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Krankenversicherung – Entstehung und Fortbestehen eines Krankengeldanspruchs

SG Speyer – Az.: S 19 KR 519/14 ER – Beschluss vom 08.09.2014

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 14.08.2014 bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Krankengeld in der bisher gewährten Höhe von 28,23 Euro netto kalendertäglich zu zahlen, solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, längstens bis zum 31.10.2014.

2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung von Krankengeld über den 30.06.2014 hinaus.

Der bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragsteller ist seit dem 23.01.2014 auf Grund der Entzündung der inneren Schicht der Gelenkkapsel des oberen Sprunggelenkes (OSG) links sowie Sehnenscheidenentzündung arbeitsunfähig erkrankt.

Krankenversicherung - Entstehung und Fortbestehen eines Krankengeldanspruchs
Symbolfoto: Von Suphaksorn Thongwongboot /Shutterstock.com

Er war zuletzt seit dem 02.01.2014 bei einer Zeitarbeitsfirma in K… beschäftigt, für die er bei der Firma L… Schleiftechnik GmbH in …-A… tätig war. Er bediente eine Fertigungsmaschine zur Herstellung von Schleifmaterialien, wobei die Tätigkeit im Herbeiholen der verschiedenen Komponenten und Formwerkzeuge, dem Bestücken der Maschine und dem abschließenden Verpressen der Materialien zu dem fertigen Werkstück bestand. Auf Grund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 29.05.2014 beendet. Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller sich unmittelbar nach der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit gemeldet, ihm sei aber mitgeteilt worden, dass er wegen der attestierten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünde und daher keine Leistungen erhalten könne.

Eine Arbeitsunfähigkeit war zunächst am 20.01.2014 vom Facharzt für Orthopädische Chirurgie Dr. K… wegen der Diagnose OSG-Distorsion links und aktivierte OSG-Arthrose links festgestellt worden. Ausweislich der Bescheinigung ging der Arzt davon aus, die Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis zum 22.01.2014. Am 23.01.2014 attestierte dann der behandelnde Hausarzt L… mit einer Erstbescheinigung wegen der Diagnose M65.8- (Sonstige Synovitis und Tenosynovitis – Entzündung der inneren Schicht der Gelenkkapsel und Sehnenscheidenentzündung) erneute Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 31.01.2014, die er zunächst mit (jedenfalls im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nicht „lückenlos“ vorliegenden) Folgebescheinigungen und ab dem 08.04.2014 durch (ebenfalls nicht „lückenlose“) Auszahlscheine weiterhin bescheinigte.

Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin zunächst Krankengeld für die Zeit vom 24.01.2014 bis 29.01.2014 und im Anschluss Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber bis zum 12.03.14. Mit Schreiben vom 29.04.2014 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass das Krankengeld ab dem 13.03.2014 28,23 Euro kalendertäglich betrage. Mit Schreiben vom 05.05.2014 informierte sie über die gleiche Höhe des Anspruchs ab dem 09.04.2014. Tatsächlich gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller letztlich weiteres Krankengeld für die Zeit vom 13.03.2014 bis 07.04.2014 und nach einem gescheiterten Arbeitsversuch am 08.04.2014, für den der Antragsteller Entgelt erhielt, wiederum Krankengeld ab dem 09.04.2014.

Am 05.06.2014 stellte der Hausarzt L… einen weiteren Auszahlschein wegen der Diagnosen M65.8- (Sonstige Synovitis und Tenosynovitis) und M25.59 (Gelenkschmerz) aus. Er gab in dem Vordruck an, die Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis zum 30.06.2014.

Am 30.06.2014 stellte sich der Antragsteller erneut in der Arztpraxis vor, konnte aber – wie der behandelnde Arzt bestätigte – zunächst keine weitere Krankschreibung erhalten, da die Praxis geschlossen war. Erst am 04.07.2014 stellte der Hausarzt einen weiteren Auszahlschein aus, in dem er angab, die Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnose M25.59 (Gelenkschmerz) bestehe voraussichtlich bis zum 30.08.2014. Dieser Auszahlschein ging am 07.07.2014 bei der Antragsgegnerin ein.

