OLG Celle – Az.: 8 W 24/18 – Beschluss vom 03.07.2018
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 10. April 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23. Mai 2018 (Bl. 238 ff. d. A.) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. April 2018 (Bl. 225 f. d. A.) ist gemäß § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Für die vom Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung des Monatsbeitrags in der privaten Pflegeversicherung sind gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 SGG die Sozialgerichte zuständig.
Daher hat das Landgericht diesen Teil des Rechtsstreits zu Recht durch den angefochtenen Beschluss abgetrennt und an das Sozialgericht Lüneburg verwiesen.
Im Einzelnen:
1. Gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in den dort genannten Angelegenheiten, u. a. der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Dies gilt gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 SGG für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (SGB XI) entsprechend.
a) Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift eine Zuweisung aller Angelegenheiten der sozialen und der privaten Pflegeversicherung an die Sozialgerichte beabsichtigt. Dies ergibt sich aus der Gesetzeshistorie, wie im Beschluss des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 8. August 1996 (Az. 3 BS 1/96, VersR 1998, 486, Rn. 14 bis 23) im Einzelnen dargestellt ist. Diese einheitliche Zuweisung kann – wie hier – dazu führen, dass die Sozialgerichte auch über die richtige Anwendung privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden haben. Dies mag zwar systemwidrig sein, ist jedoch vom Gesetzgeber aufgrund des Sachzusammenhangs mit der sozialen Pflegeversicherung eindeutig gewollt (Kammergericht, Beschluss v. 24. Februar 2015 – 6 W 12/15, juris-Rn. 4 unter Verweis auf BSG, a.a.O.).
Der enge Sachzusammenhang zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung ergibt sich auch daraus, dass die Leistungen der privaten Pflegeversicherung, die eine Pflichtversicherung ist, durch die §§ 23, 110 SGB XI weitestgehend vorgeschrieben werden, um eine Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes der sozialen und der privaten Pflegeversicherung zu erreichen, so dass weitgehend gleichartige Rechtsfragen im Streit stehen (Kammergericht, a.a.O., juris-Rn. 4 m. w. N.). Aus den Vorgaben der genannten Bestimmungen folgt zudem, dass es sich bei den Streitigkeiten aus einer privaten Pflegeversicherung in der Regel um materiell-rechtliche Fragen handeln wird, die sich aus der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, nämlich des SGB XI, ergeben.
Dass darüber hinaus auch Rechtsfragen angesprochen sein können, die ihre Grundlage im Zivilrecht haben, wie z.B. im Versicherungsvertragsgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch, und die die im SGB XI festgelegten Leistungsinhalte und Grundansprüche nicht betreffen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Leistungen des Versicherers und die Pflichten der Versicherten, wie z. B. die Beitragspflicht, ergeben sich zwar aus dem Versicherungsvertrag; maßgebend für die Voraussetzungen und den Umfang dieser Ansprüche ist aber das SGB XI (Kammergericht, a.a.O., juris-Rn. 4 m. w. N.).
Allein der Umstand, dass die Rechtsgrundlage für den streitigen Sachverhalt – jedenfalls grundsätzlich – zivilrechtlicher Natur ist, steht dem Rechtsweg zu den Sozialgerichten somit nicht entgegen. Denn die vertraglichen und gesetzlichen privatrechtlichen Regelungen werden öffentlich-rechtlich überlagert durch die Bestimmungen und den sozialen Schutzzweck der Pflegeversicherung, die für die Auslegung der privatrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen sind (Kammergericht, a.a.O., juris-Rn. 5 unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 8. August 1996. a.a.O, Rn. 27). Deshalb richtet sich die Ausgestaltung der Bedingungen des privaten Pflegepflichtversicherungsvertrages inhaltlich weitgehend nach den Vorgaben des SGB XI, die gemäß § 192 Abs. 6 S. 3 VVG den Bestimmungen des VVG im Übrigen vorgehen (Kammergericht, a.a.O., juris-Rn. 5).
Für den Rechtsweg zu den Sozialgerichten kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob im konkreten Fall Einschränkungen der privatrechtlichen Bestimmungen durch die Regelungen zur privaten Pflegeversicherung betroffen sind. Vielmehr reicht aus, dass eine grundsätzliche Überlagerung der Rechte und Pflichten aus dem privaten Pflegeversicherungsvertrag durch das SGB XI gegeben ist.
b) Gegenteiliges ergibt sich – anders als der Kläger meint – auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch Beschluss vom 9. Februar 2006 (B 3 SF 1/05 R, NZS 2007, 34, Rn. 6 ff), wonach die sich grundsätzlich auf den gesamten Bereich des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts des SGB XI erstreckende Rechtswegzuweisung des § 51 Abs. 2 S. 2 SGB XI „nur insoweit“ gelten soll, „als es um die Auslegung von Vorschriften des SGB XI geht“ (BSG, a.a.O., Rn. 8).
