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GdB 70: Schadensersatz nach Ablehnung der Wiedereingliederung scheitert

Der Hausarzt gibt grünes Licht für die Rückkehr – der Betriebsarzt sieht den behinderten Angestellten noch nicht fit genug. Der Arbeitgeber lehnt den Wiedereingliederungsplan ab, Gehalt fließt keines.
Bauleiter mit Helm und Warnweste hält einen Wiedereingliederungsplan auf einer belebten Großbaustelle mit Kränen.
Ein fehlerhafter Wiedereingliederungsplan kann den Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber gefährden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 AZR 530/17

Das Wichtigste im Überblick

BAG lehnt Schadensersatz ab: Die Stadt durfte den ersten Wiedereingliederungsplan verweigern.
  • Der Kläger verlor vor dem BAG und bekommt keinen Schadensersatz.
  • Die Ärzte zweifelten an der Eignung des ersten Plans für seine Arbeit.
  • Der Plan wollte ihn wieder als Bauleiter einsetzen, genau dort lagen Risiken.
  • Spätere Besserung änderte nichts am Streit um die erste Ablehnung.

  • Gericht: BAG
  • Datum: 16.05.2019
  • Aktenzeichen: 8 AZR 530/17
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, schwerbehinderte Beschäftigte, Personalverantwortliche

Wann besteht Anspruch auf Schadensersatz bei Wiedereingliederung?

Ein rechtlicher Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in der alten Fassung ergeben. Der Unterschied: § 280 BGB greift, weil der Arbeitgeber Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, während § 823 BGB einen zweiten, unabhängigen Weg eröffnet, da die Wiedereingliederungsvorschrift ein sogenanntes Schutzgesetz ist – also eine Regel, die den Arbeitnehmer als besonders schutzbedürftig einstuft. Beide Anspruchsgrundlagen können parallel zum Schadensersatz führen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber seine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei einer stufenweisen Wiedereingliederung verletzt. Dafür muss dem Arbeitgeber zunächst ein ordnungsgemäßer ärztlicher Wiedereingliederungsplan vorliegen. Dieses Dokument muss zwingend Angaben zu Art und Weise der Beschäftigung, den Beschäftigungsbeschränkungen, dem genauen Umfang der Arbeitszeit sowie eine Prognose zur vollständigen Wiederaufnahme der Tätigkeit enthalten.

Prüfen Sie Ihren ärztlichen Wiedereingliederungsplan vor der Einreichung bei Ihrem Arbeitgeber auf Vollständigkeit: Er muss zwingend Angaben zur Art und Weise der Beschäftigung, zu den Beschäftigungsbeschränkungen, zum genauen Umfang der Arbeitszeit sowie eine Prognose zur vollständigen Wiederaufnahme der Tätigkeit enthalten. Fehlt einer dieser Punkte, kann Ihr Arbeitgeber die Durchführung bereits aus formellen Gründen ablehnen – und Ihr Schadensersatzanspruch scheitert, bevor er überhaupt entsteht.

Der Anspruch auf Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorlegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahme ergeben. – so das Bundesarbeitsgericht

Ein Fall aus dem Jahr 2019 vor dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 8 AZR 530/17) veranschaulicht diese Vorgaben anhand eines schwerbehinderten Bauleiters mit einem Behinderungsgrad von 70. Der langjährige Mitarbeiter forderte von seinem Arbeitgeber – einer Stadtverwaltung – Schadensersatz von 8.486,75 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener Sozialleistungen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld. Auslöser des Streits war die Entscheidung der Stadt, den ersten ärztlichen Wiedereingliederungsplan des Angestellten im November 2015 abzulehnen. Das oberste Arbeitsgericht musste klären, ob diese Ablehnung eine schadensersatzpflichtige Pflichtverletzung darstellte – und entschied letztlich zugunsten der Stadtverwaltung, sodass der Bauleiter keine Zahlung erhielt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Arbeitgeber darf die Umsetzung eines ärztlichen Wiedereingliederungsplans ausnahmsweise ablehnen, wenn eine aktuelle betriebsärztliche Beurteilung begründete Zweifel an der medizinischen Geeignetheit der Maßnahme weckt und der vorgelegte Plan diese Bedenken unberücksichtigt lässt.
  2. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verweigerter Wiedereingliederung scheitert, wenn der Arbeitnehmer nicht an der zwingend notwendigen Aufklärung medizinischer Widersprüche mitwirkt, insbesondere indem die Entbindung der beteiligten Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht verweigert wird.
  3. Das gesetzliche betriebliche Eingliederungsmanagement stellt lediglich ein Verfahren zur Klärung dar und vermittelt isoliert betrachtet keinen direkten Anspruch auf eine tatsächliche Beschäftigung nach den Vorgaben eines bestimmten ärztlichen Plans.
Infografik (Checkliste): Schadensersatz-Hürden bei Wiedereingliederung wegen betriebsärztlicher Zweifel und Mitwirkung.
Schadensersatz scheitert an klaren Hürden

