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Beitragsbemessung des freiwillig Krankenversicherten

SG Mannheim – Az.: S 6 KR 38/17 – Urteil vom 11.04.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der seitens des Klägers an die Beklagte monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge.

Der am … 1976 geborene Kläger war ab dem 09.09.2015 über den Bezug von Arbeitslosengeld zunächst Pflichtmitglied der Beklagten. Auf seinen Antrag vom 08.09.2015, korrigiert durch Antrag vom 26.10.2015, ist er ab dem 13.10.2015 als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten versichert. Dem liegt ab diesem Zeitpunkt eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt zugrunde.

Entsprechend einer zuvor erfolgten telefonischen Information vom 29.10.2015 bestätigte die Beklagte durch Bescheid vom 30.10.2015 die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers ab dem 13.10.2015. Sie setzte zunächst unter Vorbehalt einen monatlichen Beitrag von 306,19 € fest. Nach Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit werde die Beitragsfestsetzung rückwirkend korrigiert.

Am 26.07.2016 übersandte der Kläger eine Kopie seines Einkommensteuerbescheides vom 20.07.2016 für das Kalenderjahr 2015. Gleichzeitig beantragte er, nach § 240 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch/Krankenversicherung (SGB V) seine Einstufung als Härtefall und eine entsprechende Beitragsentlastung. Er bat um die zugesagte Korrektur des Bescheides vom 30.10.2015 sowie auch eine Anpassung der laufenden Beiträge mit Wirkung ab 01.08.2016.

Mit Bescheid vom 01.08.2016 erklärte die Beklagte, dass die zunächst vorbehaltlich erfolgte Beitragseinstufung für die Zeit ab dem 13.10.2015 nunmehr endgültig festgesetzt werde. Die Berechnungsgrundlage habe sich nicht verändert. Neben den Einkünften aus der freiberuflichen Tätigkeit erziele der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aufgrund dessen könne seinem Antrag auf Beitragsentlastung für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige nicht entsprochen werden.

Am 22.08.2016 legte der Kläger gegen diese endgültige Beitragsfestsetzung Widerspruch ein. Er halte es für verfassungswidrig, dass sämtliche Kapitalerträge eine Beitragsreduktion per se ausschlössen. Im maßgeblichen Zeitraum erzielte er aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust i. H. v. 1.888,00 € monatlich. Selbst unter Berücksichtigung der Kapitalerträge verbleibe es bei negativen Einkünften.

Im Übrigen sei er Existenzgründer, da er sich im Oktober 2015 erstmals selbständig gemacht habe. Der Umstand, dass lediglich von der Arbeitsagentur geförderte Existenzgründer eine besondere Beitragsreduktion gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V erhielten, sei verfassungswidrig.

Schließlich seien die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler insofern rechtswidrig, als sie nicht geförderten Existenzgründern die Beitragsreduktion vorenthielten, indem sich § 7 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auf die geförderten Existenzgründer beschränke.

Auch bei Pflichtversicherten würden andere Einnahmen als Lohn/Gehalt bei der Bemessung der Mindestbeiträge generell nicht berücksichtigt. Insofern liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber freiwillig Versicherten vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2016 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Nach § 7 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sei für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen bei selbständig bzw. freiberuflich Tätigen zu berücksichtigen sei, nach § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) das Einkommensteuerrecht maßgebend. Arbeitseinkommen sei der Gewinn im Sinne des Steuerrechts. Dadurch werde grundsätzlich volle Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht hergestellt. Bei der Beitragsfestsetzung sei somit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen.

Auf Grundlage des § 7 Abs. 3, 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sei unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides für 2015 folgende Berechnung anzustellen: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 0 € monatlich (-1.888,00 € : 12 Monate) und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 170,00 € monatlich (2.091,00 € abzüglich Werbungskosten von 51,00 €, somit 2.040,00 € : 12 Monate). Es seien lediglich positive Einkünfte zu berücksichtigen. Etwaige Verluste aus einzelnen Einkommensarten minderten das positive Einkommen nicht (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.02.1984, SozR – 2200 § 180 Nr. 16). Nach § 3 Abs. 1 b der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien Einkünfte aus Kapitalvermögen den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Als Werbungskosten sei bei Einkünften aus Kapitalvermögen pauschal ein Betrag von 51,00 € pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen würden.

