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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – Mischtätigkeit

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 3 R 235/17 – Urteil vom 19.05.2020

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) hat.

Der am … 1954 geborene Kläger absolvierte im Anschluss an seinen Zehnte-Klasse-Schulabschluss von 1970 bis 1973 eine abgeschlossene Ausbildung zum Feuerungsmaurer. Anschließend arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern als Maurer. Gemäß Arbeitsvertrag mit der Hochbau M. H. GmbH vom 1. Juli 1990 war der Kläger dort seitdem als Maurer beschäftigt. Er wurde in die Lohngruppe 7 eingestuft. Unter Nr. 13 des Vertrages („Sonstige Vereinbarungen“) ist eine Betriebszugehörigkeit seit dem 3. Mai 1973 festgehalten worden. Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 wurde er in die bautarifvertragliche Berufsgruppe 3 mit einem Tarifstundenlohn von 11,08 DM brutto zuzüglich 0,65 DM Bauzuschlag (insgesamt 11,73 DM Gesamttarifstundenlohn brutto) eingestuft. Ab dem 1. April 1991 erfolgte eine tarifvertragliche Einstufung entsprechend seiner Tätigkeit als „Maurer/Kolonnenführer über 10 AN“. Ausweislich einer Umsetzungsmeldung vom 13. Oktober 1993 wurde er ab dem 7. Oktober 1993 mit einem Gehalt/Lohn von „GTL 20,63 DM“ als Maurer eingesetzt. Laut Arbeitsvertrag mit der B.-Bau GmbH M. vom 27. Juni 1994 wurde er ab dem 1. Juli 1994 als Betoninstandsetzungsfacharbeiter eingestellt und in die Berufsgruppe III eingestuft. Der Tarifstundenlohn betrug brutto 18,94 DM zuzüglich 1,12 DM Bauzuschlag (insgesamt 20,06 DM Gesamttarifstundenlohn brutto). Unter Nr. 12 des Vertrages („Sonstige Vereinbarungen“) ist erneut eine Betriebszugehörigkeit seit dem 3. Mai 1973 aufgeführt. Am 3. März 1995 unterzog sich der Kläger einer erfolgreichen Kenntnisprüfung auf dem Arbeitsgebiet „Schutz und Instandsetzung von Betonoberflächen“ (vgl. Prüfungszeugnis der Amtlichen Materialprüfanstalt für das Bauwesen beim Institut für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz an der Technischen Universität Braunschweig vom 8. März 1995). Unter dem 29. April 2003 bescheinigte die B., dass dem Kläger vom 1. Februar bis zum 21. März 2003 kein Arbeitsentgelt gezahlt worden sei („Bescheinigung über nicht gezahltes Arbeitsentgelt zur Beantragung von Insolvenzgeld“, allerdings ohne Unterschrift). Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der B. mit Schreiben vom 20. März 2003 zum 21. März 2003. Vom 24. März 2003 bis zum 15. Februar 2005 war der Kläger bei der Firma B. GmbH & Co. KG als Betoninstandsetzungshelfer mit einem Bruttostundenlohn von 8,97 € (Arbeitsvertrag vom 20. März 2003) sowie – nachdem dieser Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 14. Januar 2005 von der Firma B. GmbH & Co. KG zum 15. Februar 2005 bzw. vorsorglich zum nächstmöglichen Termin gekündigt worden war – vom 29. März 2005 bis zum 13. August 2006 bei der gleichen Firma als Betoninstandsetzungshelfer/Bauwerker (Arbeitsvertrag vom 23. März 2005) mit einem Bruttostundenlohn von 9,50 € bzw. ab 1. September 2005 von 9,34 € bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt, wobei jeweils keine Tarifgebundenheit vereinbart war. Bereits am 13. Februar 2006 hatte der Kläger einen Herzinfarkt erlitten. Nach der anschließenden Rekonvaleszenz und Rehabilitation war der Kläger vom 14. August 2006 bis zum 31. Mai 2010 bei der Firma B. und P. GmbH & Co. KG mit einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 14. August 2006 war er als „Lagerarbeiter, Lagerverwalter, Helferarbeiter“ unbefristet zu einem Bruttostundenlohn von 7,50 € eingestellt worden. Am 26. März 2010 wurde bei dem Kläger eine Zehenteilamputation der rechten Großzehe in Höhe der Mitte der Grundphalanx durchgeführt. Zum 30. April 2010 (bzw. vorsorglich zum nächstmöglichen Termin) wurde ihm betriebsbedingt gekündigt (Kündigungsschreiben der Firma B. und P. GmbH & Co. KG vom 13. April 2010). Vom 1. Mai 2010 bis zum 26. April 2011 enthält der Versicherungsverlauf Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit. Danach war der Kläger arbeitslos. Seit dem 1. März 2017 bezieht er eine Altersrente für langjährig Versicherte.

