Skip to content
Menü

Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zur Bewilligung von Krankengeld

Krankenkassenanspruch bei Arbeitsunfähigkeit: Urteil LSG Schleswig-Holstein

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck ab, der keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 26. Mai 2017 bis 9. Juli 2017 sah. Der Kläger hatte geltend gemacht, arbeitsunfähig aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme zu sein, was jedoch nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und gerichtlicher Bewertung nicht anerkannt wurde. Die Entscheidung betonte, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers mit seinem Gesundheitszustand vereinbar war und er somit nicht als arbeitsunfähig im Sinne des SGB V anzusehen sei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 KR 116/20 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Berufung des Klägers gegen den Bescheid des Sozialgerichts Lübeck wurde abgewiesen.
  2. Es bestand kein Anspruch auf Krankengeld für den genannten Zeitraum, da die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht erfüllt waren.
  3. Der Kläger war nach den Feststellungen und Gutachten in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten.
  4. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hofarbeiter war mit seinem Gesundheitszustand vereinbar und somit zumutbar.
  5. Gebückte Zwangshaltungen und ständige Überkopfarbeiten sollten vermieden werden, waren aber für die Tätigkeit des Klägers nicht maßgeblich.
  6. Die Entscheidung stützte sich auf medizinische Gutachten und die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers.
  7. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers waren berücksichtigt, rechtfertigten jedoch keine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit.
  8. Revision wurde nicht zugelassen, die Entscheidung ist somit rechtskräftig.

Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit

Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist für den Bezug von Krankengeld entscheidend. Rechtliche Regelungen und Richtlinien bestimmen die Voraussetzungen und den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Medizinische Gutachten und Arbeitsplatzbeschreibungen spielen bei der Einschätzung eine wichtige Rolle. Kontroversen entstehen jedoch, wenn Richtlinien zu Ablehnungen führen oder zeitliche Lücken in den ärztlichen Feststellungen auftreten.

Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein beleuchtet diesen Themenkomplex genauer. Im konkreten Fall ging es um die Arbeitsfähigkeit eines Hofarbeiters mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Herausforderungen bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und wirft Fragen zur Vereinbarkeit von Gesundheitszustand und beruflicher Leistungsfähigkeit auf.

Wenn Sie Fragen zur Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit haben, zögern Sie nicht und fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Zentrum des Streits: Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldanspruch

Der Fall, der vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein verhandelt wurde, dreht sich um einen Mann, geboren 1965, der seit 1991 als Kanalarbeiter beschäftigt und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert war. Seine Arbeitsunfähigkeit begann am 26. September 2016 aufgrund einer depressiven Störung, einer Dermatitis sowie Funktionsstörungen der Wirbelsäule. Nach einer Phase der medizinischen Rehabilitation und einer stufenweisen Wiedereingliederung wurde er auf einen weniger belastenden Arbeitsplatz umgesetzt.

Der Weg durch die Instanzen

Nachdem die Lohnfortzahlung endete, gewährte die Krankenkasse dem Kläger bis zum 25. Mai 2017 Krankengeld. Eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung führte jedoch zu dem Schluss, dass keine weiteren Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Trotz Widerspruchs des Klägers und weiterer Gutachten blieb die Entscheidung der Krankenkasse bestehen, woraufhin der Fall vor dem Sozialgericht Lübeck und später vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein landete.

Gutachten und medizinische Bewertung

Die Auseinandersetzung fokussierte sich insbesondere auf die medizinischen Gutachten und die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und die daraus resultierenden Schlüsse waren entscheidend für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Hofdienst wurde als leidensgerecht und zumutbar eingestuft, basierend auf der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung und den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen.

Rechtliche Grundlagen und Urteilsbegründung

Die Urteilsfindung stützte sich auf § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der besagt, dass Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn sie durch Krankheit arbeitsunfähig sind. Das Gericht legte dar, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht allein durch die Diagnose einer Krankheit begründet wird, sondern durch die Unfähigkeit, die zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten. Die Entscheidung des Gerichts unterstrich, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage war, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.

