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Sozialhilfe – Bestattungskosten – Unzumutbarkeit der Kostentragung

Eine Kommune muss die Bestattungskosten eines Sozialhilfeempfängers übernehmen, obwohl dessen Tochter möglicherweise Ansprüche gegen andere Erben hätte. Das entschied das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern und gab damit der Klage der Tochter statt, die die Kosten der Beerdigung ihres Vaters nicht tragen konnte. Das Gericht stellte klar, dass von der Tochter nicht verlangt werden kann, unsichere Ausgleichsansprüche gegen möglicherweise mittellose Erben durchzusetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 02.05.2024
  • Aktenzeichen: L 9 SO 18/19
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Übernahme von Bestattungskosten
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Bestattungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Tochter des Verstorbenen, welche die Übernahme der Bestattungskosten für ihren Vater durch das Sozialamt begehrt. Sie argumentiert, dass sie nicht leistungsfähig war, die Kosten zu tragen, und dass keine zivilrechtliche Verpflichtung ihr gegenüber besteht, da ihr Vater seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen war.
  • Beklagte: Das Sozialamt, das sich weigert, die Kosten zu übernehmen und argumentiert, dass die Klägerin sich an die Erben des Verstorbenen wenden sollte, um die Kosten zurückzufordern.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen und die Beklagte forderte sie zur Übernahme der Bestattungskosten auf. Ihr Antrag auf Kostenübernahme wurde abgelehnt, da die Beklagte meinte, dass andere Erben verpflichtet seien. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, dass sie nicht leistungsfähig sei.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Klägerin als Tochter verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, obwohl sie das Erbe ausgeschlagen hat und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten zu übernehmen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Sozialgericht Neubrandenburgs Urteil wurde aufgehoben und die Beklagte wurde verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen.
  • Begründung: Die Klägerin sei im Sinne von § 74 SGB XII verpflichtet, jedoch könne ihr die Kostentragung nicht zugemutet werden, da sie nicht leistungsfähig war. Die Beklagte hätte mögliche Erstattungsansprüche auf sich überleiten können. Auch der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII steht dem Anspruch nicht entgegen, da die wirtschaftlichen Verhältnisse der anderen Erben unbekannt sind.
  • Folgen: Die Klägerin erhält die Bestattungskosten erstattet. Die Entscheidung verdeutlicht die Verpflichtung der Sozialämter, bei nicht leistungsfähigen Nachkommen die Bestattungskosten zu übernehmen, auch wenn diese theoretisch auf Erben verwiesen werden könnten. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig.

Bestattungskosten: Wohin sich Hinterbliebene bei finanzieller Not wenden können

In einer Gesellschaft, in der soziale Absicherung eine zentrale Rolle spielt, berührt die Frage der Bestattungskosten viele Menschen. Die Hilfe zur Bestattung ist eine wichtige soziale Dienstleistung für Hinterbliebene, die sich mit einer finanziellen Notlage konfrontiert sehen. Das Sozialgesetzbuch regelt die Unterstützungsleistungen bei wirtschaftlicher Belastung im Trauerfall.

Die Übernahme von Beerdigungskosten ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nicht immer können Angehörige die anfallenden Ausgaben selbst tragen, sodass öffentliche Träger einspringen können. Die Voraussetzungen für einen Sozialhilfeanspruch bei Bestattungskosten sind rechtlich genau definiert und bieten Betroffenen eine wichtige finanzielle Unterstützung in schwierigen Lebenssituationen.

Im Folgenden analysieren wir einen konkreten Fall, der die rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten der Kostenübernahme bei Bestattungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Sozialgericht verpflichtet Kommune zur Übernahme von Bestattungskosten trotz möglicher Erbansprüche

Besorgte Frau und ein formell gekleideter Mann besprechen Bestattungskosten in einer deutschen Wohnung.
Kostenübernahme von Bestattungskosten durch Sozialhilfe | Symbolfoto: Flux gen.

Eine Kommune muss die Bestattungskosten für einen verstorbenen Sozialhilfeempfänger übernehmen, auch wenn dessen Tochter theoretisch Ausgleichsansprüche gegen andere Erben haben könnte. Dies entschied das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern und gab damit der Klage der Tochter statt.