Darf der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnen?

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Mitwirkung entfällt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX (aF), wenn die Maßnahme für ihn mit einer unzumutbaren Belastung verbunden wäre. Eine Ablehnung ist in Ausnahmefällen zulässig, falls begründete ärztliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des vorgelegten Wiedereingliederungsplans bestehen. Steht beispielsweise eine aktuelle betriebsärztliche Beurteilung im Widerspruch zu den Anforderungen des ärztlichen Plans, müssen diese Bedenken vor Beginn der Maßnahme ausgeräumt werden. Andernfalls darf der Arbeitgeber die Umsetzung verweigern.

Liegt Ihnen bereits eine betriebsärztliche Beurteilung vor, die Ihrem Wiedereingliederungsplan widerspricht, müssen Sie diese Diskrepanz aktiv ausräumen, bevor Sie den Plan einreichen. Fordern Sie Ihren behandelnden Arzt auf, sich mit den Bedenken des Betriebsarztes auseinanderzusetzen, und passen Sie den Plan entsprechend an. Ein Plan, der bekannte medizinische Gegenmeinungen ignoriert, gibt Ihrem Arbeitgeber das Recht zur sofortigen Ablehnung.

Diese medizinischen Widersprüche traten beim Sachverhalt des angestellten Bauleiters offen zutage. Eine betriebsärztliche Untersuchung vom 12. Oktober 2015 kam zu dem Schluss, dass der Mann bei der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz unter anderem von Zeitdruck, hohen Anforderungen an Flexibilität und starker Teamarbeit zwingend verschont bleiben müsse. Der kurz darauf eingereichte ärztliche Wiedereingliederungsplan ignorierte diese Einschätzung jedoch und sah einen sofortigen Einsatz als Bauleiter ohne jegliche Einschränkungen vor. Da der Angestellte bis zum geplanten Start keine gegenteiligen ärztlichen Stellungnahmen vorlegte und sich zudem weigerte, die behandelnden Ärzte und die Betriebsärztin von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, durfte die Stadt die Durchführung rechtmäßig ablehnen.

Praxis-Hinweis: Fehlende Schweigepflichtentbindung

Der entscheidende Faktor für die rechtmäßige Ablehnung war in diesem Fall die Blockadehaltung des Arbeitnehmers. Wenn der Plan Ihres behandelnden Arztes im Widerspruch zur Einschätzung des Betriebsarztes steht, muss der Arbeitgeber dies medizinisch klären können. Verweigern Sie hierfür die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, darf der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnen. Ein Schadensersatzanspruch scheitert dann an Ihrem eigenen fehlenden Mitwirken.

Wann darf der Betriebsarzt widersprechen?

Eine aktuelle und fundierte betriebsärztliche Beurteilung kann die Eignung eines privatärztlichen Wiedereingliederungsplans massiv infrage stellen. Ignoriert der Aufsteller dieses Plans die vom Betriebsarzt zuvor festgestellten gesundheitlichen Warnungen, bedarf es einer klärenden medizinischen Auseinandersetzung mit diesen Widersprüchen. Findet eine solche Klärung nicht statt, lässt sich die medizinische Unbedenklichkeit nicht feststellen. Ohne die Ausräumung der ärztlichen Zweifel kann die Mitwirkung an der Wiedereingliederung für den Arbeitgeber unzumutbar sein.

