Skip to content
Menü

Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit

Die Arbeitslosengeld-Berechnung für Teilzeit-Jobsuchende war Kern eines packenden Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht Hamburg. Ein Mann, der jahrelang freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hatte, fühlte sich benachteiligt, als die Agentur für Arbeit seine Leistung auf Basis von nur 20 Wochenstunden festlegte. Er war der Meinung, ihm stünde mehr zu, als die Agentur aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und der vereinbarten Stundenzahl zugestehen wollte. Zählt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die theoretisch mögliche Arbeitszeit oder die tatsächlich erklärte Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt?

Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 AL 15/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 26.03.2025
  • Aktenzeichen: L 2 AL 15/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitslosengeldrecht, Sozialversicherungsrecht, Antidiskriminierungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger war ein selbstständiger Berufsbetreuer, der höhere Leistungen des Arbeitslosengeldes forderte. Er argumentierte, sein tatsächliches Leistungsvermögen sei höher als die von der Beklagten zugrunde gelegten 20 Wochenstunden, und sah sich als Erwerbsgeminderter diskriminiert.
  • Beklagte: Die Beklagte (Agentur für Arbeit) bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld auf Basis einer Verfügbarkeit von 20 Wochenstunden, da der Kläger sich mehrfach in diesem Umfang zur Verfügung gestellt hatte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein selbstständiger Berufsbetreuer und Bezieher einer Teilerwerbsminderungsrente, forderte höheres Arbeitslosengeld, da er sich in seinem Leistungsanspruch ungerecht bemessen und als Erwerbsgeminderter diskriminiert sah, obwohl er sich der Agentur für Arbeit zunächst nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt hatte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Klägers auf Basis einer 20-Wochenstunden-Verfügbarkeit korrekt und diskriminierungsfrei, obwohl der Kläger eine höhere Verfügbarkeit beanspruchte und sich als Erwerbsgeminderter sah?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung zurückgewiesen: Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Klägers zurück.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Entgeltersatzprinzip: Das Arbeitslosengeld bemisst sich nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und der Stundenzahl, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt wird, um nicht mehr Leistungen zu erhalten, als man an Arbeitseinkommen erzielen würde.
    • Verfügbarkeit des Klägers: Der Kläger stand dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner Nebentätigkeit und seiner eigenen mehrfachen Erklärungen tatsächlich nur 20 Wochenstunden zur Verfügung, was die Bemessung des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit rechtfertigte.
    • Keine Diskriminierung: Eine Diskriminierung des Klägers wurde verneint, da die Höhe der freiwilligen Beitragszahlung nicht von der Arbeitszeit, sondern von einer gesetzlich festgelegten Bezugsgröße abhängt und die Regelung verfassungsgemäß ist.
  • Folgen für den Kläger:
    • Der Kläger erhält keine höheren Leistungen des Arbeitslosengeldes.
    • Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
    • Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, womit das Urteil rechtskräftig ist.

Der Fall vor Gericht


Wie wird mein Arbeitslosengeld berechnet, wenn ich nur Teilzeit suchen kann oder will?

Stellen Sie sich vor, Sie werden arbeitslos, können oder wollen aber aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Nebentätigkeit nur eine Teilzeitstelle annehmen. Sie melden sich bei der Agentur für Arbeit und geben an, für 20 Stunden pro Woche verfügbar zu sein. Aber wie berechnet sich dann Ihr Arbeitslosengeld? Zählt Ihr volles Potenzial oder nur die Stundenzahl, für die Sie sich tatsächlich zur Verfügung stellen? Genau mit dieser Frage musste sich das Landessozialgericht Hamburg in einem Urteil befassen. Ein Mann, der freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hatte, war der Meinung, er werde benachteiligt, weil sein Arbeitslosengeld auf Basis einer geringeren Stundenzahl berechnet wurde, als er seiner Meinung nach hätte leisten können.

Worum genau ging es in dem Fall vor dem Landessozialgericht Hamburg?

Mann prüft niedrigen Arbeitslosengeld-Bescheid: Enttäuschung & Unglaube
Enttäuschung über Arbeitslosengeld-Bescheid: Geringe Berechnung trotz Eingliederungsvereinbarung und Stundenplanung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Kläger war als selbstständiger Berufsbetreuer tätig. Das bedeutet, er half im Auftrag von Gerichten Menschen, die ihre rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr allein regeln konnten. Als Selbstständiger zahlte er freiwillig Beiträge in die Arbeitslosenversicherung, um im Falle der Arbeitslosigkeit abgesichert zu sein. Zudem bezog er seit 2009 eine Teilerwerbsminderungsrente. Das ist eine Rente für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine begrenzte Stundenzahl pro Tag arbeiten können.

Ende 2018 informierte er die Agentur für Arbeit, dass seine Arbeitszeit als Betreuer bald unter 15 Stunden pro Woche fallen würde, was eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist. Er meldete sich arbeitslos und beantragte Leistungen. Dabei gab er an, noch 14,88 Stunden wöchentlich als Betreuer zu arbeiten und aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt einsatzfähig zu sein.

In der Folge schloss er mit der Agentur für Arbeit eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung. Das ist ein Vertrag, in dem die arbeitslose Person und die Agentur gemeinsam Ziele und Pflichten festlegen, um die Person wieder in Arbeit zu bringen. In dieser Vereinbarung wurde als Ziel eine neue Arbeitsstelle als Sozialpädagoge in Teilzeit mit 20 Wochenstunden festgelegt.

