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Anspruch auf Zuschuss zur Anschaffung KFZ gegen Unfallversicherungsträger

Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 8 U 1/19 – Urteil vom 18.12.2019

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 26. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein Fünftel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe wegen der Anschaffung eines Gebrauchtwagens hat.

Die 1963 geborene Klägerin war als Schwesternhelferin beschäftigt. Am 24. Dezem-ber 1995 erlitt sie auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem Pkw einen schweren Verkehrsunfall mit Polytrauma. Sie ist seither schwerbehindert. Inzwischen ist durch das Landesamt für soziale Dienste ein Grad der Behinderung von 100 v.H. anerkannt. Sie besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, aG und B. Sie ist auf einen Elektrorollstuhl und auf Begleitung angewiesen. Die Beklagte gewährt der Klägerin eine Rente, (rückwirkend) seit 2004 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H.

In der Vergangenheit war die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe wiederholt streitig. 1999 bewilligte die Beklagte die Umrüstung eines vorhandenen Pkw Volvo … auf Handgas- bzw. -bremsbetrieb. Im Dezember 2005 bewilligte die Beklagte zunächst einen Zuschuss zur Anschaffung eines Mercedes-Benz V… in Höhe von 7.670,00 EUR sowie die Übernahme der Kosten für dessen behindertengerechten Umbau. Auf einen Widerspruch erhöhte die Beklagte den Zuschuss auf 9.500,00 EUR. Die dagegen erhobene Klage (zum Az. S 2 U 47/09) sah das Sozialgericht Kiel als erledigt an (Urteil vom 19. Juli 2011), nachdem die Klägerin zwischenzeitlich einen Chevrolet R… erworben hatte, für den ein gesonderter Antrag auf Kraftfahrzeughilfe nicht gestellt worden war. Die Berufung dagegen wies das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2013 zurück (Az. L 8 U 36/11).

Am 20. November 2014 beantragte die Kläger zunächst die Übernahme der Kosten für dessen Wartung und Reparatur. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Januar 2015, eingegangen bei der Beklagten am 23. Januar 2015 teilte sie mit, dass der Chevrolet nicht mehr einsatzfähig sei. Sie beantragte Kraftfahrzeughilfe für die Anschaffung und dem Umbau eines Cadillac E…, der für 19.990,00 EUR angeboten werde. Der behindertengerechte Umbau werde ca. 2.500,00 EUR kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf das anwaltliche Schreiben (Bl. 4759 der Leistungsakte) Bezug genommen.

Am 24. Januar 2015 kaufte die Klägerin das Fahrzeug Cadillac E… Erstzulassung: 7/2008, Laufleistung: 128.148 km bei einem Händler in D… für 19.990,00 EUR. Der Kaufvertrag enthielt die Angaben: „Sonderpreis, Preisreduzierung! Das Fahrzeug hat diverse Mängel.“ Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag (Bl. 4783 der Leistungsakte) Bezug genommen. Der Pkw war im Juli 2008 tageszugelassen als Gebrauchtwagen von einem Autohaus in D… an einen Internet Provider für 60.000,00 EUR verkauft worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag (Bl. 4787 der Leistungsakte) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2015 lehnte die Beklagte sowohl den Antrag vom 20. No-vember 2014 als auch den Antrag vom 23. Januar 2015 ab. Der Antrag vom 20. No-vember 2014 habe sich erledigt, da zwischenzeitlich ein anderes Fahrzeug beschafft worden sei. Der Antrag vom 23. Januar 2015 auf Zuschuss für dieses Fahrzeug und auf Übernahme der Kosten für dessen Umrüstung sei abzulehnen, weil förderungsfähig nach den geltenden Kfz-Hilfe-Richtlinien nur ein Fahrzeug der Mittelklasse sei. Hier handele es sich aber um ein Fahrzeug der gehobenen Klasse. Der Erwerb könne im Übrigen nur gefördert werden, wenn der Verkehrswert mindestens 50 v.H. des seinerzeitigen Neuwagenpreises betrage. Dies sei hier angesichts eines Neuwagenpreises von 50.420,17 EUR nicht der Fall.