Fazit: Kein Anspruch auf Krankengeld

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigte letztlich die Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck und wies die Berufung des Klägers zurück. Die umfassende Prüfung der medizinischen Gutachten und Arbeitsplatzbeschreibungen führten zu dem Schluss, dass der Kläger nicht im Sinne des SGB V arbeitsunfähig war und somit kein Anspruch auf Krankengeld für den streitigen Zeitraum bestand.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird der Anspruch auf Krankengeld rechtlich begründet?

Der Anspruch auf Krankengeld in Deutschland wird durch das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – geregelt. Gemäß § 44 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht für alle Versichertengruppen. Ausgeschlossen sind beispielsweise bestimmte Gruppen von freiwillig Versicherten sowie hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, es sei denn, sie haben eine Wahlerklärung für den Krankengeldanspruch abgegeben.

Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Die Berechnung orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2021 bei 4.837,50 Euro monatlich lag. Die Dauer des Krankengeldbezugs ist auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit oder wenn der Anspruch auf Krankengeld aus anderen Gründen endet, kann unter Umständen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen.

Für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit erfolgt in der Regel eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit tritt die Krankenkasse mit der Zahlung des Krankengeldes ein. Der Anspruch auf Krankengeld muss aktiv bei der Krankenkasse geltend gemacht werden, wobei die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich ist.

Zusammenfassend basiert der Anspruch auf Krankengeld auf gesetzlichen Regelungen im SGB V, die die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer der Leistung festlegen. Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Krankengeldes hängen von der individuellen Versicherungssituation und dem erzielten Einkommen der versicherten Person ab.

Inwiefern beeinflusst die zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Krankengeldanspruch?

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Versicherten spielt eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung des Anspruchs auf Krankengeld, insbesondere im Kontext der Krankentagegeldversicherung. Diese Versicherung zielt darauf ab, den Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit zu kompensieren. Der Anspruch auf Krankentagegeld und dessen Fortbestand hängen maßgeblich von der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit ab. Dies ist insbesondere relevant, wenn es um die Abgrenzung zur Berufsunfähigkeit geht. Die Krankentagegeldversicherung ist an die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geknüpft, was bedeutet, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf Leistungen hat, solange er in seinem zuletzt ausgeübten Beruf dauerhaft nicht mehr tätig sein kann. Eine Umorganisation oder Anpassung der Tätigkeit kann jedoch geprüft werden, um den Berufsbegriff weiter zu fassen und möglicherweise den Anspruch auf Krankentagegeld zu erhalten.

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit bezieht sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf die zuletzt ausgeübte oder eine gleichgeartete Tätigkeit. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Krankengeld und die Bewertung der Arbeitsunfähigkeit direkt mit der zuletzt ausgeführten Arbeit des Versicherten zusammenhängen. Wenn ein Versicherter beispielsweise aufgrund einer Krankheit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist dies ein maßgeblicher Faktor für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und somit für den Anspruch auf Krankengeld.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung des Krankengeldanspruchs relevant. Dies unterstreicht die Bedeutung der letzten beruflichen Position des Versicherten für die Beurteilung seines Anspruchs auf Krankengeld.

Zusammenfassend ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein zentraler Faktor bei der Beurteilung des Anspruchs auf Krankengeld. Sie beeinflusst, ob und in welchem Umfang Versicherte Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung erhalten können, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zur Berufsunfähigkeit und die Bewertung der Arbeitsunfähigkeit.

Wie wird das Leistungsvermögen eines Versicherten im Kontext der Arbeitsfähigkeit bewertet?