Am 5. Februar 2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, er halte sich seit seiner Herzinfarkt-Erkrankung mit anschließender Operation im Jahre 2006 wegen Luftnot und sehr starken Narbenschmerzen sowie darüber hinaus seit 2010 wegen Bewegungseinschränkungen nach einer Zehamputation für erwerbsgemindert. Außerdem bestehe bei ihm seit ca. 2000 ein insulinpflichtiger Diabetes. Insgesamt sei er nicht mehr belastbar.

Die Beklagte zog zunächst einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Innere Medizin/Hausarzt Dr. P. vom 8. Februar 2013 bei. Diesbezüglich und wegen der mitgesandten ärztlichen Unterlagen wird auf Blatt 10 bis 43 des ärztlichen Teils der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dr. P. teilte folgende Diagnosen mit:

1. Zustand nach Hinterwandinfarkt Februar 2006.

2. Zustand nach 5-fach-Bypass-Operation.

3. Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig, Polyneuropathie.

4. Dyslipidämie.

Den beigefügten ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Kläger vom 22. März bis zum 1. April 2010 in stationärer Behandlung im Klinikum M., Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, befand. Dort wurde bei der Diagnose „Nekrose und Osteomyelitis und Nekrose des Endgliedes des Großzehs rechts“ am 26. März 2010 eine Zehenteilamputation der rechten Großzehe in Höhe der Mitte der Grundphalanx durchgeführt.

Die Beklagte veranlasste ein medizinisches Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin, Sozial- und Betriebsmedizin Dr. H.. Die Gutachterin untersuchte den Kläger am 25. März 2013 und stellte in ihrem Gutachten vom selben Tag folgende Diagnosen:

Herzleistungsminderung bei koronarer Drei-Gefäß-Erkrankung, Zustand nach Myokard-Infarkt, 5-fach-Bypass-Operation 2006 mit Zeichen beginnender ischämischer Kardiomyopathie bei normaler systolischer Funktion.

Diabetes mellitus, insulinpflichtig mit diabetischem Fußsyndrom.

Risikofaktoren: Nikotinabusus, Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie, Adipositas.

Der seit zehn Jahren bestehende Diabetes mellitus habe zum diabetischen Fußsyndrom geführt. 2010 sei eine Großzehen-Teilamputation erforderlich gewesen. Im Rahmen dieser Erkrankung sei ihm gekündigt worden. Eine Hyperkeratose der linken Großzehe sei 2012 chirurgisch entfernt worden. Der Kläger sei in der Injektionstechnik geübt. Er werde derzeit mit starren Insulindosen behandelt. Der Diabetes mellitus sei nach dem Langzeit-Blutzuckerwert nicht optimal eingestellt. Wahrnehmungsstörungen für Unterzuckerungen bestünden nicht. Bei der klinischen Untersuchung habe ein diabetisches Fußsyndrom mit peripherer Nervenschädigung bestätigt werden können. Der Kläger nehme eine professionelle Fußpflege wahr. Das Gangbild sei nicht relevant beeinträchtigt gewesen. Im Rahmen der Befunderhebung seien keine kardiopulmonalen Insuffizienzzeichen, insbesondere keine Dyspnoe, nachweisbar gewesen. Fahrradergometrisch sei der Kläger bis 75 Watt unter leicht hypertensiver Fehlregulation belastbar gewesen. In der Erholungsphase seien polytop-ventrikuläre Extrasystolen aufgetreten. Die submaximale Ausbelastungsfrequenz sei nicht erreicht worden. Echokardiografisch habe das Bild einer beginnenden dilatativ-ischämischen Kardiomyopathie mit systolisch normaler Pumpfunktion ermittelt werden können. Auch laborchemisch habe kein Hinweis für eine linksventrikuläre Dysfunktion bestanden. Dem Kläger seien körperlich leichte und in geistiger Hinsicht durchschnittliche Arbeiten im Zeitumfang von sechs Stunden und mehr täglich zuzumuten. Zu vermeiden seien Arbeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung, auf Leitern und Gerüsten sowie mit Zeitdruck und im Akkord. Die erlernte Tätigkeit des Feuerungsmaurers und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Hausmeisters seien mit diesem Restleistungsvermögen nicht weiter zu vereinbaren. Der Kläger könne eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurücklegen. Er sei im Besitz einer Fahrerlaubnis. Eine Nachuntersuchung sei medizinisch nicht zu begründen, da von einem Dauerzustand auszugehen sei.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Kläger liege noch ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vor. Bei dieser Leistungsfähigkeit sei der Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht verschlossen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Er könne zwar seinen zuletzt rentenversicherungspflichtig unbefristet ausgeübten Hauptberuf als Hausmeister nicht mehr verrichten. Dieser Hauptberuf sei aber der Gruppe der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen. Deshalb sei er auf andere Anlerntätigkeiten sowie auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Eine Verweisungstätigkeit sei daher nicht zu benennen.