Warum war der Kläger mit der Berechnung seines Arbeitslosengeldes unzufrieden?

Die Agentur für Arbeit bewilligte ihm Arbeitslosengeld. Die Höhe dieser Leistung war jedoch niedriger, als der Kläger erwartet hatte. Der Grund: Die Agentur hatte die Leistung auf Basis der 20 Wochenstunden berechnet, für die er sich laut Eingliederungsvereinbarung zur Verfügung gestellt hatte.

Der Kläger war damit nicht einverstanden und legte Widerspruch ein, später klagte er vor dem Sozialgericht. Seine Argumentation war vielschichtig.
Erstens behauptete er, er könne eigentlich viel mehr arbeiten, nämlich 32 Stunden pro Woche. Die Beschränkung auf 20 Stunden sei nur eine Momentaufnahme gewesen, da er nicht beeinflussen konnte, wann die Gerichte ihn aus seinen Betreuungsfällen entlassen. Es solle nicht die in der Vereinbarung stehende Zahl zählen, sondern sein tatsächliches, höheres Leistungsvermögen.

Zweitens fühlte er sich als erwerbsgeminderte Person diskriminiert. Er argumentierte, er habe zehn Jahre lang freiwillige Beiträge gezahlt, die sich – so sein Verständnis – an einer Vollzeitstelle mit 39 Stunden orientierten. Nun, im Leistungsfall, bekomme er aber nur Geld auf Basis einer viel geringeren Stundenzahl. Das hielt er für ungerecht und nicht verfassungsgemäß.

Wie rechtfertigte die Agentur für Arbeit ihre Entscheidung?

Die Agentur für Arbeit sah die Sache völlig anders. Sie betonte, dass der Kläger selbst, und zwar mehrfach und ausdrücklich, angegeben hatte, nur für eine Vermittlung in Teilzeit mit 20 Wochenstunden zur Verfügung zu stehen. Dies sei nicht nur in der ersten Eingliederungsvereinbarung, sondern auch in nachfolgenden Vereinbarungen und sogar in einem Telefonat festgehalten worden. Als Grund habe er stets seine gesundheitliche Situation und seine fortlaufende Nebentätigkeit als Betreuer genannt.

Daher, so die Agentur, konnte sie ihm auch nur Stellenangebote für 20 Stunden pro Woche unterbreiten. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes müsse sich logischerweise an dieser selbst gewählten Verfügbarkeit orientieren. Zum Vorwurf der Diskriminierung erklärte die Agentur, dass die Höhe der freiwilligen Beiträge für Selbstständige gesetzlich festgelegt ist und sich nicht nach der individuellen Arbeitszeit richtet, sondern nach einer pauschalen Größe, der sogenannten monatlichen Bezugsgröße.

Wie urteilte das Sozialgericht in der ersten Instanz und warum?

Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage des Mannes ab. Es folgte der Argumentation der Agentur für Arbeit und stützte seine Entscheidung auf eine zentrale Vorschrift im Sozialgesetzbuch, den § 151 Absatz 5 SGB III.

Um das zu verstehen, müssen wir uns das Entgeltersatzprinzip ansehen. Stellen Sie sich vor, das Arbeitslosengeld ist wie ein Pflaster für ein entgangenes Gehalt. Das Gesetz will sicherstellen, dass das Pflaster nicht größer ist als die „Wunde“, also das Gehalt, das man realistischerweise hätte verdienen können. Wer dem Arbeitsmarkt nur für eine Teilzeitstelle zur Verfügung steht, kann logischerweise auch nur einen Ersatz für dieses entgangene Teilzeitgehalt bekommen.

Genau das besagt § 151 Absatz 5 SGB III: Wenn jemand weniger Stunden arbeiten kann oder will als der Durchschnitt, wird das Arbeitslosengeld auf Basis der Stundenzahl berechnet, die die Person tatsächlich zu leisten bereit und in der Lage ist. Da der Kläger sich selbst auf 20 Stunden beschränkt hatte, war die Berechnung der Agentur für Arbeit aus Sicht des Gerichts korrekt. Auch den Diskriminierungsvorwurf wies das Gericht zurück und bestätigte, dass die Beitragshöhe gesetzlich anders geregelt ist als die Leistungshöhe.

Warum hat das Landessozialgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen?

Der Kläger gab nicht auf und legte Berufung beim Landessozialgericht ein. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz vollumfänglich und wies die Berufung zurück. Die Richter machten in ihrer Begründung deutlich, dass die Entscheidung der Agentur für Arbeit rechtlich nicht zu beanstanden war.

Der entscheidende Punkt war für das Gericht die selbst erklärte Verfügbarkeit des Klägers. Er hatte der Agentur für Arbeit klar und wiederholt signalisiert, dass er aufgrund seiner Gesundheit und seiner Nebentätigkeit nur einen Job im Umfang von 20 Wochenstunden suche. Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, sich bei ihren Vermittlungsbemühungen an diese Vorgabe zu halten. Sie kann niemanden zwingen, sich für mehr Stunden zur Verfügung zu stellen, als er angibt.