Mit Bescheid vom 10.07.2014 teilte die Antragsgegnerin daraufhin das Ende des Krankengeldanspruchs mit. Eine Weiterzahlung könne nicht erfolgen, da die aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Versicherungspflicht mit dem zuletzt ärztlich bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit am 30.06.2014 geendet habe. Zum Zeitpunkt der Bescheinigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit habe daher – ungeachtet der Tatsache, dass die Erkrankung durchgehend Arbeitsunfähigkeit begründet habe – keine Versicherung mit Krankengeldanspruch mehr bestanden. Diese Rechtslage habe das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 19/11 R – „konkretisiert“. Danach sei es zur Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnittes erneut ärztlich festgestellt werde. Da erst am 04.07.2014 eine weitere ärztliche Bescheinigung ausgestellt worden sei, schließe die beschriebene Rechtslage eine Krankengeldzahlung aus.

Der Antragsteller legte daraufhin ein Ärztliches Attest des Arztes L… vom 17.07.2014 vor, in dem dieser mitteilte, auf Grund der aktivierten OSG-Arthrose bestand und bestehe weiterhin eine deutliche Belastungs- und Bewegungseinschränkung. Es bestehe aus medizinischer Sicht auch weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Der Arzt bestätigte, dass die Praxis wegen der Quartalsabrechnung am 30.06.2014 geschlossen gewesen sei. Da der Antragsteller einen längeren Anfahrtsweg zur Praxis und nicht jeden Tag einen Fahrer zur Verfügung habe, sei der neue Auszahlschein erst im Laufe der ersten Juliwoche ausgestellt worden.

 

Am 29.07.2014 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Beendigung der Krankengeldzahlung ein, über den noch nicht entschieden wurde. Die Antragsgegnerin führte mit Schreiben vom 06.08.2014 allerdings noch aus, die Arbeitsunfähigkeit hätte – bei geschlossener Praxis – spätestens am 01.07.2014 bestätigt werden müssen.

Am 14.08.2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er macht geltend, die späte Vorlage des weiteren Auszahlscheines sei allein auf Grund organisatorischer Ursachen seitens der Arztpraxis erfolgt. Er legt ein weiteres ärztliches Attest des Arztes L…vom 11.08.2014 vor, in dem dieser mitteilt, am 01.07.2014 sei er selbst in der Praxis nicht anwesend gewesen, so dass der Antragsteller erst am 03.07.2014 einen neuerlichen Auszahlschein ausgestellt bekommen habe. Der Arzt bestätigt, dass an dem längeren Fortbestehen der Krankheit aus medizinischer Sicht zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden habe. Der Antragsteller macht geltend, über keine finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfes zu verfügen. Das Einkommen seiner Ehefrau reiche zur Versorgung nicht aus. Er legte entsprechende Kontoauszüge vor.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm wegen der seit 23.01.2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 14.08.2014 (Eingang des Eilantrages bei Gericht) weiterhin Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor, es bestünden bisher keine Zweifel an der bis jetzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers. Der Anspruch auf Krankengeld habe aber am 30.06.2014 geendet. Danach sei der Antragsteller nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld bei der Antragsgegnerin versichert gewesen. Um einen nahtlosen Krankengeldbezug und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft sicherzustellen, hätte der Antragsteller spätestens am letzten Tag der Mitgliedschaft alles in seiner Macht stehende tun müssen, um den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, d.h. er hätte am 30.06.2014 das Fortbestehen ärztlich feststellen lassen müssen. Die Antragsgegnerin beruft sich hierfür erneut auf die Entscheidung des BSG vom 10.05.2012 (B 1 KR 19/11 R) sowie auf die mittlerweile ergangene Entscheidung vom 04.03.2014 (B 1 KR 17/13). Jedenfalls sei der Antragsteller wiederholt auf das Erfordernis der Nahtlosigkeit hingewiesen worden. Der Antragsteller sei mittlerweile familienversichert nach § 10 SGB V. Für den Erlass einer Einstweiligen Anordnung fehle es an schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen bei Verweis auf das Hauptsacheverfahren. Denn sofern der Antragsteller nach Beendigung der Krankengeldzahlung bei der Bundesagentur für Arbeit erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hätte, hätte sich diese bei einem Obsiegen des Antragstellers die gegebenenfalls vorläufig gewährten Leistungen im Rahmen des Erstattungsanspruchs bei der Antragsgegnerin wiederholen können.