Tochter zur Bestattung verpflichtet, aber nicht zur Kostentragung

Die Tochter des 2006 verstorbenen Mannes hatte das Erbe ausgeschlagen. Als vorrangig Bestattungspflichtige nach dem sächsischen Bestattungsgesetz wurde sie dennoch von der Kommune im Rahmen einer Ersatzvornahme zur Zahlung der Bestattungskosten in Höhe von 1.378,06 Euro herangezogen. Die zur damaligen Zeit in Ausbildung befindliche Klägerin konnte die Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen.

Jahrelanger Rechtsstreit um Kostenübernahme

Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Tochter gegen die Ablehnung der Kostenübernahme durch das Sozialamt. Die Behörde hatte argumentiert, nur die verbliebenen Erben – die Mutter und Geschwister des Verstorbenen – seien vorrangig zur Kostentragung verpflichtet. Die Tochter müsse sich zunächst an diese wenden.

Gericht: Ausgleichsansprüche nicht zumutbar

Das Landessozialgericht stellte klar, dass die Tochter als ordnungsrechtlich Bestattungspflichtige grundsätzlich Verpflichtete im Sinne des Sozialhilferechts ist. Ihr sei die Kostentragung auch nicht zumutbar gewesen. Nach Auffassung des Gerichts kann von einem Bedürftigen nicht verlangt werden, unsichere Ausgleichsansprüche gegen möglicherweise selbst mittellose Erben durchzusetzen.

Behörde hätte selbst Ansprüche prüfen müssen

Die Richter kritisierten zudem das Vorgehen der Kommune: Statt die Tochter auf mögliche Ansprüche gegen die Erben zu verweisen, hätte die Behörde diese Ansprüche selbst prüfen und gegebenenfalls durchsetzen können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erben seien zudem unbekannt und nicht mehr aufklärbar. Das Gericht verpflichtete die Kommune daher zur Übernahme der Bestattungskosten von 1.378,06 Euro.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Gericht hat entschieden, dass auch Personen, die das Erbe ausgeschlagen haben, einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt haben können. Die Behörde darf einen solchen Antrag nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass zunächst andere mögliche Erben in Anspruch genommen werden müssten. Dies stärkt die Position von Angehörigen, die zwar nicht erben möchten, aber dennoch für eine würdevolle Bestattung sorgen wollen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Angehöriger die Bestattung eines Verwandten organisieren müssen, aber das Erbe ausgeschlagen haben, können Sie direkt beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen. Sie müssen nicht erst versuchen, das Geld von anderen möglichen Erben einzufordern. Das Sozialamt muss Ihren Antrag unabhängig von der Erbausschlagung prüfen. Besonders wichtig ist dies für Angehörige mit geringem Einkommen, die sich die Bestattungskosten nicht leisten können, aber dennoch eine würdige Bestattung ermöglichen möchten.

Benötigen Sie Hilfe?

Überfordert mit den Bestattungskosten?

Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine schwere Zeit. Die Organisation der Bestattung und die damit verbundenen Kosten können zusätzlich belasten. Gerade wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, sind die rechtlichen Regelungen zur Kostenübernahme oft unklar. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt durchzusetzen. Dabei stehen wir Ihnen mit Einfühlungsvermögen und juristischer Expertise zur Seite und beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie in dieser schwierigen Situation.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer muss die Bestattungskosten nach dem Tod eines Angehörigen grundsätzlich tragen?

Die Kostentragungspflicht für Bestattungen ist im § 1968 BGB eindeutig geregelt: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt war oder nicht.

Unterscheidung von Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht

Die Bestattungspflicht und die Kostentragungspflicht sind zwei unterschiedliche Verpflichtungen. Während die Bestattungspflicht regelt, wer die Beerdigung organisieren muss, bestimmt die Kostentragungspflicht, wer die finanzielle Last trägt. Eine Person kann bestattungspflichtig sein, ohne die Kosten tragen zu müssen.

Rangfolge bei mehreren Erben

Bei einer Erbengemeinschaft werden die Bestattungskosten nach den Erbquoten aufgeteilt. Wenn Sie beispielsweise ein Zehntel des Vermögens erben, müssen Sie auch ein Zehntel der Bestattungskosten übernehmen.