Den dagegen am 17. Juni 2015 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 56 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Gegen den Bescheid vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 hat die Klägerin am 20. April 2017 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei ständig auf das Kraftfahrzeug angewiesen. Die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug überhaupt nutzen zu können, sei allerdings davon abhängig, dass dieses eine bestimmte Größe und Höhe habe. Ihr müsse das Ein- und Aussteigen möglich sein. Der Rollstuhl und eine Begleitperson müssten mitgeführt werden können. Die meisten Mittelklassewagen seien dafür zu klein und zu niedrig. Das angeschaffte Fahrzeug erfülle dagegen die Anforderungen. Sie nutze es immer noch. Die Regelung, dass nur ein Fahrzeug gefördert werden könne, dessen Verkehrswert mindestens 50 v.H. des Neupreises betrage, beruhe auf der Erwartung, dass das Fahrzeug einen längeren Zeitraum nutzbar sein soll. Diese Erwartung erfülle das angeschaffte Fahrzeug, das sehr robust sei. Im Übrigen habe es sich um ein Sonderangebot gehandelt. Der Verkehrswert habe bei Anschaffung sicher über 30.000,00 EUR gelegen. Die Nachfrage nach derartigen Fahrzeugen sei nur sehr gering. Letztlich sei eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

Sie hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Kraftfahrzeughilfe zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf ihre Bescheide Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2018 hat das Sozialgericht Kiel die Klage abgewiesen. Es hat seinerseits Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten. Ergänzend hat es ausgeführt, dass angesichts des Alters des Fahrzeuges und des Umstands, dass es laut Kaufvertrag diverse Mängel aufgewiesen habe, unterstellt werden könne, dass der Verkehrswert des Pkw Cadillac E…_ bei Anschaffung nicht mehr mindestens 50 v.H. des Neuwerts betragen habe, der mit 60.000,00 EUR anzusetzen sei. Das Fahrzeug sei bei einem Händler gekauft worden. Einem gewerblichen Händler seien die aktuell erzielbaren Marktpreise bekannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid (Bl. 28 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Gegen den ihr am 3. Dezember 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 2. Januar 2019 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie nutze das Fahrzeug nach wie vor. Entgegen den Angaben im Kaufvertrag habe der Cadillac E… keine erheblichen Mängel gehabt. Es sei lediglich die Scheibenwaschanlage defekt gewesen. Das schadhafte Teil sei ausgebaut worden.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2019 das Teilanerkenntnis der Beklagten, die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs in Höhe von 2.328,89 EUR zu übernehmen, angenommen hat, beantragt sie noch,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 28. November 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 17. März 2017 aufzuheben und die Beklagte über das angenommene Teilanerkenntnis hinaus dazu zu verurteilen, der Klägerin einen Zuschuss für die Anschaffung des Kfz Cadillac E… in Höhe von 9.500,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt wegen des Zuschusses zu den Anschaffungskosten im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28. Mai 2019 bzw. 3. Juni 2019 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Dem Senat haben die Leistungsakten der Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 28. Mai 2019 bzw. 3. Juni 2019 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die Berufung bleibt in dem noch streitgegenständlichen Umfang erfolglos. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist, nachdem sich der Klaganspruch auf Übernahme der Kosten für den behinderungsgerechten Umbau des Pkw Cadillac E… durch angenommenes Anerkenntnis erledigt hat (vgl. § 101 Abs. 2 SGG), nur noch der Anspruch auf Bezuschussung der Anschaffung des Fahrzeugs.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands mit – bei Erhebung der Berufung – knapp 12.000,00 EUR die Wertgrenze von 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) deutlich überschritten hat.

Die Berufung ist in dem noch streitgegenständlichen Umfang nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) abgewiesen, soweit die Klägerin die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung des Pkw Cadillac E… begehrt. Insoweit ist der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 rechtmäßig und vermag die Klägerin nicht zu beschweren.