Das Gericht hat beim behandelnden Arzt L… einen Befundbericht eingeholt, den dieser am 04.09.2014 erstellt hat. Er bescheinigt eine ausgeprägte aktive OSG-Arthrose links, weshalb das Sprunggelenk nicht belastbar sei. Der Antragsteller könne seiner Einschätzung nach eine der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ähnliche Beschäftigung als Produktionsarbeiter unverändert auch derzeit noch nicht verrichten. Die Dauer der noch fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit sei derzeit nicht absehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Abs. 2 Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird) und eines Anordnungsgrundes (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist). Dabei stehen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 – und vom 19.03.2004 – 1 BvR 131/04 -). Ist dagegen dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange aller Beteiligter zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rdn. 27 f m.w.N.). Grundsätzlich darf dabei eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfolgen. Lediglich ausnahmsweise kann es erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst ein zumutbarer und angemessener Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragssteller unzumutbar wäre.

Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

1. Der Antragsteller hat einen hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Ein solcher besteht in der Regel dann, wenn eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs- oder Klageverfahrens ergibt, dass ein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht. Vorliegend scheitert der Anspruch des Antragstellers auf Weiterzahlung des Krankengeldes über den 30.06.2014 hinaus jedenfalls nicht daran – was zwischen den Beteiligten allein streitig ist -, dass ein erneuter Auszahlschein erst am 04.07.2014 ausgestellt worden ist. Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Weiterzahlung des Krankengeldes über den 30.06.2014 hinaus hinreichend glaubhaft gemacht. Ob die hier zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit aus einem Arbeitsunfall resultiert – worauf das Attest vom 20.01.2014 hindeuten könnte -, kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht aufgeklärt werden, zumal die Beteiligten hierauf erkennbar nicht abstellen.

Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), wonach Versicherte, sofern sie nicht zu den in § 44 Abs. 2 S. 1 SGB V genannten, vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossenen Versichertengruppen gehören, Anspruch auf Krankengeld haben, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Gemäß § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben sich daher im hier vorliegenden Fall als Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs das tatsächliche Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie deren ärztliche Feststellung.

Der Antragsteller ist weiterhin mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert. Die Versicherungspflicht ergab sich zunächst aus dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber blieb dieses Versicherungsverhältnis auf Grund des tatsächlichen Bezuges von Krankengeld bzw. durch den Anspruch auf Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch in der Folgezeit erhalten.

Der Anspruch auf Krankengeld ist vorliegend wirksam entstanden und ist für die hier streitige Zeit durchsetzbar. Er fand sein Ende auch nicht deshalb, weil dem Antragsteller nicht bereits am 30.06.2014 ein weiterer Auszahlschein von seinem behandelnden Arzt ausgestellt worden war.

a) Der Antragsteller war und ist auch nach dem 30.06.2014 weiterhin wegen der Erkrankung seines oberen Sprunggelenkes am linken Fuß durchgehend arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist, beim Ausscheiden aber bereits arbeitsunfähig war und Krankengeld bezogen hat (BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R -; alle Urteile im Folgenden zitiert nach juris). Nach Verlust des Arbeitsplatzes sind allerdings nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgeblich. Vielmehr ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte darf – so die Rechtsprechung des BSG – auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei der Kreis möglicher „Verweisungstätigkeiten“ entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen sei (BSG, Urteil vom 14.02.2001 – B 1 KR 30/00 R -). Wurde ein anerkannter Ausbildungsberuf ausgeübt, so beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit nach den Anforderungen dieses Berufes. Wurde zuletzt eine ungelernte Erwerbstätigkeit verrichtet, so entfallen zwar die engen Grenzen eines Ausbildungsberufes. Der Betroffene kann jedoch gleichwohl nicht auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, in die er als Arbeitsloser zumutbar vermittelt werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2001 – B 1 KR 30/00 R-; Brandts in: KassKomm, § 44 SGB V Rn. 41). Maßgeblich ist in einem solchen Fall vielmehr eine der bislang ausgeübten gleiche oder gleichgeartete Tätigkeit.

Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit als Produktionsarbeiter im Bereich Bedienen einer Fertigungsmaschine beschäftigt. Dass der Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum weder diese noch eine vergleichbare Arbeit verrichten konnte und daher arbeitsunfähig war, hat die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Auch der vom Gericht befragte Arzt L… hat in dem am 04.09.2014 erstellten Befundbericht mitgeteilt, dass der Antragsteller weder die frühere noch eine vergleichbare Tätigkeit in der fraglichen Zeit hätte ausüben können. Auch das derzeit noch ununterbrochene Fortbestehen dieser Arbeitsunfähigkeit ist unstreitig und wurde von Herrn L… ärztlich im Befundbericht bestätigt.

