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BAföG – Versagung wegen fehlender Mitwirkung

BAföG-Traum geplatzt: Ein Informatikstudent scheitert vor Gericht, weil er wichtige Angaben zu seinem Vater verschweigt. Trotz mehrfacher Aufforderung verweigerte er die Mitwirkung – und muss nun die Konsequenzen tragen. Das Gericht bestätigt: Wer nicht kooperiert, bekommt kein Geld vom Staat.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger strebte eine rückwirkenDas zuständige Amt forderte wiederholt und fristgebunden die notwendigen Informationen an, wobei es klar auf die Konsequenzen einer Unterlassung hinwies.
  • Trotz der Mitteilungspflichten des Amtes sah das Gericht die Hinweise auf die Folgen unzureichender Mitwirkung als ausreichend an.
  • Der Kläger reichte erst nach der Versagung der Leistungen Unterlagen ein, was das Gericht als zuschussantragenden Zögern wertete.
  • Das Gericht entschied, dass die Versagung der BAföG-Leistungen für den Zeitraum vor der vollständigen Mitwirkung rechtens war.
  • Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf die Auffassung, dass der Kläger genügend Zeit hatte, um die benötigten Informationen früher bereitzustellen.
  • Das Gericht verneinte auch die Notwendigkeit einer Anhörung, da keine belastenden Entscheidungen oder Verwaltungsakte vorlagen.
  • Im Urteil wurde die Kostenübernahme des Klägers für das Verfahren angeordnet, was die finanzielle Belastung im Falle eines Verlustes zeigt.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass zukünftige Anträge auf BAföG auch bei verspäteter Mitwirkung möglicherweise abgelehnt werden können.
  • Die Kläger sollten sich darüber im Klaren sein, dass dokumentierte Mitwirkung und prompte Reaktion auf Aufforderungen entscheidend für den Erhalt von BAföG-Leistungen sind.

BAföG-Versagung: Rechte und Pflichten bei fehlender

  •  Mitwirkung verstehen

Die Bundesausbildungsförderung (BAföG) ist ein zentrales Instrument zur finanziellen Unterstützung von

  • de Ausbildungsförderung durch BAföG an, scheiterte jedoch aufgrund fehlender Mitwirkung und unvollständiger Angaben über seinen Vater.

Studierenden und Schülern in Deutschland. Die Gewährung dieser Fördermaßnahmen setzt jedoch die Erfüllung bestimmter Anforderungen voraus, darunter die Mitwirkungspflicht der Antragstellenden. Häufig kommt es vor, dass BAföG-Anträge aufgrund unvollständiger Unterlagen oder nicht eingereichter Dokumente zurückgewiesen werden. Eine solche Versagung wegen fehlender Mitwirkung kann für viele Betroffene erhebliche finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen, insbesondere wenn wichtige Fristen nicht eingehalten werden.

Die Mitwirkungspflicht umfasst die Verantwortung, alle notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig bei der BAföG-Behörde einzureichen. Dazu zählen neben Einkommensnachweisen auch Nachweise über den aktuellen Ausbildungsstatus und persönliche Verhältnisse. Bei Problemen mit dem BAföG-Antrag, wie etwa der Weigerung, bestimmte Unterlagen einzureichen, ist es ratsam, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Das Verständnis der eigenen Ansprüche und der Möglichkeiten, gegen eine Versagung oder Rücknahme des BAföG-Antrags vorzugehen, ist entscheidend, um finanzielle Förderung sicherzustellen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der aufzeigt, wie eine Versagung aufgrund fehlender Mitwirkung zustande kam und welche rechtlichen Schritte die Betroffenen ergreifen können.

 

Der Fall vor Gericht


BAföG-Antrag abgelehnt: Berliner Gericht bestätigt Versagung wegen mangelnder Mitwirkung

Ein Informatikstudent der Humboldt-Universität zu Berlin scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit seiner Klage auf rückwirkende Bewilligung von BAföG-Leistungen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des studierendenWERKs BERLIN, dem Kläger für den Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 kein BAföG zu gewähren.

Fehlende Angaben trotz mehrfacher Aufforderung

Der Student hatte Ende September 2020 BAföG ab Oktober beantragt, dabei jedoch wesentliche Informationen zu seinem Vater nicht angegeben. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Amtes für Ausbildungsförderung reichte er weder das Geburtsdatum noch die Adresse seines Vaters ein. Diese Angaben waren für die Einkommensermittlung und somit für die BAföG-Berechnung unerlässlich.

