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Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen mehrerer Versicherungsfälle

Verletzungsrentenanspruch nach mehrfachen Versicherungsfällen: Einblicke in den Fall des Landessozialgerichts Hamburg

Das Landessozialgericht Hamburg verhandelte einen Fall (Aktenzeichen: L 2 U 38/19), bei dem es um die Klärung des Anspruchs auf eine Verletztenrente aufgrund der Folgen mehrerer Versicherungsfälle ging. Zentraler Punkt der Debatte war, ob und wie die Auswirkungen der verschiedenen Versicherungsfälle auf den gesundheitlichen Zustand des Klägers eine Verletztenrente rechtfertigen könnten. Besonderes Augenmerk wurde auf die ärztliche Begutachtung und ihre Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung gelegt.

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Das Dilemma der medizinischen Bewertung

Zum Verständnis des Sachverhalts ist es entscheidend, die Rolle des medizinischen Sachverstandes und seine Auswirkungen auf das Verfahren zu erkennen. Dem Kläger wurde eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes nach einer Außenbandteilruptur und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hiergegen legte er Widerspruch ein und forderte eine gründliche Untersuchung auf medizinischer Grundlage durch Einholung ärztlicher Gutachten.

Anerkennung der Unfallfolgen und Widersprüche

Der medizinische Gutachter hat festgestellt, dass die Verletzung eher auf eine geringe Zerrung oder Teilschädigung des Außenbandapparates hinwies und eine vollständige Ruptur der Bänder unwahrscheinlich war. Dagegen stellte der Kläger die Bedeutung der manuellen Prüfung der Bandinstabilität heraus und betonte, dass bildgebende Aufnahmen hierbei nicht den gleichen Stellenwert haben. Er kritisierte auch, dass der Gutachter nur die von ihm festgestellten Unfallfolgen berücksichtigte und eine als Unfallfolge anerkannte Instabilität vernachlässigte.

Die Kontroverse um die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Ein weiterer Konfliktpunkt war die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Der Gutachter behauptete, dass die durch die Beklagteanerkannte Instabilität nicht so stark ausgeprägt war, dass sie klinisch in Erscheinung treten würde. Er erklärte weiter, dass die funktionellen Einschränkungen des Klägers nicht zu einer MdE von mindestens 10% führen würden. Eine solche MdE könnte nur bei einem Sprunggelenksbruch und einer daraus resultierenden Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes festgestellt werden.

Schlüsselerkenntnisse und Auswirkungen des Urteils

Das Gericht stellte fest, dass die Verletzungen des Klägers – eine endgradige Bewegungseinschränkung und eine leichte bis mäßige Instabilität des Kapselbandapparates – nicht mit einer Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes von 0°/0°/30° verglichen werden können. Es wurde argumentiert, dass diese Beeinträchtigungen keine klinischen Auffälligkeiten hervorrufen und keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche eine MdE-Bewertung von mindestens 10% rechtfertigen würden. Daher wurde der Anspruch des Klägers auf eine Verletztenrente abgelehnt.

Diese Entscheidung wirft ein Licht auf die komplexe Beziehung zwischen medizinischen Befunden und rechtlichen Beurteilungen und unterstreicht die Bedeutung fundierter ärztlicher Gutachten in Verfahren zur Bestimmung von Rentenansprüchen wegen Verletzungen.


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 38/19 – Urteil vom 05.08.2020

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 6. November 1998 eine Rente im Rahmen eines Stützrententatbestandes nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v. H.

Der am … Januar 1977 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Profifußballer am 6. November 1998 einen Unfall, als er auf dem Trainingsgelände mit dem rechten oberen Sprunggelenk umknickte. Der Durchgangsarzt Dr. S. diagnostizierte eine partielle Außenbandteilruptur am rechten oberen Sprunggelenk. Die Behandlung erfolgte konservativ. Dr. S. schätzte, dass die MdE über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus unter 10 v. H. betragen werde.