Beitragsbemessung des freiwillig Krankenversicherten
(Symbolfoto: Von 9dream studio/Shutterstock.com)

Die Berechnung der Beiträge ergebe sich wie folgt:

Monatliche Bezugsgröße 2015 (34.020,00 € : 12) =   2.835,00 €

1/40 der monatlichen Bezugsgröße (berechnet für 30 Kal. Tage) =   2.126,25 €.

Damit sei der ab 13.10.2015 geschuldete monatliche Versicherungsbeitrag auf 14,4 Prozent dieses Betrages, also 306,19 € festzusetzen.

Monatliche Bezugsgröße 2016 (34.860,00 € : 12) =  2.905,00 €

1/40 der monatlichen Bezugsgröße (berechnet für 30 Kal. Tage) =  2.178,75 €.

Demnach sei der ab dem 01.01.2016 geschuldete monatliche Versicherungsbeitrag auf 14,40 Prozent hiervon, also 313,74 € monatlich festzusetzen.

Der Gesetzgeber habe gemäß § 240 Abs. 4 SGB V eine Mindestgrenze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder eingeführt, um zu vermeiden, dass sich freiwillig Versicherte zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können (Bundestags-Drucksache 8/338, Seite 60). Das Bundessozialgericht habe in mehreren Urteilen entschieden, dass dieser Mindestbeitrag nicht unterschritten werden dürfe und die Regelung mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt (Urteile vom 07.11.1991 – 12 RK 37/90 – und vom 26.09.1996 – 12 RK 46/95). Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, komme eine weitere beitragsrechtliche Begünstigung nicht in Betracht, wenn steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt würden. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 22.05.2001 die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbemessungsgrenze für Beiträge hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, bestätigt.

Der Bescheid vom 01.08.2016 werde gemäß § 44 Sozialgesetzbuch/Verwaltungsverfahren (SGB X) aufgehoben.

Am 04.01.2017 hat der Kläger zum Sozialgericht Mannheim Klage erhoben, zunächst nur bezüglich der für die Zeit vom 13.10 bis 31.12.2015 ihm gegenüber festgesetzten Beiträge. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.01.2017 hat er die Klage auch gegen die ab dem 01.01.2016 nunmehr erstmals im Widerspruchsbescheid festgesetzten Beiträge erhoben.

Aufgrund des aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folgenden Grundsatzes der Bemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei für ihn die Härtefallregelung anzuwenden unter verfassungskonformer Ausgestaltung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Die seitens der Beklagten praktizierte Beitragsbemessung sei in ihrer Wirkung eine Abgabenbelastung der Substanz: Die negativen Einkünfte würden komplett ausgeblendet; für 170,00 € positive Einkünfte monatlich würden über 300,00 € an Beiträgen fällig.

Seines Erachtens sei es sachgerecht, die Beitragsentlastung für Existenzgründer nicht nur auf den Fall eines Existenzgründungszuschusses der Arbeitsagentur, sondern auf jegliche Existenzgründung, also auch auf seine, anzuwenden.

Dessen ungeachtet verstoße der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bereits gegen einfaches Recht, nämlich § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V, worin lediglich das Vermögen, nicht aber Einkommen, als u.a. maßgebender Umstand zur Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls genannt sei. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers dürfe geschlossen werden, dass gerade nicht zu berücksichtigen sei, ob Zinseinnahmen aus Vermögen eine bestimmte Höhe erreichten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2016 zu verurteilen, Beiträge für den Zeitraum vom 13.10. bis 31.12.2015 aus einem Einkommen von nicht mehr als 1.417,50 € und für den Zeitraum ab 01.01.2016 aus einem Einkommen von nicht mehr als 1.452,50 € unter Anwendung der Härtefallregelung zu erheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen des streitigen Widerspruchsbescheides vom 02.12.2016.

Die Beteiligten haben sich mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Widerspruchsbescheid vom 02.12.2016, mit dem unter anderem der streitige Bescheid vom 01.08.2016 vollständig aufgehoben wurde, ist zu Recht ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Beitragsbemessung für den streitigen Zeitraum zutreffend vorgenommen. Grundlage für die Bemessung der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung für den hier streitigen Zeitraum ab dem 13.10.2015 ist § 7 Abs. 3, 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008, zuletzt geändert am 10.12.2014.

Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist nach Satz 2 der Vorschrift sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V).

Nach § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt gem. § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedriger Einnahmen jedoch mindestens der 40., für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 b des Zweiten Buches erhalten, der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt auf Grundlage des § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind nach § 240 Abs. 4 S. 4 SGB V insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.

