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Ordnungsgeld gegen Arzt bei Nichterscheinen als sachverständiger Zeuge

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 11 SB 126/16 B – Beschluss vom 01.08.2016

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2016 insoweit geändert, als für den Fall, dass das Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro nicht beigetrieben werden kann, je 125,- Euro ein Tag Ordnungshaft festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten dem Grunde nach auferlegt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2016, mit dem das Sozialgericht dem Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Termin zur Abgabe eines Befundberichts am 14. März 2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 50,- Euro einen Tag Ordnungshaft festgesetzt hat sowie dem Beschwerdeführer zugleich die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens in Höhe von 75,- Euro auferlegt hat, ist zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet.

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Das Mindestmaß für das Ordnungsgeld beträgt nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) 5,- Euro, das Höchstmaß 1.000,- Euro. Ordnungshaft kann von einem Tag bis zu 6 Wochen, zu bemessen nach Tagen, festgesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 EGStGB).

Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben (§ 381 Abs. 1 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels sind erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde – nachgewiesen durch Zustellungsurkunde – am 27. Januar 2016 zum Termin am 14. März 2016 als Zeuge geladen und mit der Ladung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 377 Abs. 2 ZPO muss die Ladung enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien;

2. den Gegenstand der Vernehmung;

3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende an den Beschwerdeführer ergangene Ladung. Der Beschwerdeführer ist unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass er zum Termin als Zeuge geladen werde. Als Gegenstand des Termins zur Beweisaufnahme wurde „Gesundheitszustand der Klägerin./ Beantwortung der Fragen aus der Befundberichtsanforderung.“ genannt. Hiermit ist das Beweisthema hinreichend bestimmt. Dass – was das Sozialgericht indes nur den Beteiligten des Rechtsstreits in den jeweiligen Ladungen mitgeteilt hat – der Termin zur Beweisaufnahme letztlich dem Zweck diente, den Beschwerdeführer zur Erstattung des angeforderten Befundberichts zu veranlassen, und den Beteiligten die Terminsaufhebung für den Fall des rechtzeitigen Eingangs eines solchen Befundberichts bei dem Sozialgericht angekündigt wurde, rechtfertigt hier kein anderes Ergebnis (vgl. aber den Beschluss des 27. Senats des Landessozialgerichts <LSG> Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2015 – L 27 R 65/15 B – juris). Denn mit dem Termin zur Beweisaufnahme verfolgte das Sozialgericht ersichtlich den Zweck, nähere Kenntnis über den Gesundheitszustand der Klägerin zu erlangen, und zwar ausweislich der Ladung an den Beschwerdeführer gegebenenfalls durch dessen persönliche Vernehmung. Dass die Ladungsverfügung in einem solche Fall ihren gesetzlichen Zweck verfehlt, weil das Sozialgericht die Abladung für den Fall des rechtzeitigen Eingangs des Befundberichts in Aussicht gestellt hat, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2015 – a. a. O.). Der Senat vermag hier auch nicht zu erkennen, dass die Ladung unter einer auflösenden Bedingung gestanden hat (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2015 – a. a. O.). Dies wäre möglicherweise der Fall gewesen, wäre das Sozialgericht von einem gleichsam automatischen Entfallen des Beweisaufnahmetermins bei rechtzeitigem Eingang des Befundberichts ausgegangen. Das war hier aber nicht der Fall, weil das Sozialgericht den Beteiligten des Rechtsstreits – wie dargelegt – lediglich die Bereitschaft zur Terminsaufhebung bei rechtzeitigem Eingang des Befundberichts erklärt hat.

