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Unfallversicherung – Arbeitsunfall – nächtlicher Treppensturz – Alkoholkonsum

SG Heilbronn – Az.: S 6 U 1404/13 – Urteil vom 28.05.2014

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2013 verurteilt, den Unfall vom 20. April 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung des Unfalls vom 20. April 2010 als Arbeitsunfall.

Der 19… geborene Kläger ist Betriebsrat bei B.. Vom 19. bis 21. April 2010 fand im Hotel X. in B. eine Betriebsräteversammlung statt. In der Tagesordnung war am ersten Tag beginnend ab 14:00 Uhr die Erörterung von vier Tagesordnungspunkten vorgesehen. Die Diskussion endetet am Abend zwischen 19:00 und 19:30. Gegen 1:00 in der Nacht ist der Kläger im Treppenhaus des Tagungshotels gestürzt. Laut des Durchgangsarztberichts von Prof. Dr. X. traf der Kläger um 3:55 Uhr in der Notaufnahme mit Kopf- und Lungenverletzungen ein. Zuvor hatte ihn der Notarzt am Unfallort intubiert. Der Kläger sei bewusstlos im Treppenhaus vorgefunden worden, der Unfallhergang unklar. Es handle sich um einen Treppensturz nach dem Essen im alkoholisierten Zustand. Die Messung des Blutalkohols (BAK) ergab 1,99 Promille.

Unfallversicherung - Arbeitsunfall - nächtlicher Treppensturz - Alkoholkonsum
Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege, da er sich zum Unfallzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand befand.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seinem Widerspruch. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Unfallversicherungsschutz sei aufgrund der ermittelten BAK nicht entfallen, da diese bei Fußgängern nicht zu einer Verkehrsuntüchtigkeit führe. Nach Berichten seiner Kollegen habe er dreimal einen Viertelliter Wein getrunken.

Die Beklagte befragte anschließend den Kläger, der am 7. November 2010 mitteilte, er habe keine Erinnerungen an den Unfall. In einer internen Email teilte er Herrn X. mit, die Gemeinschaftshilfe-Sitzung sei um ca. 19:15-19:30 Uhr zu Ende gewesen. Die Beklagte versuchte anschließend Zeugen des Unfalls zu ermitteln. Am 12. Januar 2011 beantwortete der Betriebsrat einen Fragebogen der Beklagten. Er habe den Unfallhergang nicht beobachtet und gemeinsam mit anderen Kollegen erste Hilfe geleistet. Der Unfallhergang sei wahrscheinlich ein Treppensturz gewesen.

Nachdem der Sachbearbeiter zunächst dem Widerspruch abhelfen wollte (S. 34 der Verwaltungsakte) wurde der Kläger nochmals befragt. Er teilte am 14. April 2012 insbesondere mit, auch nach dem Essen beschäftige man sich mit den Problemen der B. GmbH gemeinsam mit anderen Kollegen und man müsse sich auf den nächsten Tag vorbereiten. Daraufhin kam die Beklagte zu der Einschätzung, dass nicht bewiesen werden könne, dass sich der Verletzte zum Unfallzeitpunkt bei einer betrieblichen Tätigkeit befunden habe. Zu Gunsten des Verletzten lasse es sich nicht nachweisen, dass der Alkohol zum Unfallzeitpunkt die rechtlich wesentliche Ursache zur Entstehung des Unfalls gebildet habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Trotz Ausschöpfung aller Ermittlungen könne nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger in der Zeit nach Einnahme des Abendessens bis 1:00 Uhr einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei.

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung verweist der Kläger auf Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz bei mehrtägigen Geschäftsreisen

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheid vom 12. April 2013 zu verurteilen, den Unfall vom 20. April 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist Sie auf die angegriffenen Bescheide.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung des Ereignisses vom 20. April 2010 als Arbeitsunfall.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Hierfür ist erforderlich, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (vgl. BSG, Urt. v. 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R -).

