Skip to content
Menü

Arbeitslosengeld II Minderung bei Meldeversäumnis – Verletzung der Meldepflicht

Meldeversäumnis: Wann Sanktionen im SGB II gerechtfertigt sind

Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Minderung von Arbeitslosengeld II für einen Kläger, der sich einer Meldeaufforderung entzog, indem er das Büro des Beklagten nach einem Disput über die Unzulässigkeit von Tonbandaufnahmen verließ. Der Kläger konnte keinen wichtigen Grund für sein Verhalten vorlegen. Zudem wurde seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vom Sozialgericht abgewiesen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorlag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 11 AS 59/15 NZB   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Minderung: Das Gericht bestätigte die Minderung des Arbeitslosengeldes II aufgrund von Meldeversäumnis.
  2. Unzulässigkeit von Tonbandaufnahmen: Der Kläger verließ das Büro des Beklagten, nachdem ihm die Anfertigung von Tonbandaufnahmen untersagt wurde.
  3. Kein wichtiger Grund für Meldeversäumnis: Der Kläger konnte keinen wichtigen Grund für sein Versäumnis darlegen.
  4. Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheids: Das Sozialgericht stellte fest, dass der Absenkungsbescheid rechtmäßig war.
  5. Beschwerde gegen Berufungsnichtzulassung zurückgewiesen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wurde zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage bestand.
  6. Keine Prozesskostenhilfe: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde abgelehnt.
  7. Vertrauensschutz: Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz wegen zuvor zugelassener Tonbandaufnahmen berufen.
  8. Keine Verfahrensfehler: Es wurden keine Verfahrensfehler seitens des Klägers geltend gemacht oder vom Gericht festgestellt.
Arbeitslosengeld II Meldeverstoß
(Symbolfoto: nitpicker /Shutterstock.com)

Die Minderung des Arbeitslosengeld II bei Meldeversäumnis ist ein wichtiges Thema im Sozialrecht. Laut der Bundesagentur für Arbeit beträgt die Minderung für jedes Meldeversäumnis 10 Prozent des nach § 20 maßgebenden (ungeminderten) Regelbedarfes. Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis im Zeitraum ab dem 01.07.2022 weniger als ein Jahr zurückliegt. Die Minderung und der Wegfall dauern grundsätzlich drei Monate und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen (§ 31b SGB II).

Die Verletzung der Meldepflicht wird im § 59 SGB II und § 309 SGB III geregelt. Bei einer Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass gegen eine Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs um 30 vH des maßgebenden Regelbedarfs aufgrund einer Pflichtverletzung keine Bedenken bestehen.

Es ist wichtig, die Meldepflichten einzuhalten, um Leistungsminderungen zu vermeiden. Bei wiederholter Verletzung der Meldepflicht drohen weitere Sanktionen. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum Thema Arbeitslosengeld II Minderung bei Meldeversäumnis vorgestellt und besprochen.

Meldeversäumnis führt zur Minderung von Arbeitslosengeld II

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Bayerischen Landessozialgericht stand die Minderung von Arbeitslosengeld II aufgrund eines Meldeversäumnisses im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung. Der Kläger, ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, wurde vom Beklagten aufgefordert, sich zu einer Besprechung über sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation zu äußern. Diese Aufforderung war mit der Warnung verbunden, dass bei Nichterscheinen Sanktionen drohen könnten. Der Kläger erschien zwar zum vereinbarten Termin, verließ jedoch das Büro des Beklagten wieder, ohne das geforderte Gespräch zu führen. Der Grund für sein Verlassen war das Verbot von Tonbandaufnahmen, welche der Kläger als essenziell für die Dokumentation des Gesprächs erachtete.

Rechtsstreitigkeiten um den Absenkungsbescheid

Als Konsequenz aus dem Verhalten des Klägers minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II für die Monate Mai bis Juli 2012 um 10 Prozent, was einer monatlichen Kürzung von 37,40 Euro entsprach. Diese Maßnahme führte zur Erhebung einer Klage durch den Kläger beim Sozialgericht Bayreuth. Der Kläger argumentierte, dass das Verbot der Tonbandaufnahmen überraschend und für Beweiszwecke unangemessen gewesen sei. Das Sozialgericht wies die Klage jedoch ab, indem es den Absenkungsbescheid als rechtmäßig erklärte. Das Gericht stellte fest, dass die Meldeaufforderung klar den Zweck des Treffens kommunizierte und der Kläger keinen wichtigen Grund für sein Verhalten vorbringen konnte.

