Arbeitsunfall: Anerkennung scheitert an widersprüchlichen Angaben und fehlendem Nachweis
In einem komplexen Fall des Landessozialgerichts Hamburg (Az.: L 2 U 48/18) ging es um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und damit verbundene Ansprüche des Klägers. Die widersprüchlichen Aussagen und fehlenden Beweise für die tatsächliche Verletzung des Klägers stellen die Hauptproblematik des Falls dar.
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Übersicht
Unstimmigkeiten im Ablauf und fehlende Beweise
Der Kläger behauptet, dass er im September 2010 bei der Arbeit auf einer Frachtpalette einen Arbeitsunfall erlitten hätte, als ein Eisenrohr auf seinen linken Fuß fiel. Die genauen Umstände des Unfalls sind jedoch unklar, da es in den Aussagen des Klägers und eines Zeugen erhebliche Unstimmigkeiten gibt. Zudem fehlen ärztliche Dokumentationen, die den Gesundheitserstschaden durch den angegebenen Unfall beweisen.
Widersprüchliche Aussagen zum Arbeitsverhältnis und Versicherungsschutz
Die Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls in einem versicherten Arbeitsverhältnis stand, wird ebenfalls durch widersprüchliche Angaben erschwert. Der Kläger hat verschiedene Versionen des Arbeitsverhältnisses und seiner versicherungsrechtlichen Situation in den verschiedenen Stadien des Rechtsstreits angegeben.
Unklarheiten in der Behandlung und Nachweis der Verletzung
Auch zur medizinischen Behandlung der angeblichen Fußverletzung gibt es keine klaren Nachweise. Der Kläger behauptet, nach dem Unfall ärztliche Behandlung in Deutschland und im Ausland erhalten zu haben, doch es fehlen konkrete Informationen, die dies belegen. Ebenso sind die Angaben zu den Schmerzen und Beschwerden des Klägers nach dem Unfall widersprüchlich und lassen keinen klaren Schluss auf eine tatsächliche Verletzung zu.
Fehlende Beweislage für Vollbeweis einer versicherten Tätigkeit und Gesundheitserstschaden
Das Gericht kam schließlich zu dem Schluss, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und fehlenden Beweise, insbesondere hinsichtlich eines Gesundheitserstschadens, der Vollbeweis einer versicherten Tätigkeit oder eines Arbeitsunfalls nicht erbracht werden konnte. Somit konnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und damit verbundene Ansprüche des Klägers nicht gewährt werden.
Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
[…]
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 48/18 – Urteil vom 02.12.2020
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 15. September 2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der am xxxxx 1964 in der T. geborene Kläger war als LKW-Fahrer beschäftigt. Am 13. Dezember 2010 ging bei der Beklagten ein Durchgangsarztbericht der B.-Unfallklinik F. ein, wonach der Kläger am 7. Dezember 2010 in die dortige Klinik verlegt worden sei. Nach Angaben des Klägers sei ihm am 15. September 2010 beim Abladen seines LKWs in der T. ein ca. 60 kg schweres Eisenrohr auf den linken Fuß gefallen. Er habe Arbeitssicherheitsschuhe getragen. Er habe ein Hämatom am linken Fußrücken sowie eine Schwellneigung bemerkt. Eine ärztliche Vorstellung oder Meldung des Unfalles seien damals nicht erfolgt. Circa drei Wochen später sei es zu zunehmenden Entzündungsreaktionen gekommen, so dass er sich in der A. Klinik in S1 vorgestellt habe. Dort sei bei klinisch und laborchemisch gegebenen Infektionsparametern eine antibiotische Therapie durchgeführt worden. Dann sei eine Verlegung ins Unfallkrankenhaus nach radiologisch festgestellter Osteomyelitis erfolgt. Als Erstdiagnosen stellte die B.-Unfallklinik eine Fußwurzel-osteitis links und nebenbefundlich eine bereits bestehende traumatische Amputation der dritten linken Zehe fest. Der Kläger war zuvor vom 4. bis 7. Dezember 2010 stationär in der A. Klinik S1 behandelt worden. Er sei von einem Rastplatz der Autobahn mit einem Rettungswagen dort eingeliefert worden.
Die Firma E. aus M., für die der Kläger angab, tätig gewesen zu sein, teilte in der angeforderten Unfallanzeige mit, dass der Kläger zuletzt im Jahr 2009 einen LKW für sie gefahren habe.