Die Bewertung des Leistungsvermögens eines Versicherten im Kontext der Arbeitsfähigkeit erfolgt auf Basis sozialmedizinischer Kriterien und bezieht sich auf die konkrete Arbeitssituation des Versicherten. Dabei wird zwischen quantitativem und qualitativem Leistungsvermögen unterschieden. Das quantitative Leistungsvermögen bezieht sich auf die zeitliche Einsatzfähigkeit des Versicherten, also wie viele Stunden er täglich arbeiten kann. Das qualitative Leistungsvermögen hingegen beschreibt, welche Tätigkeiten der Versicherte noch ausüben kann und welche Einschränkungen dabei zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise bestimmte körperliche Belastungen, die vermieden werden müssen.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung seine gegenwärtige Tätigkeit nicht ausüben kann. Dies wird durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist somit ein Vergleich des individuellen Leistungsvermögens mit den Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Die sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit erfolgt in der Regel auf standardisierten Vordrucken und umfasst sowohl das positive als auch das negative Leistungsvermögen. Das positive Leistungsvermögen beschreibt die Fähigkeiten, über die der Versicherte noch verfügt, während das negative Leistungsvermögen die Einschränkungen aufgrund der Erkrankung darstellt. Die Beurteilung muss die qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus dem Krankheitsbild anhand bestehender Einschränkungen klar darlegen.

Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung ist die Grundlage für Entscheidungen über mögliche Rentenansprüche oder Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie wird von Gutachtern durchgeführt, die ihre Einschätzung auf medizinische Befunde, die Abschätzung des Leistungsvermögens und die Belastbarkeit am Arbeitsplatz stützen.

Die Beurteilung des Leistungsvermögens ist auch für die Feststellung einer Erwerbsminderung relevant. Hierbei wird geprüft, ob der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich kann unter bestimmten Umständen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht kommen.


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 5 KR 116/20 – Urteil vom 16.02.2022

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 27. April 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 26. Mai 2017 bis 9. Juli 2017.

Der 1965 geborene Kläger war bei der Beklagten aufgrund abhängiger Beschäftigung gesetzlich krankenversichert als er am 26. September 2016 arbeitsunfähig an einer depressiven Störung (F 41.2 G), einer Dermatitis (L 30.9 G) sowie an Funktionsstörungen der Wirbelsäule (M 99.03 G) erkrankte.

Der Kläger war seit 1991 zunächst als Kanalarbeiter bei den E–betrieben L beschäftigt. Nach einer medizinischen Rehabilitation in der F klinik A in der Zeit vom 29. März bis 3. Mai 2016 wegen der seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Störung und der Rückenschmerzen wurde er stufenweise nach dem Hamburger Modell wiedereingliedert. Da der Amtsarzt zur gesundheitlichen Stabilisierung der Psyche ein festes Einsatz-/Verantwortungsgebiet empfohlen hatte, wies der Arbeitgeber dem Kläger eine der vertraglich geschuldeten Leistung (Entgeltgruppe 3) entsprechende Aufgabe/Verantwortung als Arbeiter auf dem Betriebshof zu. Er wurde einem weiteren Mitarbeiter zugeordnet und war bis zum Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit im September 2016 mit der Maschinenpflege und der Pflege des Betriebshofes betraut.

Nach Beendigung der Lohnfortzahlung gewährte die Beklagte dem Kläger Krankengeld bis 25. Mai 2017. Nach Ermittlungen beim Arbeitgeber und Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK) – Gutachten vom 27. Februar 2017 – teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2017 mit, dass es nach den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine weitere Arbeitsunfähigkeit gebe. Daher könne Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 25. Mai 2017 anerkannt werden. Aufgrund des Widerspruchs des Klägers holte die Beklagte die Gutachten des MDK vom 3. Juli 2017 und 13. September 2017 ein. Ferner zog sie die den Kläger betreffenden Arbeitsverträge bei und holte eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung vom Arbeitgeber ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach den Gutachten des MKD sei weitere Arbeitsunfähigkeit über den 25. Mai 2017 hinaus medizinisch nicht plausibel und nachvollziehbar. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Arbeitshaltungen im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen auszuüben. Vermieden werden sollte das Arbeiten in Nachtschicht sowie Überkopfarbeiten und Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm. Unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung vom 11. August 2017 erscheine die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Hofdienst leidensgerecht und zumutbar.