Rechtmäßige Versagung der Leistung

Das Amt versagte daraufhin die Leistung mit Bescheid vom 3. Februar 2021. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Es stützte sich dabei auf § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), wonach Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt werden können, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert.

Formelle Voraussetzungen erfüllt

Das Gericht stellte fest, dass das Amt für Ausbildungsförderung die formellen Voraussetzungen für die Leistungsversagung erfüllt hatte. Der Student war in Schreiben vom 6. Oktober und 8. Dezember 2020 ausdrücklich auf die mögliche Versagung bei fehlender Mitwirkung hingewiesen worden. Die gesetzten Fristen zur Nachreichung der Unterlagen waren angemessen.

Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden

Die Ermessensentscheidung des Amtes wurde vom Gericht ebenfalls als fehlerfrei eingestuft. Es sei berücksichtigt worden, dass erst die Leistungsversagung den Kläger zur vollständigen Mitwirkung bewegen konnte. Die wiederholte, willentliche und wissentliche Verweigerung der Kooperation sprach gegen eine rückwirkende Leistungsgewährung.

Nachträgliche Mitwirkung führt zu teilweiser Bewilligung

Nachdem der Student Anfang April 2021 die geforderten Unterlagen nachreichte, bewilligte das Amt mit Teilabhilfebescheid vom 15. Juni 2021 BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich rund 380 Euro ab April 2021. Die Versagung für den vorherigen Zeitraum blieb jedoch bestehen.

Keine Berufung zugelassen

Das Verwaltungsgericht sah keine Gründe für die Zulassung einer Berufung, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die Bedeutung der Mitwirkungspflicht bei BAföG-Anträgen. Es zeigt, dass die Versagung von Leistungen bei wiederholter Nichterfüllung dieser Pflicht rechtmäßig ist, selbst wenn die erforderlichen Informationen später nachgereicht werden. Die Entscheidung unterstreicht den Ermessensspielraum der Behörden und die Wichtigkeit, auf behördliche Aufforderungen zeitnah zu reagieren, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für BAföG-Antragsteller. Es unterstreicht die Wichtigkeit, alle erforderlichen Informationen vollständig und fristgerecht einzureichen. Wenn Sie BAföG beantragen, müssen Sie aktiv an der Aufklärung Ihrer finanziellen Situation mitwirken, auch wenn es um Angaben zu Ihren Eltern geht. Eine Verweigerung oder Verzögerung der Mitwirkung kann zur vollständigen Ablehnung Ihres Antrags führen, selbst wenn Sie die Informationen später nachreichen. Beachten Sie, dass das Amt mehrfach auf fehlende Unterlagen hinweisen muss, bevor es den Antrag ablehnen darf. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, bestimmte Informationen zu beschaffen, kommunizieren Sie dies frühzeitig mit dem Amt, um mögliche Lösungen zu finden und eine Ablehnung zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

Wer kennt es nicht: BAföG-Versagung wegen fehlender Mitwirkung? Ein Albtraum für jeden Studierenden! Aber keine Panik: Diese FAQ-Rubrik klärt auf und liefert Antworten auf wichtige Fragen. Informieren Sie sich jetzt über Ihre Rechte und Pflichten und vermeiden Sie kostspielige Fehler!

Was sind die Mitwirkungspflichten bei der BAföG-Beantragung?

Bei der Beantragung von BAföG haben Sie als Antragsteller umfangreiche Mitwirkungspflichten. Diese ergeben sich aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuches.

Grundsätzliche Mitwirkungspflicht

Sie müssen alle für die Entscheidung über Ihren BAföG-Antrag erforderlichen Tatsachen angeben und auf Verlangen der Bewilligungsstelle der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zustimmen. Dies bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Prüfung Ihres Anspruchs und die Berechnung der Förderungshöhe relevant sind.

Konkrete Mitwirkungspflichten

Zu den konkreten Mitwirkungspflichten gehören:

  1. Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben: Sie müssen alle Formblätter des BAföG-Antrags sorgfältig und ehrlich ausfüllen.
  2. Einreichung von Nachweisen: Alle erforderlichen Belege und Dokumente sind beizufügen. Dazu können gehören:
    • Einkommensnachweise (eigene und der Eltern/des Ehepartners)
    • Vermögensnachweise
    • Immatrikulationsbescheinigung
    • Mietvertrag oder Mietbescheinigung
    • Leistungsnachweise im Studienverlauf
  3. Aktualisierung von Informationen: Wenn sich während des Bewilligungszeitraums Änderungen in Ihrer persönlichen oder finanziellen Situation ergeben, müssen Sie diese unverzüglich dem BAföG-Amt mitteilen.
  4. Fristgerechte Einreichung: Alle Unterlagen und Informationen müssen innerhalb der vom BAföG-Amt gesetzten Fristen eingereicht werden.