Laut Aktenvermerk vom 27. Januar 2011 erfolgte ein Besuch der Beklagten bei dem Kläger in der B.-Unfallklinik F … Der Kläger teilte mit, keine Unterlagen aus dem Jahr 2010 zu besitzen, die eine Beschäftigung bewiesen. Aus seinem holländischen Pass gehe hervor, dass er regelmäßig in die T. eingereist sei, laut seiner Angaben mit dem Fahrzeug der Firma E., W. und dem Anhänger W1. Am Unfalltag sei er auch für die Firma gefahren. Er habe bei der Firma L. in S. abgeladen, als ihm ein Rohr/eine Stange auf den Fuß gefallen sei. Er habe zunächst weitergearbeitet, dann seien die Beschwerden schlimmer geworden. Sein Arbeitgeber habe ihn angewiesen, in der T. das Fahrzeug an einen anderen Fahrer zu übergeben und habe ihm die Übersendung eines Scheins zugesagt, mit welchem er zum Arzt gehen könne. Er habe dann drei bis vier Wochen auf den Schein gewartet, welcher aber nicht gekommen sei. Daraufhin habe er sich nach Deutschland begeben und sei in der Notaufnahme gelandet. Hier habe er erfahren, dass er nicht krankenversichert sei. Gehalt habe er ebenfalls seit Monaten nicht erhalten. Vorher sei die Bezahlung bar erfolgt. Sein Arbeitgeber habe noch mindestens 25 weitere Fahrer plus Büroangestellte. Die AOK Bayern teilte auf Anfrage mit, dass der Kläger seit dem 1. September 2003 nicht mehr bei ihr versichert sei.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2011 lehnte die Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 15. September 2010 als Arbeitsunfall ab. Nach den vorliegenden Unterlagen lasse sich nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachweisen, dass der Kläger am 15. September 2010 einen Unfall im Rahmen einer versicherten Tätigkeit erlitten habe.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 8. Februar 2011 Widerspruch ein und trug u. a. vor, der Bescheid sei ihm erst am 16. Mai 2011 bekannt gegeben worden. Bei dem Unfall in der T. am 15. September 2010 habe es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt. Er sei in der Zeit vom 4. Dezember 2008 bis 10. Oktober 2010 bei der Firma E. als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht geschlossen worden. Nach dem Unfallereignis vom 15. September 2010, bei welchem dem Kläger ein ca. 60 kg schweres Eisenrohr auf den linken Fuß gefallen sei, habe er ein Hämatom am linken Fußrücken und eine Schwellung bemerkt. Er habe bis zum 10. Oktober 2010 weitergearbeitet.
Im Widerspruchsverfahren wertete die Beklagte die Unterlagen des t. Zollamtes über die Einreise von registrierten LKWs der Firma E. aus. Der Kläger wurde jeweils am 6. September, 27. September, 3. Oktober und 15. Oktober 2010 mit dem Kennzeichen W. und W2 registriert. Parallel wurden bei der Staatsanwaltschaft Koblenz Ermittlungen gegen den Arbeitgeber des Klägers u. a. wegen Schwarzarbeit durchgeführt. Der Kläger führte in seiner Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass er seit dem 4. Dezember 2008 bei der Firma E. beschäftigt gewesen sei. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er nicht krankenversichert gewesen sei. Die Firma habe zu Unrecht angegeben, dass dem Kläger sofort gekündigt worden sei, weil er keine Lohnsteuerkarte abgegeben habe. Teilweise habe er Touren von 16 bis 18 Stunden ohne Unterbrechung fahren müssen. Zu diesem Zwecke habe er eine Urlaubsbescheinigung erhalten.
Auch das Hauptzollamt Koblenz ermittelte gegen die Firma E. wegen des Verdachtes auf nicht genehmigte Arbeitnehmerüberlassung. Aus einer Aufstellung der Reisekostenabrechnungen vom 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2010 ergab sich u. a., dass der Kläger im Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 10. November 2009 für elf Touren insgesamt Leistungen in Höhe von 7.700 Euro erhalten hatte und hierbei weder bei der deutschen noch bei der t. Sozialversicherung gemeldet worden war.
Die E. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 mit, dass der Kläger im Jahr 2009 ein Praktikum gemacht habe, aber seine Lohnsteuerkarte nicht abgegeben habe. Er habe daher nicht weiter beschäftigt werden können. Er habe einen ihrer Fahrer, B., gekannt und ihn gebeten, ihn mitzunehmen. Der Kläger habe bei einer anderen Firma gearbeitet, die ihn nicht versichert habe, einem Herrn T. in A1.
Der Kläger beantwortete einen Fragenkatalog der Beklagten mit Schreiben vom 21. November 2011 dahingehend, dass der Arbeitsvertrag mündlich im Dezember 2008 mit H.E. persönlich geschlossen worden sei. Zeuge des Unfalls sei K. gewesen. Bei der Einreise in die T. sei Sammel- und Gefahrgut transportiert worden. Der Kläger habe den LKW bei S. I. bei der G1 abstellen sollen. Der Kläger habe den Fahrer, der das Fahrzeug habe übernehmen sollen, nicht angetroffen. Das Fahrzeug sei erst später abgeholt worden. Aus diesem Grund kenne er den Namen und die Anschrift des Fahrers, der das Fahrzeug übernommen habe, nicht. Der Kläger sei von einem LKW-Fahrer aus der T. mit nach Deutschland genommen worden. Eigentümer dieses Fahrzeugs sei eine Person namens A. gewesen. Dieser habe den Kläger in seinem privaten PKW ins Krankenhaus gebracht. Zuvor sei der Kläger nicht zum Arzt gegangen, weil er über keine Krankenversicherungskarte verfügt habe.