Die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben darf nicht dazu führen, dass für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen. – so das Bundesarbeitsgericht

Konflikt um das Anforderungsprofil

Im juristischen Streit um den Mitarbeiter des Straßenverkehrsamts gab die detaillierte Befundung der Betriebsärztin den Ausschlag. Sie hatte ausdrücklich festgehalten, dass Tätigkeiten mit hohem Publikumskontakt sowie die Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge für den schwerbehinderten Mann gesundheitlich nicht mehr möglich seien. Die Stadtverwaltung argumentierte, dass exakt diese Merkmale und Belastungen zwingend zu dem regulären Arbeitsplatz eines Bauleiters gehörten. Ein anderer adäquater Arbeitsplatz innerhalb des Straßenverkehrsamts war laut Angaben der Kommune ebenfalls nicht vorhanden.

Die Sicht der Richter

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verneinte den Anspruch des Bauleiters zunächst, während das Hessische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen 7 Sa 232/17) dem Mann in der Berufung noch fast 8.400 Euro zugesprochen hatte. Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz jedoch auf. Die Bundesrichter stellten fest, dass der vom Mitarbeiter vorgelegte Plan keine Lösung für die medizinischen Diskrepanzen bot. Der Entwurf sah ausschließlich den Einsatz auf dem bisherigen Posten vor. Das Argument des Mannes, man hätte ihm einfach andere, leichtere Aufgaben eines Technischen Angestellten zuweisen können, ließen die Richter nicht gelten. Der geforderte Schadensersatz bezog sich explizit auf die Nichtdurchführung des Plans vom 28. Oktober 2015 – und dieser verlangte ausschließlich den Einsatz als regulärer Bauleiter.

Sehen Sie in Ihrem Wiedereingliederungsplan nicht ausschließlich Ihren bisherigen Arbeitsplatz vor. Wenn der Betriebsarzt Bedenken gegen Ihre reguläre Tätigkeit geäußert hat, nehmen Sie alternativ leichtere Tätigkeiten oder einen anderen Arbeitsplatz in den Plan auf. Das BAG hat klargestellt: Wer ausschließlich auf seinem alten Posten besteht, obwohl dieser medizinisch fragwürdig ist, trägt das Risiko der Ablehnung selbst – und verliert seinen Schadensersatzanspruch.

Die berechtigten Zweifel der Beklagten an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 hätten […] nur dadurch ausgeräumt werden können, dass sich die Betriebsärztin und die behandelnden Ärzte des Klägers über etwaige krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen des Klägers verständigt hätten. – so das Bundesarbeitsgericht

Warum half das BEM hier nicht?

Die rechtliche Pflicht eines Unternehmens zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ergibt sich aus § 84 Abs. 2 SGB IX (aF). Diese gesetzliche Norm dient in erster Linie als Klärungsverfahren, um zu prüfen, wie eine Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss sich mit dem Arbeitnehmer zusammensetzen und ernsthaft erörtern, wie eine Rückkehr an den Arbeitsplatz gelingen kann – er ist aber nicht verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis zu liefern oder den Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen. Sie vermittelt einem Arbeitnehmer allerdings keinen direkten Anspruch auf eine tatsächliche Beschäftigung. Ein konkreter Anspruch auf Beschäftigung nach den Vorgaben eines ärztlichen Wiedereingliederungsplans folgt im Schwerbehindertenrecht allein aus § 81 SGB IX.