Konsequenzen bei Nichterfüllung

Wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, kann dies erhebliche Folgen haben:

  • Verzögerung der Bearbeitung: Fehlende oder unvollständige Unterlagen führen zu Rückfragen und verlängern die Bearbeitungszeit Ihres Antrags.
  • Ablehnung des Antrags: Bei anhaltender Nichtmitwirkung kann Ihr Antrag abgelehnt werden.
  • Rückforderung von Leistungen: Wenn sich nachträglich herausstellt, dass Sie relevante Informationen verschwiegen haben, können bereits gezahlte BAföG-Leistungen zurückgefordert werden.

Bedeutung der Mitwirkungspflichten

Die Mitwirkungspflichten sind von zentraler Bedeutung für das BAföG-Verfahren. Sie ermöglichen es dem BAföG-Amt, Ihre individuelle finanzielle Situation korrekt einzuschätzen und die Höhe der Förderung gerecht zu berechnen. Zudem dienen sie der Vermeidung von Missbrauch und stellen sicher, dass die staatlichen Mittel zielgerichtet eingesetzt werden.

Beachten Sie, dass eine sorgfältige und gewissenhafte Erfüllung Ihrer Mitwirkungspflichten in Ihrem eigenen Interesse liegt. Sie beschleunigen damit nicht nur die Bearbeitung Ihres Antrags, sondern vermeiden auch mögliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen.


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Welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten?

Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten im BAföG-Verfahren drohen erhebliche Konsequenzen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, bis Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen.

Rechtliche Grundlage

Die Mitwirkungspflichten sind in § 60 SGB I festgelegt. Bei Verletzung dieser Pflichten kann das Amt gemäß § 66 SGB I die BAföG-Leistung verweigern. Dies gilt, wenn Sie ohne wichtigen Grund:

  • Tatsachen nicht angeben, die für den Leistungsanspruch erheblich sind
  • Änderungen in den Verhältnissen nicht unverzüglich mitteilen
  • Geforderte Beweismittel nicht vorlegen

Ermessensspielraum der Behörde

Das Amt für Ausbildungsförderung hat bei der Entscheidung über die Konsequenzen einen Ermessensspielraum. Es muss alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, wie:

  • Schwere der Pflichtverletzung
  • Ihre persönliche Situation
  • Mögliche Härten durch die Leistungsversagung

Stellen Sie sich vor, Sie reichen wiederholt angeforderte Unterlagen nicht ein. In diesem Fall könnte das Amt die Förderung zunächst teilweise kürzen, bevor es sie ganz versagt.

Mögliche Folgen

Die Konsequenzen können von einer Mahnung bis hin zur vollständigen Ablehnung des BAföG-Antrags reichen. In schweren Fällen droht sogar eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen. Wenn Sie beispielsweise Einkünfte verschweigen, die Ihren BAföG-Anspruch mindern würden, kann das Amt die zu viel gezahlte Förderung zurückfordern.

Wiederaufnahme der Leistung

Sobald Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, muss das Amt die Leistungsgewährung überprüfen. Die BAföG-Zahlung kann dann frühestens ab dem Zeitpunkt der nachgeholten Mitwirkung wieder aufgenommen werden. Eine rückwirkende Zahlung für den Zeitraum der Pflichtverletzung ist in der Regel ausgeschlossen.


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Wie kann man nach einer BAföG-Versagung wegen fehlender Mitwirkung vorgehen?

Nach einer BAföG-Versagung wegen fehlender Mitwirkung haben Sie mehrere Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen:

Nachreichen fehlender Unterlagen

Reichen Sie die fehlenden Unterlagen umgehend nach. Das BAföG-Amt ist verpflichtet, Ihren Antrag erneut zu prüfen, wenn Sie die angeforderten Dokumente nachträglich einreichen. Beachten Sie dabei die im Bescheid genannte Frist. Sollte keine Frist angegeben sein, gilt in der Regel eine Nachreichfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheids.

Widerspruch einlegen

Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Ablehnungsbescheids. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen, die den Bescheid erlassen hat. Begründen Sie Ihren Widerspruch sorgfältig und fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Haben Sie die Widerspruchsfrist versäumt, können Sie unter bestimmten Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dies ist möglich, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren, etwa durch schwere Krankheit oder höhere Gewalt. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Erneute Antragstellung

Sollten alle vorgenannten Optionen nicht mehr möglich sein, bleibt Ihnen die erneute Antragstellung. Beachten Sie dabei, dass BAföG grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt wird. Eine Förderung ist in diesem Fall erst ab dem Monat der erneuten Antragstellung möglich.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Als letzte Möglichkeit können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Bedenken Sie, dass ein Gerichtsverfahren mit Kosten und Risiken verbunden ist.