Die logische Konsequenz daraus ist die Anwendung des bereits erwähnten § 151 Absatz 5 SGB III. Die Begründung des Gerichts lässt sich in drei Kernpunkten zusammenfassen:

  • Was zählt, ist die tatsächliche Verfügbarkeit: Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist nicht entscheidend, was jemand theoretisch leisten könnte, sondern für welchen zeitlichen Umfang er sich dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stellt.
  • Die selbst gesetzte Grenze ist bindend: Der Kläger hatte diese Grenze durch seine eigenen Angaben und die unterzeichneten Eingliederungsvereinbarungen bei 20 Stunden pro Woche gezogen.
  • Das Gesetz dient der Lohngerechtigkeit: Die Regelung stellt sicher, dass niemand durch Arbeitslosengeld finanziell bessergestellt wird, als er es durch eine zumutbare Arbeit wäre, die seiner Verfügbarkeit entspricht.

Das Gericht stellte klar, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, dem Zeitaufwand für seine Nebentätigkeit und seiner Verfügbarkeit von 20 Stunden bestand. Diese Faktoren begrenzten seine Zeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Wie bewertete das Gericht die einzelnen Argumente des Klägers?

Das Landessozialgericht setzte sich auch detailliert mit den Gegenargumenten des Klägers auseinander und erklärte, warum diese nicht überzeugten.

Argument 1: Meine Nebentätigkeit müsste zu meiner Verfügbarkeit dazugerechnet werden.
Der Kläger meinte, die Stunden seiner Nebentätigkeit (ca. 15 Stunden) müssten zu seiner Verfügbarkeit hinzugerechnet werden. Das Gericht verwarf dies. Es erklärte, dass eine Nebentätigkeit, die während der üblichen Arbeitszeit stattfindet, die Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erhöht, sondern im Gegenteil einschränkt. Sie blockiert Zeit, in der sonst eine Vermittlung möglich wäre.

Argument 2: Ich fühle mich als Erwerbsgeminderter diskriminiert.
Auch dieses Argument überzeugte das Gericht nicht. Es stellte fest, dass die gesetzlichen Regelungen für alle gleich gelten. Die Berechnung der freiwilligen Beiträge für Selbstständige und die Berechnung der späteren Leistungshöhe sind zwei unterschiedliche Systeme, die vom Gesetzgeber bewusst so gestaltet wurden. Die Beitragshöhe orientiert sich an einer pauschalen Größe, um das System einfach zu halten. Die Leistungshöhe orientiert sich am Prinzip des Lohnausgleichs. Das Gericht sah darin keine verfassungswidrige Diskriminierung. Es betonte, dass es dem Gesetzgeber obliegt, das Sozialsystem zu gestalten.

Argument 3: Später war ich doch für mehr Stunden verfügbar.
In seiner Berufung brachte der Kläger neu vor, dass er ab Juli 2020 für 30 Stunden zur Verfügung gestanden habe. Dies half ihm jedoch nicht, da sich der Rechtsstreit hauptsächlich auf den Leistungszeitraum im Jahr 2019 bezog. Für diesen Zeitraum wurde die ursprüngliche Festlegung auf 20 Stunden als korrekt befunden.

Das Gericht wies die Berufung daher in allen Punkten zurück.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Landessozialgericht Hamburg bestätigt die zentrale Bedeutung der selbst erklärten Verfügbarkeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes und stärkt damit das Entgeltersatzprinzip im Sozialrecht.

  • Maßgeblichkeit der eigenen Verfügbarkeitserklärung: Das Urteil verdeutlicht, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes sich nicht an theoretischen Leistungskapazitäten orientiert, sondern an der tatsächlich gegenüber der Agentur für Arbeit erklärten wöchentlichen Verfügbarkeit. Wer sich bewusst nur für eine bestimmte Stundenzahl zur Verfügung stellt, kann keine Leistungen auf Basis einer höheren Arbeitszeit erwarten.
  • Nebentätigkeit schränkt Verfügbarkeit ein: Daraus folgt, dass eine parallel ausgeübte Nebentätigkeit die Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erhöht, sondern faktisch begrenzt. Das Gericht stellte klar, dass Zeiten einer Nebenbeschäftigung nicht zu einer höheren rechnerischen Verfügbarkeit für Vermittlungszwecke führen können.
  • Keine Diskriminierung durch unterschiedliche Berechnungssysteme: Das Urteil bestätigt, dass die pauschale Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten und die individuelle Leistungsberechnung nach tatsächlicher Verfügbarkeit zwei getrennte, verfassungsrechtlich zulässige Systeme darstellen, ohne dass hierin eine unzulässige Benachteiligung bestimmter Personengruppen liegt.

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitsagenturen und macht deutlich, dass das Arbeitslosengeld konsequent dem Prinzip folgt, nur entgangenes Arbeitseinkommen zu ersetzen, das realistisch hätte erzielt werden können.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Verfügbarkeit für das Arbeitslosengeld und warum ist sie entscheidend?

Die Verfügbarkeit ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, um in Deutschland Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten zu können. Sie bedeutet, dass Sie dem Arbeitsmarkt aktiv zur Verfügung stehen. Es geht also nicht nur darum, arbeitslos zu sein, sondern auch bereit und in der Lage zu sein, eine passende Arbeit aufzunehmen. Ohne diese Verfügbarkeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Welche Kriterien legt die Agentur für Arbeit an die Verfügbarkeit an?

