Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Grundsicherung: Gerichtsurteil beleuchtet Vermögensverwertung von Immobilien
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wie wird die Angemessenheit eines selbstgenutzten Eigenheims bei der Grundsicherung bewertet?
- Welche Möglichkeiten haben Eigenheimbesitzer, wenn ihr Haus als verwertbares Vermögen eingestuft wird?
- Wie funktioniert die Darlehensgewährung bei Grundsicherungsleistungen und was bedeutet sie für Eigenheimbesitzer?
- Wie funktioniert die Darlehensgewährung bei Grundsicherungsleistungen und was bedeutet sie für Eigenheimbesitzer?
- Welche Rechtsmittel stehen Betroffenen zur Verfügung, wenn sie mit der Einstufung ihres Eigenheims als verwertbares Vermögen nicht einverstanden sind?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht hat die Berufung der Kläger gegen den vorherigen Gerichtsbescheid zurückgewiesen.
- Die Kläger strebten eine Umwandlung von Darlehen in Zuschüsse für die Grundsicherung an.
- Die finanziellen Herausforderungen der Kläger resultieren aus der Ablehnung von Zuschüssen durch die Behörde.
- Es gab Unklarheiten bezüglich der Vermögenswerte und deren Berücksichtigung bei der Berechnung von Sozialleistungen.
- Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für Zuschüsse nicht erfüllen.
- Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Vorgaben bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Sozialleistungen.
- Die Ablehnung des Revisionsverfahrens schließt weitere rechtliche Überprüfungen durch höhere Instanzen aus.
- Die Kläger müssen die bestehenden Darlehen weiterhin bedienen, ohne finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen zu erhalten.
- Das Urteil hat Auswirkungen auf die rechtliche Evaluierung ähnlicher Fälle in der zukünftigen Sozialrechtsanwendung.
- Betroffene sollten sich über ihre Möglichkeiten der Anfechtung und die geltenden Voraussetzungen für Zuschüsse bewusst sein.
Grundsicherung: Gerichtsurteil beleuchtet Vermögensverwertung von Immobilien
Die Grundsicherung spielt eine zentrale Rolle im deutschen Sozialrecht und soll insbesondere Menschen in finanziellen Notlagen unterstützen. Das Sozialgesetzbuch (SGB) regelt die Anspruchsprüfung und legt fest, welche Vermögenswerte relevant sind. Ein selbst genutztes Hausgrundstück kann in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, doch die Verwertbarkeit stellt eine wichtige Frage dar. Wenn ein Grundstück unangemessen groß ist, könnte es unter Umständen als Vermögen gelten, das verwertet werden muss, um den Bedarf an Sozialleistungen zu decken.
Bei der Immobilienbewertung und der Feststellung von Vermögensgrenzen sind zudem Aspekte wie der Wohnbedarf und der Wohnsitzschutz zu berücksichtigen. Für viele Immobilienbesitzer ist das eigene Zuhause nicht nur eine finanzielle Investition, sondern auch ein Ort emotionaler Bindung. Hier kommen Härtefallregelungen und der Eigentumsschutz ins Spiel, die individuelle Lebensumstände würdigen und die Auswirkungen auf die Lebensqualität abmildern sollen.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet und die Herausforderungen bei der Verwertung von selbst genutzten Hausgrundstücken im Kontext der Grundsicherung aufzeigt.
Der Fall vor Gericht
Gericht bestätigt Darlehensgewährung von Grundsicherungsleistungen für Ehepaar mit Eigenheim
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines Ehepaares gegen die darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen zurückgewiesen. Die Kläger, ein 1956 geborener Mann und seine 1957 geborene Ehefrau, hatten für den Zeitraum von Oktober 2008 bis September 2009 die Umwandlung der als Darlehen bewilligten Leistungen in einen Zuschuss gefordert.