Unabhängig von der gewählten Vorgehensweise ist es wichtig, dass Sie schnell und sorgfältig handeln. Sammeln Sie alle notwendigen Unterlagen und bereiten Sie Ihre Argumentation gründlich vor. Je früher und vollständiger Sie reagieren, desto höher sind Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Überprüfung Ihres BAföG-Antrags.


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Kann BAföG rückwirkend bewilligt werden, wenn man die Mitwirkungspflichten nachträglich erfüllt?

Eine rückwirkende Bewilligung von BAföG nach nachträglicher Erfüllung der Mitwirkungspflichten ist grundsätzlich nicht möglich. Das BAföG-Amt ist nicht verpflichtet, einen Antrag zu berücksichtigen, der nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird oder bei dem die erforderlichen Unterlagen erst nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden.

Gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Basis hierfür bildet § 15 Abs. 1 BAföG in Verbindung mit § 60 SGB I. Diese Vorschriften regeln, dass Leistungen frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden können und dass Antragsteller zur Mitwirkung verpflichtet sind.

Ausnahmen und Ermessensspielraum

In bestimmten Fällen kann das BAföG-Amt jedoch Ermessen ausüben:

  • Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Mitwirkungspflichten aus triftigen Gründen nicht rechtzeitig erfüllen konnten (z.B. schwere Krankheit), könnte eine Ausnahme gemacht werden.
  • Sollten Sie alle Unterlagen fristgerecht eingereicht haben, aber das BAföG-Amt selbst einen Fehler gemacht haben, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur.

Vorausleistungsantrag als Alternative

Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen von Ihren Eltern nicht erhalten können, sollten Sie einen Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG in Betracht ziehen. Dieser muss jedoch innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werden.

Konsequenzen bei Nichterfüllung

Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, kann das BAföG-Amt:

  • Ihren Antrag ablehnen
  • Die Zahlung einstellen
  • Bereits gezahlte Leistungen zurückfordern

Es ist daher in Ihrem Interesse, alle notwendigen Unterlagen so früh wie möglich einzureichen. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, bestimmte Dokumente zu beschaffen, informieren Sie das BAföG-Amt umgehend darüber.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen einen ablehnenden BAföG-Bescheid zur Verfügung?

Gegen einen ablehnenden BAföG-Bescheid stehen Ihnen grundsätzlich zwei Rechtsmittel zur Verfügung: der Widerspruch und die Klage. Welches Rechtsmittel Sie einlegen müssen, hängt von Ihrem Bundesland ab.

Widerspruch

In den meisten Bundesländern ist zunächst ein Widerspruch erforderlich. Für den Widerspruch gelten folgende Regeln:

  • Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids eingelegt werden.
  • Form: Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werden.
  • Inhalt: Eine klare Erklärung des Widerspruchs und eine nachvollziehbare Begründung sind wichtig.
  • Adressat: Der Widerspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.

Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie dann Klage erheben.

Klage

In einigen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Hier müssen Sie direkt Klage erheben. Für die Klage gilt:

  • Frist: Die Klage muss ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids (oder des Widerspruchsbescheids) erhoben werden.
  • Zuständigkeit: Die Klage ist beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.
  • Form: Die Klage muss schriftlich eingereicht werden und höheren formalen Anforderungen genügen als ein Widerspruch.

Kosten und Erfolgsaussichten

Bei BAföG-Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fallen keine Gerichtskosten an. Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab. Häufige Gründe für erfolgreiche Rechtsmittel sind:

  • Fehlerhafte Berechnung des Einkommens der Eltern
  • Nichtberücksichtigung von Ausnahmen (z.B. elternunabhängige Förderung)
  • Überschreiten der Altersgrenze bei Vorliegen von Ausnahmegründen
  • Falsche Berechnung der Förderungshöchstdauer