Der Kläger hat am 6. November 2017 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Er hat geltend gemacht, sein Hausarzt K habe weiterhin Arbeitsunfähigkeit attestiert, und zwar durchgehend bis zum 9. Juli 2017. Zwischenzeitlich sei er mit einer anderen Diagnose erkrankt, so dass er ab 10. Juli 2017 Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber erhalten habe. Ab 6. September 2017 sei er wieder voll arbeitsfähig gewesen. Der Kläger hat beanstandet, dass der MDK nur ein Gutachten nach Aktenlage erstattet habe und keine Befunde von K angefordert worden seien, obwohl sich dieser geweigert habe, auf das Anschreiben der Beklagten vom 16. Mai 2017 das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 25. Mai 2017 zu bescheinigen. Er hat geltend gemacht, selbst nach der innerbetrieblichen Umsetzung in den Hofdienst seien die Belastungen, besonders wegen anhaltender starker Depressionen im Zusammenhang mit körperlicher Anstrengung immer noch unverhältnismäßig hoch gewesen, so dass eine weitere Krankschreibung erforderlich gewesen sei. Er habe selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr ausüben können.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld für den Zeitraum vom 26. Mai 2017 bis 9. Juli 2017 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin

K vom 26. März 2018 und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie D vom 18. Juni 2018 sowie Befundunterlagen von der Ärztin für Neurologie B eingeholt. Ferner hat das Sozialgericht das schriftliche Gutachten der Fachärztin für Psychosomatische Medizin & Psychotherapie und für Innere Medizin M vom 16. Oktober 2019 eingeholt.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2020 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

„ … Die angefochtenen Bescheide der Beklagten halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in dem streitbefangenen Zeitraum.

Die Voraussetzungen eines Anspruches gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte u.a. Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähig ist der Versicherte, der durch die Krankheit verhindert ist, seine Arbeit weiterhin zu verrichten. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich allein aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R – juris). Die zuletzt ausgeübte bzw. eine gleichartige Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes dann für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bereits bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krankengeldbezug stand (a.a.O.m.w.N.). Der Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich in diesen Fällen auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus der Mitgliedschaft des Versicherten aufgrund seiner früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V. Nach den Feststellungen der gerichtlichen Gutachterin litt der Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum unter einer wiederkehrenden depressiven Störung mit wechselnder Ausprägung, Adipositas, wiederkehrenden Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulen- und Schulter-Nacken-Bereich, chronische Bronchitis bei langjährigem Nikotinkonsum, latenter Diabetes mellitus Typ IIb und Meralgia paresthetica mit Beschwerden und Gefühlsstörungen am linken Oberschenkel. Diese Gesundheitsstörungen schränkten das Leistungsvermögen des Klägers ein. Sein Leistungsvermögen reichte aber noch aus, um jedenfalls die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit auszuüben. Der Kläger war zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 26.09.2016 als Hofarbeiter beschäftigt. Unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers vom 11.08.2017 war diese Tätigkeit mit dem Leistungsvermögen, das die Sachverständige M in ihrem Gutachten vom 16.10.2019 beschrieben hat, auszuführen. Die Sachverständige hat ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Vollzeit (6 Stunden und mehr) festgestellt. Dabei sollten geglückte (Anm. des Senats richtig: gebückte) Zwangshaltungen und ständige Überkopfarbeiten vermieden werden. Die Möglichkeit zum Haltungswechsel sollte gegeben sein. Starke Stressbelastungen, psychische Belastung, atmosphärische Störungen und Nachtarbeit waren zu vermeiden. Mit diesem Leistungsvermögen war der Kläger auch in der Lage, als Fahrer oder Beifahrer auf einem Lkw zu arbeiten. Kanalreinigungsarbeiten konnte er durchführen, wenn diese durch technische Hilfsmittel erleichtert werden und er nicht in die Schächte hineinklettern muss. Daneben war er auch in der Lage, Arbeiten auf dem Hof auszuüben, da keine schweren Tätigkeiten anfallen, er sich selbst die Arbeit einteilen und sich auch Hilfe holen konnte. …“.