Streit um Vermögenswert des selbstgenutzten Eigenheims
Kernpunkt des Rechtsstreits war die Bewertung des von den Klägern bewohnten Eigenheims. Das 1996 erworbene Zweifamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 167 m² überstieg nach Ansicht des Gerichts die für einen Vier-Personen-Haushalt angemessene Wohnfläche von 130 m² deutlich. Dabei berücksichtigte das Gericht auch die vermietete Einliegerwohnung im Dachgeschoss.
Vermögen übersteigt Freibeträge erheblich
Der Verkehrswert des Hauses wurde auf 187.000 Euro geschätzt. Nach Abzug der Hypotheken verblieb ein Vermögenswert von mindestens 68.403 Euro. Dies lag deutlich über den Vermögensfreibeträgen des Ehepaares von rund 17.000 Euro. Das Gericht stufte somit das Hausgrundstück als verwertbares Vermögen ein, das der Hilfebedürftigkeit entgegensteht.
Darlehensgewährung bei nicht sofort verwertbarem Vermögen
Da den Klägern eine sofortige Verwertung des Hauses nicht zumutbar war, erfolgte die Leistungsgewährung als Darlehen. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise. Auch die Absicherung des Darlehens durch Eintragung einer Grundschuld sei zulässig gewesen.
Keine Bindungswirkung früherer Leistungsbewilligungen
Die Argumentation der Kläger, aus einer früheren Leistungsbewilligung der Arbeitsagentur von 2004 ergebe sich ein „Stammrecht“ auf Zuschussleistungen, wies das Gericht zurück. Für jeden Bewilligungszeitraum müssten die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft werden.
Das Urteil verdeutlicht die strenge Vermögensprüfung im Grundsicherungsrecht. Auch selbstgenutztes Wohneigentum kann den Anspruch auf reguläre Leistungen ausschließen, wenn es die Angemessenheitsgrenzen übersteigt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt, dass selbstgenutztes Wohneigentum, das die Angemessenheitsgrenzen übersteigt, als verwertbares Vermögen gilt und somit den Anspruch auf reguläre Grundsicherungsleistungen ausschließen kann. In solchen Fällen ist die darlehensweise Gewährung von Leistungen rechtmäßig, wenn eine sofortige Verwertung des Vermögens unzumutbar ist. Frühere Leistungsbewilligungen entfalten keine Bindungswirkung für spätere Zeiträume; die Anspruchsvoraussetzungen müssen für jeden Bewilligungszeitraum erneut geprüft werden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie ein größeres selbstgenutztes Eigenheim besitzen und Grundsicherungsleistungen beantragen, kann dieses Urteil weitreichende Folgen für Sie haben. Das Gericht betrachtet die Gesamtfläche Ihres Hauses, einschließlich vermieteter Teile, zur Beurteilung der Angemessenheit. Übersteigt diese Fläche die als angemessen geltende Größe (z.B. 130 m² für einen 4-Personen-Haushalt), wird Ihr Haus als verwertbares Vermögen eingestuft. Dies kann dazu führen, dass Sie keinen Anspruch auf reguläre Zuschüsse haben, sondern Leistungen nur als Darlehen erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie das Haus früher mit mehr Personen bewohnt haben. Eine vorherige Leistungsbewilligung schützt Sie nicht vor einer Neubewertung. Es ist wichtig, dass Sie bei Anträgen auf Grundsicherung die gesamte Wohnsituation offenlegen und sich über mögliche Konsequenzen im Klaren sind.
FAQ – Häufige Fragen
In unserer FAQ-Rubrik finden Sie relevante Informationen und Antworten zu häufigen Fragen rund um das Thema Selbstgenutztes Eigenheim und Grundsicherung. Hier erfahren Sie, wie sich diese Aspekte aufeinander auswirken und welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Ideal für alle, die sich klar und verständlich über ihre Rechte und Möglichkeiten informieren möchten.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wie wird die Angemessenheit eines selbstgenutzten Eigenheims bei der Grundsicherung bewertet?
