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Zwangsvollstreckung wegen einer Schadensersatzforderung – Vermögensauskunft

AG Montabaur, Az.: 8 M 411/16

Beschluss vom 27.07.2016

1. Die Erinnerung der Gläubiger … vom 18.05.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger … zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 729,29 € festgesetzt.

Gründe

I.

Zwangsvollstreckung wegen einer Schadensersatzforderung - Vermögensauskunft
Foto: hd-design/Bigstock

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 2.350 € sowie weiterer Kosten. Der Schuldner hat deswegen am 22.04.2016 die Vermögensauskunft abgegeben. Hierzu wurde der Vordruck eines amtlichen Formulars verwendet.

Hinsichtlich seiner monatlichen Einkünfte hat der Schuldner angegeben, Arbeitslosengeld II sowie Kosten für die Unterkunft in Höhe von monatlich 729,29 € vom Jobcenter … unter dem Aktenzeichen 53504 // 6630 zu beziehen. Des Weiteren hat er dem Gerichtsvollzieher den dazugehörigen Bewilligungsbescheid vorgelegt.

Der Gläubiger hat den Gerichtsvollzieher um Mitteilung gebeten, wann der Leistungszeitraum des ALG II ende und die entsprechende Ergänzung des Vermögensverzeichnisses beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat es abgelehnt, den Schuldner diesbezüglich erneut zu befragen und das Vermögensverzeichnis zu ergänzen.

Der Schuldner hat am 18.05.2016 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Ergänzungsantrag hinsichtlich der Vermögensauskunft zu entsprechen. Er vertritt im Wesentlichen die Ansicht, es sei festzustellen, wodurch der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreite. Die Angabe, monatlich 729,29 € als Arbeitslosengeld II zu beziehen sei nicht ausreichend. Der Bewilligungszeitraum müsse angegeben werden, damit der Gläubiger nach dessen Ablauf entscheiden könne, ob eine Überprüfung notwendig ist.

Der Gerichtsvollzieher hat zu der Erinnerung des Gläubigers mit Schriftsatz vom 01.06.2016 Stellung genommen. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten und detailliert dargelegt, der Schuldner habe seine Auskunftspflicht vollständig erfüllt. Der Bewilligungszeitraum werde zudem im amtlichen Formular zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht abgefragt. Anschließend hat der Gläubiger seine Position mit Schriftsatz vom 29.06.2016 nochmals vertieft.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die auf § 766 Abs. 2 ZPO gestützte Erinnerung ist zwar zulässig. Sie ist in der Sache jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen.

Gemäß § 802c Abs. 2 ZPO hat der Schuldner bei der Abgabe der Vermögensauskunft alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Sozialleistungen sind nach Art und Höhe einschließlich Leistungsverpflichtetem und Bearbeitungsnummer anzugeben (vgl. Fleck in: BeckOK, ZPO, § 802c Rn. 14).

Dieser Pflicht ist der Schuldner vollständig nachgekommen, indem er angegeben hat monatlich Arbeitslosengeld II vom Jobcenter … zu beziehen und auch das Aktenzeichen angegeben hat.

Grundsätzlich kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner auch andere als die formularmäßig vorgesehenen Fragen zur Beantwortung vorlegen. Auch der Gläubiger kann dem Schuldner über den Gerichtsvollzieher Fragen vorlegen lassen. Erforderlich ist aber, dass sich die Fragen auf die konkrete Situation des Schuldners beziehen. Die Angaben des Schuldners wiederum müssen so präzise sein, dass der Gläubiger ohne weitere Nachfragen die Vollstreckung betreiben kann. Der Gläubiger kann die Ergänzung von Angaben nur verlangen, wenn diese unpräzise sind (vgl. Voit in: Musielak/Voit, ZPO, § 802c Rn. 7). Weitergehende Fragen dürfen zudem keine allgemeine Ausforschung der Lebensverhältnisse des Schuldners bezwecken (vgl. Fleck in: BeckOK, ZPO, § 802c Rn. 10).

Die Voraussetzungen, für eine Konkretisierung der Angaben zu dem Arbeitslosengeld II liegen nicht vor. Anhand der offengelegten Informationen kann der Gläubiger die aktuelle Vermögenslage des Schuldners einschätzen und beurteilen, ob er vollstrecken kann oder nicht. Damit hat der Schuldner seine Pflicht vollumfänglich erfüllt. Die Angaben sollen den Gläubiger nicht – so wie er meint – in die Lage versetzen, zu beurteilen, wann eine (erneute) Überprüfung der Vermögenslage erforderlich bzw. angezeigt ist. Dies käme letztendlich einer Ausforschung nahe.

Wenn der Gläubiger aber aus den getätigten Angaben schon beurteilen kann, ob eine Vollstreckung möglich ist, ist der Schuldner zu einer Ergänzung nicht verpflichtet (vgl. LG Lüneburg vorn 18.04.2000 – 8 T 19/2000, 8 T 19/00 -, juris).

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.

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