b) Die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers wurde ärztlich festgestellt. Die ärztliche Feststellung ist ausweislich des § 46 SGB V eine grundlegende Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Sie soll in der Regel die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung sein. Formelle Anforderungen an die ärztliche Feststellung lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Feststellung schriftlich festgehalten wird (anders LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2013 – L 11 KR 2003/13 B -, ohne zwischen der Feststellung und einer Bescheinigung hierüber zu differenzieren), wenn dies auch aus Gründen der Nachweisbarkeit sinnvoll ist. Insbesondere ist es für die Entstehung des Krankengeldanspruchs nicht erforderlich, dass die ärztliche Feststellung auf einem bestimmten – etwa von der Krankenkasse bereitgestellten – Vordruck erfolgt (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R -, juris Rn. 13). Das Erfordernis eines „Attestes“ oder einer „Bescheinigung“ ist den gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Krankengeld nicht zu entnehmen. Gefordert ist vielmehr lediglich die ärztliche „Feststellung“, also die tatsächliche Wahrnehmung des Arztes. Dieser muss auf Grund seiner Befunderhebung zu der Erkenntnis gelangen, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage, die im Einzelfall maßgeblichen Tätigkeiten zu verrichten. Als Erkenntnisvorgang ist die ärztliche Feststellung also die Erhebung der medizinisch relevanten Tatsachen und die Beurteilung von deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Versicherten. Die ärztliche Feststellung in diesem Sinne ist nicht mit der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder dem Auszahlschein gleichzusetzen (zur notwendigen Differenzierung vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 19/11 R -, juris Rn. 26). Ob ein Arzt Arbeitsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt hat, kann erforderlichenfalls auch noch im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durch eine Befragung des Arztes ermittelt werden.

Anders als § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetztes (EFZG) für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stellen die für den Anspruch auf Krankengeld maßgeblichen Vorschriften des SGB V nicht auf eine ärztliche „Bescheinigung“ ab, weder über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit noch über deren voraussichtliche Dauer. Eine Verpflichtung zu einer erneuten „Vorlage“ nach Ablauf der zunächst bescheinigten voraussichtlichen Dauer findet sich folgerichtig im SGB V ebenfalls nicht. Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist daher weder für die Entstehung noch für den Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld die Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung bzw. weiterer Folgebescheinigungen erforderlich (so aber ausdrücklich BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R –, Rn. 29 und 31 unter Berufung zum einen auf § 6 AU-RL – der allerdings keine Regelung über die Feststellung enthält – und zum anderen auf § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB V – in dem sich keine Aussage zu einer Bescheinigung findet -).

Es ist für den Anspruch auf Krankengeld auch nicht maßgeblich, ob und gegebenenfalls welche Prognose der feststellende Arzt hinsichtlich der mutmaßlichen Dauer der im Zeitpunkt der Feststellung jedenfalls vorliegenden Arbeitsunfähigkeit getroffen hat (vgl. die abweichende Regelung des § 5 Abs. 1 EFZG) und wie oft der Versicherte ihn in der Folgezeit aufgesucht hat. Sofern der feststellende Arzt gleichwohl eine solche Prognose auf den hierfür üblicherweise verwendeten Vordrucken trifft, kann sich hieraus nicht ein Ende des einmal entstandenen Krankengeldanspruchs ergeben (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 -; so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 – S 5 KR 77/12-; ebenso SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 -; dem folgend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.07.2014 – L 16 KR 160/13 -).

Weitere (rechtzeitige) ärztliche Feststellungen und weitere (fristgemäße) Meldungen sind für den Fortbestand des einmal entstandenen Anspruchs auf Krankengeld nicht erforderlich (zur gegenteiligen Rechtsprechung des BSG vgl. unten c). § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V regelt lediglich den Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs (so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 – S 5 KR 77/12 -). Der Anspruch besteht nach der einmal erfolgten ärztlichen Feststellung fort, solange insbesondere die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich andauert und die Höchstbezugsdauer nach § 48 SGB V noch nicht erreicht ist. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus dem im „Attest“ angegebenen voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem möglicherweise mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse – durch Bescheid oder oft nur durch später erfolgende tatsächliche Zahlung von Krankengeld für einen bestimmten Zeitabschnitt – den Anspruch zum Ende des Bewilligungszeitraums enden lassen. Sofern die Krankenkasse tatsächlich eine Entscheidung nur für einen bestimmten Abschnitt getroffen hat, ist über die Folgezeit noch zu entscheiden. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass der Anspruch neu entstehen müsste (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 -; so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 – S 5 KR 77/12 – entgegen der Rechtsprechung des BSG; ebenso SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 -). Für die Entstehung des Krankengeldanspruchs reicht bei einer ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eine erste ärztliche Feststellung aus. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage der Nachweisbarkeit der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit.

