Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Krankengeld trotz verspäteter Folgebescheinigung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann bleibt eine Feststellungslücke unschädlich?
- Wer trägt Praxisverzögerungen beim Krankengeld?
- Welche Obliegenheit gilt bei Krankengeld?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Reicht ein Telefonat in der Praxis aus, um meinen Krankengeldanspruch bei Überfüllung zu sichern?
- Welche Nachweise brauche ich, wenn der Arzt mich wegen Überlastung ohne Untersuchung wegschickt?
- Verliere ich mein Krankengeld, wenn ich trotz Arztsuche erst nach dem Wochenende einen Termin erhalte?
- Hat die unterschriebene Verpflichtung zur lückenlosen Meldung gegenüber der Krankenkasse eine rechtliche Bindung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 3 KR 11/22 R
Das Wichtigste im Überblick
Klägerin behält Krankengeld, weil sie rechtzeitig ärztliche Hilfe suchte.
- Das Gericht gab der Klägerin recht und wies die Revision der Krankenkasse zurück.
- Sie suchte am ersten Werktag nach dem Ende der Bescheinigung die Praxis auf.
- Die spätere Feststellung schadet nicht, weil sie alles Zumutbare rechtzeitig tat.
- Die Verzögerung lag bei der Praxis, nicht bei der Klägerin.
- Gericht: Bundessozialgericht
- Datum: 21.09.2023
- Aktenzeichen: B 3 KR 11/22 R
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Krankengeld, gesetzliche Krankenversicherung
- Relevant für: Krankenkassen, Versicherte, Arbeitgeber, Ärzte
Krankengeld trotz verspäteter Folgebescheinigung?
Der Anspruch einer versicherten Person auf Zahlungen der Krankenkasse hängt gemäß § 44 Abs. 1 SGB V zwingend von der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab. Damit dieser Anspruch nicht abreißt, bestimmt § 46 Satz 2 SGB V, dass eine Krankschreibung spätestens am nächsten Werktag nach dem Ablauf der vorherigen Bescheinigung verlängert werden muss. Nur wenn diese Nahtlosigkeit exakt gewahrt bleibt, bleibt auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung während des Leistungsbezugs nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten.
Verspätete Folgebescheinigung im Streit
Das Bundessozialgericht befasste sich in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 3 KR 11/22 R vom 21. September 2023 mit den rechtlichen Grenzen dieser Nahtlosigkeit und urteilte zugunsten einer 1966 geborenen Versicherten, sodass die Krankenkasse weiteres Krankengeld nachzahlen muss. Die betroffene Frau bezog wegen einer prolongierten Erkrankung Krankengeld, das auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses am 30. April 2018 zunächst uneingeschränkt weiterlief. Ihre zuletzt ärztlich bestätigte Krankschreibung endete laut Formular voraussichtlich an einem Sonntag, dem 17. Juni 2018. Die Krankenkasse verweigerte wenig später jedoch alle weiteren Zahlungen ab dem 18. Juni, weil die Folgebescheinigung des Arztes erst am 20. Juni ausgestellt wurde.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Anspruch auf Krankengeld bleibt trotz einer Lücke in der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten, wenn eine versicherte Person am ersten Werktag nach Ablauf der vorangegangenen Bescheinigung persönlich und zu den üblichen Öffnungszeiten in der Arztpraxis vorstellig wird.
- Organisatorische Verzögerungen in einer Vertragsarztpraxis, die eine sofortige Untersuchung am Tag der Vorsprache verhindern, fallen in den Verantwortungsbereich der Krankenkassen und dürfen nicht zulasten der versicherten Person gewertet werden.
- Vorformulierte Kassenformulare, in denen versicherte Personen einen lückenlosen Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit zusichern, begründen keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Sorgfaltspflichten zur präventiven Terminvereinbarung.

Wann bleibt eine Feststellungslücke unschädlich?
Eine kurze Lücke zwischen zwei Krankschreibungen führt nicht automatisch zum Verlust der Leistungen, wenn die betroffene Person nachweisbar alles ihr Zumutbare getan hat, um eine rechtzeitige Feststellung zu erhalten. Das Gericht stützt sich hierbei auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte und den gesetzlichen Verhältnismäßigkeitsgedanken: Dieses Prinzip verlangt, dass Gerichte prüfen müssen, ob der komplette Verlust von Krankengeld wegen eines kleinen Formfehlers noch in einem angemessenen Verhältnis steht — starres Festhalten an Fristen darf also nicht zu unverhältnismäßig harten Ergebnissen führen. Die Rechtsprechung erweitert daher stetig die Ausnahmefälle, in denen eine Lücke unschädlich bleibt. Entscheidend bleibt die Voraussetzung, dass sich ein starkes und ernsthaftes Bemühen um einen rechtzeitigen Nachweis belegen lässt.