Auch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Zuschusses.

Anspruchsgrundlage ist § 40 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i.V.m. § 4 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV). Kraftfahrzeughilfe wird danach erbracht, wenn die Versicherten infolge Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 40 Abs. 1 SGB VII). Die Kraftfahrzeughilfe umfasst u.a. Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (§ 40 Abs. 2 SGB VII); näheres bestimmt sich insoweit nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, die auf Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anwendbar ist (§ 40 Abs. 3 SGB VII). Die Hilfe zur Beschaffung eines Fahrzeugs setzt dabei voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Fahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist (§ 4 Abs. 1 KfzHV). Das Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen (§ 4 Abs. 2 KfzHV). Die Beschaffung eines Fahrzeugs, das diese Voraussetzungen erfüllt, kann allerdings auch (nur) dann gefördert werden, wenn sein Verkehrswert mindestens 50 v.H. des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt (§ 4 Abs. 3 KfzHV). Daran gemessen scheidet ein Anspruch der Klägerin auf einen Zuschuss zur Anschaffung des Cadillac E… aus.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Verkehrswert des Cadillac E… im Zeitpunkt seiner Anschaffung durch die Klägerin am 24. Januar 2015 nicht mehr mindestens 50 v.H. seines Neuwagenpreises betragen hat. Dabei geht der Senat zunächst von einem Neuwagenpreis (deutlich) über 60.000,00 EUR aus. Dieser Betrag ist angesichts des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kaufvertrags vom 14. Juli 2008 im Juli 2008 für das neuwertige Fahrzeug gezahlt worden. Es handelt sich jedoch gleichwohl um einen Gebrauchtwagenkaufvertrag (und nicht um einen Neuwagenkaufvertrag), so dass der Preis von 60.000,00 EUR nicht ohne weiteres als Neuwagenpreis zugrunde gelegt werden kann. Üblicherweise werden derartige Verträge mit tageszugelassenen Fahrzeugen gerade abgeschlossen, um das Fahrzeug (deutlich) unterhalb des Listenpreises anbieten zu können. Entsprechend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch beteuert, ihr Fahrzeug hätte als Neuwagen einen Preis von über 100.000,00 EUR gehabt, ohne dass das Gericht von einem derart hohen Preis wirklich überzeugt wäre. Das Gericht schätzt den Neuwagenpreis allerdings vor den Hintergrund der vorstehend gemachten Ausführungen und angesichts der Tatsache, dass der Grundpreis (ohne Zusatz- oder Sonderausstattung) für den Pkw Cadillac E… gemäß Preisliste 2008 bei zwischen 69.750,00 EUR und 73.850,00 EUR gelegen hat (vgl. Preisliste Cadillac SRX, E…, XLR, STS 2008, online im Internet unter www.auto-preisliste.de, abgerufen am 19. Dezember 2019), auf 70.000,00 EUR.

