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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – medizinische Voraussetzungen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 3 R 196/16 – Urteil vom 08.11.2018

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) hat.

Der am … 1962 geborene Kläger absolvierte nach seinem 10.-Klasse-Schulabschluss von 1980 bis 1982 erfolgreich eine Ausbildung zum Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung Maschinen- und Anlagenmonteur. Seitdem arbeitet er in seinem Lehrbetrieb (Industriemontagen – IMO – M.) als Vorrichter und Schweißer.

Am 20. Mai 2014 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung verwies er auf seine im Januar 2013 diagnostizierte Knochenkrebserkrankung und die nachfolgende Arthrodese im Bereich des linken Kniegelenks. Seit dem 24. Mai 2013 (mit Gültigkeit ab dem 27. März 2013) sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 – ohne Merkzeichen – anerkannt. Die Beklagte zog zunächst medizinische Unterlagen bei, u.a. den Entlassungsbericht der M.-Klinik K. vom 6. November 2013 über die stationäre onkologische Anschlussheilbehandlung des Klägers vom 30. September bis zum 25. Oktober 2013. Dem Entlassungsbericht sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

  • Undifferenziertes Sarkom linkes Kniegelenk, hochmaligner spindelzelliger mesenchymaler Tumor.
  • Tumorentfernung mit extraartikulärer Resektion linkes Kniegelenk und Arthrodese am 7. März 2013.
  • Sechsmalige adjuvante Chemotherapie von April bis August 2013.
  • Sekundär toxische Polyneuropathie.
  • Arterielle Hypertonie.

Aus dieser Rehabilitationsmaßnahme wurde der Kläger noch arbeitsunfähig entlassen. Bei weiterem unauffälligem Verlauf sei von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit ab dem ersten Quartal 2014 auszugehen. Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter Ganzkörpervibrationen könnten nicht ausgeübt werden. Weiterhin sollten Arbeiten unter klimatischen Einflüssen (Nässe, Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen) vermieden werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweißer könne der Kläger nicht mehr ausüben. Er strebe aber aufgrund seiner irreversiblen Beinversteifung eine innerbetriebliche Umsetzung sowie eine Arbeitsplatzanpassung an. Darüber hinaus zog die Beklagte ein Leistungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers (Betriebskrankenkasse V. ) bei. Diesbezüglich wird auf Blatt 20 bis 27 des ärztlichen Teils der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Außerdem holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Hausärztin des Klägers, Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. G., vom 3. Mai 2014 sowie des Oberarztes an der Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin IV (Hämatologie-Onkologie, Hämostaseologie) des Universitätsklinikums H.  Dr. W. vom 11. August 2014 ein. Dem Befundbericht von Dr. W. waren weitere ärztliche Unterlagen beigefügt, u.a. die Berichte des Universitätsklinikums H. vom 7. Mai und 11. August 2014. Wegen der Befundberichte nebst Anlagen wird auf Blatt 32 f. sowie 35 bis 47 des ärztlichen Teils der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Beklagte lehnte nach Auswertung der medizinischen Unterlagen den Rentenantrag mit Bescheid vom 26. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, im Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung sei festgestellt worden, dass bei dem Kläger ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vorliege. Bei einer noch vorhandenen Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich sei der Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht verschlossen. Eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit sei durch die medizinischen Beweismittel nicht bestätigt worden.

Dagegen hat der Kläger am 10. Dezember 2014 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Die Beklagte habe den Sachverhalt medizinisch nicht vollständig aufgeklärt. Entgegen ihrer Darstellung lägen nicht lediglich ein Zustand der Kniegelenksversteifung links nach Entfernung eines Sarkoms mit anschließender Chemotherapie sowie eine leichtgradige Polyneuropathie vor. Die Beklagte habe in keiner Weise berücksichtigt, dass er infolge der durchgeführten Chemotherapie unter einem Tinnitus leide. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass sein linkes Bein nach der Versteifung des Kniegelenks um 1,4 cm verkürzt worden sei, damit er das Bein durchschwingen könne. Diese Verkürzung führe zu einem Hüftschiefstand. Perspektivisch sei nicht auszuschließen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt ein künstliches Hüftgelenk benötigen werde. Er verspüre aufgrund der Beindifferenz zwischenzeitlich nicht nur Schmerzen in der Hüfte, sondern im gesamten Rückenbereich. Physiotherapeutische Behandlungen mit Fango- und manueller Therapie hätten lediglich zu einer geringfügigen Verbesserung geführt. Eine weitere Einschränkung liege darin, dass der linke Unterschenkel zur Ödembildung neige, so dass er dauerhaft links einen Kompressionsstrumpf bis zum Kniegelenk tragen müsse. Außerdem lasse er sich regelmäßig Lymphdrainage verschreiben. Die Missempfindungen an seinen Fußsohlen hätten sich nicht verbessert. Längeres Stehen sei für ihn nach wie vor äußerst unangenehm, da dies zu einem starken Brennen der Fußsohlen führe. Hier zeigten sich auch nach wie vor blasige Hautveränderungen.