Denn auch wenn es nach dieser Entscheidung maßgeblich darauf ankommt, „ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB XI geregelt sind“, trifft dies nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. August 1996 (a.a.O., Rn. 27) auf Streitigkeiten aus einer privaten Pflegeversicherung gerade auch dann zu, wenn die angesprochenen Rechtsfragen ihre Grundlage im Zivilrecht haben; denn auch wenn sich dort die gegenseitigen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ergeben, ist das SGB XI für deren Voraussetzungen und Umfang maßgebend, da die Bestimmungen des Versicherungsvertrages nur die in den §§ 23 und 110 SGB XI im Einzelnen zwingend festgelegten Leistungsinhalte wiederholen (Kammergericht, a.a.O., juris-Rn. 6).
c) Ein solches Verständnis wiederspricht schließlich auch nicht den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2011 (Az. IV ZR 50/11, VersR 2012, 219 und IV ZR 105/11, VersR 2012, 304), die sich materiell-rechtlich mit der Auslegung des § 110 Abs. 4 SGB XI befassen. Soweit diesen erkennbar keine Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsweges zu entnehmen sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass das jeweilige Rechtsmittelgericht nicht (mehr) zu prüfen hat, ob der jeweils beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17 a Abs. 5 GVG) (so ausdrücklich: Felsch, Anmerkung zu LG Köln, Urteil v. 6. Juli 2017 – 23 O 353/15, r+s 2011, 601 f.).
Aus dem Fehlen entsprechender Ausführungen kann deshalb nicht auf die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten geschlossen werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 30. August 2016 – 7 W 37/16, juris-Rn. 16). Hierfür spricht im Gegensatz zur Auffassung des Klägers auch nicht das Fehlen eines obiter dictums in den vorgenannten Urteilen des BGH; denn auch in anderen Fällen sieht der BGH von entsprechenden Rechtsausführungen ab, die für den jeweiligen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich sind, auch wenn diese im Allgemeinen für den Rechtsverkehr von Interesse sein könnten.
2. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der vorliegend relevanten Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung für die private Pflegeversicherung durch die Beklagte – nicht anders als bei der Klage auf Beitragszahlung aus der privaten Pflegeversicherung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 P 2/03 R sowie Kammergericht, a.a.O., juris-Rn. 7 unter Verweis auf die einschlägige Kommentarliteratur) und § 182 a SGG – um eine Streitigkeit nach den Vorschriften des SGB XI; denn auch wenn sich die Wirksamkeit des Prämienerhöhungsverlangens an sich nach § 203 VVG richtet, bemisst sich die Berechtigung des Erhöhungsverlangens ungeachtet dessen stets – jedenfalls auch – auf der Grundlage der Auslegung der Vorschriften der §§ 110 Abs. 1, 23 SGB XI.
Insofern ist im Rahmen des Erhöhungsverlangens nämlich insbesondere im Hinblick auf die Versicherungspflicht des privat krankenversicherten Klägers, einen Pflegekostenversicherungsvertrag abzuschließen, der Vertragsleistungen vorsieht, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sind (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB XI), und die Verpflichtung der Beklagten als Versicherungsunternehmen, mit allen versicherungspflichtigen Personen einen solchen Vertrag mit bestimmten Mindestbedingungen abzuschließen (§ 110 Abs. 1 SGB XI), dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beiträge auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 e SGB XI) begrenzt sind und eine gemeinsame Kalkulation der Nettobeiträge mit Risikoausgleich zwischen den Versicherungsunternehmen (§ 111 SGB XI) vorgeschrieben ist.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht daher zu Recht eine funktionale Zuständigkeit des Sozialgerichts bejaht, weswegen der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde gegen angefochtenen Beschluss des Landgerichts nicht durchdringen kann.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wegen des eigenständigen Charakters des Verfahrens nach § 17 a GVG als Zwischenstreit über eine Sachurteilsvoraussetzung ist eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren veranlasst (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., juris-Rn. 17 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 17.06.1993 – V ZB 31/92, NJW 1993, 2541).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 17 a Abs. 4 S. 3 und 4 GVG) liegen nicht vor; denn der Senat setzt sich – wie vorstehend ausgeführt – mit seiner Rechtsansicht weder in Widerspruch zu derjenigen eines obersten Bundesgerichts, noch weicht er ersichtlich von der von einem anderen Obergericht vertretenen Rechtsauffassung zur Auslegung des § 51 SGG ab.
Den Streitwert hat der Senat auf 1/5 des nach den Wertangaben des Klägers in der Klageschrift maßgeblichen Wertes der Hauptsache betreffend die Pflegeversicherung (vgl. BGH, Beschluss v. 18. September 2008 – V ZB 40/08, juris-Rn. 21), mithin also auf bis zu 500 €, festgesetzt.