Der Verkehrswert des Fahrzeugs am 24. Januar 2015 betrug nicht mehr 50 v.H. dieses Betrags. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des einzelnen Fahrzeugs und der jeweiligen Marktlage zu erzielen ist. Dabei kann hier – anders als etwa bei der Bewertung von nach § 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zur Deckung existenzsichernder Bedarfe einzusetzenden Vermögensgegenständen (dazu BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 100/11 R – SozR 4-4200 § 12 Nr 19, juris Rn. 24) – durchaus im Ausgangspunkt auf den Händlerverkaufspreis abgestellt werden, weil es gerade um eine Sozialleistung geht, die wegen der Anschaffung eines Vermögensgegenstands gewährt wird und nicht um eine Sozialleistung, die von der Verwertung eines Vermögensgegenstands abhängig gemacht werden soll. Der tatsächlich gezahlte Händlerverkaufspreis betrug aber mit 19.990,00 EUR nur ca. 28,6 v.H. und damit deutlich weniger als 50 v.H. des hier zugrunde gelegten Neuwagenpreises. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das bei einem Händler erworbene Fahrzeug deutlich unterhalb des üblichen, marktgerechten Händlerverkaufspreises erworben hätte. Zwar hat die Klägerin geltend gemacht, es habe sich um ein Schnäppchen gehandelt. Warum ein Händler in D… ihr allerdings einen Preisnachlass von ca. 15.000,00 EUR gegenüber einem für ihn tatsächlich realisierbaren Preis hätte gewähren sollen, ist für das Gericht nicht ansatzweise nachvollziehbar. Ein besonderes Freundschafts- oder Näheverhältnis zum Verkäufer ist nicht dargelegt worden. Vielmehr sprechen Indizien dafür, dass der gezahlte Preis durchaus annähernd marktgerecht gewesen ist, wie z.B. die für Benziner durchaus schon erhebliche Laufleistung von über 128.000 km, das Vorliegen von Mängeln (insbesondere die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Funktionsstörung der Schreibenwaschanlage) und eine stichprobenartig durchgeführte Recherche des Berichterstatters bei www.mobile.de, die – Stand jetzt – für Pkws des Typs Cadillac E… der Modelljahre 2010 bis 2012 mit vergleichbarer Laufleistung Händlerangebote (nicht zwingend: Verkaufserlöse) zwischen 19.900,00 EUR und 27.990,00 EUR ergeben hat. Der Einwand der Klägerin, der Verkaufspreis sei u.a. deshalb so gering, weil die Nachfrage nach Fahrzeugen dieses Typs gering sei, ist unerheblich, weil die Nachfrage gerade ein preis- und damit auch wertbildender Faktor ist.

Fehlt es deshalb bereits an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 KfzHV, kann offenbleiben, ob die Klägerin wegen des Anspruchs auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs das Antragserfordernis des § 10 Satz 1 KfzHV gewahrt hat. Danach sollen die Leistungen vor Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug beantragt werden. Zwar ist dieses Kriterium hier formal gewahrt, weil der der Antrag der Klägerin vom 22. Januar 2015 am 23. Januar 2015 bei der Beklagten eingegangen und der Kaufvertrag erst später, nämlich am 24. Januar 2015 abgeschlossen worden ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat allerdings bereits entschieden, dass ein Antrag so rechtzeitig zu stellen ist, dass dieser seine Entscheidung vor Bedarfsdeckung ordnungsgemäß treffen kann (BSG, Urteil vom 16. November 1993 – 4 RA 22/93 – SozR 3-5765 § 10 Nr 1, juris Rn. 23). Ob diese höchstrichterliche Entscheidung, die zum seinerzeitigen Rentenversicherungsrecht insbesondere vor dem Hintergrund einer dort notwendigen Ermessensentscheidung ergangen war, auch im aktuellen unfallversicherungsrechtlichen Kontext in gleicher Weise Geltung beanspruchen kann, braucht nicht vertieft zu werden. Allerdings wäre der Beklagten innerhalb eines Tages eine sachgerechte Prüfung kaum möglich gewesen und die Klägerin hat in ihrem Antragsschreiben auch nicht – etwa durch eine kurze Fristsetzung unter Hinweis auf eine vermeintliche Unaufschiebbarkeit – deutlich gemacht, eine umgehende Entscheidung zu begehren. Auch ein atypischer Fall („soll“) dürfte nicht vorliegen. Weder ist die Unaufschiebbarkeit des Vertragsschlusses hinreichend dargelegt noch kann die Klägerin damit gehört werden, sie sei von der Beklagten erst viel später über das Erfordernis einer vorherigen Beantragung ausreichend informiert worden. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht tragfähig, weil die Klägerin angesichts der Senatsentscheidung vom 30. Oktober 2013, in der es wesentlich um die fehlende Antragstellung vor Anschaffung des Pkw Chevrolet R… gegangen war, über die Modalitäten der Beantragung einer Kraftfahrzeughilfe ausreichend informiert war.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens und berücksichtigt seinem Wert entsprechend auch das seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2019 abgegebene Teilanerkenntnis.

Gründe, die gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

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