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Krankengeld – Bemessungsgrundlagen und Voraussetzungen

SG Neuruppin – Az.: S 20 KR 93/20 – Gerichtsbescheid vom 10.03.2021

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von höherem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 14. November 2019 bis zum 12. Januar 2020.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort ab dem Wort „Begründung“ bis zu dem letzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27. Mai 2020, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 24. Januar 2020 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten vom 13. Januar 2020, mit dem die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab dem 14. November 2019 Krankengeld unter Berücksichtigung des für den Monat September 2019 vereinbarten Arbeitsentgeltes gewährte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort der erste Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27. Mai 2020.

Krankengeld – Bemessungsgrundlagen und Voraussetzungen
(Symbolfoto: NIKCOA/Shutterstock.com)

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 26. Juni 2020 – bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung von höherem Krankengeld weiter verfolgt. Er bringt im Wesentlichen vor, die Krankengeldgewährung habe mindestens auf der Grundlage des im Monat September 2019 tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes zu erfolgen, weil der Arbeitgeber dem Kläger neben dem vereinbarten Monatslohn regelmäßig Zusatzvergütungen in unterschiedlicher Höhe zahle; diese seien als prägende Einkommensbestandteile zusätzlich zu berücksichtigen. Der von dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgericht herangezogene Referenzzeitraum von drei Monaten bzw dreizehn Wochen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade keine „starre Grenze“.

Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Beklagte unter Abänderung der mit dem Bescheid vom 13. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2020 verlautbarten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 14. November 2019 bis zum 12. Januar 2020 Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe eines Betrages von 4.537,50 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages vertieft sie ihre Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Ergänzend führt sie aus, entscheidend sei das regelmäßige Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Da das Gesetz Regelmäßigkeit fordere, sei bei schwankendem Einkommen diese zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei hierbei auf den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Falle – wie hier – das erhöhte Arbeitsentgelt nur einmal an, könne insoweit nicht von Regelmäßigkeit ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers gebe es keinen Raum und keinen Anlass für eine weitergehende Auslegung etwa dergestalt, dass ein ganzes Jahr zu berücksichtigen sei, wenn wie hier, die Schwankungen unregelmäßig seien. Der Gesetzgeber habe ganz bewusst den letzten Zeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Bezugszeitraum festgelegt, weil das Krankengeld Lohnersatzfunktion habe und man in der Regel davon ausgehen könne, dass sich innerhalb kurzer Zeit der Lohn nicht ändere. Andererseits müssten auch Einmalereignisse unberücksichtigt bleiben. Daraus folge, dass eine Bezugnahme auf weiter zurückliegende Zeiträume (mehr als drei Monate) nicht angezeigt und von dem Gesetzgeber auch nicht gewollt sei. Dies müsse umso mehr gelten, wenn Zusatzzahlungen zwar eine gewisse Häufigkeit aufwiesen, aber keine Regelmäßigkeit, etwa weil sie von bestimmten Faktoren abhängig seien. Die damit einhergehenden Unwägbarkeiten könnten nicht Grundlage einer Krankengeldberechnung seien. Ein solcher Fall liege hier vor, so dass die Sonderzahlungen zu Recht unberücksichtigt geblieben seien.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 26. Januar 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Januar 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.

1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von höherem Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Das Begehren des Klägers versteht die Kammer nach Maßgabe von § 123 SGG dementsprechend als gerichtet auf die Abänderung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2020 verlautbarten Krankengeldgewährungsverfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von höherem Krankengeld. Richtige und damit statthafte Klageart für das so verstandene Begehren des Klägers ist eine Kombination aus Abänderungsanfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG und § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG), die auch im Übrigen zulässig sind.

2. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.

a) Die auf Abänderung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Denn dem Kläger steht kein höherer Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zu.

aa) Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld für beschäftigte Pflichtversicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung sind hier § 44 Abs 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) und § 46 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V, der den Erhalt der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei Anspruch auf oder Bezug von Krankengeld bestimmt.

Gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung – Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt. An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R, RdNr 8 mwN).

Gemäß § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4 SGB V, § 24 SGB V, § 40 Abs 2 SGB V und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Gemäß § 46 S 2 SGB V bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Schließlich bleibt gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht.