Gegen den seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 28. April 2020 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die am 28. Mai 2020 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt er vor, die Sachverständige habe bei ihrer Beurteilung die geschilderten Rücken- und Schulterschmerzen außer Acht gelassen. Außerdem sei das von ihr festgestellte Leistungsvermögen nicht mit der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung vereinbar. Danach finde der Hofdienst oft in gebückter

oder kniender bzw. hockender Haltung statt. Nach dem Gutachten der Sachverständigen sollten gebückte Zwangshaltungen und ständige Überkopfarbeiten gemieden werden.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 27. April 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 26. Mai 2017 bis 9. Juli 2017 Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftlich, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Sachverständige M habe in ihrem Gutachten die wiederkehrenden Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulen- und Schulter-Nacken-Bereich bei der Beantwortung der Beweisfragen berücksichtigt. Der Kläger arbeite weiterhin bei den E–betrieben L und übe seine Tätigkeit uneingeschränkt aus. Das Leistungsvermögen des Klägers habe somit ausgereicht, um die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben.

Der Senat hat sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die für den streitbefangenen Zeitraum bei der Beklagten eingegangen sind, zum Verfahren beigezogen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt (Schriftsätze vom 19. August 2020 und 4. September 2020).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 27. April 2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend stellt er unter Beachtung der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld im streitbefangenen Zeitraum vom 26. Mai 2017 bis 9. Juli 2017 hatte. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts nach eigener Prüfung inhaltlich voll an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten in Zweifel zu ziehen.

Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei einem Versicherten, dessen Krankengeldanspruch – wie hier – auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beruht, dass er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten (BSG, Urteil vom 8. November 2005 – B1 KR 18/04 R, juris, Rdnr. 12 m.w.N.). Dem Kläger war nach Durchführung der medizinischen Rehabilitation vom 29. März bis 3. Mai 2016 im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements die Tätigkeit als Hofarbeiter zugewiesen worden, die er auch bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 26. September 2016 ausübte. Bietet der Arbeitgeber bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit an, die er nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen verrichten und auf die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zulässigerweise versetzt werden kann, liegt Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor (BSG, Urteil vom 22. März 2005 – B 1 KR 22/04 R; LSG Bayern, Beschluss vom 11. August 2011 – L 5 KR 271/11 B ER, NZS 2012,67; Rieke in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand März 2021, § 44 SGB V, Rdnr. 20).

Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist auf die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Hofdienst abzustellen. Dort war er mit der Maschinenpflege und der Pflege des Betriebshofes betraut. Laut Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers vom 11. August 2017 erfolgte die Tätigkeit im Freien mit äußeren Einflüssen von Nässe, Kälte und Hitze, oft in gebückter oder kniender/hockender Haltung und war gelegentlich mit dem Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verbunden. Laut Gesprächsvermerk vom 11. Mai 2017 wurde der Beklagten von der Mitarbeiterin S des Arbeitgebers mitgeteilt, dass bei Hebe- und Trageverrichtungen immer ein zweiter Mann als Hilfe zur Verfügung steht und der Kläger sich die Arbeiten frei einteilen kann.

Unter Berücksichtigung dieser Arbeitsbedingungen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im streitbefangenen Zeitraum in der Lage war, seine Tätigkeit im Hofdienst auszuüben. Er litt insbesondere an einer wiederkehrenden depressiven Störung mit wechselnder Ausprägung und wiederkehrenden Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulen- und Schulter-Nacken-Bereich. Diese Gesundheitsstörungen sind von der Sachverständigen M im Gutachten vom 16. Oktober 2019 bei der Beurteilung des Leistungsvermögens berücksichtigt worden. Sie hat ausgeführt, der Kläger sei trotz eingeschränkter Belastbarkeit noch in der Lage gewesen, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Vollzeit (6 Stunden und mehr) auszuführen. Dabei sollten gebückte Zwangshaltungen und ständige Überkopfarbeiten gemieden werden und Möglichkeiten zum Haltungswechsel gegeben sein. Starke Stressbelastungen, psychische Belastungen, atmosphärische Störungen und Nacharbeit waren ebenso zu meiden.