Eine erste, die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld auslösende ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers erfolgte – wie die Antragsgegnerin ebenfalls annimmt – am 23.01.2014 durch den Hausarzt L…. Nachdem diese Arbeitsunfähigkeit der Antragsgegnerin gemeldet worden war, hat sie letztlich auch (mit Ausnahme der Zeiten, in denen der Antragsteller zwischenzeitlich Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung durch seinen früheren Arbeitgeber erhielt) Krankengeld gewährt. Da die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers unstreitig über den 30.06.2014 bis jetzt fortbesteht, ist es unschädlich, dass der Arzt in dem Auszahlschein vom 05.06.2014 ein voraussichtliches Ende zum 30.06.2014 prognostiziert hat. Ungeachtet der Frage, ob er bei der langwierigen Erkrankung des Antragstellers tatsächlich mit dieser im Formular üblichen Angabe ein Ende der Arbeitsunfähigkeit abschätzen wollte, oder ob dieses Datum regelmäßig nicht mehr als eine Angabe dazu ist, wie lange die Heilung mindestens noch dauert und wann die nächste Vorstellung und Überprüfung erfolgen soll, vermag diese Mitteilung des Arztes sich nicht auf den Krankengeldanspruch des Antragstellers auszuwirken (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 – L 16 KR 160/13 -).

c) Sofern das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertritt, der Versicherte habe auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich „rechtzeitig vor Fristablauf“ erneut ärztlich feststellen zu lassen und seiner Krankenkasse (spätestens innerhalb einer Woche) zu melden, wolle er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruches vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R -; Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R-; Urteile vom 10.05.2012 – B 1 KR 19/11 R – und – B 1 KR 20/11 R -; Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R -), vermag die Kammer dem nicht zu folgen (vgl. schon SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 -), da sich hierfür keine Stütze im Gesetzestext findet.

Das BSG geht davon aus, dass es sich wie bei der ärztlichen Feststellung auch bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit um eine Obliegenheit des Versicherten handele. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung seien deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig sei danach sowohl die „Ausschlussregelung“ des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als auch des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V strikt zu handhaben. Die Krankenkasse solle davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Es müsse ihr die Möglichkeit erhalten werden, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R -; Beschluss vom 16.12.2003 – B 1 KR 24/02 B -; Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R – und Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R -). Dem kann gefolgt werden, soweit es um die erstmalige Begründung des Anspruchs auf Krankengeld geht.

In seiner Rechtsprechung seit dem Jahr 2000 fügte das BSG jedoch hinzu, die Arbeitsunfähigkeit müsse der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden habe (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R -). Dies habe auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist. Auch dann müsse der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig „vor Fristablauf“ ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wolle er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (vgl. nur BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R -, Rn. 17). Das BSG begründet diese Auffassung mit der „Befristung“ der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit und der daher regelmäßig abschnittsweise erfolgenden Krankengeldbewilligung (im Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R -, Rn. 16 schlussfolgert das BSG das Erfordernis einer erneuten ärztlichen Feststellung sogar ohne weitere Begründung nur noch aus dem Umstand, dass bei abschnittsweiser Bewilligung eine erneute Prüfung erforderlich ist). Der Anspruch auf Krankengeld ende mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums, wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringe (BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 -). Werde das Krankengeld abschnittsweise gewährt, sei das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Erst wenn nach gegebenenfalls vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung vorgelegt werde, bestehe für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs und damit eines „neuen Leistungsfalles“ zu prüfen (so BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R -, juris Rn. 31). Für die Entscheidung über die Weitergewährung des Krankengeldes hält es das BSG daher im Falle einer ärztlichen Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen des hieraus abgeleiteten Anspruchsendes für erforderlich, dass jeweils erneut alle Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung geschaffen werden müssen (anders allerdings BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R – im Fall einer ärztlichen Bescheinigung ohne Angabe zum voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit: eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasse, könne als für § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ausreichend angesehen werden).