Ein Versicherter wahrt seinen Anspruch auf weiteres Krankengeld durch rechtzeitiges Tätigwerden grundsätzlich auch dann, wenn er ohne zuvor vereinbarten Termin am ersten Tag nach einer zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit die Praxis des behandelnden Arztes zu üblicher Öffnungszeit persönlich aufsucht, um wegen derselben Krankheit eine Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu erlangen. – so das Bundessozialgericht
Wer trotz eigenem Bemühen eine Lücke in der Krankschreibung hat und von der Krankenkasse eine Ablehnung erhält, sollte nicht vorschnell aufgeben: Das BSG verlangt von den Krankenkassen, dass sie die Umstände des Einzelfalls prüfen. Wer nachweisen kann, dass er am ersten Werktag nach Ende der letzten Bescheinigung persönlich und zu regulären Sprechzeiten in der Arztpraxis vorstellig wurde, hat mit diesem Urteil ein starkes Argument für einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid.
Wartezeit in der Hausarztpraxis
Wie dieses ernsthafte Bemühen in der Praxis ablaufen muss, verdeutlichte das Verhalten der versicherten Frau am Montag, dem 18. Juni 2018, also unmittelbar an dem ersten Werktag nach Ablauf ihrer alten Bescheinigung. Sie begab sich zu den ganz regulären Öffnungszeiten in die Praxis ihres Hausarztes, um die weitere Arbeitsunfähigkeit dokumentieren zu lassen. Da in den Räumlichkeiten jedoch ein außerordentlich hohes Patientenaufkommen herrschte, erhielt sie an diesem Montag keinen direkten Arztkontakt, sondern bekam vom Personal lediglich einen Termin für den direkten Mittwoch, den 20. Juni 2018, zugewiesen. Das Bundessozialgericht wertete die Lage zugunsten der kranken Frau und entschied, dass die resultierende Feststellungslücke völlig unschädlich ist und den Zahlungsanspruch der Bürgerin folglich nicht beendet.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Faktor
Das Urteil hing maßgeblich daran, dass die Versicherte sich am ersten Werktag nach Ende der Krankschreibung persönlich und zu regulären Sprechzeiten in der Praxis meldete. Wer stattdessen nur anruft oder erst Tage später vorstellig wird, kann sich auf diese Entscheidung regelmäßig nicht berufen, da das Gericht hier das persönliche und rechtzeitige Erscheinen als Erfüllung der Obliegenheit gewertet hat.
Wer trägt Praxisverzögerungen beim Krankengeld?
Organisatorische Verzögerungen, die eindeutig im Verantwortungsbereich eines medizinischen Vertragsarztes oder dessen unterstelltem Praxispersonals liegen, werden in der Regel der Krankenkasse zugerechnet. Eine sofortige, aber logistisch unmögliche Untersuchung wird den erkrankten Mitgliedern rechtlich keinesfalls angelastet, sofern diese rechtzeitig und gewissenhaft in der zuständigen Praxis vorstellig werden.
Der Grund dafür: Vertragsärzte — also niedergelassene Ärzte mit Kassenzulassung — sind in das System der gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden und erbringen ihre Leistungen im Auftrag der Krankenkassen. Verzögerungen in deren Praxisorganisation, etwa durch überfüllte Wartezimmer oder fehlende kurzfristige Termine, werden deshalb rechtlich nicht dem Patienten, sondern dem System der Krankenkasse zugerechnet.
Wenn Ihre Krankenkasse die Zahlung verweigert, weil die Praxis Ihnen erst Tage später einen Termin geben konnte: Verlangen Sie schriftlich, dass die Kasse den Sachverhalt aufklärt und darlegt, warum die Verzögerung in Ihrem Verantwortungsbereich liegen soll. Nach diesem Urteil trägt die Kasse die Beweislast, wenn Sie nachweislich rechtzeitig in der Praxis erschienen sind.