Vergebliche Berufung auf reine Klärungsverfahren

Der betroffene Bauleiter versuchte vor Gericht, seinen finanziellen Anspruch teilweise auf den Paragrafen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement zu stützen. Er vertrat die Ansicht, die Stadtverwaltung hätte durch eigene Hinweise oder weitere Aufklärung die medizinischen Zweifel ausräumen müssen. Das Gericht verwarf diesen Ansatz und stellte klar, dass das BEM lediglich ein prozessuales Verfahren ist. Ein finanzieller Schadensersatzanspruch ließ sich daraus nicht herleiten, da die Ablehnung des speziell eingereichten Plans wegen der akuten medizinischen Warnungen völlig berechtigt war. Da dem Arbeitgeber wegen der fehlenden Schweigepflichtentbindung keine Abstimmung zwischen den Ärzten möglich war und nur wenig Zeit bis zum Start des Plans blieb, traf ihn kein Verschulden. Das ist aus einem grundsätzlichen Grund entscheidend: Schadensersatz setzt im deutschen Recht immer ein Verschulden voraus – also Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit. Trifft den Arbeitgeber kein persönlicher Vorwurf, haftet er nicht finanziell, selbst wenn sich die Ablehnung des Plans im Nachhinein als falsch herausstellen würde.

Spätere Atteste bleiben wirkungslos

Auch ein abschließendes Argument des Bauleiters verfing bei den Richtern nicht: Er präsentierte im Revisionsprozess – der letzten Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht, in der nur noch Rechtsfehler der Vorinstanzen überprüft werden, nicht aber neue Tatsachen – eine nervenfachärztliche Bescheinigung vom 24. Januar 2017. Diese sollte nachträglich beweisen, dass er bei einer Annahme des ersten Plans ab Mitte Januar 2016 wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre. Das Bundesarbeitsgericht bewertete dieses Dokument im Rahmen des Schadensersatzprozesses als unerheblich. In dem Verfahren ging es nicht um einen allgemeinen Beschäftigungsanspruch, sondern exakt um den behaupteten finanziellen Schaden wegen der Nichtbeschäftigung ab Mitte November 2015. Da bereits zu diesem Zeitpunkt die Pflichtverletzung durch die Stadt ausschied, war die juristische Frage abschließend geklärt. Der Mitarbeiter war im März 2016 nach einem zweiten, ärztlich abgestimmten Plan ohnehin wieder voll an seinen alten Arbeitsplatz zurückgekehrt.

BAG erlaubt Ablehnung bei medizinischem Widerspruch

Das Bundesarbeitsgericht hat als oberste arbeitsgerichtliche Instanz verbindlich geklärt, dass Arbeitgeber eine Wiedereingliederung rechtmäßig ablehnen dürfen, wenn der vorgelegte Plan medizinische Bedenken des Betriebsarztes ignoriert und der Arbeitnehmer die Schweigepflichtentbindung verweigert. Dieses Urteil gilt über den Einzelfall hinaus für alle Arbeitnehmer, deren Wiedereingliederungsplan im Widerspruch zu einer betriebsärztlichen Beurteilung steht.

Die Konsequenz für Ihre eigene Situation: Liegt eine betriebsärztliche Beurteilung vor, die von Ihrem Wiedereingliederungsplan abweicht, müssen Sie aktiv zur medizinischen Klärung beitragen – durch Schweigepflichtentbindung und gegebenenfalls Anpassung des Plans. Passivität oder Blockadehaltung führt dazu, dass Ihr Arbeitgeber rechtmäßig ablehnt und Sie Ihren Schadensersatzanspruch verlieren.

Was tun nach abgelehnter Wiedereingliederung?

Wollen Sie nach einer abgelehnten Wiedereingliederung Schadensersatz geltend machen, zählt allein die Beweislage zum Zeitpunkt der Entscheidung Ihres Arbeitgebers. Sammeln Sie alle medizinischen Dokumente, die zum Zeitpunkt der Planablehnung vorlagen, und prüfen Sie, ob Ihr Plan die formalen Anforderungen erfüllte und bekannte medizinische Widersprüche ausräumte. Nachträgliche Atteste, die erst Monate später Ihre Arbeitsfähigkeit bestätigen, helfen Ihnen vor Gericht nicht. Stellen Sie zudem sicher, dass Sie Ihrem Arbeitgeber die notwendige Schweigepflichtentbindung erteilt haben – ohne diese kann Ihr Arbeitgeber die ärztlichen Einschätzungen nicht abstimmen, und die Ablehnung Ihres Plans wird rechtmäßig.