Letztlich hat das BSG in den Entscheidungen, in denen es das Erfordernis weiterer Feststellungen und Meldungen trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit aufgestellt hat, den Anspruch des Versicherten wiederholt nicht am Fehlen der Feststellung oder Meldung scheitern lassen, sondern im Hinblick auf die erkannte „unangemessene Benachteiligung“ des Versicherten Gründe im Einzelfall gefunden, warum ausnahmsweise dennoch ein Anspruch auf Krankengeld bestand (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – und Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R -: wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wird, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind, etwa wegen der unzutreffenden rechtlichen Festlegung der beruflichen Tätigkeit durch die Krankenkasse; vgl. auch schon BSG, Urteil vom 17.08.1982 – 3 RK 28/81 – noch zu § 182 RVO: wenn der Versicherte von seinem behandelnden Arzt auf Grund einer Fehldiagnose irrtümlich gesund geschrieben worden war). Wenn der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan habe, um seine Ansprüche zu wahren, er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert worden sei und er zusätzlich seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend mache, so dürfe sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R -; BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R -). Das BSG sieht in dieser Rechtsprechung Ausnahmen von der „wortgetreuen Auslegung“ des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (vgl. wörtlich BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R -, juris Rn. 15), ohne kenntlich zu machen, welchen Anknüpfungspunkt es im Normtext für das behauptete Erfordernis der weiteren „den Krankengeldanspruch erhaltenden“ Feststellung oder Meldung sieht (tatsächlich handelt es sich lediglich um Ausnahmen von der eigenen „Auslegung“ der genannten Normen).

Derartige Korrektive wegen der so erzeugten „unangemessenen Benachteiligung“ der Versicherten – die unter Umständen wegen einer Anspruchslücke auch zum Verlust des Versicherungsschutzes mit Krankengeldanspruch führen soll (vgl. BSG vom 10.05.2012 – B 1 KR 19/11 R -) – sind jedenfalls in den Fällen eines zunächst wirksam entstandenen Krankengeldanspruchs bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nicht erforderlich, sofern der gesetzlich vorgegebene Rahmen beachtet wird. Das Bedürfnis der Krankenkassen nach rechtzeitiger Kontrolle und Vermeidung von Missbrauch kann hinreichend mit den vorhandenen sozialrechtlichen Instrumentarien befriedigt werden. So kann die Krankenkasse dem Versicherten aufgeben, sich zur Überprüfung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vgl. § 62 SGB I. Kommt der Versicherte dem nicht nach, kann die Krankengeldleistung gem. § 66 Abs. 1 SGB I ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Versicherte schriftlich darauf hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist, § 66 Abs. 3 SGB I.

Die von Zweckmäßigkeitserwägungen getragene Rechtsprechung des BSG kann sich für die (wohl nur noch bei Mitteilung einer ärztlichen Prognose zum voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit) geforderten weiteren fristgemäßen Feststellungen und Meldungen nicht auf die zu Grunde zu legenden gesetzlichen Regelungen zum Anspruch auf Krankengeld stützen. Insbesondere finden sich keine weiteren vom Versicherten zu beachtenden Ausschlussfristen im Gesetz. In § 44 Abs. 1 SGB V wird ein Anspruch auf Krankengeld begründet, für dessen Entstehung lediglich das Vorliegen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und ausweislich des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V deren ärztliche Feststellung erforderlich ist. Aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ergibt sich das weitere Erfordernis der Meldung gegenüber der Krankenkasse, da – sofern die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet wird – der Anspruch trotzt Bestehens ruht, also nicht durchsetzbar ist, solange die Meldung nicht erfolgt. Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch den Versicherten erfüllt, ist die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs kann sich dann lediglich aus dem Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen ergeben, wenn also die Arbeitsunfähigkeit endet (§ 44 Abs. 1 SGB V), wenn die Anspruchshöchstdauer des § 48 SGB V erreicht wird, wenn das Versicherungsverhältnis nicht mehr fortbesteht oder der Versicherte in eine Versichertengruppe ohne Anspruch auf Krankengeld fällt (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V) oder bei Ausschluss oder Wegfall des Krankengeldes nach §§ 50, 51 SGB V. Insofern ist es zwar aus Gründen der Nachweisbarkeit sinnvoll, dass der Versicherte sich immer wieder bei einem Arzt vorstellt, sodass dieser erforderlichenfalls Angaben dazu machen kann, ob und gegebenenfalls wie sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert hat. Denn im Zweifelsfall trifft den Versicherten die Beweislast für das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit. Das Gesetz knüpft den Fortbestand des materiellen Anspruchs jedoch nicht an die Erfüllung weiterer Obliegenheiten durch den Versicherten. Bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit handelt es sich entgegen der Annahme des BSG weder um eine erneute Inanspruchnahme von Krankengeld noch um einen neuen Leistungsfall. Durch eine lediglich abschnittsweise Bewilligung von Krankengeld wird ein unbefristet gestellter Antrag nicht „verbraucht“. Ohnehin kann der Versicherte auch einen weiteren, erforderlichenfalls auch rückwirkenden Antrag (§ 19 Satz 1 SGB IV) stellen.