Dabei bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises, mit Ausnahme derjenigen, die den haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang ergeben. Für sie genügt angesichts typischer Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Der volle Beweis verlangt eine Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Die Beweislosigkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht nach den allgemeinen Regeln objektiver Beweislast zu Lasten des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen (BSGE 58, 76; Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 260).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Gesundheitsschäden in Folge seiner versicherten Tätigkeit erlitten hat. Es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen dem Treppensteigen des Klägers und seiner versicherten Tätigkeit (1.) und der Versicherungsschutz entfällt auch nicht aufgrund der ermittelten BAK von 1,99 Promille (2.).

1. Das Treppensteigen des Klägers ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, da sich der Kläger auf einer dienstlich veranlassten mehrtägigen Tagung befand und das Treppensteigen mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhing.

Reisen, die zur Ausübung der dienstlichen Tätigkeit zurückgelegt werden, stehen unter Versicherungsschutz. Der Umstand allein, dass sich der Versicherte im Verlauf einer Dienstreise verletzt hat, besagt nicht, dass bereits deshalb die unfallbringende Tätigkeit als eine versicherte Tätigkeit anzusehen ist. Es ist zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und solchem Verhalten, das der Privatsphäre des Reisenden zuzurechnen ist. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur Versichertentätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit am Ort der auswärtigen Betätigung eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Betriebsort. Der weitgehende Versicherungsschutz bei Dienstreisen resultiert daraus, dass der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Aufenthalt in einer fremden Stadt auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst wird, wie derjenige am Wohnort und dass sich der Versicherte aufgrund der versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit ggf. gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem versicherten während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.08.2003 – B 2 U 43/02 R – und umfassend sächs. LSG, Urteil vom 26.10.2006 – L 2 U 49/06 – mit weiteren Nachweisen).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bestand für das Treppensteigen Versicherungsschutz. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen endete der offizielle Teil der Veranstaltung vor 20:00 Uhr, wohingegen der Unfall sich gegen 1:00 ereignete. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger das Tagungshotel nicht verlassen hat. Sein Vortrag, dass bei den anschließenden Gesprächen auch über dienstliche Aspekte gesprochen wurde erscheint schlüssig. Bei dem geselligen Beisammensein zwischen Kollegen, lässt sich eine scharfe Grenze zwischen privaten und dienstlichen Belangen schwer ziehen. Der Kläger hat sich bei dem geselligen Beisammensein nicht nur rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen gewidmet. Hinzu kommt, dass sich der Arbeitsunfall erst auf dem Rückweg zum Hotelzimmer ereignet hat. Selbst wenn man entgegen des Maßstabs der zitierten Rechtsprechung von einer privaten Verrichtung ausginge, bestünde für den Arbeitsweg Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz hätte in diesem Fall selbst nach einer privaten Unterbrechung wieder bestanden, da eine feste zeitliche Grenze von zwei Stunden bei Geschäftsreisen nicht gezogen werden könne (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.09.2012 – L 3 U 28/12 -).

2. Der Versicherungsschutz ist auch nicht durch den Alkoholkonsum des Klägers entfallen, da ein alkoholbedingter Leistungsabfall des Klägers nicht belegt ist. Die Wegeunfallversicherung schützt nicht gegen Gefahren, die sich erst und allein aus einem Alkoholkonsum ergeben. In diesem Fall liegt der Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm. Dies ist der Fall, wenn die unversicherten Wirkursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Wirkursache verdrängen, so dass der Schaden im Wesentlichen rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R -).

Diese Feststellungen lassen sich für den Kläger nicht treffen. Die Ermittlungen der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens haben keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Kläger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt hatte. Einziges Indiz hierfür ist die ermittelte BAK von 1,99 Promille. Bei Fußgängern existiert aber nicht wie bei Autofahrern eine feste Promillegrenze, aber der man von einer absoluten Verkehrsuntüchtigkeit ausgeht (vgl. hierzu umfassend: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.12.2007 – L 3 U 159/05 -). Demnach gelingt der Nachweis nicht, dass die Alkoholisierung des Klägers die anderen Wirkursachen des Unfalls verdrängt, nämlich das dem Kläger nicht vertraute Treppenhaus des Tagungshotels.

Der Klage ist daher mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

 

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