- Welche Möglichkeiten haben Eigenheimbesitzer, wenn ihr Haus als verwertbares Vermögen eingestuft wird?
- Wie funktioniert die Darlehensgewährung bei Grundsicherungsleistungen und was bedeutet sie für Eigenheimbesitzer?
- Wie funktioniert die Darlehensgewährung bei Grundsicherungsleistungen und was bedeutet sie für Eigenheimbesitzer?
- Welche Rechtsmittel stehen Betroffenen zur Verfügung, wenn sie mit der Einstufung ihres Eigenheims als verwertbares Vermögen nicht einverstanden sind?
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Wie wird die Angemessenheit eines selbstgenutzten Eigenheims bei der Grundsicherung bewertet?
Die Angemessenheit eines selbstgenutzten Eigenheims bei der Grundsicherung wird anhand mehrerer Kriterien bewertet. Der wichtigste Faktor ist die Wohnfläche des Hauses oder der Eigentumswohnung.
Angemessene Wohnfläche
Für ein Einfamilienhaus gilt eine Wohnfläche von bis zu 130 Quadratmetern als angemessen. Bei einer Eigentumswohnung liegt die Grenze bei 120 Quadratmetern. Diese Werte gelten für einen Haushalt mit bis zu vier Personen. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 Quadratmeter.
Wenn Sie also beispielsweise als Ehepaar mit zwei Kindern in einem 150 Quadratmeter großen Haus leben, wird dies in der Regel als angemessen betrachtet. Leben Sie hingegen allein in diesem Haus, könnte es als unangemessen groß eingestuft werden.
Weitere Bewertungskriterien
Neben der Wohnfläche spielen auch andere Faktoren eine Rolle:
- Grundstücksgröße: Es gibt keine feste Obergrenze, aber sehr große Grundstücke können als unangemessen gelten.
- Lage und Wert der Immobilie: In Regionen mit hohen Immobilienpreisen können auch wertvollere Häuser als angemessen gelten.
- Bauliche Besonderheiten: Spezielle Anpassungen für Menschen mit Behinderungen können berücksichtigt werden.
Rechtliche Grundlage
Die Bewertung basiert auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Danach ist selbstgenutztes Wohneigentum von der Verwertung geschützt, solange es angemessen ist. Die genauen Grenzen werden durch die Rechtsprechung und die Praxis der Jobcenter konkretisiert.
Folgen bei Unangemessenheit
Wird Ihr Eigenheim als unangemessen groß eingestuft, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie es verkaufen müssen. Das Jobcenter prüft zunächst, ob eine teilweise Vermietung oder andere Verwertungsmöglichkeiten in Frage kommen. Erst wenn dies nicht möglich ist, kann ein Verkauf verlangt werden.
Bedenken Sie: Die Angemessenheit wird immer im Einzelfall geprüft. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Eigenheim als angemessen gilt, lohnt es sich, die spezifischen Umstände genau zu dokumentieren und mit dem Jobcenter zu besprechen.
Welche Möglichkeiten haben Eigenheimbesitzer, wenn ihr Haus als verwertbares Vermögen eingestuft wird?
Wenn Ihr selbstgenutztes Hausgrundstück als verwertbares Vermögen eingestuft wird, stehen Ihnen als Eigenheimbesitzer mehrere Optionen zur Verfügung:
Darlehensweise Leistungsgewährung
Sie können beim Sozialamt eine darlehensweise Gewährung der Grundsicherungsleistungen beantragen. In diesem Fall erhalten Sie die benötigten Leistungen, müssen diese aber später zurückzahlen. Das Sozialamt sichert den Darlehensanspruch in der Regel durch Eintragung einer Grundschuld auf Ihr Hausgrundstück ab. Diese Option ermöglicht es Ihnen, in Ihrem Haus wohnen zu bleiben, ohne es sofort verkaufen zu müssen.