An die aufgezeigten gesetzlichen Regelungen sind die Gerichte gebunden. Weitere, einschränkende Erfordernisse für die Entstehung oder den Fortbestand des einmal entstandenen Anspruchs aufzustellen, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, verstößt nicht nur gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Dem stehen auch die einfachgesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 2 und § 31 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) entgegen (so schon Berchtold in: BeckOK SGB V, Stand: 01.03.2013, § 49 Rn. 31). § 2 Abs. 2 SGB I bestimmt, dass die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten sind; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Ein soziales Recht in diesem Sinne normiert § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I, der u.a. festlegt, dass derjenige, der in der Sozialversicherung versichert ist, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit hat. In § 31 SGB I ist zudem normiert, dass Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Im Hinblick darauf, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Pflichtversicherung mit einer (gerade wegen der für den Krankheitsfall in Aussicht gestellten wirtschaftlichen Absicherung durch Krankengeld für bis zu 78 Wochen) entsprechend hohen Beitragspflicht handelt, verbietet sich eine Verkürzung des gesetzlich eingeräumten Anspruchs mittels Anforderungen, die der Versicherte nicht aus dem Gesetz entnehmen kann, sondern die sich ihm nur bei fundierter Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung erschließen. Ob die Krankenkasse auf diese Rechtsprechung im Vorfeld hingewiesen hat, kann für die zu stellenden Anforderungen keine Auswirkungen haben.

Das BSG mahnt in seiner Rechtsprechung zwar die „strikte“ Handhabung sowohl der „Ausschlussregelung“ des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als auch des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V an (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R – und Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R -), verlangt aber „anders als es der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V nahezulegen scheint“ (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R -, Rn. 17) jeweils eine erneute Anzeige gegenüber der Krankenkasse auch bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Damit fügt das BSG den gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen erklärtermaßen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus weitere Voraussetzungen hinzu. Durch eine solche Rechtsanwendung wird der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld aber unter Missachtung der Auslegungsregel des § 2 Abs. 2 SGB I (möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs) und entgegen § 31 SGB I ohne Anhalt im Gesetz nur im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der selbst aufgestellten Kriterien verkürzt. Das Bedürfnis nach Überprüfung bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld vermag aber weder eine Analogiebildung zu Lasten der Versicherten noch eine „Rechtsfortbildung contra legem“ zu rechtfertigen (vgl. hierzu ausführlich SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 – unter Verweis auf die Bedeutung der Wortlautgrenze für die Auslegung von Gesetzestexten). Zu Recht hat das BSG in seinem Urteil vom 10.05.2012 (- B 1 KR 19/11 R -, juris Rn. 28 f. – gerichtet aber wohl nur an die Vorinstanz) selbst darauf hingewiesen, dass nicht ein richterrechtlich entwickelter Pflichtenkanon, sondern die gesetzlich geregelten Anforderungen für den Inhalt und die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs maßgeblich sind.

Im vorliegenden Fall sind Bewilligungsentscheidungen der Antragsgegnerin, aus deren Befristung sich nach der Rechtsauffassung des BSG ein Anspruchsende ergeben könnte, nicht auszumachen (auf das bei der Gewährung von Krankengeld eher „rudimentäre Verwaltungsverfahren“ hat schon das SG Trier im Urteil vom 24.04.2013 – S 5 KR 77/12 -, Rn. 21 ff. hingewiesen, vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 – L 16 KR 160/13 -). Eine für den Antragsteller erkennbare ausdrückliche Entscheidung, dass Krankengeld (bis zu welchem Tag) gewährt werde, findet sich nicht. Insofern kann von einer abschnittsweisen Bewilligung, jeweils befristet durch das vom attestierenden Arzt prognostizierte voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit, nicht ausgegangen werden. Es finden sich zunächst lediglich die jeweils ca. einen Monat später erstellten Mitteilungsschreiben vom 29.04.2014 zur Höhe des Krankengeldes ab dem 13.03.2014 und vom 05.05.2014 zur Höhe des Anspruchs ab dem 09.04.2014. Wann letztlich eine Auszahlung (für welche Zeiträume) erfolgte, ist der Akte nicht zu entnehmen. Lediglich durch den am 10.07.2014 ergangenen Bescheid erfuhr der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin den Anspruch auf Grund der nicht am 30.06.2014 erfolgten Ausstellung eines weiteren Auszahlscheines mit Ablauf dieses Tages als entfallen ansah. Vor diesem Tag gab es daher kein Ende eines Bewilligungsabschnitts, auf das nach der Argumentation des BSG aber abzustellen sein soll.