Mit Schriftsatz vom gleichen Tag reichte der Kläger eine Zeugenaussage des Herrn K. aus der T. vom 17. Dezember 2010 ein. In dieser erklärte K., er habe zusammen mit dem Kläger am 15. September 2010 die Ladung löschen wollen. Als sie während des Abladens am Lagerplatz die Spanngurte, mit der die Fracht befestigt gewesen sei, lösen wollten, sei ein auf der Palette befindliches Eisenrohr, etwa 60 kg schwer, auf den linken Fuß des Klägers gefallen. Er habe geholfen, dieses Eisenrohr von seinem Fuß herunterzunehmen. Danach hätten sie den Schuh des Klägers ausgezogen und nachgesehen. Sie hätten eine Prellung und Rötung festgestellt.
Einem Telefonvermerk der Beklagten vom 17. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass das Hauptzollamt Koblenz gegen die Firmen bzw. den Firmeninhaber wegen Schwarzarbeit und illegaler Arbeitnehmerüberlassung ermittelt hat. Die Firmenräume seien bereits dreimal durchsucht worden. Hiernach seien ca. 80 Fahrer, alle aus der T., für die Firma tätig. Der Firmeninhaber leihe sich diese Fahrer von seiner t. Firma aus. Die Fahrer seien demnach nicht bei ihm beschäftigt, sondern eher in der T … Durch die Tourenpläne könne gegebenenfalls festgestellt werden, ob der Kläger tatsächlich am 15. September 2010 in der T. tätig geworden sei. Entsprechende Unterlagen seien noch nicht aufgearbeitet worden. In den Unterlagen des Arbeitgebers wurden sodann folgende Transportaufträge aufgefunden: Mit dem LKW und dem Anhänger – amtliches Kennzeichen W./97 – wurde ein Transportauftrag vom 1. bis 14. September 2010 von Deutschland nach I. mit 121 Colli (Stückgut) und vom 17. bis zum 22. September 2010 von I. nach Deutschland ausgeführt. Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte die Anlieferung der Waren in der T. am 14. September 2010. Auf dem Frachtbrief befindet sich die Unterschrift des Klägers. Für den Unfalltag selbst ist keine schriftliche Auftragsbestätigung vorhanden. Weitere Waren lud der Kläger offenbar am 29. September 2010 in einem Warenhaus ab. Die Unterschrift des Klägers befindet sich zudem auf einem Frachtbrief vom 5. Oktober 2010 in N …
Auf weitere Nachfrage teilte der Bevollmächtigte des Klägers am 20. Februar 2012 mit, dass der Kläger die Tour am 16. August 2010 in Deutschland gestartet habe. Die Tour habe ungefähr zwei Wochen dauern sollen. Am 6. September 2010 sei er mit dem LKW seines Arbeitgebers mit dem amtlichen Kennzeichen W. in die T. eingereist. Der Unfall habe sich beim Abladen bei der Firma L. in S./ I. ereignet. Der Kläger habe den LKW in I. abgestellt und sei nach Hause gefahren und habe mit seiner Firma Kontakt aufgenommen. Die Rückfahrt nach Deutschland sei mit A.Y. erfolgt. Dieser habe ihn in die A.-Klinik S1 gebracht. Der Kläger trug am 18. September 2012 ergänzend vor, dass der Zeuge K. den Unfall beobachtet habe. Er habe bei einer anderen Firma gearbeitet und sei daher nicht die gesamte Tour mitgefahren. K. habe den Kläger lediglich zum Arzt gefahren. Die Rückfahrt sei mit Herrn A.Y. erfolgt. In einem von ihm handgeschriebenen Schreiben vom 30. September 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei nach dem Unfallereignis vom 15. September 2010 bis zum 15. Oktober 2010 mit dem LKW der Firma E. H.E. e. K. gefahren. Da sein Fuß angeschwollen gewesen sei, habe er danach nicht mehr LKW fahren können. Er habe mit seinem Arbeitgeber telefoniert, der ihm gesagt habe, dass er nach Hause nach B. gehen solle und er ihm die Unterlagen von der Krankenkasse schicke, damit er zum Arzt gehen könne. Er habe einen Monat gewartet, aber es sei nichts gekommen. Der Zeuge A.Y. habe ihn am 28. November 2010 mit nach Deutschland genommen, wo sie am 3. Dezember 2010 angekommen seien. Weil der linke Fuß immer dicker und schmerzhafter geworden sei, habe er ihn ins Krankenhaus gefahren. Er sei in dem Dispanserkrankenhaus bei S. Instanbul und im Staatlichen Krankenhaus in B. gewesen. K. habe ihm beim Abladen beim Lager L. Antrepo in S. geholfen. Sie hätten seinen Schuh ausgezogen und gesehen, dass dieser rot gewesen sei, aber kein Bruch vorgelegen habe. Er habe seinen Schuh wieder angezogen und weitergearbeitet.