Teilverkauf der Immobilie
Eine weitere Möglichkeit ist der Teilverkauf Ihres Hauses. Dabei verkaufen Sie einen Teil Ihres Eigenheims an ein Unternehmen, bleiben aber weiterhin in Ihrem Haus wohnen. Sie erhalten eine Einmalzahlung und zahlen dafür ein monatliches Nutzungsentgelt an den Teilkäufer. Der Vorteil ist, dass Sie Liquidität gewinnen, ohne ausziehen zu müssen. Beachten Sie jedoch, dass die Nutzungsentgelte oft höher sind als marktübliche Mieten und dass Sie die Kosten für Instandhaltung weiterhin alleine tragen müssen.
Vermietung von Teilen des Hauses
Wenn Ihr Haus als zu groß eingestuft wird, können Sie erwägen, Teile davon zu vermieten. Dies reduziert die Wohnfläche, die Sie selbst nutzen, und generiert gleichzeitig Einkommen. Dadurch könnte Ihr Haus wieder als angemessen gelten und Sie könnten möglicherweise Anspruch auf Grundsicherungsleistungen erhalten, ohne das gesamte Haus verwerten zu müssen.
Umzug in eine kleinere Wohnung
Als letzte Option bleibt der Umzug in eine kleinere, angemessene Wohnung. In diesem Fall können Sie Ihr Haus verkaufen und den Erlös für den Kauf oder die Miete einer kleineren Wohnung verwenden. Der verbleibende Betrag wird als Vermögen betrachtet und kann unter Umständen als Schonvermögen gelten.
Bedenken Sie, dass die Angemessenheit Ihres Hausgrundstücks von verschiedenen Faktoren abhängt, wie der Anzahl der Bewohner, der Wohnfläche und dem Grundstückswert. Das Sozialamt berücksichtigt dabei die Lebensumstände während des Bezugs der Grundsicherungsleistungen. Ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe gilt nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als Schonvermögen und muss nicht verwertet werden.
Wie funktioniert die Darlehensgewährung bei Grundsicherungsleistungen und was bedeutet sie für Eigenheimbesitzer?
Bei Grundsicherungsleistungen können in bestimmten Situationen Darlehen gewährt werden. Dies betrifft auch Eigenheimbesitzer, die Grundsicherung beziehen.
Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf
Wenn Sie einen von den Regelbedarfen umfassten, aber unabweisbar gebotenen Bedarf nicht anders decken können, sollen Ihnen auf Antrag notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Dies gilt beispielsweise für den Ersatz einer defekten Waschmaschine oder den Kauf von Winterkleidung, wenn Sie dafür nicht ansparen konnten.
Rückzahlung des Darlehens
Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten. Dabei können bis zu 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs von Ihren laufenden Leistungen einbehalten werden. Wenn Sie beispielsweise der Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro im Jahr 2024) unterliegen, könnte die monatliche Rate bis zu 28,15 Euro betragen.
Darlehen bei vorübergehender Notlage
In einer vorübergehenden Notlage, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauert, kann das Sozialamt die meisten Sozialhilfe-Leistungen als Darlehen gewähren. Dies betrifft den Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft und Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie weitere Leistungen.
Bedeutung für Eigenheimbesitzer
Wenn Sie ein Eigenheim besitzen und Grundsicherung beziehen, können Sie unter bestimmten Umständen ebenfalls Darlehen erhalten. Allerdings müssen Sie beachten:
- Angemessenheit des Wohneigentums: Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung muss als angemessen gelten. Die Angemessenheit richtet sich nach der Wohnfläche und der Grundstücksgröße.
- Übernahme von Nebenkosten: Das Jobcenter übernimmt Nebenkosten wie Betriebs- und Heizungskosten, Zinsen für einen laufenden Immobilienkredit, Grundsteuern und einige weitere Kosten.