Die Agentur für Arbeit prüft Ihre Verfügbarkeit anhand mehrerer Kriterien. Hierzu gehören:

  • Arbeitsfähigkeit: Sie müssen körperlich und geistig in der Lage sein, eine Arbeit auszuüben. Sollten gesundheitliche Einschränkungen bestehen, kann dies durch ärztliche Gutachten geprüft werden.
  • Arbeitsbereitschaft: Sie müssen wirklich wollen, eine Arbeit aufzunehmen. Das bedeutet, dass Sie sich aktiv und engagiert um eine neue Stelle bemühen, auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit reagieren und sich bewerben.
  • Mindeststundenzahl: Ein ganz entscheidendes Kriterium ist, dass Sie bereit sein müssen, eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche aufzunehmen. Wenn Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten können oder wollen, besteht in der Regel kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Erreichbarkeit: Sie müssen für die Agentur für Arbeit persönlich, telefonisch und per Post erreichbar sein. Dazu gehört auch die Pflicht, Termine bei der Agentur für Arbeit wahrzunehmen.
  • Zumutbarkeit von Arbeit: Sie müssen bereit sein, jede Ihnen zumutbare Arbeit anzunehmen. Was als zumutbar gilt, ist gesetzlich festgelegt und berücksichtigt Aspekte wie den Arbeitsweg, die Art der Tätigkeit oder auch Ihr bisheriges Einkommen (wobei die Anforderungen an die Zumutbarkeit im Laufe der Arbeitslosigkeit steigen können).

Ihre Verfügbarkeit wird durch Gespräche mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater bei der Agentur für Arbeit festgestellt. Auch eine gemeinsam erstellte Eingliederungsvereinbarung, die Ihre individuellen Ziele und Pflichten festhält, spielt hierbei eine Rolle.

Konsequenzen bei eingeschränkter Verfügbarkeit

Wenn Sie die Anforderungen an die Verfügbarkeit nicht oder nur eingeschränkt erfüllen, kann dies erhebliche Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld haben:

  • Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld: Die grundlegendste Konsequenz ist, dass Sie kein Arbeitslosengeld erhalten, wenn Ihre Verfügbarkeit unter 15 Stunden pro Woche liegt oder die Agentur für Arbeit Ihre Bemühungen als nicht ausreichend bewertet.
  • Sperrzeiten: Wenn Sie Ihren Pflichten, die sich aus der Verfügbarkeit ergeben – zum Beispiel die aktive Arbeitssuche, die Teilnahme an vereinbarten Maßnahmen oder die Annahme einer zumutbaren Arbeit – nicht nachkommen, kann eine sogenannte Sperrzeit verhängt werden. Eine Sperrzeit führt dazu, dass Sie für eine bestimmte Zeit (oft 12 Wochen) kein Arbeitslosengeld erhalten. Zusätzlich verkürzt sich die Gesamtdauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld um diese Zeit. Dies kann der Grund für eine „geringe Berechnung“ sein, da Sie insgesamt weniger Leistungen erhalten, als Ihnen ursprünglich für den vollen Anspruchszeitraum zugestanden hätte.
  • Eingliederungsvereinbarung und Stundenplanung: Wenn Sie in Ihrer Eingliederungsvereinbarung bestimmte Einschränkungen (z.B. bei den Arbeitszeiten) angeben oder Ihre tatsächliche Verfügbarkeit von den dort getroffenen Vereinbarungen abweicht, kann dies von der Agentur für Arbeit geprüft werden. Die Nichteinhaltung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung kann ebenfalls zu einer Sperrzeit führen.

Es ist also entscheidend, dass Ihre tatsächliche Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsaufnahme mit den Anforderungen der Agentur für Arbeit übereinstimmen.


zurück

Welche Rolle spielen gesundheitliche Einschränkungen und eine Teilrente bei der Höhe meines Arbeitslosengeldes?

Gesundheitliche Einschränkungen und der Bezug einer Teilerwerbsminderungsrente spielen eine entscheidende Rolle für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I und damit indirekt auch für dessen Höhe. Der zentrale Punkt ist, ob Sie dem Arbeitsmarkt in einem ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen.

Leistungsfähigkeit: Die Grundlage für Arbeitslosengeld

Eine der grundlegenden Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist, dass Sie dem Arbeitsmarkt „zur Verfügung stehen“. Das bedeutet, Sie müssen in der Lage sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Die Agentur für Arbeit prüft Ihre verbleibende Leistungsfähigkeit durch ihren Ärztlichen Dienst. Diese Prüfung erfolgt anhand Ihrer ärztlichen Unterlagen und gegebenenfalls durch eigene medizinische Gutachten. Die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes ist hierbei maßgeblich und entscheidend.

Praktische Auswirkung: Wenn die Agentur für Arbeit feststellt, dass Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten können, gelten Sie nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht als arbeitslos im Sinne des Gesetzes. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht.

Teilerwerbsminderungsrente und Arbeitslosengeld

Wenn Sie bereits eine Teilerwerbsminderungsrente beziehen, hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bereits eine Einschätzung Ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Eine Teilerwerbsminderungsrente wird in der Regel gezahlt, wenn Sie täglich weniger als sechs Stunden, aber noch mindestens drei Stunden arbeiten können.

Zusammenspiel mit Arbeitslosengeld: Wenn Ihre Teilerwerbsminderungsrente darauf basiert, dass Sie weniger als 15 Stunden pro Woche (also im Schnitt weniger als drei Stunden täglich an fünf Tagen) arbeiten können, führt dies oft dazu, dass Sie die oben genannte Mindestanforderung für das Arbeitslosengeld I nicht erfüllen.