Am 10. Juli 2014 gab die A. Klinik S1 auf Nachfrage der Beklagten an, der Kläger habe bei der Aufnahme nicht berichtet, dass ihm am 15. September 2010 eine 60 Kilogramm schwere Eisenstange auf den linken Fuß gefallen sei. Er habe bei der Aufnahme über Schmerzen im linken Fuß seit ca. zwei Monaten berichtet. Ob er tatsächlich mit einem Krankenwagen eingeliefert worden sei, könne nicht mehr gesagt werden. In der Notfallambulanz sei das Eintreffen des Klägers mit Rettungswagen handschriftlich vermerkt worden. Ein Rettungsarztprotokoll liege nicht vor.
Laut eines Telefonvermerks vom 29. Juli 2014 teilte A.Y. der Beklagten telefonisch mit, sich an das genaue Datum, wann er den Kläger aus der T. mitgenommen habe, nicht mehr erinnern zu können. Das sei schon vier Jahre her. Der Kläger habe ihn gefragt, ob er ihn nach Deutschland mitnehmen könne. Der Grund, warum der Kläger zu dieser Zeit nach Deutschland gewollt habe, sei ihm nicht bekannt. Der Kläger sei bereits krank gewesen. Er habe Prellungen am Fuß gehabt, dieser sei angeschwollen gewesen. Der Kläger habe ihm nicht mitgeteilt, wie er sich die Verletzung am Fuß zugezogen habe. Er habe den Kläger dann zum Krankenhaus in S1 gefahren und dort abgesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, nach einem Bericht der A. Klinik S1 vom 20. Dezember 2010 sei der Kläger dort am 4. Dezember 2010 mit einem Rettungswagen eingeliefert und aufgrund einer Sepsis nach linksseitiger Fußverletzung stationär behandelt worden. Am 7. Dezember 2010 sei eine Verlegung in die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F. erfolgt. In der Anamnese sei ein seit zwei Monaten bestehender Schmerz im linken Fuß sowie eine Beschwerdezunahme mit Fieber in den vorherigen zwei Wochen beschrieben worden. Einen Arbeitsunfall habe der Kläger im Rahmen der Behandlung im A. Klinikum nicht geschildert. Ein solcher werde erstmals in dem Durchgangsarztbericht der Unfallklinik F. vom 9. Dezember 2010 erwähnt, wobei festgehalten worden sei, dass am 15. September 2010 beim Abladen eines LKWs in der T. ein ca. 60 kg schweres Eisenrohr auf den Fuß gefallen sei. Ein Versicherungsfall sei abgelehnt worden, weil das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses am 15. September 2010 sowie ein an diesem Tage infolge der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit eingetretener Unfall nicht als bewiesen angesehen werden könne. Nach den Mitteilungen des Hauptzollamtes und des Beratungs- und Prüfdienstes der Beklagten gehe aus den Reisekostenabrechnungen hervor, dass der Kläger im Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 10. November 2009 im Rahmen von elf Touren für das Unternehmen tätig gewesen sei. Tourenbelege existierten für die Zeiträume vom 5. bis 18. August 2010, 20. bis 27. August 2010, 30. und 31. August 2010, 1. bis 14. September 2010, 17. bis 22. September 2010, 23. bis 30. September 2010 und 2. bis 7. Oktober 2010, nicht jedoch für den behaupteten Unfalltag. Insoweit sei die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit am 15. September 2010 unbewiesen. Zudem lägen widersprüchliche Angaben zum Eintreffen in der A. Klinik S1 am 4. Dezember 2010 vor. Der Kläger habe angegeben, ein Bekannter habe ihn mitgenommen und am Krankenhaus abgesetzt. Der Bekannte habe dies am 29. Juli 2014 bestätigt. Nach dem Bericht der Klinik vom 20. Dezember 2010 sei der Kläger dort jedoch mit einem Rettungswagen eingeliefert worden. Dies sowie der Umstand, dass der Kläger während des dortigen Aufenthalts keinen Arbeitsunfall geschildert habe, habe die Klinik nochmals am 10. Juli 2014 schriftlich bestätigt. Hierdurch werde die Aussagekraft der Angaben des Klägers sowie der Zeugenaussage geschmälert. In der Gesamtschau könne es hiernach auch weiterhin nicht als erwiesen angesehen werden, dass sich der Kläger am 15. September 2010 infolge der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit eine Fußverletzung zugezogen habe.
Der Kläger hat am 17. März 2015 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er ist der Auffassung, dass das Ereignis vom 15. September 2010 einen Arbeitsunfall darstelle.
Das Sozialgericht hat H.E. schriftlich als Zeugen befragt: Dieser hat ausgesagt, dass B. den LKW am 15. September 2010 in die T. gefahren habe. Dem Kläger sei kein LKW überlassen worden. B. habe mitgeteilt, dass der Kläger einen Unfall in Frankreich und keinen Versicherungsschutz durch die gesetzliche Krankenkasse gehabt habe. Da der Kläger finanziell nicht in der Lage gewesen sei, für seine Reise in die T. aufzukommen, habe Herr B1 ihn mitgenommen. Wegen seines verletzten Fußes habe der Kläger keinen LKW lenken können.