Mit Schreiben vom 6. November 2015 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten, ihm aufgrund der Folgen des Unfalles eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 10 v. H. im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu gewähren. Er gab an, dass er unter anhaltenden Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes leide. Es bestünden Bewegungseinschränkungen, Schwellneigungen sowie eine Instabilität. Beigefügt war ein Attest von dem Facharzt für Orthopädie Dr. Sw. vom 29. Oktober 2015, in dem dieser feststellte, dass im Bereich des vorderen Außenknöchelbandes am rechten Sprunggelenk eine leichte Schwellung bestehe und ein Druckschmerz auslösbar sei. Auch bestehe ein leichter Druckschmerz vor dem Innenknöchel im Bereich der Kapsel des oberen Sprunggelenkes, und es liege eine endgradige Bewegungseinschränkung vor. Im Röntgenbild zeigten sich keine degenerativen Veränderungen. Eine nennenswerte Einschränkung der messbaren Funktion bezüglich des Bewegungsumfangs bestehe nicht. Bei erhaltener Aktivität und guter Kraft werde auch die Umfangsmessung keine wesentlichen Ergebnisse bringen. Eine MdE für das rechte Sprunggelenk halte er für ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 23. August 2016 lehnte die Beklagte eine Rente aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles ab. Als Folgen des Versicherungsfalles erkannte sie eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes nach Außenbandteilruptur am rechten oberen Sprunggelenk mit dreiwöchiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit an. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und kritisierte insbesondere, dass eine Beurteilung auf medizinischem Sachverstand durch Einholung ärztlicher Gutachten fußen müsse. Mithilfe der medizinischen Sachkunde sei konkret festzustellen, welche Krankheiten oder Unfallfolgen vorlägen und inwieweit diese den Betroffenen am Gebrauch seiner körperlichen und geistigen Kräfte hinderten. Der Hinweis aufgrund der medizinischen Berichte sowie der Auskunft von Dr. Sw. entscheiden zu wollen, sei verfehlt.

Daraufhin holte die Beklagte ein erstes Rentengutachten der Fachärztin für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. F. vom 5. April 2017 ein. Als wesentliche Unfallfolgen stellte die Gutachterin eine verbliebene endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes (20°/0°/30°) nach partieller Außenbandteilruptur rechts, eine mäßige lateroventrale Instabilität des Kapselbandapparates am rechten oberen Sprunggelenk sowie eine verbliebene Belastungsinsuffizienz des rechten Sprunggelenkes fest. Sie schätzte die MdE auf unter 10 v. H.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2017 zurück und verwies auf das ärztliche Gutachten von Dr. F..

Der Kläger hat am 23. Juni 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass die von Dr. F. diagnostizierte mäßige lateroventrale Instabilität im rechten oberen Sprunggelenk nicht ausreichend bei der Bewertung der MdE berücksichtigt worden sei. Er hat beantragt, auch diese als Unfallfolge festzustellen. Es bestehe eine multidirektionale Instabilität im rechten Sprunggelenk, die vergleichbar mit einer Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes von 0°/0°/30° sei. Zudem sei auch die bei dem Kläger bestehende Belastungsinsuffizienz nicht ausreichend gewürdigt worden.

Mit Schreiben vom 22. September 2017 hat die Beklagte aufgrund eines richterlichen Hinweises vom 19. September 2017 die mäßige lateroventrale Instabilität des Kapselbandapparates des rechten oberen Sprunggelenkes als Unfallfolge anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen und die Klage im Übrigen weitergeführt. Die Beklagte hat am 9. Februar 2018 einen entsprechenden Ausführungsbescheid erlassen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Chirurgen Z. vom 9. August 2018 nach Aktenlage. Dieser hat erklärt, dass der klinische Verlauf der Verletzung nur auf eine geringe Zerrung oder geringe Teilschädigung des Außenbandapparates hinweise. Eine vollständige Ruptur eines der Bänder des Außenbandapparates sei nicht wahrscheinlich. Als Unfallfolgen sei eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes nach Teilruptur des Außenbandapparates mit verbliebener Instabilität zu benennen. Die MdE sei fortlaufend mit unter 10 v. H. zu schätzen. Auch unter Berücksichtigung der Instabilität des linken oberen Sprunggelenkes sei eine MdE von 10 v. H. nicht gestützt. Eine mittelgradige oder höhergradige Instabilität bestehe nicht. Es liege keine Arthrose vor, und es sei auch im weiteren Verlauf nicht mit einer Arthrose aufgrund der Unfallfolgen zu rechnen. Bei einer Außenbandteilruptur verbleibe im Regelfall eine – wenn auch leichte – Instabilität. Es komme unter Belastung, die bei einem Profifußballer anzunehmen sei, zu einer Instabilität des Sprunggelenkes, welche muskulär nicht vollständig zu kompensieren sei. Durch eine derartige Instabilität sei im weiteren Verlauf eine Verschleißumformung zu erwarten. Die Röntgenaufnahmen, welche knapp 20 Jahre nach dem Ereignis angefertigt worden seien, zeigten jedoch keinerlei Verschleißumformungen. Das Gutachten von Dr. F. sei hinsichtlich der festgestellten deutlichen bzw. mäßigen Instabilität zu hinterfragen. Die Höhe der MdE sei von ihr korrekt eingeschätzt worden.