Vergebliche Beschwerde gegen Berufungsnichtzulassung

Der Kläger erhob daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht. Er führte unter anderem an, dass aufgrund seiner chronischen Herzkrankheit und Diabetes ein Gespräch über seine Berufs- und Vermittlungsaussichten zwecklos gewesen wäre. Ferner wurde behauptet, dass die Sanktion von einem Sachbearbeiter des Beklagten rücksichtslos provoziert worden sei. Das Landessozialgericht fand jedoch keine hinreichenden Gründe, die Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth zu revidieren. Es wurde festgestellt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes die Zulassung einer Berufung nicht rechtfertigte und keine grundsätzliche Rechtsfrage vorlag.

Abschließende Urteilsbegründung und ihre Bedeutung

Das Landessozialgericht begründete seine Entscheidung umfassend. Es erklärte, dass der Kläger seine Meldepflicht nicht erfüllt hatte, da er das Gespräch über seinen Meldezweck verweigerte und die Besprechung verließ. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die vom Kläger vorgebrachten Argumente, wie die vermeintliche Provokation durch Mitarbeiter des Beklagten oder seine gesundheitlichen Probleme, keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen darstellten. Auch Verfahrensfehler wurden vom Gericht verneint. Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts, die Beschwerde zurückzuweisen und keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, steht somit fest und ist unanfechtbar.

Dieser Fall zeigt deutlich, wie wichtig es ist, Meldeaufforderungen und deren Bedingungen ernst zu nehmen und sich entsprechend zu verhalten, um Kürzungen von Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld II zu vermeiden. Es verdeutlicht auch die Bedeutung des Rechtsbeistands und der genauen Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen in solchen Fällen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was sind die Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengeldes II?

Die Minderung des Arbeitslosengeldes II kann aufgrund verschiedener Faktoren eintreten. Eine der Hauptvoraussetzungen für eine Minderung ist die Verletzung von Pflichten durch den Leistungsempfänger. Hier sind einige spezifische Situationen, in denen eine Minderung des Arbeitslosengeldes II auftreten kann:

  1. Pflichtverletzungen: Wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten verletzen, kann dies zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II führen. Beispiele für solche Pflichtverletzungen sind das absichtliche Vermindern des eigenen Einkommens oder Vermögens, um die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II zu erfüllen, oder das Fortsetzen unwirtschaftlichen Verhaltens trotz Belehrung über die Rechtsfolgen.
  2. Wiederholte Pflichtverletzungen: Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60%. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
  3. Sperrzeiten: Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt hat, kann dies ebenfalls zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II führen.
  4. Fehlende Mitwirkung: Wenn Leistungsberechtigte ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, kann dies ebenfalls zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II führen.

Es ist zu beachten, dass vor der Feststellung der Minderung der Leistungen eine Anhörung der Leistungsberechtigten erforderlich ist. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen an die Minderung von Arbeitslosengeld II gestellt, insbesondere in Bezug auf die Dauer und den Umfang der Minderung.

Wie wird die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheids im Sozialrecht geprüft?

Die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheids im Sozialrecht wird durch eine eingehende Prüfung des konkreten Bescheids festgestellt. Dabei sind insbesondere die richtige Rechtsgrundlage, die ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung und der Beginn des Sanktionszeitraums von Bedeutung.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Absenkung und den Wegfall des Arbeitslosengeldes II sowie des befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II ist in der Regel § 31 SGB II. Die Sanktionstatbestände von § 31 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 SGB II sind dabei besonders relevant. Eine Absenkung oder ein Wegfall der Leistungen ist nur rechtens, wenn der Leistungsempfänger zuvor von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist.

Rechtsfolgenbelehrung

Die Rechtsfolgenbelehrung muss den Leistungsempfänger klar und verständlich über die Konsequenzen einer Pflichtverletzung informieren. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung, da die Herabsetzung von Grundsicherungsleistungen einen schwerwiegenden Eingriff darstellt.