Im Erörterungstermin am 9. Februar 2018 hat der Kläger erklärt, dass er Anfang der Woche im September in die T. gefahren sei. Die Fahrt dauere regelmäßig 4 bis 5 Tage nach I … Im Zollabfertigungslager L. müssten die Waren selbst entsichert werden, bevor sie von den dortigen Mitarbeitern abgeladen würden. Hierbei sei ihm ein ca. 60 kg schweres Metallstück (Rohr) auf den Fuß gefallen. Er habe gesehen, dass der Fuß rötlich gewesen sei, habe aber keine starken Schmerzen gehabt. Augenzeugen des Vorfalles seien die Staplerfahrer der dortigen Firma gewesen. Die Namen wisse er nicht mehr. Dann habe ihn der bereits benannte Zeuge K. zum Arzt in der Nähe von I. gefahren. Weil er keinen Versicherungsnachweis gehabt habe, habe sich dort ein Arzt nur die Wunde angeschaut und ihm geraten, sich in Deutschland behandeln zu lassen. Er sei nach dem Ereignis zurück nach Deutschland gefahren, habe dort aber keine erneute Tour bekommen, sondern sei von der Firma nach Hause (in die T.) geschickt worden. Man habe ihm die Versicherungsnachweise zuschicken wollen. Er habe anderthalb bis zwei Monate in der T., in S. ca. 700 km von I. entfernt, bei seiner Familie gewartet. Da er nichts von seiner Firma gehört habe, habe er sich an einen Freund/Kollegen aus O. gewandt, weil er gehört habe, dass dieser mit seinem LKW wieder nach Deutschland fahre. Mit ihm sei er zurück nach Deutschland gefahren. Bei seinen Eltern habe er bei seinem Freund, Herrn B1, gewohnt und sei dort von dessen Tochter, die wohl Medizin studiert habe, behandelt worden. Er sei dann Anfang Dezember von A. direkt ins Krankenhaus gebracht worden, weil der Fuß so angeschwollen gewesen sei, dass er im Krankenhaus sofort habe operiert werden müssen. Man habe ihn dann verlegt, als man erfahren habe, dass es sich um einen Arbeitsunfall handeln könnte. Die Tour habe eigentlich bis zum 14. September 2010 gehen sollen, aber das Abladen passiere nicht immer pünktlich, sondern man müsse auch mal Stunden warten. Die zeitlichen Diskrepanzen könnten auch daher kommen, weil an den Tachoscheiben usw. technisch durch die Fahrer (auch durch ihn selber) manipuliert worden sei. Nach dem geschilderten Unfallereignis sei er nicht mehr arbeitsfähig gewesen und in der T. bei seinen Verwandten geblieben. Er sei erst im Dezember wieder zurück nach Deutschland gekommen. Der Kläger hat als Zeugen K.Y. und T. benannt, die das Geschehen am 15. September 2019 im Zollabfertigungslager L. aus eigener Wahrnehmung bestätigen könnten. Das Sozialgericht hat versucht, den vom Kläger benannten Zeugen K. in I. (T.) schriftlich zu befragen. Dieser hat jedoch nicht auf die Anfragen des Gerichts reagiert.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2018 abgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger am 15. September 2010 in der T. einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Nachweis eines Unfallereignisses infolge einer versicherten Tätigkeit sei nicht erbracht. Zum einen sei nicht vollbewiesen, dass der Kläger am 15. September 2010 bei einer versicherten Tätigkeit gewesen sei, denn aus den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass der betreffende LKW an diesem Tag in der T. abgeladen worden sei. Die vorliegenden Unterlagen bestätigten einen „Auftragstermin“ bis 14. September 2010 und wieder ab 17. September 2010. Doch selbst wenn man den Ausführungen des Klägers folge, dass sich diese zeitliche Diskrepanz damit begründe, dass das Abladen im Zolllager sich auch – zeitlich um Tage – verzögern könne, so seien die weiteren Angaben sehr widersprüchlich, so dass der Vollbeweis einer versicherten Tätigkeit nicht erbracht sei. Für das Gericht sei nicht nachvollziehbar und damit nicht nachgewiesen, dass der Kläger noch im Jahr 2011 vorgetragen habe, er habe bis zum 10. Oktober 2010 – teilweise bis 15. Oktober 2010 – für seinen Arbeitgeber weitergearbeitet. Im Schreiben vom 30. September 2014 habe der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er nach dem Unfallereignis bis zum 15. Oktober 2010 mit dem LKW seines Arbeitgebers gefahren sei. Er sei nach dem Unfallereignis nach Deutschland gefahren und sei vom Arbeitgeber wieder in die T. geschickt worden, um dort auf Versicherungsunterlagen zu warten. Dies habe er auch im Termin am 9. Februar 2018 bestätigt, dann am Ende aber „berichtigt“ und ausgeführt, er sei nach dem Unfallereignis nicht mehr nach Deutschland gefahren. Dies widerspreche seinen vorher und zeitnah gemachten Aussagen eklatant. Für das Gericht seien die Angaben nicht