- Keine Übernahme von Tilgungsraten: In der Regel werden Tilgungsraten für einen Immobilienkredit nicht vom Jobcenter übernommen.
- Darlehen für Reparaturen: Für unabwendbare Instandhaltungen und Reparaturen können Sie beim Jobcenter ein zinsloses Darlehen beantragen.
Wenn Ihr Wohneigentum als unangemessen groß eingestuft wird, kann das Jobcenter eine wirtschaftliche Verwertung verlangen. Dies könnte bedeuten, dass Sie einen Teil Ihres Hauses untervermieten oder in letzter Konsequenz verkaufen müssen. Bis zum Verkauf können Sie Bürgergeld als Darlehen erhalten, das Sie später zurückzahlen müssen.
Beachten Sie, dass die Darlehensgewährung eine Ermessensentscheidung des Sozialamts oder Jobcenters ist. Es werden alle relevanten Umstände Ihres Einzelfalls berücksichtigt, insbesondere ob Sie nach dem Ende des Leistungsbezugs voraussichtlich in der Lage sein werden, das Darlehen zurückzuzahlen.
Wie funktioniert die Darlehensgewährung bei Grundsicherungsleistungen und was bedeutet sie für Eigenheimbesitzer?
Bei Grundsicherungsleistungen können in bestimmten Situationen Darlehen gewährt werden. Dies betrifft auch Eigenheimbesitzer, die Grundsicherung beziehen.
Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf
Wenn Sie einen von den Regelbedarfen umfassten, aber unabweisbar gebotenen Bedarf nicht anders decken können, sollen Ihnen auf Antrag notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Dies gilt beispielsweise für den Ersatz einer defekten Waschmaschine oder den Kauf von Winterkleidung, wenn Sie dafür nicht ansparen konnten.
Rückzahlung des Darlehens
Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten. Dabei können bis zu 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs von Ihren laufenden Leistungen einbehalten werden. Wenn Sie beispielsweise der Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro im Jahr 2024) unterliegen, könnte die monatliche Rate bis zu 28,15 Euro betragen.
Darlehen bei vorübergehender Notlage
In einer vorübergehenden Notlage, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauert, kann das Sozialamt die meisten Sozialhilfe-Leistungen als Darlehen gewähren. Dies betrifft den Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft und Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie weitere Leistungen.
Bedeutung für Eigenheimbesitzer
Wenn Sie ein Eigenheim besitzen und Grundsicherung beziehen, können Sie unter bestimmten Umständen ebenfalls Darlehen erhalten. Allerdings müssen Sie beachten:
- Angemessenheit des Wohneigentums: Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung muss als angemessen gelten. Die Angemessenheit richtet sich nach der Wohnfläche und der Grundstücksgröße.
- Übernahme von Nebenkosten: Das Jobcenter übernimmt Nebenkosten wie Betriebs- und Heizungskosten, Zinsen für einen laufenden Immobilienkredit, Grundsteuern und einige weitere Kosten.
- Keine Übernahme von Tilgungsraten: In der Regel werden Tilgungsraten für einen Immobilienkredit nicht vom Jobcenter übernommen.
- Darlehen für Reparaturen: Für unabwendbare Instandhaltungen und Reparaturen können Sie beim Jobcenter ein zinsloses Darlehen beantragen.
Wenn Ihr Wohneigentum als unangemessen groß eingestuft wird, kann das Jobcenter eine wirtschaftliche Verwertung verlangen. Dies könnte bedeuten, dass Sie einen Teil Ihres Hauses untervermieten oder in letzter Konsequenz verkaufen müssen. Bis zum Verkauf können Sie Bürgergeld als Darlehen erhalten, das Sie später zurückzahlen müssen.
