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Krankenversicherung – überlappende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 9 KR 420/17 – Urteil vom 11.03.2020

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 aufgehoben; die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 15. bis 23. Oktober 2016 Krankengeld in Höhe von 64,71 Euro netto (73,55 Euro brutto) kalendertäglich zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die im Jahre 1958 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin begehrt die Leistung von Krankengeld für den Zeitraum 15. bis 23. Oktober 2016.

Sie war ab dem 18. August 2016 infolge eines depressiven Syndroms (F 32.2 G) arbeitsunfähig und erhielt von der Beklagten ab dem 29. September 2016 Krankengeld in Höhe von 64,71 Euro netto (73,55 Euro brutto) kalendertäglich.

Am 16. September 2016 stellte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 14. Oktober 2016 fest. Am 13. Oktober 2016 (Donnerstag) stellte dieser Arzt eine bis einschließlich 11. November 2016 geltende Folgebescheinigung aus. Diese Folgebescheinigung ging erst am 24. Oktober 2016 (Montag) bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2016, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017, lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum 15. bis 23. Oktober 2016 ab, denn insoweit fehle es an einer rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 29. August 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhe der Anspruch auf Krankengeld im streitigen Zeitraum. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. Oktober 2016 habe diejenige vom 16. September 2016 ihre Gültigkeit verloren. Ihre gesetzliche Meldeobliegenheit hätte die Klägerin bis zum 20. Oktober 2016 erfüllen müssen. Aus § 5 Abs. 1 Satz 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ergebe sich nichts anderes (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, L 5 KR 5457/13). Das Sozialgericht hat in dem Urteil zugleich die Berufung zugelassen.

Gegen das ihr am 6. September 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am  5. Oktober 2017 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Sie habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. Oktober 2016 bereits am 21. Oktober 2016 (Freitag) in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen und damit ihre Meldepflicht rechtzeitig erfüllt. Weil zunächst Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Oktober 2016 bescheinigt worden sei, beginne die Folgearbeitsunfähigkeit erst am 15. Oktober 2016. Der Ablauf der Wochenfrist sei daher auf den 22. Oktober 2016, einen Samstag, gefallen, mit der Folge, dass die Wochenfrist erst am darauffolgenden Montag, 24. Oktober 2016, geendet habe. Das Überlappen der auf einander folgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Unabhängig davon sei der vom Sozialgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg zu § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zu folgen; es gebe divergierende Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte, wonach es dem Vertragsarzt obliege, die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse zu melden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 15. bis 23. Oktober 2016 Krankengeld in Höhe von 64,71 Euro netto (73,55 Euro brutto) kalendertäglich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig. Zwar beläuft sich der Beschwerdewert nur auf 661,95 Euro (neun Leistungstage zu je 73,55 Euro, maßgeblich ist der Bruttobetrag des Krankengeldes [vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2019, L 11 KR 3841/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20]), womit die Grenze aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unterschritten ist; allerdings ist das Landessozialgericht an die von dem Sozialgericht vorgenommene Berufungszulassung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Leistung von Krankengeld für den Zeitraum 15. bis 23. Oktober 2016, denn sie war arbeitsunfähig und ein Ruhenstatbestand greift nicht.

1. Rechtsgrundlage des Krankengeldanspruchs ist § 44 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor, denn die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist unstreitig und wurde ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wam 13. Oktober 2016 für die Zeit bis 11. November 2016 gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ärztlich festgestellt; danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

Krankenversicherung - überlappende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
(Symbolfoto: Von M. Schuppich/Shutterstock.com)

2. Der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld für die hier streitige Zeit vom 15. bis 23. Oktober 2016 ruht auch nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Krankenkassen nicht die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären müssen und so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegentreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014, B 1 KR 37/14 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18).

Eine eigentliche Meldefrist sieht die Vorschrift nach ihrer Konstruktion (Grundsatz/Ausnahme) nicht vor; das Ruhen knüpft grundsätzlich an den negativen Tatbestand („solange … nicht gemeldet wird“) an. Mittelbar bewirkt der 2. Halbsatz mit der sanktionsfrei gestellten Nachholung der Meldung binnen einer Woche (Heilung) indessen eine Meldefrist. Dabei handelt es sich um eine (materielle) Ausschlussfrist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 1981, 3 RK 59/80, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22, zur Vorgängervorschrift in § 216 Abs. 3 RVO). Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nach § 27 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen des besonderen Gesetzeszwecks einer zeitnahen Prüfung der Arbeitsunfähigkeit zur Überzeugung des Senats unzulässig (vgl. Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2019, S 11 KR 438/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 25).