nachvollziehbar, denn aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der LKW, den der Kläger vor dem Unfallereignis in die T. gefahren haben soll (amtliches Kennzeichen W., Anhänger: WW-EU- 97) nach dem Unfallereignis für eine Tour von I. nach Deutschland ab 17. September 2010 eingesetzt worden sei. Wer diesen zurück nach Deutschland gefahren habe usw. sei nicht dokumentiert. Ob der Kläger dies gewesen sei, sei aus den widersprüchlichen Angaben nicht ersichtlich. Ebenfalls sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger und der angegebene Zeuge K. übereinstimmend bereits Ende 2010 erklärt hätten, nach dem Unfallereignis hätten sie den Schuh des Klägers ausgezogen und eine „Rötung“ festgestellt. In diesen zeitnah zum Unfallereignis getätigten Angaben hätten weder der Zeuge noch der Kläger Ausführungen darüber gemacht, dass der Kläger die Arbeit eingestellt habe. Auch die spätere Ergänzung, dass der Zeuge den Kläger ins Krankenhaus nach I. gefahren habe, finde sich nicht in diesen Angaben. Ob der Kläger daher die Arbeit wegen einer erheblichen Verletzung am linken Fuß eingestellt habe, wie er es im Erörterungstermin am 9. Februar 2018 vorgetragen habe, oder ob er noch weitergearbeitet habe, wie dies der Vortrag im zeitlichen Zusammenhang mit dem angegebenen Ereignis gewesen sei, habe nicht konkret festgestellt werden können. Das Gericht verkenne insgesamt aber nicht, dass sich aus den Unterlagen unzweifelhaft ergebe, dass der Kläger als Beschäftigter für die Firma E. H.E. e. K. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen sei. Unklar sei dieses Beschäftigungsverhältnis aber für den geltend gemachten Unfallzeitpunkt, weil in der Folgezeit sehr viele widersprüchliche Angaben getätigt worden seien, die dazu geführt hätten, dass sich eine versicherte Tätigkeit und in der Folge ein Unfallereignis nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten feststellen lassen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 27. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid am 21. Dezember 2018 Berufung eingelegt. Der Kläger sei seit dem 9. Dezember 2008 als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen. Es sei ein monatliches Nettoentgelt von 1.800 Euro vereinbart gewesen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag habe nicht existiert. Er habe hauptsächlich Auslandsfahrten in die T. durchgeführt. Er habe im LKW-Führerhaus gearbeitet und gelebt. Am 15. September 2010 sei ihm beim Abladen des LKW ein Eisenteil auf den Fuß gefallen. Gleichwohl habe er weitergearbeitet und eine letzte Tour mit dem von dem Arbeitgeber überlassenen LKW am 15. Oktober 2010 in die T. unternommen. Aufgrund der Fußverletzung sei er ab dem 15. Oktober 2010 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Er sei bis zum 28. November 2010 in der T. verblieben und dann nach Deutschland gereist. K. habe den Unfall beobachtet.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger ergänzt, dass K. unmittelbarer Zeuge des Unfalls gewesen sei. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er weder eine Ladung noch ein sonstiges Schreiben des Sozialgerichts erhalten habe. T. sei bei dem Abladevorgang in der Nähe gewesen. Den Unfall selbst habe er nicht gesehen, aber Schreie gehört. Als er dazu gekommen sei, habe der Kläger bereits seinen Schuh ausgezogen gehabt. K.Y. kenne das Unfallgeschehen nur vom Hörensagen. Er sei von dem in Deutschland befindlichen Arbeitgeber beauftragt worden, den LKW aus der T. abzuholen. A.Y. habe den Kläger nach Deutschland gebracht. Der Kläger sei nach dem Unfall von K. in eine staatliche ärztliche Praxis in S. in I. gebracht worden (Dispanser). Dem Kläger sei dort mitgeteilt worden, dass es eine „böse Sache“ sei, man aber nicht die notwendigen Apparate habe, um die Verletzung zu überprüfen. Danach sei der Kläger zu dem Wohnort seiner Eltern nach S. gefahren. Dort habe er das örtliche Staatskrankenhaus aufgesucht, weil er nach deren Einschätzung nicht versichert gewesen sei, habe er lediglich Schmerzmittel und Antibiotika erhalten.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. November 2018 und den Bescheid vom 8. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 15. September 2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Arzt, bei dem der Kläger angegeben hat, in S. in Behandlung gewesen zu sein, hat auf die gerichtliche Anfrage nicht reagiert. Die Klinik in I. hat mitgeteilt, dass keine Informationen oder Dokumente über den Kläger gefunden werden konnten.
