozialleistungen durch den Kläger geschlossen worden ist und auch über ein Jahr die Miete bezahlt wurde, als der Kläger sich in einem Arbeitsverhältnis befand. Wenn der Kläger in einer anderen Unterkunft wohnen würde, die nicht seiner Großmutter gehört, müsste die Beklagte entsprechende Kosten für Unterkunft und Heizung leisten.

Zum Zeitpunkt des Beginns des ALG II-Bezuges des Klägers kann demnach nicht von einer dauerhaften Stundung des Mietzinses durch die Großmutter ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Beklagten Rechnung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!