Beachten Sie, dass die Darlehensgewährung eine Ermessensentscheidung des Sozialamts oder Jobcenters ist. Es werden alle relevanten Umstände Ihres Einzelfalls berücksichtigt, insbesondere ob Sie nach dem Ende des Leistungsbezugs voraussichtlich in der Lage sein werden, das Darlehen zurückzuzahlen.
Welche Rechtsmittel stehen Betroffenen zur Verfügung, wenn sie mit der Einstufung ihres Eigenheims als verwertbares Vermögen nicht einverstanden sind?
Wenn Sie mit der Einstufung Ihres Eigenheims als verwertbares Vermögen nicht einverstanden sind, stehen Ihnen zwei wesentliche Rechtsmittel zur Verfügung: der Widerspruch und die Klage vor dem Sozialgericht.
Widerspruchsverfahren
Der erste Schritt ist das Einlegen eines Widerspruchs gegen den Bescheid. Hierbei müssen Sie folgende Punkte beachten:
- Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat.
- Reichen Sie den Widerspruch schriftlich ein, am besten per Einschreiben, um einen Nachweis zu haben.
- Eine Begründung ist zunächst nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert. Sie können die Begründung auch nachreichen.
In Ihrer Begründung können Sie beispielsweise argumentieren, dass Ihr Eigenheim unter den Schutz des § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII fällt, wenn es von Ihnen oder Ihren Angehörigen bewohnt wird. Auch können Sie auf mögliche Fehler in der Berechnung oder Bewertung Ihres Vermögens hinweisen.
Klage vor dem Sozialgericht
Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben. Beachten Sie dabei:
- Die Klage muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll beim Sozialgericht erklärt werden.
- Eine Begründung ist hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Sie können auch eine Kopie des Widerspruchsbescheids beilegen.
- Vor dem Sozialgericht fallen für Sie keine Gerichtskosten an.
Im Klageverfahren können Sie detailliert darlegen, warum Sie die Einstufung Ihres Eigenheims als verwertbares Vermögen für nicht gerechtfertigt halten. Das Gericht wird dann prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Vorschriften korrekt angewendet hat.
Wichtige Aspekte für Ihre Argumentation
Bei der Begründung Ihres Widerspruchs oder Ihrer Klage sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:
- Angemessenheit des Wohnraums: Argumentieren Sie, warum Ihr Eigenheim als angemessen betrachtet werden sollte, beispielsweise aufgrund der Größe oder des Werts im Verhältnis zu Ihren Lebensumständen.
- Härtefallregelung: Weisen Sie gegebenenfalls auf besondere Umstände hin, die eine Verwertung Ihres Eigenheims unzumutbar machen würden.
- Wirtschaftliche Aspekte: Legen Sie dar, wenn eine Verwertung wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, etwa aufgrund hoher Belastungen oder eines schlechten Immobilienmarktes.
Durch sorgfältige Vorbereitung und stichhaltige Argumente erhöhen Sie Ihre Chancen, erfolgreich gegen die Einstufung Ihres Eigenheims als verwertbares Vermögen vorzugehen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Grundsicherung: Dies ist eine staatliche Sozialleistung in Deutschland, die Menschen in finanziellen Notlagen ein Existenzminimum sichert. Die Grundsicherung deckt den Lebensunterhalt, Unterkunft und Heizung, und Hilfe in besonderen Lebenslagen ab. Sie ist besonders für ältere oder dauerhaft erwerbsgeminderte Personen gedacht, damit sie ein menschenwürdiges Leben führen können, auch wenn sie nicht mehr arbeiten können.
- Verwertbares Vermögen: Dies bezeichnet Vermögenswerte, die zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können, bevor staatliche Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Im Fall des Eigenheims kann ein Haus als verwertbares Vermögen gelten, wenn es eine bestimmte Größe oder einen bestimmten Wert überschreitet, weshalb es eventuell verkauft oder sonst genutzt werden muss, um den Lebensunterhalt zu sichern.