Der Kläger hat ergänzend mitgeteilt, dass seine Arbeitszeit seit dem 1. Juni 2014 aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf wöchentlich 25 Stunden reduziert wurde. Hinsichtlich des entsprechenden Arbeitsvertrages vom 28. Mai 2014 wird auf Blatt 65 bis 72 der Gerichtsakten verwiesen.

Das Sozialgericht hat durch Einholung von Befundberichten ermittelt. Der Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. H. hat in seinem Befundbericht vom 30. März 2015 eingeschätzt, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden verrichten. Dipl.-Med. G. hat in ihrem Bericht vom 14. April 2015 unveränderte Befunde mitgeteilt.

Schließlich hat das Sozialgericht noch eine schriftliche Auskunft der Fachärztin für Arbeitsmedizin und Betriebsärztin des Arbeitgebers des Klägers S. vom 29. Oktober 2015 eingeholt. Diese hat ausgeführt, der Einsatz des Klägers in Teilzeit werde aus arbeitsmedizinischer Sicht befürwortet. Durch die Belastungen am Arbeitsplatz, insbesondere durch das ausschließliche Stehen und Arbeiten in Zwangshaltung, komme es trotz der geschaffenen unterstützenden Maßnahmen durch die dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen zu deutlich gegenüber Gesunden erhöhten Beanspruchungen des gesamten Muskel-Skelett-Apparates. Diese könnten durch die herabgesetzte tägliche Arbeitszeit beherrscht werden und somit die Erwerbsfähigkeit erhalten bleiben.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat das Sozialgericht mit Urteil vom 6. April 2016 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den medizinischen Ermittlungen leide der Kläger unter einer Kniegelenkversteifung links nach Entfernung eines Sarkoms mit anschließender Chemotherapie und einer leichtgradigen Polyneuropathie. Bei dem Kläger bestehe ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit gelegentlichem Haltungswechsel, ohne Hocken und Knien, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, Zwangshaltungen, Erschütterungen, Vibrationen, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe, Zugluft und extrem schwankende Temperaturen. Der Beurteilung der Arbeitsmedizinerin S. komme ein höherer Beweiswert als dem Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. H. zu. Denn die Arbeitsmedizinerin sei für die Eingliederung des Klägers in seinem Betrieb zuständig gewesen und dort weiterhin für den Erhalt der Erwerbsfähigkeit des Klägers zuständig, so dass sie in der Lage sei, eine zuverlässige Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers abzugeben. Sie habe ausgeführt, dass der Kläger unter den derzeitigen Bedingungen – ständiges Stehen und Arbeiten in Zwangshaltung – seine bisherige Tätigkeit fünf Stunden täglich ausüben könne. Daher sei der Kläger bei Berücksichtigung der genannten Leistungseinschränkungen, insbesondere bei Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Ausschluss von Zwangshaltungen, in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden auszuüben. Demgegenüber sei die Leistungsbeurteilung durch Dr. H. für Arbeiten im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich wesentlich dadurch geprägt, dass der Kläger in seiner derzeitigen Beschäftigung nur in der Lage sei, eine Teilzeittätigkeit im Umfang von fünf Stunden auszuüben. Es jedoch allgemein zu prüfen, ob der Kläger abstrakt in der Lage sei, leichte Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen sechs Stunden auszuüben.

Gegen das ihm am 12. April 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Mai 2016 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Sozialgericht habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Es habe nicht berücksichtigt, dass bei ihm aufgrund der Beinverkürzung eine chronische Lumboischialgie vorliege und sich seine lumbalen Beschwerden fortlaufend verschlechtert hätten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 6. April 2016 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2014 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 2014 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat zunächst einen Befundbericht der Hausärztin Dipl.-Med. G. (Eingang am 26. Juli 2016) eingeholt. Darin hat diese von einer Verschlechterung der Schulterschmerzen links berichtet. Die Beklagte hat darüber hinaus einen Befundbericht von Dr. H. vom 19. Dezember 2016 mit weiteren ärztlichen Berichten übersandt, den sie aufgrund eines Antrages des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Schuheinlagen eingeholt hat.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat schließlich das fachorthopädische Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dipl.-Med. D. vom 11. Januar 2018 veranlasst. Der Sachverständige hat nach der Untersuchung des Klägers am 21. Oktober 2017 folgende Diagnosen festgehalten:

  • Gestörtes Gangbild links nach Tumorresektion des linken Kniegelenkes und Arthrodese am 7. März 2013.
  • Undifferenziertes Sarkom linkes Kniegelenk, hochmaligner spindelzelliger mesenchymaler Tumor.
  • Chronische Lumboischialgie und ISG-Störung rechts durch Spondylarthrose und Fehlbelastung.
  • Beginnender Hüftgelenkverschleiß beidseits.
  • Engpasssyndrom rechtes Schultergelenk.
  • Psychisches Überlastungssyndrom.