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass eine manuelle Prüfung der Bandinstabilität eine wichtige und ausschlaggebende Prüfung sei. Bildgebende Aufnahmen hätten nicht den gleichen Stellenwert. Der Gutachter könne auch nicht nur die von ihm festgestellten Unfallfolgen zugrunde legen und die als Unfallfolge anerkannte lateroventrale Instabilität unberücksichtigt lassen. Ergänzend hat der Gutachter Z. ausgeführt, dass die durch die Beklagte anerkannte Instabilität nicht derart ausgeprägt sei, dass sie klinisch in Erscheinung trete. Es könne nicht zu einer mäßigen oder höhergradigen Instabilität des Sprunggelenkes gekommen sein, da keinerlei Verschleißumformungen des Sprunggelenkes 19 Jahre nach dem Ereignis nachzuweisen seien. Dieser Befund sei auch nicht wegzudiskutieren durch mögliche vorherige klinische Befunde, mit denen eine mäßige Instabilität beschrieben worden sei. Bei einer funktionell wirksamen Instabilität komme es zu Wackelbewegungen im Sprunggelenk, die über Jahre zu einer Verschleißumformung führten. Mit den Röntgenaufnahmen sei bewiesen, dass eine funktionell behindernde Instabilität nicht vorhanden sein könne, die zu einer wesentlichen Funktionsstörung, welche eine MdE begründe, führen könne.

Der Kläger hat darauf erwidert, dass eine Bandinsuffizienz mit einer MdE von 0 bis 20 v. H. zu bewerten sei. Es werde deutlich, dass für eine sachgerechte MdE-Einschätzung bei einer Sprunggelenksinstabilität ganz erheblich auf das jeweilige Ausmaß bzw. den jeweiligen Grad der Instabilität abzustellen sei. Eine mäßiggradige Instabilität am oberen Sprunggelenk sei mit einer MdE von 10 v. H. gerechtfertigt.

Das Sozialgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung am 12. September 2019 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Stützrententatbestandes nach einer MdE von 10 v. H. Der Kläger habe bei seinem Unfall am 6. November 1998 eine partielle Außenbandteilruptur am rechten oberen Sprunggelenk erlitten, welche seine Erwerbsfähigkeit auf Dauer nicht in einem stützrentenberechtigenden Ausmaß mindere. Plausibel habe Dr. F. in ihrem Rentengutachten vom 5. April 2017 ausgeführt, dass als wesentliche Unfallfolge eine verbliebene endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes, eine mäßige lateroventrale Instabilität des Kapselbandapparates sowie eine verbliebene Belastungsinsuffizienz festzustellen seien, aber diese Funktionseinschränkungen zu keiner MdE von mindestens 10 v. H. führten. Auch der gerichtliche Sachverständige Z. habe in seinem fachchirurgischen Gutachten vom 9. August 2018 anschaulich und nachvollziehbar erklärt, dass eine MdE von 10 v. H. oder mehr trotz der Instabilität des Kapselbandapparates nicht in Frage komme, da eine mittelgradige oder höhergradige Instabilität des Sprunggelenkes nicht vorliege. Plausibel habe der Sachverständige insbesondere erläutert, dass am oberen Sprunggelenk keine Arthrose vorliege, welche ggf. für eine erheblichere als eine von Dr. F. angenommene „mäßiggradige“ Instabilität spräche. Vielmehr habe der Sachverständige substantiiert dargelegt, dass die Instabilität nicht derart ausgeprägt sei, dass sie klinisch in Erscheinung trete, da keine Verschleißumformungen beim Kläger hätten nachgewiesen werden können, welche aber typisch für eine höhergradige Instabilität wären.

Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit den in der ärztlich-wissenschaftlichen Literatur angegebenen Erfahrungswerten, wonach erst bei einem Sprunggelenksbruch und einer daraus folgenden Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes von 0°/0°/30° eine MdE von 10 v. H. festgestellt werden könne. Eine solche Verletzung liege bei dem Kläger im Rahmen der partiellen Außenbandruptur nicht vor. Insbesondere könnten eine endgradige Bewegungseinschränkung sowie eine leichte bis mäßige Instabilität des Kapselbandapparates nicht mit einer Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes von 0°/0°/30° verglichen werden, da diese Beeinträchtigungen nicht zu einer klinischen Auffälligkeit führten und keine damit ins Gewicht fallenden Funktionsbeeinträchtigungen vorhanden seien, welche eine MdE-Einschätzung von mindestens 10 v. H. begründeten.

Gegen das ihm am 19. September 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Oktober 2019 Berufung eingelegt. Der vom Sozialgericht herangezogene Erfahrungswert für einen Sprunggelenksbruch sei weder sach- noch einzelfallgerecht. Maßgebliche Funktionseinschränkung für die MdE-Bewertung sei im vorliegenden Einzelfall die mäßige lateroventrale Instabilität am rechten oberen Sprunggelenk nach stattgehabter Außenbandruptur. Eine mäßige Instabilität sei gleichbedeutend mit einer Instabilität mittleren Grades und daher mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten. Außerdem sei aber auch zu vertreten, dass eine Instabilität im Sprunggelenk vergleichbar mit einer Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes von 0°/0°/30° sei. Das Gutachten von Dr. Z. sei ungenügend, weil es nur nach Aktenlage eingeholt worden sei. Außerdem sei es eine unzulässige reformatio in peius, dass Dr. Z. die Unfallfolgen nicht wie festgestellt berücksichtige.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. September 2019 sowie den Bescheid vom 23. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2017 in der Gestalt des Bescheids vom 9. Februar 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen des Versicherungsfalles vom 6. November 1998 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die Ausführungen in den Gutachten und im erstinstanzlichen Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die beigezogene Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 5. August 2020 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Der angefochtene Bescheid vom 23. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2017 in der Fassung des Bescheides vom 9. Februar 2018 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente. Versicherte haben Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch <SGB VII>). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.

Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, Urteil vom 26. November 1987 – 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27). Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 3/2017, § 56 Rn. 10.1).

Der Senat folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Z.. Es ist am rechten oberen Sprunggelenk nur zu einer endgradigen Bewegungseinschränkung von 20°/0°/30° gekommen. Erst ab einer Bewegungseinschränkung von 0°/0°/30° wäre eine MdE von 10 v. H. gegeben (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 712). Auch die nur mäßige lateroventrale Instabilität des Kapsel-Bandapparates rechtfertigt keine Einschätzung der MdE von 10 v. H. Eine mäßige Instabilität ist mittlerweile von der Beklagten als Unfallfolge anerkannt worden. Dies führt jedoch nicht automatisch zur Anerkennung einer MdE von 10 v. H. Vielmehr ist auf die tatsächlich bestehenden Einschränkungen für das Leistungsvermögen des Klägers, also die funktionellen Auswirkungen der festgestellten Unfallfolge, abzustellen. Der Gutachter Z. hat überzeugend ausgeführt, dass es nicht zu einer mittel- oder höhergradigen Instabilität des Sprunggelenkes gekommen sein könne, da keinerlei Verschleißumformungen des Sprunggelenkes in der Röntgenaufnahme 19 Jahre nach dem Ereignis nachzuweisen seien. Es kann somit keine funktionell wirksame Instabilität vorliegen, da die damit zwangsläufig verbundenen Wackelbewegungen im Sprunggelenk über Jahre zu einer Verschleißumformung hätten führen müssen. Aus der Instabilität folgt daher keine wesentliche Funktionsstörung, die eine weitere Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten des Klägers zur Folge hätte und eine MdE von 10 v. H. begründen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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