§ 7 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler wiederholt insoweit den Gesetzeswortlaut des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V, indem er festsetzt, dass für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gilt. Abweichend von dieser Regelung bestimmt auch § 7 Abs. 3 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, dass für den Fall, dass niedrigere Einnahmen nachgewiesen werden, diese als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen sind, mindestens jedoch für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße. Wiederum abweichend von Abs. 3 werden nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen. Dies entspricht der Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Die Beitragsbemessung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist nach dessen Satz 2 Nr. 2 unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.

Die Festlegung einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillig Versicherte ist mit der Verfassung vereinbar. Dies gilt auch, obwohl zum Teil geringverdienende Pflichtversicherte mit geringeren Beiträgen belastet werden als die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillig Versicherte dies vorsieht (BSG, Urteile vom 07.11.1991 – 12 RK 37/90 Rn. 23 ff. zitiert nach juris, vom 26.09.1996 – 12 RK 46/95 Rn. 34 ff. zitiert nach juris; BVerfG, Entscheidung vom 21.05.2001 – 1 BvL 4/96).

Eine andere Beurteilung ergibt sich – entgegen der klägerischen Ansicht – auch nicht aus der Existenz des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 SGB V. Durch die Auffangpflichtversicherung wird der Kläger nicht gezwungen, sich freiwillig nach § 9 SGB V zu versichern. Dies ergibt sich bereits aus § 9 S. 1 SGB V („der Versicherung können beitreten“). Vielmehr hätte es dem Kläger frei gestanden, sich nicht freiwillig zu versichern und gegebenenfalls der Pflichtversicherung zu unterfallen – mit der Folge der Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Einkommen zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge.

Die Beiträge, die für den Kalendertag auf mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße auf Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bestimmt werden, hat die Beklagte zutreffend festgesetzt. Insoweit wird auf die ausführlichen und plausiblen Berechnungen auf Seite 4 und 5 des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2016 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe auf Grundlage des § 136 Abs. 3 SGG abgesehen.

Die fehlende Anwendung der Härtefallregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auf den Kläger erachtet das Gericht im Ergebnis als sachgerecht. Das Gericht folgt nicht der klägerischen Ansicht, dass die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler hinsichtlich dessen Ziffer 2 entsprechend dem Begehren des Klägers verfassungskonform auszulegen ist, da der kategorische Ausschluss der Anwendung der Härtefallregelung bei steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen unabhängig von deren Höhe verfassungswidrig ist. Denn jedenfalls erachtet das Gericht es als nicht sachgerecht, unter Berücksichtigung der konkreten Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers die Härtefallregelung auf ihn anzuwenden.

Grundsätzlich sind Kapitaleinkünfte bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach § 240 SGB V zu berücksichtigen, da sie als Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (vgl. Ulmer, NZS 2016, 449, 453). Entgegen der Ansicht des Klägers schließt die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V, wonach für die Anwendung der Härtefallregelung insbesondere das Vermögen des Mitglieds zu berücksichtigen ist, die Berücksichtigung dessen sonstigen Einkommens nicht aus. Denn insoweit enthält § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die allgemeine Regelung, die auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds abstellt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten findet sich allerdings im Gesetz kein ausdrücklicher Hinweis auf die Anwendbarkeit des Steuerrechts. Kapitaleinkünfte sind weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch dem speziellen des Sozial- und Steuerrechts Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, so dass § 15 SGB IV nicht anwendbar ist (Ulmer, a.a.O., Seite 454 mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.06.2009 – B 12 KR 3/08 R). Überzeugend hat daher das Bundessozialgericht den Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter nicht beitragsmindernd berücksichtigt (Ulmer, ebenda, mit Hinweis auf BSGE 97, 41 – 47 sowie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.03.2010 – B 12 KR 4/09 R). Denn dieser ist – anders als die pauschalierten Werbungskosten des Selbständigen – kein Abzug für notwendige Ausgaben, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern. Die Höhe der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen aus dem Kapitalvermögen wird durch ihn nicht berührt. Es handelt sich vielmehr um eine steuerrechtliche Privilegierung (Ulmer, ebenda). Werden Zinseinnahmen vollständig im Steuerbescheid genannt, geben sie jedoch zuverlässig die einkommensrechtliche Bewertung wieder, an die das Beitragsrecht anknüpfen muss. Denn Einnahmen aus Kapitalvermögen sind ebenso wie solche aus selbständiger Tätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass sie im Jahresverlauf oder über Jahre hinweg erheblichen Schwankungen unterliegen können. Eine tatsächlich monatlich gleichbleibende Höhe der Einnahmen aus Kapitalvermögen ist deshalb atypisch. Daher ist – kongruent zum einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum – grundsätzlich eine jahresweise beitragsrechtliche Betrachtung angezeigt. Zudem müssen – insoweit vergleichbar mit den Einkünften des Selbständigen – alle die mit den Kapitaleinkünften verbundenen tatsächlichen Ausgaben für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen beitragsmindernd berücksichtigt werden. Zur Verwaltungsvereinfachung setzt § 3 Abs. 1 b Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler hier einen Pauschalbetrag von 51,00 € pro Kalenderjahr an, gestattet aber den Nachweis höherer Aufwendungen (BSGE, Urteil vom 28.05.2015 – B 12 KR 12/13 R, Rn. 21 zitiert nach juris; Ulmer, ebenda).