Besondere Situationen

Wenn das Erbe nicht ausreicht oder die Erben die Kosten nicht tragen können, greifen folgende Regelungen:

Die Kostenpflicht geht in dieser Reihenfolge über auf:

  • Ehegatte oder Lebenspartner
  • Volljährige Kinder
  • Eltern
  • Volljährige Geschwister
  • Großeltern
  • Volljährige Enkelkinder

Wichtig: Das Ausschlagen des Erbes befreit nicht automatisch von der Kostentragungspflicht. Wenn Sie als nächster Angehöriger zur Kostentragung verpflichtet sind, bleiben Sie dies auch nach einer Erbausschlagung.

Sozialamt als letzter Kostenträger

Können weder Erben noch Angehörige die Bestattungskosten aufbringen, übernimmt das Sozialamt die Kosten einer einfachen, aber würdigen Bestattung. Dies setzt voraus, dass die Kostentragung für die Verpflichteten nachweislich unzumutbar ist und auch das Vermögen des Verstorbenen nicht ausreicht.


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Welche Voraussetzungen müssen für eine Kostenübernahme durch das Sozialamt erfüllt sein?

Grundvoraussetzungen für die Kostenübernahme

Das Sozialamt übernimmt die Bestattungskosten nur dann, wenn Sie als bestattungspflichtige Person nachweisen können, dass die Kostentragung für Sie unzumutbar ist. Die Bestattungspflicht trifft Sie in folgender Rangfolge: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern oder volljährige Enkelkinder.

Finanzielle Voraussetzungen

Die Unzumutbarkeit der Kostentragung wird anhand Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Dabei gilt:

  • Der Nachlass der verstorbenen Person muss für die Bestattungskosten unzureichend sein.
  • Ihr eigenes Vermögen darf die Schonvermögensgrenze nicht übersteigen.
  • Ihr Einkommen wird nach den Regelungen des SGB XII geprüft.

Erforderliche Nachweise

Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
  • Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
  • Vermögensnachweise (Kontoauszüge, Sparbücher, Versicherungspolicen)
  • Nachweise über monatliche Belastungen
  • Mietvertrag und aktuelle Mietkosten
  • Bei bereits erfolgter Bestattung: Originalrechnung des Bestattungsinstituts

Angemessenheit der Bestattungskosten

Das Sozialamt übernimmt nur die Kosten für eine würdige, aber einfache Bestattung entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten. Die Kostenübernahme umfasst dabei die unmittelbar mit der Bestattung verbundenen Aufwendungen. Nicht übernommen werden beispielsweise Kosten für:

  • Dauergrabpflege
  • Trauerfeier nach der Beisetzung
  • Trauerkleidung
  • Todesanzeigen oder Danksagungen

Wichtig: Der Antrag kann vor oder nach der Bestattung gestellt werden. Eine vorherige Absprache mit dem Sozialamt ist jedoch empfehlenswert, da nur die erforderlichen Kosten übernommen werden.


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Welche Rolle spielt die Ausschlagung des Erbes bei der Kostentragungspflicht?

Die Ausschlagung einer Erbschaft befreit nicht automatisch von der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten. Dies liegt an der wichtigen Unterscheidung zwischen der erbrechtlichen und der ordnungsrechtlichen Verpflichtung.

Erbrechtliche Kostentragung

Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten der Bestattung. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, werden Sie rechtlich so behandelt, als wären Sie nie Erbe geworden. In diesem Fall geht die Kostentragungspflicht auf den nächsten Erben in der Erbfolge über.

Ordnungsrechtliche Bestattungspflicht

Trotz Erbausschlagung können Sie als naher Angehöriger weiterhin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sein. Diese Pflicht ergibt sich aus den jeweiligen Landesbestattungsgesetzen. Die Bestattungspflicht trifft in erster Linie überlebende Ehegatten und Kinder des Verstorbenen.

Sozialrechtliche Unterstützung

Wenn die Kostentragung für Sie unzumutbar ist, können Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt stellen. Dies gilt auch dann, wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben. Das Sozialamt prüft dabei:

  • Ihre aktuelle finanzielle Situation
  • Die Angemessenheit der Bestattungskosten
  • Das Vorhandensein von Vermögen des Verstorbenen

Wichtig: Die wirksame Ausschlagung der Erbschaft kann ein wichtiges Argument für die Unzumutbarkeit der Kostentragung sein. Das Sozialamt berücksichtigt bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nur die tatsächlich verfügbaren Mittel – ein ausgeschlagenes Erbe zählt nicht dazu.