- Angemessenheitsgrenzen: Diese Grenzen legt der Gesetzgeber fest, um zu bestimmen, welche Wohnraumgrößen und -kosten als „angemessen“ für die Bewilligung von Sozialleistungen gelten. Ein Eigenheim, das diese Grenzen überschreitet, kann als nicht angemessen groß eingestuft werden und somit als verwertbares Vermögen betrachtet werden.
- Darlehensgewährung: Anstatt sofortiger Zahlungen kann die Grundsicherung auch als Darlehen gewährt werden, wenn das Vermögen nicht sofort verwertbar ist. Dies bedeutet, dass der Antragsteller Leistungen erhält, die später zurückgezahlt werden müssen, oft durch die Absicherung des Darlehens mit einer Grundschuld auf das Haus.
- Härtefallregelungen: Diese Regelungen greifen in besonderen Ausnahmefällen, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Wenn etwa der Verkauf des Eigenheims oder eine andere Verwertung das Leben der Betroffenen massiv beeinträchtigen würde, können Ausnahmen gemacht werden, sodass das Haus trotz Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen nicht als verwertbares Vermögen angerechnet wird.
- Grundschuld: Eine Grundschuld dient als Sicherung für ein Darlehen, indem ein Grundstück oder eine Immobilie belastet wird. Sollte der Darlehensnehmer nicht zurückzahlen können, hat der Darlehensgeber das Recht, die Immobilie zu verwerten, um das Darlehen einzulösen. Dies ist besonders relevant, wenn Grundsicherungsleistungen als Darlehen gewährt werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 7 SGB II – Leistungsberechtigte: Nach diesem Paragraphen sind Personen im erwerbsfähigen Alter leistungsberechtigt, die hilfebedürftig und erwerbsfähig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Es geht darum, dass nur diejenigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben. Die Kläger im vorliegenden Fall beantragten Leistungen der Grundsicherung, weil sie aufgrund ihrer Einkommenssituation als hilfebedürftig galten.
- § 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit: Dieser Paragraph definiert Hilfebedürftigkeit als das Unvermögen, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu sichern, insbesondere durch Einnahmen oder Vermögen. Es regelt, wer als hilfebedürftig gilt und welche Einnahmen und Ersparnisse angerechnet werden. Im konkreten Fall wurde die Hilfebedürftigkeit der Kläger durch das Vorhandensein von Vermögen in Form eines Hauses und dessen Mieteinnahmen infrage gestellt.
- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung: Dieser Paragraph bestimmt, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Hierzu zählt auch die Frage, ob und wie Mieteinnahmen aus einer selbstgenutzten oder vermieteten Immobilie angerechnet werden. Die Kläger hatten Mieteinnahmen aus der Dachgeschosswohnung, die bei der Berechnung ihrer Leistungen berücksichtigt wurden.
- § 24 SGB II – Abweichende Erbringungsformen: Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, Leistungen in Form von Darlehen zu erbringen, wenn besondere Umstände vorliegen. Hierzu gehört auch die Sicherstellung, dass gewährte Darlehen zurückgezahlt werden können, zum Beispiel durch die Eintragung von Grundschulden. Im Fall der Kläger wurden Leistungen zunächst als Darlehen gewährt, da die Vermögenssituation potenziell eine Rückzahlung ermöglichte.
- § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen: Dieser Paragraph definiert, welches Vermögen bei der hilfebedürftigen Person zu berücksichtigen ist. Dazu zählen insbesondere Immobilien und deren Wert sowie eventuell bestehende Verbindlichkeiten. Ziel ist es, nur das tatsächlich verfügbare Vermögen zu berücksichtigen. Bei den Klägern wurde das Haus in die Vermögensbewertung einbezogen, was letztendlich zur Ablehnung der Zuschussbewilligung führte und ausschlaggebend für die Gewährung der Leistungen als Darlehen war.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 7 AS 603/21 – Urteil vom 31.03.2023
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