Die sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz SGB V mittelbar ergebende Meldefrist ist nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB X i.V.m. den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnen. Sie beginnt mit dem Tage, der auf den des tatsächlichen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit folgt und endet eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspricht, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist bzw. am nächsten Werktag bei Fristende auf einem Samstag, Sonn- oder Feiertag (§ 26 Abs. 3 SGB X).

Die Frist knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut an den Beginn der Arbeitsunfähigkeit an und beginnt daher mit dem Tag nach dem tatsächlichen Arbeitsunfähigkeitsbeginn, nicht mit dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Schifferdecker in: KassKomm. § 49 Rn. 44; Noftz in: Hauck/Noftz § 49 Rn. 63). Der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz SGB V stellt dabei zwar zunächst auf die erstmalige Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit ab („Beginn der Arbeitsunfähigkeit“). In Rechtsprechung und Literatur besteht jedoch Einigkeit dahingehend, dass die Meldeobliegenheit der Arbeitsunfähigkeit in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei befristeter Krankschreibung nicht auf die erstmalige Bewilligung von Krankengeld beschränkt ist. Bei jeweils befristeten (abschnittsweisen) Folgebescheinigungen müssen Versicherte auch bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit diese grundsätzlich vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen (§ 46 SGB V) und ihrer Krankenkasse binnen Wochenfrist melden, wenn sie das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld verhindern wollen (Bundessozialgericht, Urteile vom 10. Mai 2012, B 1 KR 20/11 R; vom 2. November 2007, B 1 KR 38/06 R; vom 26. Juni 2007, B 1 KR 37/06 R; vom 26. Juni 2007,B 1 KR 8/07 R; vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 24/02 B; vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R; Schifferdecker in: KassKomm-SGB, SGB V, § 49 Rdnr. 33; Knittel in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 49 Rn. 32; Just in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2013, § 49 Rdnr. 279).

Zur Überzeugung des Senats ist im Falle befristeter bzw. abschnittsweiser Folgebescheinigungen für den Beginn der Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz SGB V auf den Tag, bis zu dem zuletzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, abzustellen und entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts nicht auf den Tag der ärztlichen Erstellung der (neuen) Folgebescheinigung (ebenso: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2018, L 1 KR 333/17, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24). Im vorliegenden Fall hat der Arzt Dr. W am 16. September 2016 Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Oktober 2016 festgestellt. Am 13. Oktober 2016 (Donnerstag) hat dieser Arzt mit einer Folgebescheinigung Arbeitsunfähigkeit bis 11. November 2016 attestiert. Da mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16. September 2016 bereits Arbeitsunfähigkeit bis 14. Oktober 2016 (Freitag) attestiert war, beginnt die für die Meldefrist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz SGB V maßgebliche neue und noch nicht gemeldete Arbeitsunfähigkeit erst am 15. Oktober 2016 (Samstag), so dass mit Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. Oktober 2016 bei der Beklagten am 24. Oktober 2016 (Montag) die Wochenfrist gewahrt blieb.

Die Auffassung der Beklagten, maßgeblich sei der Tag der ärztlichen Feststellung der neuen Folgebescheinigung, ist vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt und kann auch nicht durch den Gesetzeszweck begründet werden. Ebenso wenig kann davon die Rede sein, dass, wie das Sozialgericht meint, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16. September 2016 mit der Anschlussbescheinigung vom 13. Oktober 2016 ihre Gültigkeit verliere. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16. September 2016 war die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis 14. Oktober 2016 ärztlich bescheinigt; einer weiteren Meldung der Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 14. Oktober 2016 bedurfte es nicht mehr. Für die Beklagte bestand gerade nicht die Gefahr, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mangels Meldung bis 14. Oktober 2016 nachträglich aufklären zu müssen.

3. Danach kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin von der Pflicht zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen befreit war, weil diese nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gegebenenfalls auf den behandelnden Arzt übertragen war. Die Rechtsfrage, derentwegen das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat, ist mittlerweile vom Bundessozialgericht geklärt: Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG entbindet den Versicherten nicht von der Verpflichtung, sich in Bezug auf seine Krankengeldansprüche darüber Gedanken zu machen, wie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung an seine Krankenkasse erfolgt (Urteil vom 26. September 2019, B 3 KR 1/19 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

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