Wichtig ist hierbei: Die Agentur für Arbeit trifft ihre eigene Entscheidung über Ihre Leistungsfähigkeit. Auch wenn sie die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung bei ihrer Beurteilung berücksichtigt, ist die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausschlaggebend.

Wie sich die Leistungsfähigkeit auf die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes auswirkt

Die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes I wird hauptsächlich aus Ihrem früheren Verdienst berechnet. Dieser frühere Verdienst wird als Bemessungsentgelt bezeichnet.

Bemessungsentgelt = Durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit (vereinfacht dargestellt).

Die Anzahl der Stunden, die Sie aktuell dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Ihre verbleibende Leistungsfähigkeit), hat dann einen Einfluss auf die Höhe, wenn sie unter 15 Stunden pro Woche liegt. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I grundsätzlich, weil die gesetzliche Voraussetzung der „Arbeitslosigkeit“ nicht erfüllt ist. Dies bedeutet, dass Sie in einem solchen Fall kein Arbeitslosengeld I erhalten.

Praktische Auswirkung: Wenn die Agentur für Arbeit Sie als nicht leistungsfähig für mindestens 15 Stunden pro Woche einstuft, führt dies dazu, dass Sie kein Arbeitslosengeld I erhalten. Die Enttäuschung über einen „geringen Bescheid“ oder „keinen Anspruch“ kann in solchen Fällen oft darauf zurückzuführen sein, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit gar nicht besteht, und nicht primär, weil die Berechnungsgrundlage (Ihr früherer Verdienst) niedrig wäre. Liegt Ihre Leistungsfähigkeit hingegen bei 15 Stunden oder mehr, wird die Höhe des Arbeitslosengeldes auf Basis Ihres früheren Verdienstes ermittelt, unabhängig davon, wie viele Stunden Sie nun maximal arbeiten können.


zurück

Wie wirkt sich eine bestehende Nebentätigkeit auf die Höhe und den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus?

Eine bestehende Nebentätigkeit kann sich auf zwei zentrale Weisen auf Ihr Arbeitslosengeld auswirken: Sie kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich gefährden oder, falls der Anspruch besteht, die Höhe des Arbeitslosengeldes mindern. Es ist entscheidend, beide Aspekte zu verstehen.

1. Einfluss auf den Anspruch: Die 15-Stunden-Grenze und die Verfügbarkeit

Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen Sie der Arbeitsvermittlung grundsätzlich zur Verfügung stehen. Das bedeutet, Sie müssen in der Lage und bereit sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufzunehmen. Hier kommt die Nebentätigkeit ins Spiel:

  • Entscheidende Grenze: Wenn Ihre Nebentätigkeit regelmäßig 15 Stunden pro Woche oder mehr umfasst, gelten Sie als nicht arbeitslos im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Die Agentur für Arbeit geht dann davon aus, dass Sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, um eine neue Haupttätigkeit aufzunehmen.
  • Praktische Auswirkung: Das bedeutet, dass Sie bei Überschreiten dieser Stundengrenze keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, selbst wenn Ihr Einkommen aus der Nebentätigkeit gering ist. Es geht hier um die zeitliche Verfügbarkeit, nicht primär um die Höhe des Verdienstes aus der Nebentätigkeit. Diese Regelung soll sicherstellen, dass das Arbeitslosengeld wirklich der Überbrückung dient, während Sie eine neue Hauptbeschäftigung suchen. Es ist wichtig, auch unregelmäßige oder schwankende Arbeitszeiten genau zu dokumentieren und zu melden, da die Agentur für Arbeit einen Durchschnitt bilden kann.

2. Einfluss auf die Höhe: Der Freibetrag für Nebeneinkommen

Wenn Ihre Nebentätigkeit weniger als 15 Stunden pro Woche beträgt und somit den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht grundsätzlich gefährdet, kann das daraus erzielte Einkommen die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes beeinflussen:

  • Der Freibetrag: Ein Teil des Einkommens aus Ihrer Nebentätigkeit bleibt anrechnungsfrei. Dieser sogenannte Freibetrag beträgt in der Regel 165 Euro brutto im Monat.
  • Berechnung der Anrechnung: Nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, wird auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet.
    • Abzug vom Arbeitslosengeld = Bruttoeinkommen aus Nebentätigkeit – Freibetrag
    • Beispiel: Wenn Sie aus Ihrer Nebentätigkeit 200 Euro brutto im Monat verdienen, werden 35 Euro (200 Euro – 165 Euro) von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen. Die restlichen 165 Euro mindern Ihr Arbeitslosengeld nicht.
  • Meldepflicht: Sie sind verpflichtet, jede Aufnahme einer Nebentätigkeit und alle Änderungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit (z.B. Höhe des Verdienstes, Stundenanzahl) unaufgefordert und unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Tun Sie dies nicht, kann dies zu Rückforderungen und weiteren Konsequenzen führen.

Diese Regelungen sind in den Vorschriften des Sozialgesetzbuches III (SGB III) festgelegt und sollen sicherstellen, dass die Unterstützung zielgerichtet erfolgt und die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gewährleistet ist.


zurück

Was ist eine Eingliederungsvereinbarung und welche rechtliche Bindung hat sie für das Arbeitslosengeld?

Eine Eingliederungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen als arbeitsuchender Person und der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. Ihr zentrales Ziel ist es, Sie aktiv dabei zu unterstützen, eine neue Arbeitsstelle zu finden oder Ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern.