Vorliegend hat der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen brutto in Höhe von 2.091,00 € im Kalenderjahr 2015 durch Vorlage des Steuerbescheides nachgewiesen. Selbst wenn das Gericht hiervon zu Gunsten des Klägers die ausweislich des vorliegenden Einkommensteuerbescheides zu zahlenden 314,00 € Kapitalertragssteuer und den seitens der Beklagten zutreffend berücksichtigten Pauschalbetrag von 51,00 € nach § 3 Abs. 1b Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler abzieht, verbleiben im Kalenderjahr 2015 Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.726,00 €. Monatlich betragen diese 143,83 €.

Den Einsatz dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen, nicht des Kapitalvermögens an sich, erachtet das Gericht zur Deckung der Differenz zwischen den Beiträgen i. H. v. 1/40 der monatlichen Bezugsgröße und den Mindestbeiträgen reduziert auf maximal 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für sachgerecht und mit der Verfassung vereinbar.

Mindestbeiträge nach der Härtefallregelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler würden in Höhe von 1/60 der monatlichen Bezugsgröße pro Kalendertag anfallen. Die monatliche Bezugsgröße beträgt für das Kalenderjahr 2015 2.835,00 €. 1/60 hiervon sind 47,25 €. Dieses 1/60 hochgerechnet von einem Kalendertag auf 30 Kalendertage ergibt 1.417,50 €. Ein Beitrag von 14,4 Prozent hieraus beträgt monatlich 204,12 €.

Für das Kalenderjahr 2016 beträgt die monatliche Bezugsgröße 2.905,00 €. 1/60 hiervon sind 48,42 €, hochgerechnet auf einen Monat 1.452,50 €. 14,4 Prozent daraus betragen 209,16 €. Demnach wäre in dem Falle, in dem die Härtefallregelung auf den Kläger angewandt würde, für das Kalenderjahr 2015 ein monatlicher Beitrag von 204,12 € und für das Kalenderjahr 2016 ein solcher in Höhe von 209,16 € zugrunde zu legen.

Diese Regelung gilt aber insbesondere auch für Personen, die über keinerlei Vermögen verfügen. Da aber auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie bereits ausgeführt – relevantes Einkommen darstellen, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers als freiwilliges Mitglied der Beklagten darstellen, hält das Gericht es für sachgerecht, dass diese tatsächlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen zu dem Mindestbetrag von 1/60 der monatlichen Bezugsgröße hinzugerechnet werden. Die monatlichen Einkünfte betragen 143,83 €. Zuzüglich der Beitragslast von 204,12 € bei Zugrundelegung von 1/60 der monatlichen Bezugsgröße hält das Gericht es daher für sachgerecht, wenn maximal ein Betrag von 347,95 € seitens der Beklagten als monatlicher Beitrag gefordert wird. Mit 306,19 € bleibt sie erheblich darunter. Dasselbe gilt auch für das Kalenderjahr 2016. Wenn 1/60 der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt wird, entsteht ein Beitrag von 209,16 €. Zuzüglich der überschießenden Kapitalerträge in Höhe von 143,83 € könnte daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts maximal ein Betrag von 352,54 € monatlich gefordert werden. Auch unter diesem Betrag bleibt die Beklagte bei den monatlichen Forderungen in Höhe von 313,74 € gegenüber dem Kläger.