Dagegen hat der Kläger am 7. November 2013 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und unter Verweis auf seine Gesundheitsstörungen sein Begehren weiterverfolgt.

Das Sozialgericht hat einen aktuellen Befundbericht von Dr. P. vom 18. November 2016 eingeholt. Dieser hat darin eine Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers verneint. Wegen der Einzelheiten zu seinem Befundbericht und der mitgesandten Anlagen wird auf Blatt 33 bis 45 der Gerichtsakten verwiesen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 hat Dr. P. darüber informiert, dass sich der Kläger am 21. Juli 2016 wegen einer Herpes-Zoster-Erkrankung bei ihm vorgestellt habe. Es seien Effloreszenzen, Blasenbildung sowie Knötchen im Bereich der rechten Leiste bis zum Oberschenkel mit Schmerzausstrahlung in den Rücken aufgetreten. Am 18. November 2016 habe der Kläger weiterhin von heftigen Schmerzen vom Oberschenkel bis zum Rücken ausstrahlend, die immer mal wieder aufträten, berichtet.

Darüber hinaus hat das Sozialgericht den Entlassungsbericht über die stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik ES in B. vom 23. März bis zum 13. April 2006 beigezogen. Dort befand sich der Kläger zur Anschlussheilbehandlung nach seinem Myokardinfarkt im Februar 2006. Der Kläger habe angegeben, seine Tätigkeit als Maurer in der Beton- und Fassadensanierung im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand wieder ausüben zu können. Die Rehabilitationsärzte haben ebenfalls eingeschätzt, der Kläger könne die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen. Voraussetzung sei eine weitere komplikationsfreie Rekonvaleszenz und Festigung der Rehabilitationsergebnisse sowie eine gelungene ambulante Rekonditionierung. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger anschließend leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen für sechs Stunden und mehr ausüben. Einschränkungen des qualitativen Leistungsvermögens bestünden bezüglich des Hebens und Tragens: Lasten über 10 kg sollten für ein halbes Jahr, Lasten über 20 kg für ein ganzes Jahr vermieden werden. Schichtarbeit sei dem Kläger in allen Schichten möglich. Die Wegefähigkeit sei gegeben.