Besonderheit bei überschuldetem Nachlass

Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann eine Erbausschlagung sinnvoll sein, um nicht für weitere Schulden zu haften. Die Bestattungskosten müssen dennoch bezahlt werden. In solchen Fällen übernimmt häufig das Sozialamt die erforderlichen Kosten einer einfachen, aber würdigen Bestattung.

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall. Eine separate Entscheidung über die Übernahme der Bestattungskosten sollte möglichst zeitnah getroffen werden, da die Bestattung nicht aufgeschoben werden kann.


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Was bedeutet Unzumutbarkeit der Kostentragung im rechtlichen Sinne?

Die Unzumutbarkeit der Kostentragung bei Bestattungen wird nach § 74 SGB XII in zwei Hauptaspekten beurteilt: der finanziellen und der persönlichen Unzumutbarkeit.

Finanzielle Unzumutbarkeit

Eine finanzielle Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Kostentragung Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Dies wird anhand folgender Kriterien geprüft:

Einkommen und Vermögen: Ihre gesamte wirtschaftliche Situation wird zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten betrachtet. Dabei werden alle Einkünfte aus Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung berücksichtigt.

Einkommensgrenze: Wenn Ihr Einkommen die Grenzen nach §§ 85ff. SGB XII nicht überschreitet, können die Kosten unzumutbar sein – auch wenn Sie nicht Sozialhilfeempfänger sind.

Haushaltssituation: Bei der Beurteilung wird das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehepartners mitberücksichtigt.

Persönliche Unzumutbarkeit

Eine persönliche Unzumutbarkeit wird nur in besonderen Ausnahmefällen anerkannt. Als Gründe gelten:

Schwere Verfehlungen: Nachgewiesene körperliche Misshandlungen oder schwerer sexueller Missbrauch durch den Verstorbenen.

Grobe Pflichtverletzungen: Wenn sich der Verstorbene über Jahre seiner Unterhaltspflicht entzogen hat, obwohl ausreichendes Einkommen vorhanden war.

Wichtige Einschränkungen

Folgende Umstände begründen keine Unzumutbarkeit:

  • Ein bloßer Kontaktabbruch oder fehlende persönliche Bindung zum Verstorbenen
  • Familiäre Streitigkeiten oder Konflikte
  • Die Ausschlagung des Erbes allein
  • Eine reine Vernachlässigung der Erziehung

Die Zumutbarkeit wird stets im Einzelfall geprüft. Wenn Sie einen Antrag auf Kostenübernahme stellen möchten, müssen Sie die Gründe für die Unzumutbarkeit konkret darlegen und nachweisen.


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Wie kann man Anspruch auf Kostenübernahme beim Sozialamt geltend machen?

Antragstellung und Zuständigkeit

Die Übernahme der Bestattungskosten müssen Sie schriftlich beim zuständigen Sozialamt beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist das Sozialamt zuständig, das zuletzt Sozialhilfe geleistet hat.
  • Wurde keine Sozialhilfe bezogen, ist das Sozialamt am Sterbeort zuständig.

Zeitpunkt und Voraussetzungen

Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Für eine Bewilligung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet
  • Der Nachlass der verstorbenen Person reicht nicht aus
  • Sie können die Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen
  • Die beantragten Kosten sind angemessen und ortsüblich

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie folgende Dokumente beifügen:

  • Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
  • Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
  • Vermögensnachweise (Kontoauszüge, Sparbücher etc.)
  • Angaben zu weiteren Angehörigen der verstorbenen Person
  • Nachweise über monatliche Belastungen
  • Mietnachweis bzw. Nachweise über Wohneigentum
  • Bei bereits erfolgter Bestattung: Originalrechnung des Bestattungsinstituts

Wichtige Verfahrenshinweise

Das Sozialamt prüft Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Angemessenheit der Bestattungskosten. Übernommen werden nur die Kosten für eine würdige, aber einfache Bestattung. Dies umfasst beispielsweise Sarg, Urne, Grabgebühren und die erste Grabherrichtung.

Wenn mehrere Personen bestattungspflichtig sind, muss jede Person einen eigenen Antrag stellen. Die Zahlung erfolgt entweder direkt an Sie oder mit Ihrem Einverständnis an das Bestattungsunternehmen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verpflichteter im Sinne des Sozialhilferechts

Eine Person, die nach dem Gesetz zur Zahlung von Sozialleistungen oder zur Übernahme bestimmter Kosten verpflichtet ist. Dies können sowohl die Hilfebedürftigen selbst als auch deren Angehörige oder andere Personen sein, die gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet sind. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch (SGB XII). Beispiel: Bei Bestattungskosten sind zunächst die nächsten Angehörigen verpflichtet, diese zu tragen, sofern sie dazu finanziell in der Lage sind.