Sekundär toxische Polyneuropathie beider Beine durch Chemotherapie von April bis August 2013.

Der Kläger könne maximal „drei bis sechs Stunden täglich“ körperlich leichte Tätigkeiten im Haltungswechsel zwischen zwei oder drei Haltungsarten (20 Prozent im Sitzen, jeweils 40 Prozent im Gehen und Stehen) verrichten. Einseitige körperliche Belastungen, Zwangshaltungen, Tragen und Bewegen von Lasten, Arbeiten in Nässe oder plötzlichen Temperaturschwankungen, auf Gerüsten oder Leitern sowie Zeitdruck sowie erhöhte Anforderungen wie Akkord- oder Fließbandarbeit seien zu vermeiden. Die Gehfähigkeit des Klägers sei aufgrund der Kniegelenkversteifung links und der Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule, Hüftgelenke sowie Beine für längere Strecken und unter Belastung eingeschränkt. Die Einschränkungen könnten tagesformabhängigen Schwankungen unterliegen und seien durch das subjektive Schmerzempfinden des Klägers beeinflusst. Fußwege von mehr als 500 m könnten viermal täglich vor und nach einer Arbeitsschicht jeweils zum öffentlichen Verkehrsmittel und vom öffentlichen Verkehrsmittel zum Arbeitsplatz bzw. nach Hause regelmäßig ohne unzumutbare Schmerzen und ohne erhebliche Beschwerden in einem Zeitraum von 15 bis 20 Minuten zurückgelegt werden. Der Kläger sei auch in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2018 hat der gerichtliche Sachverständige an seiner Leistungseinschätzung festgehalten. Die aktuelle Tätigkeit sei für den Kläger nur an dem für ihn eingerichteten Arbeitsplatz ausführbar. Wenn er diesen nicht hätte, wäre er möglicherweise in der letzten Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll leistungsunfähig. Sein Leistungsvermögen habe sich vor allem hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der möglichen auszuführenden Tätigkeit geändert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (zwei Bände) sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der anschließenden Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht unter Heranziehung der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 43 SGB VI entschieden, dass der Kläger in dem zu beurteilenden Zeitraum seit Mai 2014 noch in der Lage ist, täglich mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten und damit keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat. Der Senat verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in seiner Entscheidung vom 6. April 2016 und macht sich diese aufgrund eigener Urteilsbildung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Berufungsbegründung und die medizinischen Ermittlungen im Berufungsverfahren, insbesondere das Gutachten von Dipl.-Med. D. vom 11. Januar 2018, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige hat das Restleistungsvermögen des Klägers auf maximal drei bis sechs Stunden täglich eingeschätzt. Damit hat er auch ein sechsstündiges Leistungsvermögen bejaht. Allerdings ist das Gutachten von Dipl.-Med. D. nicht frei von Widersprüchen. Insbesondere drängt sich für den Senat der Eindruck auf, dass der Gutachter den aktuellen Arbeitsplatz des Klägers in seiner konkreten Ausgestaltung zum Maßstab genommen, jedenfalls aber nicht klar zwischen der aktuellen Tätigkeit und dem allgemeinen Arbeitsmarkt differenziert hat. Dies ist zuletzt an seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2018 deutlich geworden, in der er ausgeführt hat, wenn der Kläger seine aktuelle Beschäftigung nicht haben würde, wäre er möglicherweise in der letzten Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll leistungsunfähig. Dies ist angesichts der völlig unterschiedlichen Anforderungen an die vom Kläger derzeit ausgeübte Arbeit und die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch vorhandenen körperlich leichten Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten nicht überzeugend. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend verdeutlicht, dass allgemein zu prüfen sei, ob der Kläger abstrakt in der Lage ist, leichte Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen sechs Stunden auszuüben. Damit hat es den anzulegenden Maßstab zutreffend beschrieben. Im Ergebnis ist dem Gutachten von Dipl.-Med. D. zudem keine wesentliche Verschlechterung im Vergleich zu den davor dokumentierten Befunden und Funktionsstörungen zu entnehmen, welche Grundlage für die Einschätzung eines auf unter sechs Stunden täglich gesunkenes Leistungsvermögens auch für leidensgerechte Arbeiten sein könnte. Insoweit ist jedenfalls seine Beurteilung eines Leistungsvermögens von bis zu sechs Stunden täglich plausibel.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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