Außerdem hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der B. GmbH & Co. KG, die ihre betriebliche Tätigkeit ausweislich des Briefkopfes mit Betoninstandsetzung, Fassaden, Beschichtungen und Umbauten angegeben hat, vom 18. April 2017 eingeholt. Diesbezüglich wird auf Blatt 60 f. der Gerichtsakten verwiesen. Dort war der Kläger vom 24. März 2003 bis zum 15. Februar 2005 als Betoninstandsetzungshelfer sowie vom 29. März 2005 bis zum 13. August 2006 als Betoninstandsetzungshelfer/Bauwerker mit einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Die Tätigkeiten umfassten Dämmarbeiten sowie Hilfsarbeiten und die Mörtelherstellung. Der Kläger sei zwei Monate angelernt worden, wobei sich die Anlernzeit auf das Anmischen von PCC-Mörtel bezogen habe. Eine völlig ungelernte Kraft hätte sechs Monate angelernt werden müssen. Die Entlohnung des Klägers habe der eines angelernten bzw. ungelernten Arbeiters entsprochen. Bis zur Erkrankung (Zuckerkrankheit) sei der Kläger den gestellten Anforderungen gewachsen gewesen. Des Weiteren hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der B. und P. GmbH & Co. KG, ebenfalls vom 18. April 2017, beigezogen. Diesbezüglich wird auf Blatt 63 f. der Gerichtsakten verwiesen. Ausweislich dieser Auskunft war der Kläger dort vom 14. August 2006 bis zum 31. Mai 2010 als Lagerverwalter und Hausmeister mit einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Diese Arbeiten hätten keine Lehre oder Anlernzeit vorausgesetzt. Der Kläger sei nicht angelernt worden. Auch eine völlig ungelernte Kraft hätte nicht angelernt werden müssen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 19. Juni 2017 hat der Kläger erklärt, dass die Hausmeistertätigkeiten nicht nur leicht gewesen seien. Sie seien durchaus auch körperlich beanspruchend gewesen, z.B. beim Kehren mit dem Besen. Bezüglich der Herpes-Zoster-Erkrankung habe er von seinem Hausarzt Tabletten und Spritzen bekommen. Er habe sehr heftige Schmerzen gehabt. Unter den Tabletten und Spritzen hätten sich die Schmerzen aber langsam gelegt und bestünden mittlerweile nicht mehr.

Mit Urteil vom 19. Juni 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe insbesondere auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Der vom Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beruf sei der eines Hausmeisters und Lagerverwalters. Dieser sei als ungelernte Tätigkeit einzustufen und vermittele keinen Berufsschutz. Dies ergebe sich aus der Arbeitgeberauskunft der Firma B. und P. GmbH & Co. KG vom 18. April 2017. Hiernach habe es sich um Arbeiten, die keine Anlernzeit und keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzten, gehandelt. Diese Tätigkeit sei allerdings nicht die qualitativ höchstwertige im Berufsleben des Klägers gewesen. Der Kläger sei gelernter Feuerungsmaurer. Von dieser Tätigkeit habe er sich jedoch – aus nichtmedizinischen Gründen – gelöst. Bei Rentenantragstellung und in einem gerichtlichen Zusatz-Fragebogen zum beruflichen Werdegang habe der Kläger angegeben, er sei seit 1974 bis Februar 2016 (gemeint: 2006) durchgehend – zuletzt bei der Firma B. M. – als Maurer beschäftigt gewesen. Dass er in dem gerichtlichen Zusatz-Fragebogen auch für die nachfolgende Tätigkeit bei der Firma B. und P. GmbH & Co. KG „Maurer“ angegeben habe, dürfte hingegen ein offensichtliches Versehen sein, da der Kläger für diese Beschäftigung bereits bei Rentenantragstellung in Übereinstimmung mit der Arbeitgeberauskunft vom 18. April 2017 eine Tätigkeit als Hausmeister angegeben habe. Die weitere Arbeitgeberauskunft vom 18. April 2017 der Firma B. GmbH & Co. KG bestätige aber auch die Angabe einer Tätigkeit als Maurer bis Februar 2006 nicht. Dort sei mitgeteilt worden, der Kläger sei vom 24. März 2003 bis zum 15. Februar 2005 und vom 29. März 2005 bis zum 13. August 2006 als Betoninstandsetzungshelfer und – im letztgenannten Zeitraum – zudem als Bauwerker beschäftigt gewesen. Unter den verrichteten Arbeiten habe lediglich das Anmischen von PCC-Mörtel eine Anlernzeit von sechs Monaten vorausgesetzt, die der Kläger nicht benötigt habe. Diese Angaben seien in sich schlüssig und seien vom Kläger – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht in Zweifel gezogen worden. Es könne insoweit dahinstehen, ob der Kläger seine Tätigkeit bei der Firma B. GmbH & Co. KG im Februar 2006 aus medizinischen Gründen habe aufgeben müssen. Hierfür sprächen sowohl die Angabe in der Arbeitgeberauskunft, die eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen angebe – insoweit allerdings eine Zuckerkrankheit benenne -, wie auch der Rehabilitationsentlassungsbericht aus dem Jahr 2006. Denn wenngleich dieser eine positive Prognose für die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeitsstelle stelle, besage er zugleich, dass das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg für ein Jahr zu vermeiden sei, während die Arbeitgeberauskunft mitteile, dass der Kläger Sackware bis zu 25 kg habe bewegen müssen. Selbst wenn man aber eine Lösung von dieser Tätigkeit infolge des Herzinfarktes im Februar 2006 annehme und mithin auf diese als bisherigen Beruf abstelle, folge hieraus für den Kläger kein Berufsschutz, weil es sich bei einer Tätigkeit mit regelmäßiger Anlernzeit von sechs Monaten nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) um eine Anlerntätigkeit im unteren Bereich handele, die eine soziale Zumutbarkeit der Verweisung auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht hindere.