Inhalt und Zweck der Eingliederungsvereinbarung

Diese Vereinbarung legt fest, welche Schritte und Maßnahmen sowohl Sie als auch die Behörde ergreifen werden, um Ihre berufliche Wiedereingliederung zu fördern. Typische Inhalte sind zum Beispiel:

  • Ihre Pflichten: Dazu gehören oft die Anzahl der Bewerbungen, die Sie pro Monat verschicken müssen, die Teilnahme an Weiterbildungen oder Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Auch die Pflicht, sich bei Vorstellungsterminen zu melden oder bestimmte Angebote der Behörde wahrzunehmen, kann Teil der Vereinbarung sein.
  • Die Leistungen der Behörde: Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter verpflichtet sich im Gegenzug, Sie beispielsweise durch die Übernahme von Bewerbungskosten, Vermittlungsvorschläge oder die Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen zu unterstützen.
  • Ihre Verfügbarkeit: Ein ganz wichtiger Punkt ist die schriftliche Bestätigung Ihrer Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Um Arbeitslosengeld (ALG) zu erhalten, müssen Sie dem Arbeitsmarkt grundsätzlich für mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen und bereit sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Eingliederungsvereinbarung kann diese allgemeine Anforderung konkretisieren und festhalten, für wie viele Stunden Sie erreichbar sind und welche Art von Tätigkeit Sie anstreben.

Die rechtliche Bindung der Eingliederungsvereinbarung

Viele Menschen nehmen an, die Eingliederungsvereinbarung sei nur eine Art Absichtserklärung. Das ist jedoch ein Irrtum. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein rechtsverbindlicher Vertrag im öffentlichen Recht, genauer gesagt ein sogenannter „öffentlich-rechtlicher Vertrag“ nach den Regeln des Sozialgesetzbuches.

Das bedeutet: Wenn Sie die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, gehen Sie damit gegenseitige Rechte und Pflichten ein. Sie verpflichten sich zu den darin festgelegten Aktivitäten, und die Behörde verpflichtet sich zu den zugesagten Unterstützungsleistungen.

Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld (ALG)

Die rechtliche Bindung der Eingliederungsvereinbarung hat direkte und erhebliche Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Wenn die Eingliederungsvereinbarung Ihre Verfügbarkeit oder bestimmte Aktivitäten, die Ihre Verfügbarkeit nachweisen sollen, festhält, werden diese zu konkretisierten Pflichten.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten – wie die vereinbarte Anzahl von Bewerbungen, die Teilnahme an einer Maßnahme oder die tatsächliche Einhaltung der erklärten Verfügbarkeit – nicht erfüllen, kann dies Konsequenzen für Ihr Arbeitslosengeld haben. Die Nichtbeachtung einer Eingliederungsvereinbarung kann zu sogenannten Sperrzeiten oder Minderung des Arbeitslosengeldes führen. Das bedeutet, dass Ihre Leistungen für einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise eingestellt werden können. Die Eingliederungsvereinbarung dient der Behörde dann als Nachweis dafür, welche Pflichten Sie eingegangen sind und ob Sie diesen nachgekommen sind.


zurück

Kann ich meine einmal erklärte Verfügbarkeit nachträglich ändern und welche Folgen hat das für mein Arbeitslosengeld?

Ja, eine einmal erklärte Verfügbarkeit kann nachträglich geändert werden. Die Verfügbarkeit ist eine zentrale Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I). Sie bedeutet, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen und bereit sind, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Ändern sich Ihre persönlichen oder gesundheitlichen Umstände, die Ihre Verfügbarkeit beeinflussen, haben Sie eine gesetzliche Pflicht, dies unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.

Warum die Mitteilung so wichtig ist

Wenn sich Ihre Verfügbarkeit ändert – beispielsweise durch eine Erkrankung, die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit, Betreuungspflichten für Angehörige oder den Beginn einer Weiterbildung –, kann dies direkte Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Die Agentur für Arbeit muss jederzeit über Ihre aktuelle Situation informiert sein, um Ihre Leistung korrekt zu berechnen.

Die rechtliche Grundlage für diese Meldepflicht findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB). Dort ist festgelegt, dass Leistungsempfänger alle Tatsachen unverzüglich mitteilen müssen, die für den Leistungsbezug von Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere Änderungen, die die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt betreffen.

Folgen einer geänderten Verfügbarkeit für das Arbeitslosengeld

Die Auswirkungen einer geänderten Verfügbarkeit auf Ihr Arbeitslosengeld können erheblich sein:

  • Wegfall des Anspruchs: Wenn Ihre Verfügbarkeit aufgrund der Änderung unter die gesetzlich geforderten mindestens 15 Stunden pro Woche für eine versicherungspflichtige Beschäftigung fällt, verlieren Sie in der Regel Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie wegen Krankheit längerfristig arbeitsunfähig werden und nicht mehr vermittelbar sind. Für eine solche Situation greifen unter Umständen andere Sozialleistungen wie das Krankengeld.
  • Kürzung des Arbeitslosengeldes: In bestimmten Fällen, etwa bei einer teilweisen Reduzierung der Arbeitsfähigkeit, kann es auch zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes kommen, wenn weiterhin eine Mindestverfügbarkeit gegeben ist.
  • Rückforderungen der Agentur für Arbeit: Wenn Sie eine Änderung Ihrer Verfügbarkeit nicht oder verspätet mitteilen und weiterhin Arbeitslosengeld erhalten, obwohl Sie aufgrund der geänderten Umstände gar keinen Anspruch mehr gehabt hätten oder der Anspruch geringer gewesen wäre, kann die Agentur für Arbeit die zu viel gezahlten Leistungen von Ihnen zurückfordern. Dies gilt auch rückwirkend für den Zeitraum, in dem die Nicht-Verfügbarkeit bereits bestand, aber nicht gemeldet wurde. Für Sie bedeutet das, dass Sie Beträge, die Sie erhalten haben, obwohl Sie nicht mehr alle Voraussetzungen erfüllten, zurückzahlen müssen. Die Agentur für Arbeit berücksichtigt dabei den Leistungszeitraum, für den die Verfügbarkeit nicht gegeben war.

Praktische Auswirkung der Meldepflicht

Stellen Sie sich vor, Sie beziehen Arbeitslosengeld und werden plötzlich für mehrere Wochen so krank, dass Sie keine Arbeit aufnehmen können. Melden Sie dies nicht sofort der Agentur für Arbeit und erhalten weiterhin Leistungen, so kann die Agentur für Arbeit später die für diese Wochen erhaltenen Gelder von Ihnen zurückfordern. Dies verdeutlicht, warum die unverzügliche und vollständige Mitteilung jeder Änderung Ihrer Verfügbarkeit von größter Bedeutung ist, um finanzielle Nachteile und Rückforderungen zu vermeiden. Ihre Mitwirkungspflicht sichert die korrekte und gerechte Leistungsgewährung im Rahmen des Sozialrechts.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bemessungsentgelt

Das Bemessungsentgelt ist die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes (ALG I). Es wird in der Regel aus dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das eine Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit verdient hat. Dieses Entgelt bildet die Basis dafür, wie viel Arbeitslosengeld pro Tag oder Monat ausgezahlt wird.
Beispiel: Verdiente eine Person vor der Arbeitslosigkeit durchschnittlich 3.000 Euro brutto im Monat, dient dieser Wert als Bemessungsentgelt, um das tägliche Arbeitslosengeld zu berechnen.

Zurück

Eingliederungsvereinbarung

Die Eingliederungsvereinbarung ist ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der arbeitsuchenden Person und der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. Sie legt gemeinsam vereinbarte Ziele und Pflichten fest, um die Person bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu unterstützen oder ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Dazu gehören zum Beispiel die Anzahl der Bewerbungen, die Teilnahme an Weiterbildungen oder die vereinbarte Stundenzahl der Verfügbarkeit.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde die Vereinbarung genutzt, um die vom Kläger erklärte Verfügbarkeit von 20 Wochenstunden als Ziel für eine neue Anstellung festzuhalten.

Zurück

Entgeltersatzprinzip

Das Entgeltersatzprinzip ist ein grundlegendes Prinzip im Sozialrecht, insbesondere bei Leistungen wie dem Arbeitslosengeld. Es besagt, dass die Sozialleistung dazu dient, ein früher erzieltes Einkommen zu ersetzen oder auszugleichen. Die Höhe der Leistung orientiert sich dabei an dem Einkommen, das tatsächlich entfallen ist oder das man realistischerweise durch Arbeit hätte erzielen können.
Beispiel: Da der Kläger im vorliegenden Fall nur für 20 Stunden pro Woche verfügbar war, sollte das Arbeitslosengeld auch nur ein „Pflaster“ für das entgangene Gehalt dieser Teilzeitstundenzahl sein und nicht für ein potenziell höheres Vollzeitgehalt.

Zurück

Monatliche Bezugsgröße

Die Monatliche Bezugsgröße ist ein gesetzlich festgelegter Wert, der jährlich neu bestimmt wird und als Bemessungsgrundlage in der Sozialversicherung dient. Sie hat statistischen Charakter und dient dazu, verschiedene Grenzwerte oder Beitragsbemessungsgrenzen zu berechnen. Für freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlende Selbstständige orientiert sich die Höhe ihrer Beiträge an dieser pauschalen Bezugsgröße und nicht am individuell erzielten Einkommen oder der Arbeitszeit.
Beispiel: Die Höhe der freiwilligen Beiträge des Klägers als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung richtete sich nach der monatlichen Bezugsgröße, unabhängig davon, ob er Vollzeit oder Teilzeit arbeitete.

Zurück

Sperrzeit

Eine Sperrzeit ist eine vorübergehende Einstellung oder Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs, die eintritt, wenn eine arbeitslose Person bestimmte Pflichten, die mit dem Bezug von Arbeitslosengeld verbunden sind, nicht erfüllt. Dies kann zum Beispiel die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, die Nichtmeldung einer Arbeitsaufnahme oder die Verletzung von Mitwirkungspflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung sein. Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die Gesamtdauer des Anspruchs kann sich verkürzen.
Beispiel: Wenn jemand eine zumutbare Stelle ablehnt, ohne einen wichtigen Grund zu haben, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen, in der für mehrere Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Zurück

Teilerwerbsminderungsrente

Die Teilerwerbsminderungsrente ist eine Rente für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt arbeitsfähig sind. Sie wird gezahlt, wenn die tägliche Arbeitsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden, aber noch auf mindestens drei Stunden, gesunken ist. Diese Rentenart erkennt an, dass eine Person zwar noch in geringem Umfang arbeiten kann, aber nicht mehr in Vollzeit leistungsfähig ist.
Beispiel: Der Kläger im Artikel bezog eine Teilerwerbsminderungsrente, was bedeutete, dass seine Arbeitsfähigkeit bereits als eingeschränkt galt und er nur noch eine begrenzte Stundenzahl täglich arbeiten konnte.