Entgegen der Rechtsprechung des BSG, auf die die Antragsgegnerin sich beruft, ist es daher nach Auffassung der Kammer für den hier geltend gemachten Anspruch auf Weitergewährung des Krankengeldes nach wirksamem Entstehen des Anspruchs durch die ärztliche Feststellung vom 23.01.2014 und die Meldung dieser Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Antragsgegnerin ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit auch über den 30.06.2014 nachweisbar weiterhin bestand und noch besteht. Weitere (fristgemäße) ärztliche Feststellungen und Meldungen der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse waren – unabhängig von ärztlichen Prognosen und Bewilligungszeiträumen – nicht erforderlich. Bislang konnte der Antragsteller die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit durch das Zeugnis seines behandelnden Arztes hinreichend nachweisen, so dass der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.

2. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die Zeit ab dem 14.08.2014 glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss insoweit für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht. In Anbetracht des bestehenden Anordnungsanspruches sind an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nur noch geringe Anforderungen zu stellen. Für das erforderliche eilige Regelungsbedürfnis reicht es aus, dass der Antragsteller durch Vorlage von Kontoauszügen glaubhaft gemacht hat, dass er derzeit über kein Einkommen oder Barvermögen verfügt, mit dem er seinen Lebensunterhalt decken könnte und dass auch seine Ehefrau kein Einkommen erzielt, dass zur Deckung des Lebensunterhalts beider Eheleute ausreicht.

Es kann dem Antragsteller auch nicht entgegengehalten werden, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht notwendig sei, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten sei, Leistungen nach dem Dritten oder Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III bzw. SGB II) zu beantragen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller auf Grund der nach wie vor fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit überhaupt einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III auf sog. Arbeitslosengeld I hat. Dies wäre nur der Fall, wenn er trotz der noch bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (sog. Verfügbarkeit, § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), etwa wenn ihm körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten möglich wären. Sofern ihm von Seiten der Antragsgegnerin telefonisch geraten worden war, sich gesund schreiben zu lassen, um sich nach Leistungsgewährung durch die Bundesagentur wieder krank zu melden, kann er auf ein solches Vorgehen erkennbar nicht verwiesen werden. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I derzeit geltend machen könnte, wäre dieser dem Anspruch auf Krankengeld aber jedenfalls nachrangig, wie § 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zeigt.

Auch Leistungen nach dem SGB II sind lediglich nachrangig zu gewähren, wie sich § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 9 Abs. 1 SGB II entnehmen lässt. Ein Anordnungsgrund kann daher grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, der Antragsteller könne Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende in Anspruch nehmen. Dies schließt eine abweichende Beurteilung in besonderen Konstellationen (etwa wenn Arbeitslosengeld II bereits bezogen wird) nicht aus (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2014 – L 9 KR 133/14 B ER –, juris). Solche Besonderheiten sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist daher in dem hier zu entscheidenden Verfahren gerade im Hinblick auf den bestehenden Anordnungsanspruch nicht angemessen.

Einer einstweiligen Anordnung steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, da eine Rückforderung grundsätzlich möglich wäre. Die Antragsgegnerin war daher vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Rechtshängigkeit des Eilantrages ab dem 14.08.2014 bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Krankengeld zu zahlen. Die Verpflichtung zur weiteren Zahlung von Krankengeld besteht für die Antragsgegnerin bei Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gem. § 44 SGB V, Nichterschöpfen der maximalen Bezugsdauer von 78 Wochen gem. § 48 SGB V sowie Nichteintritt von Ruhens-, Ausschluss- und Wegfalltatbeständen gem. §§ 49, 50, 51 SGB V.

Die vorgenommene Befristung der einstweiligen Anordnung war wegen des möglichen Wegfalls der genannten Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit – geboten, um der Antragsgegnerin eine entsprechende Überprüfung zu ermöglichen. Die Befristung bedeutet nicht, dass in dem folgenden Zeitraum kein Krankengeld mehr gewährt werden müsste. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Erforderlichenfalls könnte im Streitfall zu gegebener Zeit erneut um Rechtschutz nachgesucht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

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