Das entspricht auch der Auslegung des Worts der „Härtefallregelung“, wie es für § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V verwendet wird. Denn wenn jemand allein aus Kapitaleinkünften die Differenz zwischen dem Beitragssatz von 1/40 und 1/60 der monatlichen Bezugsgröße decken kann, kann man nicht von einem Härtefall ausgehen, der die Erhebung nur des für den Versicherten günstigeren Beitrags rechtfertigt. Denn entsprechende Zinserträge sind gerade bei der aktuellen Zinslage nur beim Besitz eines doch erheblichen Vermögens möglich, die die Annahme eines „Härtefalls“ schon nach der Wortlautauslegung nicht rechtfertigen.

Dieses Ergebnis entspricht insbesondere auch der Intention des Gesetzgebers, der mit der Mindestgrenze des § 240 Abs. 4 SGB V für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder vermeiden wollte, dass sich freiwillig Versicherte zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können, letztendlich zu Lasten der übrigen Beitragszahler. Wenn daher ein freiwillig Versicherter über positive Einkünfte verfügt, so hält es das Gericht für sachgerecht, wenn er diese zum großen Teil zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge einsetzt, die zwischen der Mindestgrenze von 1/60 der monatlichen Bezugsgröße und der Grenze des 40sten Teils der monatlichen Bezugsgröße liegen.

Sollte der Kläger mit der Aussage, die Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 170 € monatlich deckten nicht einmal den monatlichen Verlust aus selbstständiger Tätigkeit i.H.v. 1888,00 € monatlich ab, auf den im Einkommensteuerrecht zulässigen vertikalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten abzielen, so ist dem nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein solcher vertikaler Verlustausgleich auch bei Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen ist (so BSGE 97,41). Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 240 Abs. 2 S. 1 SGB V, wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig Versicherte nicht gelten kann.

Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei freiwillig Versicherten einerseits und Pflichtversicherten andererseits ist im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vergleiche BSG, Urteil vom 28.05.2015 – B 12 KR 12/13 R unter Hinweis auf BSGE 71,244, BSG, SozR 4-2500 § 240 Nr. 14 Rn. 22; BVerfG, SozR 3-2500 § 240 Nr. 11; BSG, Urteil vom 17.03.2010 – B 12 KR 4/09 R). Neue, bisher nicht berücksichtigte Argumente, die Anlass zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung geben könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Zu demselben Ergebnis kommt man unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Auch diese Vorschrift schließt die Beitragsbemessung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aus, sofern das vorhandene Vermögen jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße betrug 2015 11.340,00 € und 2016 11.620,00 €. Gerade bei der aktuellen Zinslage dürfte bei Kapitaleinkünften in Höhe von 2.091,00 € im Jahr auch diese Grenze überschritten sein. Im Ergebnis kann das Gericht dies aber wegen des Ausschlusses des § 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bereits durch § 7 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler dahinstehen lassen.

Wenn der Kläger darüber hinaus behauptet, dass die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auf ihn anzuwenden sei, da er den Personen gleichzustellen sei, die Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16 b SGB II haben, folgt das Gericht dieser Ansicht nicht. Hier fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Grundgesetz (GG). Durch diese Gründungszuschüsse sollen im Leistungsbezug der Sozialleistungsträger stehende Versicherte in eine förderungs- und tragfähige selbständige Tätigkeit entlassen werden. Diese Gründungszuschüsse werden nicht für jedwede Tätigkeit und auch nur dann gezahlt, wenn die Aussicht besteht, dass in absehbarer Zeit wirtschaftlich gearbeitet werden kann. Eine entsprechende wirtschaftliche Bedürftigkeit ist ebenfalls erforderlich. Hierfür bestehen beim Kläger derzeit keine Anhaltspunkte. Im Übrigen hätte es ihm freigestanden, entsprechende Zuschüsse zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts inzident zu beurteilen, ob eine entsprechende Sachlage, wie sie die begünstigenden Vorschriften des SGB III und II voraussetzen, auch im Falle des Klägers vorlag. Insoweit erachtet das Gericht es als nicht zutreffend, wenn der Kläger behauptet, er werde im Vergleich zu den geförderten Personen ungerechtfertigt ungleich behandelt. Denn wie bereits ausgeführt hätte er einen Antrag auf Förderung stellen können. Wäre diese bewilligt worden, wäre er unter den Sachverhalt des § 7 Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gefallen. Das Vorliegen eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts beim Kläger ist insoweit nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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