Gegen das ihm am 23. Juni 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Juli 2017 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, die er auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt hat. In seiner am 2. Februar 2018 beim Senat eingegangenen Begründung hat der Kläger ausgeführt, er halte sich für berufsunfähig. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass das im vorliegenden Fall entscheidende letzte Berufsbild dasjenige eines Hausmeisters gewesen sei, so sei unabhängig von der Arbeitgeberauskunft nicht richtig, dass diese Tätigkeit der letzten Stufe des Mehrstufenschemas des BSG zugeordnet wurde. Der Beruf des Hausmeisters als solcher sei zwar kein Lehrberuf und setze auch in der Regel keine Anlernzeit voraus. Voraussetzung für eine solche Tätigkeit sei allerdings das Vorhandensein einer abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung sowie eine entsprechende Berufserfahrung. Auch bei der Firma B. und P. GmbH & Co. KG hätte sein Einsatz ohne handwerkliche Vorkenntnisse als Hausmeister nicht erfolgen können. Im Übrigen könne dahingestellt sein, ob es sich bei seiner Tätigkeit bei der Firma B. GmbH & Co. KG um eine solche eines Facharbeiters gehandelt habe. Die Firma B. GmbH & Co. KG, die im Übrigen auch bescheinigt habe, dass die Loslösung von dem Beruf aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, habe ausdrücklich mitgeteilt, dass die von ihm verrichteten Arbeiten in der Regel eine Anlernzeit von sechs Monaten vorausgesetzt habe, die er – der Kläger – aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen als Maurer nicht benötigt habe. Bei solchen Tätigkeiten handele es sich um Tätigkeiten eines angelernten Arbeiters im oberen Bereich, sodass eine Verweisung auf sämtliche Tätigkeiten nicht möglich sei.