Krankenkasse verliert vor allen Instanzen
Die Krankenkasse wehrte sich vehement gegen diese Zurechnung und stellte sich bereits in den frühen Vorinstanzen vor dem Sozialgericht Augsburg (Urteil vom 19. Dezember 2018) sowie dem Bayerischen Landessozialgericht (Urteil vom 15. März 2022) auf den Standpunkt, dass die Versicherte für die mangelende Dokumentation selbst haften müsse. Die Behörde argumentierte, das Risiko eines fehlenden Behandlungsplatzes liege allein bei der Patientin, da diese ohne jeglichen Termin erst am letztmöglichen Verlängerungstag in der Praxis erschienen war. Das Gericht verwarf dieses Vorgehen in Gänze und ordnete den Zeitverzug durch das Praxispersonal vollumfänglich dem angewiesenen Vertragsarzt zu. Die Terminverzögerung fiel demnach in den rechtlichen Verantwortungsbereich der Krankenkasse. Die Richter betonten zum Abschluss, dass die Versicherte fest darauf vertrauen durfte, dass der von der Praxis autorisierte Termin zwei Tage später ihrem angestammten Anspruch auf Leistungen nicht mehr schaden würde.
Die Richter des Bundessozialgerichts urteilten jedoch, dass in der Unterschrift unter das Kassen-Dokument keine veränderten Obliegenheiten der Versicherten zu erkennen sind. Die formelhafte Aufklärung rechtfertigte es nicht, das Risiko einer überlasteten Arztpraxis zum finanziellen Nachteil der Bürgerin umzuverteilen, womit der Anspruch auf die Zahlungen bestehen bleibt. – so das Bundessozialgericht
Welche Obliegenheit gilt bei Krankengeld?
Grundsätzlich obliegt es allen leistungsbeziehenden Personen, stets rechtzeitig für eine lückenlose ärztliche Feststellung der eigenen Arbeitsunfähigkeit zu sorgen. Eine Obliegenheit ist dabei keine Rechtspflicht gegenüber der Krankenkasse, sondern eine Selbstverantwortung: Wer sie nicht erfüllt, verliert seinen eigenen Leistungsanspruch — muss der Kasse aber keinen Schadensersatz leisten. Eine zeitige und verbindliche Terminvereinbarung ist in diesem Zusammenhang ein sinnvoller Schritt in der Krankheitsorganisation, stellt aus rechtlicher Perspektive jedoch keine zwingende, stets krankengeldschädliche Pflicht dar.
Kassenformular verschärft keine Pflicht
Diese gerichtliche Trennung zwischen einer Obliegenheit und einem bloß sinnvollen Verhalten half der Versicherten erheblich, da die Krankenkasse eine sehr strikte Verpflichtung ableiten wollte. Die erkrankte Frau hatte am 9. November 2017 ein von der Krankenkasse vorgefertigtes Dokument unterschrieben, in dem formuliert war, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit immer lückenlos nachweisen zu müssen. Die Kasse interpretierte das vorgefertigte Papier als verschärfte persönliche Pflicht zur weitreichenden Terminplanung in der Zukunft. Die Richter des Bundessozialgerichts urteilten jedoch, dass in der Unterschrift unter das Kassen-Dokument keine veränderten Obliegenheiten der Versicherten zu erkennen sind. Die formelhafte Aufklärung rechtfertigte es nicht, das Risiko einer überlasteten Arztpraxis zum finanziellen Nachteil der Bürgerin umzuverteilen, womit der Anspruch auf die Zahlungen bestehen bleibt. Da die Revision — also die letzte Berufung vor dem Bundessozialgericht als höchster Instanz — am Ende vollkommen zurückgewiesen wurde, muss die beklagte Körperschaft der Frau zusätzlich die gesamten außergerichtlichen Kosten aus diesem Revisionsverfahren vollständig erstatten.
Wenn Ihre Krankenkasse Sie auffordert, Erklärungen zur lückenlosen Nachweisführung zu unterschreiben: Unterschreiben Sie nicht ungeprüft und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Dieses Urteil zeigt, dass solche Formulare Ihre gesetzliche Obliegenheit nicht verschärfen können. Bewahren Sie dennoch jede Bescheinigung sorgfältig auf und dokumentieren Sie jeden Praxisbesuch — etwa durch ein Praxis-Protokoll, einen Stempel oder Zeugen — falls es später zu einem Streit über die Fristen kommt.
Achtung Falle: Unterschrift unter Kassen-Formulare
Krankenkassen lassen Versicherte oft Erklärungen unterschreiben, in denen diese eine lückenlose Nachweisführung versprechen. Das Gericht hat klargestellt, dass solche vorformulierten Dokumente keine verschärften Rechtspflichten begründen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Das Risiko von Praxis-Engpässen wird durch eine solche Unterschrift nicht auf den Patienten abgewälzt.