Zurück

Verfügbarkeit

Die Verfügbarkeit ist eine zentrale Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) und bedeutet, dass eine Person dem Arbeitsmarkt aktiv zur Verfügung steht. Dies umfasst die Bereitschaft und Fähigkeit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufzunehmen, sich aktiv um Arbeit zu bemühen und auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit zu reagieren. Die selbst erklärte Verfügbarkeit ist dabei maßgeblich für die Bemessung der Leistungen.
Beispiel: Der Kläger im Artikel hatte sich auf eine Verfügbarkeit von 20 Wochenstunden festgelegt, und das Gericht bestätigte, dass die Höhe seines Arbeitslosengeldes dementsprechend zu berechnen sei.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 151 Abs. 5 SGB III: Dieser Paragraph regelt die Berechnung des Arbeitslosengeldes, wenn eine Person nur eingeschränkt oder für weniger Stunden als üblich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Er stellt sicher, dass die Höhe der Leistung dem tatsächlichen zeitlichen Umfang der Verfügbarkeit entspricht und nicht einem fiktiven Vollzeitpotenzial. Das spiegelt das Entgeltersatzprinzip wider, welches den realen Verdienstausfall ausgleichen soll. Ziel ist es, eine Überkompensation zu vermeiden und eine finanzielle Besserstellung durch Arbeitslosengeld gegenüber einer zumutbaren Arbeit zu verhindern. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Arbeitslosengeld des Klägers wurde nach dieser Vorschrift auf Basis seiner selbst erklärten Verfügbarkeit von 20 Wochenstunden berechnet, was der Kern des Rechtsstreits war.
  • Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 138 Abs. 1 SGB III und § 138 Abs. 5 SGB III: § 138 Abs. 1 SGB III legt die grundlegenden Bedingungen fest, unter denen Arbeitslosengeld gezahlt wird, darunter die persönliche Arbeitslosigkeit und die Meldung bei der Agentur für Arbeit. Besonders wichtig ist die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, die in § 138 Abs. 5 SGB III präzisiert wird: Demnach muss eine Person dem Arbeitsmarkt für mindestens 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung stehen, um als arbeitslos zu gelten und Leistungen zu erhalten. Diese Regelungen stellen sicher, dass Leistungen nur an Personen gehen, die sich aktiv um eine neue Beschäftigung bemühen und grundsätzlich vermittelbar sind. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Kläger die Mindestgrenze von 15 Stunden überschritt, banden seine selbst definierte Obergrenze von 20 Stunden und seine gesundheitliche Einschränkung die Agentur für Arbeit bei der Vermittlung.
  • Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 37 SGB III: Die Eingliederungsvereinbarung ist ein zentrales Instrument der Arbeitsförderung und wird schriftlich zwischen der arbeitslosen Person und der Agentur für Arbeit geschlossen. Sie legt konkrete Ziele und Pflichten fest, um die Wiederaufnahme einer Beschäftigung zu unterstützen, etwa durch Stellensuche oder Weiterbildungen. Auch die Art und der zeitliche Umfang der zu suchenden Stelle werden hier verbindlich vereinbart. Diese Vereinbarung dient als individueller Fahrplan zur Beendigung der Arbeitslosigkeit und ist für beide Seiten bindend. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Verfügbarkeit des Klägers von 20 Wochenstunden wurde von der Agentur für Arbeit als maßgeblich für die Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen.
  • Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 28a SGB III und § 347 SGB III: § 28a SGB III ermöglicht es ehemaligen Selbstständigen, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern, um im Falle der Arbeitslosigkeit finanzielle Absicherung zu erhalten. Die dafür fälligen Beiträge werden nicht nach dem individuellen Einkommen bemessen, sondern orientieren sich gemäß § 347 SGB III an der sogenannten monatlichen Bezugsgröße, einer pauschalen Rechengröße. Dieses System schafft eine klare Trennung zwischen der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte und der späteren Berechnung der Leistungsansprüche, die am tatsächlichen Verdienstausfall ausgerichtet ist. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger sah sich benachteiligt, da seine hohen freiwilligen Beiträge nicht zu einer entsprechend höheren Leistung führten, was die Gerichte mit Verweis auf diese unterschiedlichen Berechnungslogiken zurückwiesen.
  • Grundgesetz (GG), Artikel 3 GG: Artikel 3 GG verankert den grundlegenden Gleichheitssatz, der besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und niemand aufgrund bestimmter Merkmale wie Behinderung benachteiligt werden darf. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann zulässig, wenn sie durch einen sachlichen und überzeugenden Grund gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erfolgt. Dieser Verfassungsgrundsatz ist eine tragende Säule des deutschen Rechtsstaats und schützt vor willkürlicher Ungleichbehandlung durch staatliche Maßnahmen. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger berief sich auf eine vermeintliche Diskriminierung als erwerbsgeminderte Person, doch die Gerichte sahen in der gesetzlichen Regelung zur Leistungsberechnung keine Verletzung des Gleichheitssatzes.

Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 AL 15/24 – Urteil vom 26.03.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!