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Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung – Voraussetzungen

SG Magdeburg – Az.: S 9 R 99/17 – Urteil vom 09.12.2019

Der Bescheid vom 07. 11. 2016 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 10. 01. 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 01. 12. 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Die 1962 geborene Klägerin leidet insbesondere unter Einschränkungen im Bereich der Beine (rechts: Knie-TEP-Implantation im November 2015, dabei Gefäßverletzung; links: Knie-TEP-Implantation im Oktober 2014 und Wechsel-OP im Oktober 2018).

Im Dezember 2015 beantragte die Klägerin eine medizinische Reha-Maßnahme, die im Januar 2016 stattfand.

Im August 2016 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Mit Bescheid vom 7.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2017 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.

Grundlage der Entscheidung war in erster Linie der Reha-Abschlussbericht vom Februar 2016.

Am 18.1.2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Darüber hinaus lag der Reha-Abschlussbericht vom Dezember 2018 vor.

Anschließend hat das Gericht ein orthopädisches Gutachten vom Oktober 2019 eingeholt.

Die Kläger-Bevollmächtigte beantragt, den Bescheid vom 07. 11. 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. 01. 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01. 12. 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Dezember 2015, denn sie ist seit November 2015 voll erwerbsgemindert, da sie nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu erreichen.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ebenfalls zu gewähren, wenn der Versicherte zwar noch sechs Stunden erwerbstätig sein kann, aber entsprechende Arbeitsplätze aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann. Es handelt sich hierbei um einen Fall des sogenannten Verschlossenheitskatalogs, den das Bundessozialgericht aufgestellt hat. Der Arbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn der Weg zur Arbeit nicht zurückgelegt werden kann. Zur Erwerbsfähigkeit gehört nämlich auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vergleiche Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 43 Rn. 42). In der Regel ist voll erwerbsgemindert, wer nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen (BSG, SozR 3 – 2200, § 1247, Nr. 10; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 73/90). Ein Zeitaufwand von 20 Minuten für die genannte Wegstrecke ist nicht mehr zumutbar.

Zwar ist der Arbeitsmarkt nicht verschlossen, wenn Arbeitsplätze auf andere Art zu erreichen sind. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vergleiche BSG, Urteil vom 19.11.1997 – 5 RJ 16/97; BSG, Urteil vom 30. November 1965 – 4 RJ 101/62). Hierzu gehört auch die zumutbare Benutzung eines Kraftfahrzeugs. Die Klägerin ist jedoch nicht in der Lage ein Kfz zu benutzen. Sie hat keine Fahrerlaubnis und ihr steht kein Kfz zur Verfügung. Außerdem ist sie wegen der Einschränkungen im rechten Bein gesundheitlich nicht in der Lage, ein Kfz zu führen, wie sich aus dem orthopädischen Gutachten vom Oktober 2019 ergibt.

Bei der Klägerin liegt auch Wegeunfähigkeit im oben genannten Sinn vor. Der vom Gericht beauftragte orthopädische Sachverständige hat in seinem Gutachten vom Oktober 2019 überzeugend dargelegt, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Bei der Klägerin ist die den rechten Fuß bewegende Muskulatur, die zur Stand- und Gangsicherheit unerlässlich ist, gelähmt. Die Kraftminderung und die Gefühllosigkeit im rechten Unterschenkel und Fuß lassen ein sicheres Auftreten und Gehen nicht zu. Zusätzlich wird das Gehen durch die hochgradige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes, wodurch das Abrollen nicht möglich ist, gestört.

Die von der Beklagten geäußerte Kritik am Gutachten vom Oktober 2019 überzeugt das Gericht nicht. In den beiden Reha-Abschlussberichten vom Februar 2016 und vom Dezember 2018 wird eine Erwerbsfähigkeit jeweils nur perspektivisch für die Zukunft erwartet.

Die genannten Einschränkungen bestehen sei der Operation im November 2015. Eine Besserungsaussicht besteht nicht.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 193 SGG.

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