BSG-Urteil: Krankengeld bleibt erhalten
Das Bundessozialgericht hat als höchste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit entschieden, dass eine kurze Lücke in der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Krankengeldanspruch nicht beendet, wenn der Versicherte am ersten Werktag nach Ablauf persönlich und zu regulären Sprechzeiten in der Praxis vorstellig wurde und die Verzögerung allein auf das Praxisaufkommen zurückgeht. Als BSG-Entscheidung bindet dieses Urteil zwar formal nur die Parteien, setzt aber einen verbindlichen Maßstab, an dem sich alle Sozialgerichte und Krankenkassen orientieren müssen — es ist damit auf vergleichbare Fälle übertragbar und kein bloßer Einzelfall.
Wer aktuell Krankengeld bezieht, sollte sich am Tag nach Ende jeder Krankschreibung sofort persönlich in der Arztpraxis melden — auch ohne Termin. Weigert sich die Krankenkasse wegen einer praxisbedingten Lücke zu zahlen, legen Sie unter Verweis auf das BSG-Urteil vom 21. September 2023 (Az. B 3 KR 11/22 R) Widerspruch ein und belegen Sie Ihren rechtzeitigen Praxisbesuch. Haben Sie bereits Kassen-Formulare zur lückenlosen Nachweisführung unterschrieben, kann die Kasse daraus keine verschärften Pflichten gegen Sie ableiten.
Probleme mit dem Krankengeld? So wehren Sie sich erfolgreich
Wenn Ihre Krankenkasse die Zahlung nach einer verspäteten Folgebescheinigung verweigert, sollten Sie nicht vorschnell aufgeben. Gerade das aktuelle BSG-Urteil stärkt Ihre Position, sofern Sie rechtzeitig in der Praxis vorstellig geworden sind. Unsere Rechtsanwälte für Sozialrecht prüfen Ihren Bescheid, sichern die entscheidenden Widerspruchsfristen und setzen Ihre fortbestehenden Ansprüche gegenüber der Kasse durch.
Experten Kommentar
Krankenkassen nutzen solche Lücken oft gezielt aus, um teure Langzeitbezieher aus dem Krankengeld zu drängen. Meine Praxis zeigt, dass Sachbearbeiter bei kleinsten formalen Abweichungen sofort die Zahlung einstellen, weil sie auf eine Zermürbungstaktik setzen. Viele Kranke haben schlicht nicht die Kraft, sich in ihrem Zustand gegen diese fehlerhaften Bescheide zu wehren.
Für Betroffene bedeutet das: Lassen Sie sich bei jedem Praxisbesuch ohne direkten Arztkontakt sofort eine Bestätigung des Empfangspersonals mit Datumsstempel geben. Dieser kurze Nachweis des persönlichen Erscheinens entwaffnet die Kasse meist schon im Vorverfahren und erspart den quälenden Weg durch die Instanzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht ein Telefonat in der Praxis aus, um meinen Krankengeldanspruch bei Überfüllung zu sichern?
Nein, ein bloßes Telefonat reicht nicht aus. Sie müssen am ersten Werktag nach Ablauf der Krankschreibung persönlich und zu den regulären Sprechzeiten in der Praxis erscheinen, um Ihren Krankengeldanspruch zu sichern.
Der Grund ist, dass das Bundessozialgericht das rechtzeitige persönliche Vorstelligwerden als maßgebliche Obliegenheit bewertet hat. Nur so kann die Praxisverzögerung der Krankenkasse zugerechnet werden, wenn wegen Überfüllung kein sofortiger Arztkontakt möglich ist. Ein Anruf oder eine E-Mail beweisen dagegen nicht, dass Sie alles Erforderliche getan haben, um die Folgebescheinigung fristgerecht zu erhalten.
Die Ausnahme greift nur, wenn Sie tatsächlich vor Ort waren und wegen des hohen Patientenaufkommens weggeschickt oder auf später vertröstet wurden. Wer hingegen nur telefonisch nachfragt oder erst später erscheint, kann sich auf diese Rechtsprechung regelmäßig nicht berufen.
Welche Nachweise brauche ich, wenn der Arzt mich wegen Überlastung ohne Untersuchung wegschickt?