Auf die Anfrage des Gerichts eine Zeugenschilderung von K. zum Unfallhergang und den Verletzungen beizubringen, hat der Kläger vorgetragen, dass sich das Unfallgeschehen unter Berücksichtigung der Kenntnisse von K. wie folgt darstelle: Ein auf der Frachtpalette befindliches Eisenrohr sei beim Abladen auf den linken Fuß des Klägers gefallen. Er sei dabei umgefallen. Er habe laut um Hilfe gerufen. Erst dann setzten die Kenntnisse aus eigener Anschauung von K. ein. Dieser habe den Kläger liegend auf der Erde vorgefunden, direkt daneben habe das vorbezeichnete Eisenrohr gelegen. Gemeinsam mit K. habe der Kläger den Schuh ausgezogen, der Fuß sei bereits gerötet und dick geschwollen gewesen. K. habe dem Kläger aufgeholfen und ihn gestützt. So sei der Kläger mit ihm zu dessen PKW gehumpelt. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 ist der Vortrag noch einmal dahingehend geändert worden, dass K. den Kläger liegend auf dem Auflieger vorgefunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die beigezogene Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2020 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er am 15. September 2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Ein solcher ist nicht nachgewiesen.
Für einen Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist hingegen keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 2 U 25/12 R, BSGE 115, 256). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG müssen demnach die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und der Gesundheitserstschaden bzw. der Tod erwiesen sein. Dies bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 30. April 1985 – 2 RU 43/84, BSGE 58, 80).
Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Kläger grundsätzlich eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat. Ob der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Firma E. H.E. e. K. abgeschlossen hatte oder es sich um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung von einer t. Firma handelte, kann letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls ist nicht im Vollbeweis gesichert, dass bei Ausübung dieser Tätigkeit ein Arbeitsunfall vorgefallen und ein Gesundheitserstschaden eingetreten ist. Die Schilderungen des Klägers und von K. über den Unfallhergang sowie der weitere Akteninhalt weisen erhebliche Unstimmigkeiten auf. Zunächst gab der Kläger durchgehend an, dass der Arbeitsunfall am 15. September 2010 geschehen sein soll. Der Frachtbrief und damit die Entgegennahme der Waren wurden jedoch bereits am 14. September 2010 unterzeichnet. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht damit erklärt, dass man im Lager auch mal länger habe warten müssen.
In seinen ersten Angaben gegenüber der Beklagten schilderte der Kläger, nach dem Unfall zunächst weitergearbeitet zu haben, dann erst seien die Beschwerden schlimmer geworden. Im vom Kläger handgeschriebenen Schriftsatz vom 30. September 2014 führte dieser ebenfalls aus, dass er seinen Schuh ausgezogen und gesehen habe, dass dieser rot gewesen sei, aber kein Bruch vorgelegen habe. Er habe seinen Schuh wieder angezogen und weitergearbeitet. Im Erörterungstermin beim Sozialgericht am 9. Februar 2018 hat der Kläger berichtet, dass er keine starken Schmerzen gehabt habe. Erstmals hat er dann vorgetragen, dass K. ihn zum Arzt gefahren habe. In der Berufungsbegründung ist ebenfalls betont worden, dass der Kläger weitergearbeitet habe. Auf Anfrage des Senats hat der Kläger nunmehr angegeben, K. könne bestätigen, dass der Fuß bereits gerötet und dick geschwollen gewesen sei. K. habe ihm aufgeholfen und ihn gestützt. So sei er mit K. zu dessen PKW gehumpelt. Dies widerspricht seinen vorherigen Angaben, weitergearbeitet zu haben.
Widersprüchliche Angaben liegen auch zu der Frage vor, ob K. dem Kläger beim Abladen geholfen hat und unmittelbarer Zeuge des Unfalls gewesen ist. K. beschrieb in einer schriftlichen Aussage vom 17. Dezember 2010 gegenüber der Beklagten, dass er zusammen mit dem Kläger die Ladung habe löschen wollen. Als sie während des Abladens am Lagerplatz die Spanngurte, mit der die Fracht befestigt gewesen sei, lösen wollten, sei ein auf der Palette befindliches Eisenrohr, etwa 60 kg schwer, auf den linken Fuß des Klägers gefallen. Er habe geholfen, dieses Eisenrohr vom Fuß des Klägers herunterzunehmen. Der Kläger bestätigte mit Schreiben vom 18. September 2012 und handgeschriebenem Schreiben vom 30. September 2014, dass K. den Unfall beobachtet habe. Im Erörterungstermin am 9. Februar 2018 vor dem Sozialgericht hat der Kläger hingegen angegeben, dass nur Staplerfahrer aus dem Lager unmittelbare Zeugen gewesen seien, K. habe ihn dann zum Arzt gefahren. Als unmittelbare Zeugen sind von dem Kläger K.Y. und T. benannt worden, die das Geschehen am 15. September 2019 im Zollabfertigungslager L. aus eigener Wahrnehmung bestätigen könnten. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger dann wiederum K. als unmittelbaren Zeugen des Unfalls angegeben. T. sei bei dem Abladevorgang nur in der Nähe gewesen. Den Unfall selbst habe er nicht gesehen, aber Schreie gehört. Als er dazu gekommen sei, habe der Kläger bereits seinen Schuh ausgezogen gehabt. K.Y. kenne das Unfallgeschehen überhaupt nur vom Hörensagen. Er sei vom Arbeitgeber in Deutschland beauftragt worden, den LKW abzuholen. Im letzten Schreiben des Klägers hinsichtlich der Angaben von K. trägt er nunmehr vor, dass dieser den Unfall selbst doch nicht gesehen habe, sondern erst aufgrund der Hilfeschreie des Klägers hinzugekommen sei. Er habe den Kläger liegend vorgefunden.