Beginn des Sanktionszeitraums

Der Beginn des Sanktionszeitraums ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheids. Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt.

Verfassungsrechtliche Anforderungen

Das Bundesverfassungsgericht hat strenge Anforderungen an die Minderung von Arbeitslosengeld II gestellt, insbesondere in Bezug auf die Dauer und den Umfang der Minderung. Sanktionen müssen strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit erfüllen, da sie zu einem vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen führen.

Anhörung

Vor der Feststellung der Minderung der Leistungen ist eine Anhörung der Leistungsberechtigten erforderlich. Diese soll auf Verlangen der Leistungsberechtigten persönlich erfolgen.

Widerspruch und Klage

Sollten sich ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit eines Absenkungsbescheids ergeben, ist es ratsam, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht zu erheben.

Zusammengefasst erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheids durch die Überprüfung der korrekten Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Rechtsgrundlage und der Rechtsfolgenbelehrung, sowie der Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundsätze.


Das vorliegende Urteil

Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 11 AS 59/15 NZB – Beschluss vom 10.02.2015

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.12.2014 – S 13 AS 713/12 – wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 in Höhe von 37,40 € monatlich.

Der Kläger bezieht Alg II. Mit Schreiben vom 30.01.2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Säumnis auf, zum 30.03.2012 zur Besprechung über sein Bewerberangebot und über seine berufliche Situation zu erscheinen. Tonbandaufnahmen bei dem Besprechungstermin seien nicht erlaubt, es sei denn, diese seien durch den Geschäftsführer des Beklagten genehmigt worden, was jedoch nicht der Fall war. Der mit Beistand erschienene Kläger verließ, ohne über den eigentlichen Zweck der Einladung zu sprechen, das Büro des Beklagten, nachdem ihm Tonbandaufnahmen untersagt worden waren. Nach Anhörung minderte der Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2012 das Alg II für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 um 10 v. H. (37,40 € monatlich), ohne die für die Zeit bis 30.06.2012 erfolgte Leistungsbewilligung entsprechend zu aufzuheben. Bei der Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 berücksichtigte der Beklagte die Minderung.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und allein die Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.06.2012 begehrt. Er sei zum Termin erschienen. Das Untersagen der Tonbandaufnahmen sei überraschend gewesen. Diese Aufnahmen seien zu Beweiszwecken unerlässlich. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 02.12.2014 abgewiesen. Der allein streitgegenständliche Absenkungsbescheid sei rechtmäßig. In der mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehenen Meldeaufforderung sei der Meldezweck angegeben gewesen. Ein Gespräch über den Meldezweck habe aber nicht stattgefunden, es sei nur über die Zulässigkeit der Tonbandaufnahmen diskutiert worden. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kläger nicht gehabt. Er sei bereits vorab über die Unzulässigkeit von Tonbandaufnahmen informiert worden. Der Inhalt eines Gespräches könne bereits mit dem vom Kläger beigezogenen Beistand bewiesen werden. Auf Vertrauensschutz wegen zuvor zugelassener Tonbandaufnahmen könne sich der Kläger nicht berufen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Ein Gespräch über seine Berufs- und Vermittlungsaussichten sei von zwecklos, er sei chronisch herzkranker Diabetiker. Eine Sanktion sei aufgrund seines Verschiebungswunsches nicht gerechtfertigt. Die Sanktion sei vom Sachbearbeiter des Beklagten rücksichtslos provoziert worden. Das ihm vorliegende Urteil sei nicht vom Richter unterschrieben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Aktenauszug des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Es handelt sich um das einzig zulässige Rechtsmittel, nachdem die Berufung weder zulässig ist noch vom SG zugelassen wurde. Die Zulässigkeit der Berufung scheitert daran, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt, denn streitig sind letztendlich nur Leistungen in Höhe von 37,40 € monatlich für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012. Zwar handelt es sich bei dem Bescheid vom 20.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2012 lediglich um die Feststellung der Pflichtverletzung sowie des Umfangs und des Beginns der Minderung (entsprechend § 31 b SGB II; vgl. Knickrehm/Hahn, SGB II, 3. Auflage, § 32 Rdnr. 32), also um einen Feststellungsbescheid, der jedoch gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf eine Geldleistung gerichtet ist. Dieses ist zum einen dann der Fall, wenn die Auffassung vertreten wird, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung nicht zusätzlich erforderlich ist. Dies ist gerade aber auch dann der Fall, wenn man der Auffassung des Senats folgt, das zusätzlich eine (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung erfolgen muss (vgl. u.a. Beschluss vom 17.06.2013 – L 11 AS 306/13 BE R-, Beschluss vom 28.08.2014 – L 11 AS 546/14 NZB -; Knickrehm/Hahn a.a.O. § 31 b Rdnr. 5 ff. sowie fachliche Weisungen der BA zu §§ 31, 31 a, 31 b SGB II in der Fassung vom 22.04.2014, Rz. 31.28;), denn auch dann führt dieser Feststellungsbescheid zu einer Geldleistung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 10 a).