Wenn Sie einen ablehnenden BAföG-Bescheid erhalten, sollten Sie diesen sorgfältig prüfen. Achten Sie besonders auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Dort finden Sie Informationen darüber, ob in Ihrem Fall ein Widerspruch einzulegen oder direkt Klage zu erheben ist.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Mitwirkungspflicht: Die Mitwirkungspflicht bedeutet, dass eine Person, die Sozialleistungen wie BAföG beantragt, aktiv bei der Aufklärung und Bearbeitung ihres Antrags helfen muss. Das umfasst die Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Dokumente, wie Einkommensnachweise oder Nachweise zum Ausbildungsstatus. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, können die Leistungen abgelehnt oder reduziert werden.
  • Ermessensentscheidung: Eine Ermessensentscheidung liegt vor, wenn eine Behörde bei ihrer Entscheidung einen Spielraum hat, den sie nach pflichtgemäßen und sachlichen Überlegungen ausfüllen muss. Im Kontext des BAföG-Verfahrens bedeutet das, dass die Behörde entscheiden kann, ob sie trotz fehlender Mitwirkung des Antragstellers Leistungen gewährt oder nicht. Diese Entscheidung muss jedoch gut begründet und rechtlich vertretbar sein.
  • Teilabhilfebescheid: Ein Teilabhilfebescheid ist ein Bescheid, der nur teilweise den Ansprüchen des Antragstellers entspricht. Im Fall des Studienfinanzierungssystems bedeutet das, dass zwar BAföG-Leistungen bewilligt werden, aber nicht für den gesamten beantragten Zeitraum oder Betrag. Der Bescheid legt fest, ab wann und in welcher Höhe Leistungen gewährt werden.
  • Rechtmäßigkeit: Der Begriff Rechtmäßigkeit bezieht sich darauf, dass eine Entscheidung oder ein Handeln im Einklang mit geltendem Recht steht. Im BAföG-Kontext bedeutet das, dass das Vorgehen der Behörde, beispielsweise die Versagung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung, gesetzlich korrekt und durch die bestehenden Regeln gedeckt ist.
  • Versagung von Leistungen: Die Versagung bedeutet, dass einem Antrag auf eine Sozialleistung, wie z.B. BAföG, nicht stattgegeben wird. Dies kann verschiedene Gründe haben, etwa unvollständige Anträge oder das Nichtbeachten von Mitwirkungspflichten. Eine solche Entscheidung ist oft mit erheblichen finanziellen Einbußen für die Betroffenen verbunden und wird von der Behörde durch einen Verwaltungsakt festgelegt.
  • Sachverhaltsaufklärung: Die Sachverhaltsaufklärung ist ein wesentlicher Bestandteil des Verwaltungsverfahrens. Sie umfasst das Sammeln und Prüfen aller relevanten Fakten und Informationen, die für die Entscheidung über einen Antrag nötig sind. Bei einem BAföG-Antrag gehören dazu unter anderem die finanzielle Lage des Antragstellers und seiner Eltern sowie der Ausbildungsstatus. Eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung kann zur Ablehnung des Antrags führen, insbesondere wenn diese durch den Antragsteller selbst behindert wird.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I: Dieser Paragraph regelt die Folgen der fehlenden Mitwirkung eines Leistungsempfängers im Sozialleistungsrecht. Demnach kann die Leistung versagt werden, wenn der Leistungsempfänger nicht mitwirkt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Mitwirkungspflicht beinhaltet die Zusammenarbeit mit der Behörde und die Bereitstellung aller notwendigen Unterlagen.
  • § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB I: Gemäß dieser Regelung ist die Leistung zu versagen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt wird, weil der Leistungsempfänger die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht beibringen kann und dies nicht seiner unverantwortlichen Sorglosigkeit zuzuschreiben ist. Dies bedeutet, dass im Falle von tatsächlichen Hindernissen die Leistung weiterhin beansprucht werden kann.
  • § 66 Abs. 2 SGB I: Diese Regelung räumt den Behörden Ermessen ein, ob eine Leistung trotz fehlender Mitwirkung erteilt werden kann. Dabei sind die Gründe für die fehlende Mitwirkung und die Folgen der Leistungseinstellung zu berücksichtigen.
  • § 41 Abs. 2 BAföG: Dieser Paragraph regelt die Mitwirkungspflicht des BAföG-Beziehers. Dieser ist verpflichtet, alle notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu zählen u.a. Angaben zur wirtschaftlichen Situation seiner Eltern, zur eigenen Studienfinanzierung und zur eigenen finanziellen Situation.
  • § 44 BAföG: Dieser Paragraph regelt die Versagung von BAföG-Leistungen. Demnach kann BAföG bei fehlender Mitwirkung des Studierenden versagt werden. Dabei berücksichtigt die Behörde, ob die Mitwirkungspflicht ernsthaft verletzt wurde und ob der Studierende der Verletzung der Mitwirkungspflicht zurechenbar ist.

Das vorliegende Urteil

VG Berlin – Az.: 18 K 504/21 – Urteil vom 19.02.2024


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