Höhe und Berechnung des Krankengeldes, das kalendertäglich gezahlt wird (§ 47 Abs 1 S 6 SGB V), ergeben sich grundsätzlich aus § 47 SGB V. Gemäß § 47 Abs 1 S 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), wobei für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen ist, für die es gezahlt wurde (§ 47 Abs 2 S 1 SGB V). Gemäß § 47 Abs 2 S 3 SGB V gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt, ua wenn das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist.

bb) Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Maßgaben hat der Beklagte bei der Berechnung der Höhe des Krankengeldes zu Recht nur das für den Monat September 2019 zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Begründung der Beklagten auf Seite 2 (dort der erste Absatz) ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2020 sowie in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auf die Erwägungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30. Dezember 2020. Die so in Bezug genommenen Erwägungen der Beklagten hält die Kammer für überzeugend und legt sie deshalb auch ihrer eigenen Entscheidung zugrunde.

Die Beklagte hat insoweit unter überzeugender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers im Widerspruchs- und im Klageverfahren und unter nicht zu beanstandender Anwendung der maßgeblichen Regelungen zutreffend darauf abgestellt, dass die Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgeltes zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit entscheidend ist und dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Januar 1973 – 3 RK 22/70, RdNr 12). Sie hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht von Regelmäßigkeit ausgegangen werden kann, wenn das erhöhte Arbeitsentgelt in diesem Zeitraum nur einmal anfällt und dass es – entgegen der Auffassung des Klägers – keinen Raum und keinen Anlass für eine weitergehende Auslegung etwa dergestalt gibt, dass ein ganzes Jahr zu berücksichtigen ist, wenn wie hier, die Schwankungen unregelmäßig sind. Auch hat die Beklagte zutreffend dargelegt, dass der Gesetzgeber bewusst den letzten Zeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Bezugszeitraum festgelegt hat, weil das Krankengeld Lohnersatzfunktion hat und in der Regel davon auszugehen ist, dass sich innerhalb kurzer Zeit der Lohn nicht ändert. Auch hat die Beklagte zu Recht hervorgehoben, dass in dem dreimonatigen Bezugszeitraum Einmalereignisse unberücksichtigt zu bleiben haben, woraus dann auch folgt, dass eine Bezugnahme auf weiter zurückliegende Zeiträume nicht angezeigt und von dem Gesetzgeber auch nicht gewollt ist, was – auch nach Auffassung der Kammer – umso mehr gelten muss, wenn Zusatzzahlungen zwar eine gewisse Häufigkeit aufweisen, aber – wie hier – gerade keine Regelmäßigkeit, etwa weil sie von bestimmten Faktoren abhängig sind. Die Beklagte hat schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die damit einhergehenden Unwägbarkeiten nicht Grundlage einer Krankengeldberechnung sein können, weshalb die im Referenzzeitraum nur einmalig gezahlte Zusatzvergütung zu Recht unberücksichtigt geblieben ist.

Soweit der Kläger schließlich unter Bezugnahme auf das bereits zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Januar 1973 –3 RK 22/70 – (dort RdNr 12) darauf verweist, mit der Entscheidung sei der Referenzzeitraum lediglich „im allgemeinen“ auf drei Monate bzw dreizehn Wochen festgelegt worden, vermag die Kammer keine Anhaltspunkte zu erkennen, warum im Falle des Klägers ein abweichender Referenzzeitraum maßgeblich sein soll. Allein der Umstand, dass der Kläger außerhalb des Referenzzeitraums mehrfach Zusatzvergütungen erhalten hat, kann jedenfalls schon aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu einer Erweiterung des Referenzzeitraumes zu seinen Gunsten führen, weil dieser Umstand in der Natur der Festlegung von Referenzzeiträumen liegt – also gerade typisch ist – und von dem Kläger deshalb auch hingenommen werden muss.

b) Wenn danach die auf Abänderung der streitgegenständlichen Verfügung gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses nur eine zulässige und begründete Abänderungsanfechtungsklage den Weg für eine zulässige und begründete Leistungsklage ebnen kann und weil dem Kläger – wie aufgezeigt – kein Anspruch auf Gewährung von höherem Krankengeld in dem begehrten Zeitraum zusteht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag und weil die Aufwendungen der Beklagten schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig sind (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).

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