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Ersatzvornahme

Eine behördliche Maßnahme, bei der die Behörde eine gesetzliche Pflicht anstelle des eigentlich Verpflichteten erfüllt und die Kosten dafür beim Pflichtigen einfordert. Geregelt in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder. Im Bestattungsrecht bedeutet dies: Die Kommune lässt die Bestattung durchführen und verlangt die Kosten vom Bestattungspflichtigen zurück.


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Bestattungspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung bestimmter Personen, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen. Sie ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Die Pflicht trifft meist die nächsten Angehörigen in einer festgelegten Reihenfolge (z.B. Ehepartner, Kinder, Eltern). Wichtig: Die Bestattungspflicht bedeutet nicht automatisch auch die Pflicht zur Kostentragung.


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Hilfe zur Bestattung

Eine Sozialleistung nach § 74 SGB XII, die die Kosten einer angemessenen Bestattung übernimmt, wenn den Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Sie umfasst die notwendigen Kosten einer würdigen Bestattung. Der Antrag muss beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Die Leistung wird nur gewährt, wenn keine anderen Kostenträger (z.B. Sterbeversicherung) vorhanden sind.


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Ausgleichsanspruch

Ein rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung gegen Dritte, wenn man für diese eine Verpflichtung erfüllt hat. Geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Bei Bestattungskosten kann beispielsweise derjenige, der die Bestattung bezahlt hat, von den anderen Erben anteilige Kostenerstattung verlangen. Die Durchsetzung solcher Ansprüche kann jedoch langwierig und unsicher sein.


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Zumutbarkeit der Kostentragung

Ein rechtlicher Maßstab zur Beurteilung, ob jemand verpflichtet werden kann, bestimmte Kosten zu übernehmen. Im Sozialhilferecht wird dies anhand der individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Relevant sind dabei Einkommen, Vermögen und persönliche Umstände. Bei Bestattungskosten ist die Kostentragung beispielsweise unzumutbar, wenn sie die finanzielle Existenz gefährden würde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII): Das SGB XII regelt die Sozialhilfe in Deutschland, einschließlich der Übernahme von Bestattungskosten für bedürftige Personen. Insbesondere § 70 SGB XII ermöglicht es bedürftigen Hinterbliebenen, die Bestattungskosten für Verstorbene zu beantragen, wenn keine oder unzureichende Angehörigen vorhanden sind. Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten ihres Vaters, was direkt unter diese Regelung fällt.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Erbrecht (§ 1942 ff.): Das BGB definiert das Erbrecht, einschließlich der Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen (§ 1948 BGB). Die Klägerin hat das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen, was bedeutet, dass sie keine Erbschaft annehmen möchte. Dies beeinflusst ihre finanzielle Verantwortung für die Bestattungskosten, da sie als Erbin grundsätzlich zur Übernahme diese Kosten verpflichtet wäre, wenn sie das Erbe angenommen hätte.
  • Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: Jedes Bundesland in Deutschland hat eigene Bestattungsgesetze, die die Modalitäten der Bestattung und die damit verbundenen Kosten regeln. Das Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern enthält Bestimmungen zur Kostenübernahme und den Pflichten der Behörden bei der Unterstützung von Hinterbliebenen. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Beklagte als Ordnungsbehörde zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet ist.
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – § 49 VwGO: Die VwGO regelt das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Deutschland. § 49 VwGO betrifft die Zulässigkeit von Rechtsmitteln wie der Berufung. Das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern hebt frühere Entscheidungen auf und regelt das weitere Verfahren, wobei die VwGO die Grundlage für die gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidungen bildet.
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG) – § 75 SGG: Das SGG definiert die Zuständigkeiten der Sozialgerichte. § 75 SGG bezieht sich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten im Sozialrecht, einschließlich der Klage gegen Bescheide über Sozialleistungen. In diesem Fall wurde die Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten geprüft und letztlich bestätigt, dass die Bestattungskosten übernommen werden müssen.

Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: L 9 SO 18/19 – Urteil vom 02.05.2024


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