Der Beschwerdeführer hat sein Ausbleiben auch nicht rechtzeitig genügend entschuldigt. Insoweit kann das Gericht verlangen, dass der Zeuge den Entschuldigungsgrund glaubhaft macht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 118, Rn. 10i). Der Beschwerdeführer hat hier aber lediglich am 30. April 2016 sinngemäß erklärt, er habe aus gesundheitlichen Gründen seine „Pflicht nicht zeitnah erfüllen“ können. Der Aufforderung des Senats an den Beschwerdeführer mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Juni 2016glaubhaft zu machen, dass und warum er zum Termin vor dem Sozialgericht am 14. März 2016 nicht erscheinen konnte, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Dass der Beschwerdeführer den Befundbericht am 24. März 2016 übermittelt hat, rechtfertigt hier kein anderes Ergebnis. In diesem Zusammenhang weisen die Ordnungsmittel nach § 380 Abs. 1 ZPO nicht nur präventive, sondern auch repressive Züge auf, so dass die nachträgliche Vorlage eines Befundberichtes nicht die Aufhebung der Maßnahmen nach § 380 Abs. 1 ZPO gebietet (vgl. Keller, a. a. O., § 118 Rn. 10j; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Oktober 2003 – L 5 B 126/03 SB -; auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2012 – L 22 R 449/12 B – beide bei juris).

Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes, einschließlich der ersatzweisen Ordnungshaft als solcher, ist angemessen. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzenden Höhe des Ordnungsgeldes und der ersatzweisen Ordnungshaft wägt das Gericht die Umstände ab, die für oder gegen den Zeugen sprechen (vgl. hierzu und zum Folgenden LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2012 – L 22 R 449/12 B – juris). Dabei können die Beweggründe und die Ziele des Zeugen, seine Gesinnung, die aus dem Ordnungsverstoß spricht, und der bei dem Verstoß aufgewendete Wille sowie das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen verschuldete Auswirkungen, auch das Vorleben des Zeugen und schließlich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dies zugrunde gelegt, begegnet das hier im mittleren Bereich festgesetzte Ordnungsgeld von 500,- Euro auch in Anbetracht der beruflichen Stellung des Beschwerdeführers als niedergelassener Arzt (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 09. März 2010 – L 2 SF 395/09 B – juris) keinen durchgreifenden Bedenken. Zu ändern, da insoweit ermessensfehlerhaft, war jedoch die Dauer der Ordnungshaft. Hier ist je 125,- Euro ein Tag Ordnungshaft ausreichend und angemessen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2012 – L 22 R 449/12 B – juris).

Zu korrigieren war der angefochtene Beschluss des Weiteren insoweit, als das Sozialgericht die durch das Ausbleiben des Beschwerdeführers verursachten Kosten mit 75,- Euro konkret beziffert hat. Denn die Kosten werden dem Zeugen in dem Beschluss über Ordnungsmittel nur dem Grunde nach auferlegt (vgl. Roller in Lüdtke, SGG, 4. Auflage 2012, § 118, Rn. 16). Zudem dürfte der insoweit von dem Sozialgericht herangezogene Zeitaufwand des Gerichts nicht zu den Aufwendungen nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören (vgl. Keller, a. a. O., Rn. 10i unter Bezugnahme auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2007 – L 13 R 293/07 B – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beschwerdeführer gehört für dieses Verfahren nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen. Eine Kostenentscheidung ist notwendig, weil Gerichtskosten nach § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses anfallen dürften (vgl. auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. März 2007 – X B 76/06 – juris). Zwar handelt es sich bei dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren um kein kontradiktorisches Verfahren, so dass es keine Beteiligten gibt, die einander Kosten erstatten könnten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2009 – L 5 AS 1110/09 B; Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom 12. Juni 2007 – VI ZB 4/07 -, beide bei juris). Soweit der BGH in dem genannten Beschluss ausführt, die Auslagen gingen zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei, so dass eine gesonderte Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen habe, folgt der Senat dem für das sozialgerichtliche Verfahren jedenfalls dann nicht, wenn die Kostengrundentscheidung für das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren – wie hier – nach § 193 SGG zu ergehen hat. Denn nach § 193 SGG wird nur über die außergerichtlichen Kosten der am Hauptsacheverfahren Beteiligten entschieden. Es fallen also in der Hauptsache keine Verfahrenskosten an, unter die man die Kosten des Beschwerdeverfahrens fassen könnte. Eine Kostenquote zugunsten des Beschwerdeführers kommt wegen der Geringfügigkeit seines Obsiegens nicht in Betracht (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

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