Zumindest die Arbeitgeberauskunft der Firma B. und P. GmbH & Co. KG sei angesichts seiner Tätigkeiten nicht nachvollziehbar. Es sei offensichtlich, dass er keinesfalls nur Tätigkeiten übernommen habe, die keinerlei Anlernzeit oder eine Lehre erforderten. Es sei davon auszugehen, dass zumindest dann, wenn von einem Hausmeister nicht nur ein Fegen, Rasenmähen, Harken und Schneeschieben verlangt werde, auch eine handwerkliche Ausbildung oder aber eine lange Berufserfahrung im Handwerk vorausgesetzt würden, sodass die diesbezüglichen Tätigkeiten einem Facharbeiter bzw. zumindest einem angelernten Arbeiter im oberen Bereich entsprechend des Mehrstufenschemas des BSG zuzuordnen seien. Der Kläger hat insoweit den Arbeitsvertrag mit der Firma B. und P. GmbH & Co. KG vom 14. August 2006 eingereicht. Diesbezüglich wird auf Blatt 136 bis 138 der Gerichtsakten verwiesen. Gemäß § 1 dieses Arbeitsvertrages wurde der Kläger als Lagerarbeiter/Lagerverwalter/Helferarbeiter eingestellt. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, bereits die Verwaltung des Lagers und in der Regel auf die Tätigkeit eines Lagerarbeiters setzten regelmäßig eine entsprechende Ausbildung voraus. Gerade die Inventur, die Instandsetzung von Werkzeugen sowie die Organisation der Instandsetzung und die Aktualisierung der Lagerkarteien dürften kaum einem Mitarbeiter zugetraut werden, der nicht eine Ausbildung als Facharbeiter oder aber eine zumindest mehr als zwölfmonatige Anlernzeit absolviert habe, dies schon gar nicht, wenn die Aufgabe – im Arbeitsvertrag so genannt – „eigenverantwortlich“ habe wahrgenommen werden sollen. Im Übrigen habe er auch folgende Aufgaben bei der Firma B. und P. GmbH & Co. KG durchgeführt: Pflasterarbeiten auf dem Betriebshof, Maurer- und Putzarbeiten auf dem Betriebsgelände (z.B. Ausbau eines Archivs), Abrissarbeiten auf dem Betriebsgelände, Mauerdurchbrüche und Setzen von Türen im Lager, Schacht- und Rohrverlegearbeiten, Fliesen verlegen, Arbeiten im Sanitärbereich wie das An- und Abbauen von Rohren bei Verstopfung usw., Herstellung von Materiallagern (Schuppen und Magazine), Aufstellung von Geldschränken und Umlagerung von Maschinen, Aufstellen von Trafos, Wartungsarbeiten an verschiedenen Gerätschaften, Schmieren der Betonstützen, Aufbereitung des Schalungsmaterials (moderne Schalungsform), Reparatur von kleinen Maschinen wie Bohrmaschinen usw., Gabelstapler fahren, Materialzusammenstellung für Bauarbeiten, Reparatur von Baucontainern, Zusammenstellen der Schaltschränke inklusive Montage und Aufstellen von Straßensperrungen (z.B. bei Kranarbeiten). All diese Arbeiten seien offensichtlich nicht als Hilfsarbeiten einzustufen, die eine ungelernte Kraft ausüben könne. Vielmehr würden solche Arbeiten in der Regel durch Facharbeiter verrichtet. Zumindest bedürfe auch ein entsprechender Einsatz eines Ungelernten in der Regel einer weitaus längeren als zwölfmonatigen Anlernphase. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 hat der Kläger diese Arbeiten im Detail beschrieben. Diesbezüglich wird auf Blatt 184 bis 189 der Gerichtsakten verwiesen. Allein die Lagerverwaltertätigkeiten sowie die Bauarbeiten auf dem Betriebsgelände der Firma B. und P. GmbH & Co. KG hätten einen Anteil von 70 % ausgemacht. Zumindest diese Arbeiten seien solche, die in der Regel nur durch Facharbeiter ausgeübt würden und keinesfalls Hilfsarbeiten oder Ähnliches darstellten. Im Übrigen hat der Kläger angegeben, dass ihm noch eine Hilfskraft zugeordnet gewesen sei. Diese habe unter seiner Anleitung Hilfsarbeiten durchgeführt und sei im Gegensatz zu ihm nicht eigenverantwortlich tätig gewesen. Die Hilfskraft sei von ihm überwiegend mit Hofreinigungsarbeiten wie Fegen, Unkraut ziehen und Rasen mähen beschäftigt gewesen. Dieser Mitarbeiter sei ihm – dem Kläger – in gewissem Maße unterstellt gewesen.

Außerdem hat der Kläger erklärt, dass die Firmen B. GmbH & Co. KG sowie B. und P. GmbH & Co. KG am selben Betriebsstandort firmierten. Er – der Kläger – habe „quasi nur das Haus gewechselt“. Geschäftsführer beider Firmen sei B. S. gewesen. Geschäftsführer der B. Bau GmbH sei ebenfalls B. S. gewesen. Dieser habe nach der Insolvenz der B. Bau GmbH „quasi mit derselben Mannschaft“ die Firmen B. GmbH & Co. KG sowie B. und P. GmbH & Co. KG fortgeführt. Hinsichtlich der weiteren vom Kläger übersandten Unterlagen wird auf Blatt 262 bis 285 der Gerichtsakten verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Juni 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2017 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Schwerpunkt der Mischtätigkeit bei der Firma B. und P. GmbH & Co. KG habe nicht im Bereich einer Facharbeitertätigkeit, die eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren erfordere, gelegen. Die Tätigkeit des Klägers sei daher in die Gruppe der Angelernten im unteren Bereich einzuordnen.

Der Senat hat eine ergänzende Arbeitgeberauskunft der Firma B. und P. GmbH & Co. KG vom 26. März 2019 eingeholt. Diesbezüglich wird auf Blatt 200 f. der Gerichtsakten verwiesen. Darin ist ausgeführt, die Angaben des Klägers im Berufungsverfahren träfen voll und ganz zu. Eine prozentuale Aufteilung der Tätigkeiten des Klägers sei wie folgt möglich: Lagerarbeiter/-verwalter 40 %, Bauarbeiten auf dem Betriebsgelände 30 %, Aufstellen von Straßensperrungen (z.B. bei Kranarbeiten) 10 %, manuelle Arbeitskraft 10 % und alle anderen Arbeiten 10 %. Darüber hinaus hat der Senat von der B. GmbH & Co. KG die Arbeitsverträge für den Kläger für den Zeitraum vom 24. März 2003 bis zum 13. August 2006 beigezogen. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf Blatt 223 bis 232 der Gerichtsakten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (zwei Bände) sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit dieser noch angefochten ist (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 SGG).