Somit bedarf die Berufung der Zulassung. Eine solche Zulassung ist durch das SG nicht erfolgt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Eine grundsätzliche Begründung des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht anzunehmen. Weil eine reine Anfechtungsklage erhoben worden ist, ist allein der Bescheid vom 20.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2012 streitig. Das SG hatte daher nach dem Antrag des Klägers allein über die Rechtmäßigkeit der Minderung zu entscheiden, denn es war nur die Aufhebung dieses angegriffenen Bescheides begehrt, nicht aber ein Leistungsantrag aus dem Bewilligungsbescheid für die Zeit bis 30.06.2012 gestellt worden. Eine solche allgemeine, auf den Bewilligungsbescheid gestützte Leistungsklage hätte gegebenenfalls durch Klageerweiterung in das sozialgerichtliche Verfahren aufgenommen werden können oder kann eventuell noch durch ein gesondertes Klageverfahren geltend gemacht werden (vgl. dazu Urteile des Senats vom 21.04.2014 – 11 AS 410/13 und 11 AS 512/13). Vorliegend aber ist wegen der allein erhobenen Anfechtungsklage über die grundsätzliche Frage, ob neben der Feststellung des Eintritts einer Sanktion noch eine Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung erforderlich ist (vgl. dazu die oben genannten Beschlüsse des Senats) nicht zu entscheiden.

Eine grundsätzliche Bedeutung hat der Rechtsstreit auch nicht hinsichtlich der Frage, ob der Kläger seine Meldepflicht durch seine bloße Anwesenheit bzw. das alleinige Gespräch über die Möglichkeit zur Anfertigung von Tonbandaufnahmen erfüllt hat. Hierzu hat das SG bereits auf die obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, die von der herrschenden Meinung der Literatur geteilt wird (Knickrehm/Hahn a.a.O. § 32 Rdnr. 16; Harks in Juris PK-SGB III, § 309 Rdnr. 37 Stand 01.09.2014). Offen gelassen werden kann dabei vorliegend, ob der Meldetermin auch dann als wahrgenommen angesehen werden kann, wenn der Meldepflichtige bei allein körperlicher Anwesenheit keine weiteren Mitwirkungs- und Aufklärungshandlungen vornimmt (vgl. dazu Düe in Brand, SGB III, 5. Auflage, § 309 Rdnr. 318), denn der Kläger hatte bereits die rein physische Anwesenheit nach der Untersagung von Tonbandaufnahmen beendet, so dass auch eine rein passive Anwesenheit für ein Gespräch über seine berufliche Situation nicht gegeben war.

Das SG weicht auch nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab, es verweist gerade auf diese. Die weiteren, vom Kläger vorgetragenen Begründungen (u.a. Provokation durch Mitarbeiter des Beklagten, bestehende chronische Erkrankungen etc.) stellen weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage noch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung dar.

Verfahrensfehler werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Insbesondere war hinsichtlich der Erkrankung des Klägers kein weiterer Beweis zu erheben, nachdem er ja zunächst erschienen ist.

Das Urteil des SG ist im Original auch vom Richter unterschrieben. Die Beteiligten erhalten lediglich eine nicht eigens unterschriebene Abschrift (§ 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO- in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prozesskostenhilfe ist im Rahmen mangelnder hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO), unabhängig davon, dass der Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom Kläger nicht vorgelegt worden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!