Achtung Falle: Nachträgliche Atteste

Ein später ausgestelltes Attest kann eine in der Vergangenheit berechtigt abgelehnte Wiedereingliederung nicht mehr nachträglich reparieren. Gerichte bewerten die Pflichtverletzung des Arbeitgebers streng anhand der Dokumente und medizinischen Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich vorlagen. Neue Bescheinigungen, die erst im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegt werden, bleiben für die ursprüngliche Schadensersatzforderung regelmäßig ohne Wirkung.


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Eine abgelehnte Wiedereingliederung kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Entscheidend ist, ob Ihr Arbeitgeber die Ablehnung rechtmäßig auf medizinische Widersprüche stützen durfte oder ob Ihnen Schadensersatz zusteht. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert anhand Ihrer Dokumente, ob alle formalen Voraussetzungen erfüllt waren und ob die Ablehnung einer gerichtlichen Prüfung standhält. Besprechen Sie mit ihm die strategischen Schritte, um Ihre Ansprüche zu sichern.

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Experten Kommentar

Die Blockadehaltung gegenüber dem Betriebsarzt ist in der Praxis der häufigste Fehler. Viele Arbeitnehmer sehen in ihm fälschlicherweise das Sprachrohr des Arbeitgebers und verweigern reflexartig den Austausch. Wer jedoch die Schweigepflichtentbindung verweigert, liefert der Gegenseite die perfekte Steilvorlage, um das gesamte Verfahren risikofrei auf Eis zu legen.

Betroffene sollten den Betriebsarzt daher frühzeitig als Brücke begreifen, statt ihn zu blockieren. Ich empfehle, die behandelnden Mediziner proaktiv für eine direkte Abstimmung freizustellen, um fachliche Widersprüche im Vorfeld informell zu bereinigen. Das sorgt für die nötige Rechtssicherheit und nimmt dem Arbeitgeber sofort den Wind aus den Segeln.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnen, wenn der Betriebsarzt eine andere Meinung hat?

JA, der Arbeitgeber darf die Wiedereingliederung ablehnen, wenn eine aktuelle betriebsärztliche Beurteilung begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Plans weckt. Die ärztliche Empfehlung des Hausarztes bindet den Arbeitgeber nicht automatisch, wenn sie mit einer fundierten betriebsärztlichen Einschätzung kollidiert.

Die stufenweise Wiedereingliederung soll die Rückkehr in Arbeit ermöglichen, darf aber keine gesundheitlichen Schäden auslösen. Deshalb muss der vorgelegte Plan medizinisch tragfähig sein und die tatsächlichen Belastungen des Arbeitsplatzes berücksichtigen. Entstehen zwischen Hausarzt und Betriebsarzt nachvollziehbare Widersprüche, darf der Arbeitgeber die Umsetzung zunächst verweigern, bis diese geklärt sind. Nach der früheren Rechtslage konnte sich die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei begründeten ärztlichen Zweifeln sogar erledigen; maßgeblich ist dann, ob der Arbeitnehmer an der Klärung mitwirkt.

Wichtig ist aber: Eine Ablehnung ist nicht schon wegen bloßer Meinungsverschiedenheiten zulässig, sondern nur bei konkreten, medizinisch begründeten Bedenken. Je nach Einzelfall kann der Arbeitgeber außerdem verpflichtet sein, eine abgestimmte Klärung zu ermöglichen, etwa durch Nachfragen, Anpassungen des Plans oder eine Schweigepflichtentbindung der beteiligten Ärzte.


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Verliere ich meinen Schadensersatzanspruch, wenn ich die Schweigepflichtentbindung für meine Ärzte verweigere?

JA, Sie verlieren den Schadensersatzanspruch regelmäßig, wenn Sie die Schweigepflichtentbindung verweigern und dadurch die medizinische Klärung blockieren. Ohne diese Mitwirkung darf der Arbeitgeber die Wiedereingliederung rechtmäßig ablehnen.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Arbeitgeber schuldhaft eine Pflicht verletzt hat, also vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Wenn sich widersprechende ärztliche Einschätzungen nur durch einen Austausch zwischen Betriebsarzt und behandelndem Arzt auflösen lassen, ist diese Abstimmung ohne Entbindung von der Schweigepflicht rechtlich nicht möglich. In dieser Situation trifft den Arbeitgeber kein Verschulden an der Ablehnung, weil er die medizinischen Zweifel nicht selbst aufklären kann. Dann scheitert der Schadensersatzanspruch schon an der fehlenden Pflichtverletzung.

Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der Arbeitgeber auch ohne medizinische Rückfragen bereits erkennen konnte, dass seine Ablehnung offensichtlich unbegründet war. Bei einem echten Widerspruch zwischen Plan und betriebsärztlicher Beurteilung liegt der Schwerpunkt aber auf Ihrer Mitwirkung, denn erst sie macht die rechtssichere Prüfung möglich.


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Kann ich mich bei einer Ablehnung der Wiedereingliederung allein auf das durchgeführte BEM-Verfahren berufen?

Nein, das BEM ist nur ein Klärungsverfahren und vermittelt für sich allein weder einen Beschäftigungsanspruch noch Schadensersatz wegen der Ablehnung der Wiedereingliederung. Aus dem bloßen Umstand, dass ein BEM durchgeführt wurde, folgt daher noch kein finanzieller Ausgleich für den Verdienstausfall.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX dient dazu, gemeinsam Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen und die Rückkehr an den Arbeitsplatz vorzubereiten. Es zwingt den Arbeitgeber aber nicht, einen bestimmten Wiedereingliederungsplan zu akzeptieren oder eine konkrete Tätigkeit zu gewähren. Schadensersatz setzt vielmehr voraus, dass der Arbeitgeber eine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat, etwa bei einem ordnungsgemäßen Plan nach § 81 SGB IX beziehungsweise nach der früheren Rechtslage. Wer sich nur auf das BEM-Protokoll beruft, ersetzt diese Prüfung nicht.

Ein BEM kann allenfalls ein Indiz für den Ablauf der Gespräche sein, nicht aber die fehlende medizinische oder formelle Eignung eines Plans heilen. Entscheidend bleibt, ob zum Ablehnungszeitpunkt ein vollständiger, nachvollziehbarer Wiedereingliederungsplan vorlag und ob der Arbeitgeber berechtigte Zweifel daran hatte. Verweigert der Arbeitnehmer die nötige Aufklärung, etwa durch fehlende Schweigepflichtentbindung, scheitert ein Schadensersatzanspruch regelmäßig schon daran.


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Helfen mir nachträgliche Atteste vor Gericht, wenn mein ursprünglicher Wiedereingliederungsplan bereits abgelehnt wurde?

Nein, nachträgliche Atteste helfen Ihnen vor Gericht in der Regel nicht, wenn die Ablehnung des Wiedereingliederungsplans damals rechtmäßig war. Für einen Schadensersatzanspruch zählt, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entscheidung pflichtwidrig gehandelt hat.

Gerichte prüfen daher vor allem die Unterlagen, die dem Arbeitgeber bei der Ablehnung tatsächlich vorlagen, also den damaligen Plan, vorhandene Befunde und etwaige betriebsärztliche Einwände. Ein später ausgestelltes Attest kann diese frühere Beurteilung nicht rückwirkend falsch machen, weil es den Kenntnisstand am Entscheidungstag nicht verändert. Maßgeblich ist, ob damals berechtigte medizinische Zweifel bestanden und ob der Arbeitgeber deshalb rechtmäßig ablehnen durfte. Fehlt ein Verschulden genau in diesem Moment, scheitert der Schadensersatzanspruch auch dann, wenn ein neues Gutachten die Lage später günstiger beschreibt.

Ausnahmen bestehen nur, wenn das spätere Attest nicht bloß neu ist, sondern bereits damals vorhandene, dem Arbeitgeber vorenthaltene Informationen belegt oder eine fehlerhafte damalige Aktenlage aufdeckt. Für die reine Nachbesserung im Prozess gilt das aber nicht; neue Bescheinigungen ersetzen keinen fehlenden Beweis für die frühere Pflichtverletzung.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BAG – Az.: 8 AZR 530/17 – Urteil vom 16.05.2019




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