Sie müssen Ihren persönlichen Besuch in der Praxis am ersten Werktag nachweisen. Ein ärztliches Formular gibt es in diesem Fall meist nicht, deshalb sind Praxisstempel, Zeugen oder ein sofort notiertes Gedächtnisprotokoll mit Uhrzeit und Namen des Personals wichtig.
Rechtlich zählt vor allem, dass Sie nachweisen können, am ersten Werktag nach Ablauf der bisherigen Krankschreibung während der üblichen Sprechzeiten persönlich dort gewesen zu sein. Genau dieses rechtzeitige Erscheinen ist der entscheidende Anknüpfungspunkt, wenn die Praxis Sie wegen Überlastung nicht mehr untersucht hat. Die Krankenkasse darf die spätere Terminvergabe nicht ohne Weiteres Ihnen anlasten, verlangt aber regelmäßig einen plausiblen Nachweis dafür, dass Sie sich rechtzeitig um die Folgebescheinigung bemüht haben. Deshalb sollten Sie am Empfang um eine kurze Bestätigung bitten oder die Situation unmittelbar schriftlich festhalten.
Wenn niemand etwas bestätigt, helfen auch indirekte Belege wie eine SMS, ein Anrufprotokoll, Notizen aus dem Praxisaushang oder die spätere Benennung einer Begleitperson. Je genauer Ihre Angaben zu Datum, Uhrzeit, Wartezeit und Gesprächspartner sind, desto glaubhafter ist der Nachweis gegenüber der Krankenkasse.
Verliere ich mein Krankengeld, wenn ich trotz Arztsuche erst nach dem Wochenende einen Termin erhalte?
Nein, Sie verlieren Ihr Krankengeld nicht, wenn Sie am ersten Werktag nach Ende der Krankschreibung persönlich in der Praxis waren und der spätere Termin nur wegen der Überlastung der Praxis möglich war. Für das Wochenende zählt der Montag als entscheidender erster Werktag, wenn die vorherige Bescheinigung an Samstag oder Sonntag endete.
Rechtlich verlangt § 46 Satz 2 SGB V, dass die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag festgestellt wird. Dafür genügt es nach der Rechtsprechung, dass Sie sich an diesem Tag zu den üblichen Öffnungszeiten in der Praxis vorstellen; die ärztliche Organisation darf dann nicht zu Ihren Lasten gehen. Wenn Sie also rechtzeitig erschienen sind, ist eine Feststellungslücke unschädlich, auch wenn der Arzttermin erst am Mittwoch frei wurde.
Anders ist es, wenn Sie erst am Dienstag oder noch später in der Praxis erscheinen oder den ersten Werktag aus eigener Entscheidung verstreichen lassen. Dann kann die Krankenkasse argumentieren, dass nicht die Praxis, sondern Ihr eigenes Zögern die Lücke verursacht hat.
Hat die unterschriebene Verpflichtung zur lückenlosen Meldung gegenüber der Krankenkasse eine rechtliche Bindung?
Nein, die Unterschrift unter ein vorformuliertes Kassenformular verschärft Ihre gesetzlichen Pflichten nicht. Eine standardisierte Erklärung zur „lückenlosen Meldung“ bindet Sie nicht über die gesetzlichen Regeln hinaus, und das Risiko einer überlasteten Arztpraxis bleibt bei der Krankenkasse.
Rechtlich maßgeblich bleibt bei Krankengeld die gesetzliche Obliegenheit, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen, nicht eine vom Formular zusätzlich behauptete Sorgfaltspflicht. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass vorformulierte Schreiben der Krankenkasse keine neuen Pflichten schaffen dürfen, wenn sie nur allgemein gehalten sind und keine echte Individualvereinbarung darstellen. Deshalb kann die Kasse aus Ihrer Unterschrift nicht ableiten, dass Sie vorsorglich jeden Praxisengpass vermeiden oder ein Terminrisiko selbst tragen müssten. Entscheidend ist weiterhin, ob Sie sich rechtzeitig und zumutbar um die Folgebescheinigung bemüht haben.
Anders kann es nur liegen, wenn tatsächlich eine individuell ausgehandelte, transparente Zusatzvereinbarung vorliegt, die auf den Einzelfall zugeschnitten ist und rechtlich wirksam einbezogen wurde. Bei einem üblichen Standardformular fehlt dafür regelmäßig die Grundlage, sodass Sie sich bei einer praxisbedingten Lücke weiterhin auf die BSG-Rechtsprechung berufen können.
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Das vorliegende Urteil
Bundessozialgericht – Az.: B 3 KR 11/22 R – Urteil vom 21.09.2023
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