Das Sozialgericht hat zu Recht unter Heranziehung der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 240 SGB VI entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Der Senat verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 19. Juni 2017 und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Berufungsbegründung und die Ermittlungen im Berufungsverfahren, nämlich die vom Senat eingeholte ergänzende Arbeitgeberauskunft der Firma B. und P. GmbH & Co. KG vom 26. März 2019 und die von der B. GmbH & Co. KG beigezogenen Arbeitsverträge für den Kläger für den Zeitraum vom 24. März 2003 bis zum 13. August 2006, sowie die weiteren vom Kläger eingereichten Unterlagen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ausweislich der im Berufungsverfahren durch den Kläger vorgetragenen detaillierten Tätigkeitsbeschreibung war dieser zuletzt bis Anfang 2010 bei der Firma B. und P. GmbH & Co. KG im Rahmen einer Mischtätigkeit als Hausmeister mit zusätzlichen Arbeiten des Bauhaupt- bzw. Baunebengewerbes beschäftigt. Der Schwerpunkt dieser Mischtätigkeit lag nicht im Bereich einer Facharbeitertätigkeit, d.h. eine solche war nicht prägend. Denn einer Tätigkeit geben nur die Verrichtungen das Gepräge, die mindestens etwa 50 % der Gesamttätigkeit ausgemacht haben (BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 35/93 -, juris, Rdnr. 22). Aus der Auskunft der Firma B. und P. GmbH & Co. KG vom 26. März 2019 ergibt sich aber keine Tätigkeit des Klägers mit einem Anteil von mindestens 50 % der Gesamttätigkeit. Der Schwerpunkt der Beschäftigung bei dieser Firma hat also nicht im Bereich einer Facharbeitertätigkeit gelegen.

Auch die davor – seit dem 24. März 2003 – ausgeübte Tätigkeit bei der B. GmbH & Co. KG vermittelt keinen Berufsschutz. Auch dies hat bereits das Sozialgericht zutreffend herausgearbeitet. Aus den im Berufungsverfahren hinzugekommenen Unterlagen ergibt sich im Ergebnis kein anderes Bild. Eine qualifizierte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von mehr als einem Jahr (sogenannte obere Angelernte) lässt sich daraus nicht ableiten. Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI sind nach dem Mehrstufenschema des BSG Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sogenannte untere Angelernte) auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar (Urteil des erkennenden Senats vom 17. Januar 2019 – L 3 R 378/17 -, juris, Orientierungssatz sowie Rdnr. 28). Allenfalls die bis zum 21. März 2003 ausgeübte Beschäftigung als Betoninstandsetzungsfacharbeiter mit einer Einstellung in die Berufsgruppe III könnte einen Berufsschutz im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG vermitteln. Diese Tätigkeit hat der Kläger aber nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern wegen der Insolvenz der B. beendet. Damit kann sie nicht die maßgebliche letzte versicherungspflichtige Beschäftigung für die Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sein.

Nachfolgend hat der Kläger ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge seine Arbeitskraft nicht mehr im Rahmen seiner Qualifikation geschuldet. Denn er war (nur noch) als Betoninstandsetzungshelfer bzw. zuletzt als Bauwerker eingestellt worden und hatte dementsprechend einen geringeren Lohnanspruch von 8,97 € bzw. 9,50 € und dann zuletzt 9,34 €; eine Tarifbindung bestand nicht mehr. Da für die Qualität der zuletzt verrichteten Arbeit die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit maßgeblich ist, konnte der Senat auch das Berufungsvorbringen des Klägers, er sei durchweg „als Maurer“ tätig gewesen und habe „quasi nur das Haus gewechselt“ und „quasi mit derselben Mannschaft“ die Arbeit fortgeführt, nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Urteile vom 14. Dezember 2011 – L 3 R 364/08 – und vom 13. Oktober 2016 – L 3 R 330/14 -, beide juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

 

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