Auch zu der Frage, wo sich das Eisenrohr nach dem Unfall befunden hat, wurden unterschiedliche Angaben gemacht. K. hatte zunächst noch vorgetragen, dass er dem Kläger geholfen habe, das Eisenrohr von seinem Fuß herunterzunehmen. Nach seinen letzten Angaben, befand sich das Eisenrohr dagegen bereits neben dem Kläger als er erst später zu dem Unfallgeschehen hinzugekommen ist.
Zudem fehlt es aber auch an dem Nachweis des Eintritts eines Gesundheitserstschadens. Zunächst gab der Kläger an, dass er sich erstmals in Deutschland habe ärztlich behandeln lassen, also mehr als zwei Monate nach dem Unfall. Im Folgenden trug der Kläger dann aber vor, dass er nach dem Unfall von K. in eine staatliche ärztliche Praxis in S. in I. gebracht worden sei (Dispanser). Diese hat jedoch mitgeteilt, dass keine Unterlagen über den Kläger vorlägen. Damit liegen nur die Angaben des Klägers und die schriftliche Bestätigung von K. vor, dass am Fuß eine Rötung und Schwellung gewesen seien. Welche Ursache diese gehabt haben und ob es sich dabei um Unfallfolgen – beispielsweise eine Prellung – gehandelt hat, bleibt mangels ärztlicher Feststellung und Dokumentation jedoch ungewiss.
Über die Schwere seiner Beschwerden nach dem Unfall hat der Kläger ebenfalls abweichende Auskünfte gegeben. Auf die Widersprüche hinsichtlich der Frage, ob der Kläger unmittelbar nach dem Unfall noch weitergearbeitet hat oder humpelnd zum PKW von K. begleitet werden musste, wurde oben bereits hingewiesen. Aber auch zu der Frage der nachfolgenden Arbeitsfähigkeit hat sich der Kläger widersprüchlich eingelassen. Einerseits hat der Kläger zunächst wiederholt vorgetragen, noch bis zum 15. Oktober 2010 weitergearbeitet zu haben und von seinem Arbeitgeber wieder in die T. zurückgeschickt worden zu sein. Im Erörterungstermin beim Sozialgericht hat er dann aber ausgeführt, nach dem Unfallereignis nicht arbeitsfähig gewesen zu sein. Er sei bei seinen Verwandten in der T. verblieben und erst im Dezember nach Deutschland zurückgekehrt.
Vor diesem Hintergrund war eine Vernehmung der benannten Zeugen, insbesondere des K., nicht veranlasst. Der Kläger selbst hat schon den Geschehensablauf nicht widerspruchsfrei dargestellt. Er schwankt in seinen Angaben, ob K. oder die weiteren Zeugen den Unfall selbst gesehen haben oder erst nachträglich dazugekommen sind bzw. überhaupt nur Zeugen vom Hörensagen sind. Auch über die Tatsache, ob er weiterarbeiten konnte und die nächsten Wochen arbeitsfähig war, hat der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht. Der Senat sieht sich zu Ermittlungen ins Blaue hinein nicht veranlasst, wenn der Kläger bereits die zu beweisenden Tatsachen widersprüchlich schildert und sich dabei insbesondere bei seinen Angaben widerspricht, welche Tatsachen vom Zeugen bestätigt werden können. Doch auch bei Wahrunterstellung der von K. und der Zeugen angegebenen Tatsachen fehlte es für die Feststellung eines Arbeitsunfalls jedenfalls an dem erforderlichen Nachweis eines Gesundheitserstschadens. Ein solcher ist durch ärztliche Befunde nicht belegt. Der Kläger hat sich zwar nach eigenen Angaben, in ärztliche Behandlung in der T. begeben. Befunde konnten von dort jedoch nicht übermittelt werden. Selbst wenn K. bestätigen sollte, dass eine Rötung und eine Schwellung vorgelegen hätten, stünde damit nicht fest, dass es sich dabei um Verletzungen eines Arbeitsunfalls gehandelt hat. Der Zeuge K. verfügt über keinen medizinischen Sachverstand und die beobachtete Rötung und Schwellung kann viele Ursachen haben, ohne dass dem eine Verletzung durch eine herabfallende Eisenstange zugrunde gelegen haben muss. Hierfür hätte es der ärztlichen Feststellung einer Prellung bedurft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.