Das von der Sachverständigen beschriebene und vom Senat zugrunde gelegte Leistungsbild widersprach nicht den Anforderungen am Arbeitsplatz. Insbesondere sind gebückte Zwangshaltungen nicht automatisch gleichzusetzen mit Arbeiten in gebückter Haltung. Erstere erfordern vielmehr zusätzlich zur gebückten Arbeitshaltung eine besonders beengte Arbeitssituation, bei denen wirksame und entlastende Bewegungsmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Klägers mit entsprechenden Anforderungen einherging, sind für den Senat nicht ersichtlich. Das ist vom Kläger im Verfahren auch nicht behauptet worden.

Ohnehin können aufgrund der beigezogenen Befundunterlagen objektiv schwerwiegende Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet nicht verifiziert werden. Sowohl der Hausarzt K als auch der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie D diagnostizieren zwar ein LWS-Syndrom bzw. sonstige Rückenschmerzen an mehreren Lokalisationen der Wirbelsäule, eigene Befunderhebungen sind ihren im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Berichten vom 26. März 2018 bzw. 15. Mai 2017 und 18. Juni 2018 hingegen nicht zu entnehmen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass D selbst im Juni 2018 noch davon ausging, dass der Kläger eine körperlich anstrengende Arbeit als Schachtreiniger ausübt und er deshalb – wie bereits zuvor – eine innerbetriebliche Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz empfahl, die jedoch bereits im Jahr 2016 erfolgt war. Aufgrund der diagnostizierten Rückenbeschwerden waren offenbar auch keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen veranlasst. Insbesondere ist eine orthopädische Mitbehandlung nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund vermag sich der erkennende Senat ebenso wie das Sozialgericht nicht davon zu überzeugen, dass Rückenschmerzen im streitbefangenen Zeitraum weiterhin Arbeitsunfähigkeit des Klägers bedingten.

Wegen der Nervenstörung im Bereich des linken Oberschenkels befand sich der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht in neurologischer Behandlung bei B. Die chronische Meralgia parästhetica links findet sich auch nicht als Arbeitsunfähigkeit begründende Diagnose auf den von K ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Er führte dort die Diagnosen F 42.2 G, L30.9G und M99.03 G auf. In seinem Bericht vom 26. März 2018 an das Sozialgericht Lübeck bestätigte er eine schwere Depression. Unter den regelmäßigen Konsultationen seien zudem weitere Diagnosen, und zwar eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Angststörung gestellt worden. Befunderhebungen, die die von K gestellten Diagnosen stützen könnten, werden von ihm nicht mitgeteilt. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Angststörung wird durch das überzeugende Gutachten von M widerlegt. Diese Diagnosen wurden weder von der F klinik A noch von D genannt und waren auch anlässlich ihrer Begutachtung nicht feststellbar. Anhaltspunkte für eine schwere depressive Erkrankung lassen sich den in den Akten befindlichen medizinischen Befundunterlagen nicht entnehmen. Ein derartiges Ausmaß der Erkrankung wird insbesondere durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie D nicht bestätigt. Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass die Sachverständige M das Leistungsvermögen des Klägers im streitigen Zeitraum zutreffend beurteilt hat, zumal der Kläger selbst mit seinem Berufungsvorbringen Einwände gegen die gutachterliche Bewertung der seelischen Erkrankung nicht vorbringt.

Deshalb kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht darauf an, dass für den 8. und 9. Juli 2017 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen. Die letzte von der Beklagten vorgelegte Folgebescheinigung datiert vom 6. Juli 2017. Mit dieser bescheinigte K Arbeitsunfähigkeit bis zum 7. Juli 2017. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind auch vom Kläger nicht zur Akte gereicht worden. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld erst von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Zwar bleibt nach Satz 2 der Vorschrift der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben. Denn es fehlt bereits am Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!