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Grundsicherungsberechtigter – Pflicht zur Immobilienverwertung

SG Detmold – Az.: S 7 AS 164/17 ER – Beschluss vom 08.02.2017

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der zulässige Antrag des Antragstellers vom 06.02.2017 die Antragsgegnerin im Wege der einstweilen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab Eingang des Antrages bei Gericht zu gewähren ist zulässig aber unbegründet. Der weitere Antrag zur Übernahme von Heizölkosten zur Sicherstellung von Heizung und Warmwasserversorgung wird ebenfalls abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.

Grundsicherungsberechtigter - Pflicht zur Immobilienverwertung
(Symbolfoto: Von fotogeng/Shutterstock.com)

In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden kann. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig über zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren nur noch unter großen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden können. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach §§ 7, 9, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Leistungen nach dem SGB II diejenigen Personen, die unter anderem hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Als Vermögen sind hierbei alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Als Vermögen ist unter anderem nicht zu berücksichtigen ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Der Antragsteller ist Alleineigentümer der Immobilie „J S-Straße 00 in C T“. Unstreitig ist diese Immobilie unangemessen groß und damit nicht geschütztes Vermögen. Dies steht für das Gericht aufgrund der Durchführung des vorherigen Streitverfahrens mit dem Az. 6 AS 1984/14 fest, in dem es um die Frage der angemessenen Größe und Verwertbarkeit der Immobilie ging. In diesem Verfahren hat der Kläger seinerzeit die Klage zurückgenommen. Grundsätzlich steht damit für die Beteiligten fest, dass die Immobilie dem Grunde nach verwertbar ist. Seit 01.09.2014 wurden dem Antragsteller bereits mehrere Darlehen zur Deckung des Bedarfes, verbunden mit der Auflage gewährt, dass die Immobilie verwertet wird. Durch den Antragsteller wurde jedoch ein seinerzeit geschlossener Maklervertrag bei der Landesbausparkasse geschlossen und widerrufen.

Bereits hieraus vermag das Gericht ein ernsthaftes Betreiben des Verkaufes der Immobilie durch den Antragsteller nicht zu erkennen. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass ein ursprünglich bewilligter Darlehensbescheid vom 07.12.2016 davon ausging, dass der Antragsteller den Verkauf der Immobilie ernsthaft betreibe. Erst als die Antragsgegnerin von der Kündigung des neuen Maklerauftrages und einem Schreiben des Immobilienmaklers Kenntnis erhielt, hob sie mit Bescheid vom 30.01.2017 den Darlehensbescheid auf. Das in Kopie vorliegende Schreiben zur Kündigung des Maklerauftrages durch den Makler U Q zeigt offensichtlich die gezielten Bemühungen des Antragstellers, einen Verkauf der Immobilie zu hintertreiben. So ergibt sich aus dem Schreiben, dass weder eine telefonische noch sonstige Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller möglich war und dass dieser sich offensichtlich „in seinem Haus verstecke“. Zugleich ist jedoch dem Schreiben des Maklers zu entnehmen, dass ernsthafte Interessenten zu einem Kaufpreis von 160.000 EUR die Immobilie erwerben wollten. Damit zeigt sich für das Gericht zugleich, dass die Immobilie tatsächlich verwertbar ist; das diese Verwertung aber aktiv durch den Antragsteller verhindert worden ist. In Anbetracht des Verhaltens des Antragstellers ist ein Anordnungsanspruch nicht zu erkennen. Eine weitere Bewilligung von Darlehensbeträgen verbietet sich aufgrund des Verhaltens des Antragstellers, der seine Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt. Mangels Nachweis von ernsthaften Verwertungsbemühungen besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Darlehens nicht mehr. Vorsorglich verweist das Gericht auch darauf, dass der Antragsteller selber darauf verwiesen hat, dass er zurzeit seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Vermögensgegenständen aus dem Erbe seiner Mutter bestreitet. Da für das Gericht nicht erkennbar ist, ob nicht bereits die dadurch erzielten Einnahmen den Lebensunterhalt decken, ist auch bereits deshalb kein Anspruch auf Leistungen gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialrechtsgesetz analog.

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